Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2709-W/07
Familienbeihilfe betreffend Staatsbürger der Russischen Föderation.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2709-W/07vom 16.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw., vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin, 1070 Wien,
Kirchengasse 19/9, vom 20. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom
16. November 2006 betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. Mai 2003 (hinsichtlich KindABC) bzw. 1. April 2004 (hinsichtlich
KindD) bis 30. November 2005 entschieden:
Der Berufung
wird wie mit Berufungsvorentscheidung teilweise stattgegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird wie mit der Berufungsvorentscheidung abgeändert, weshalb auf
die am 29. Juni 2007 erlassene Berufungsvorentscheidung verwiesen
wird.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 3. Oktober 2006
Anträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre vier
minderjährigen Kinder: A., geboren im März 1993, E., geboren im
Dezember 1997, E., ebenfalls geboren im Dezember 1997 und S., geboren im April
2004. Als Datum der Einreise der Eltern und der drei älteren Kinder
nach Österreich wird in diesen Anträgen der 23. Mai 2003 genannt.
Für alle sechs Familienmitglieder wird die Staatsbürgerschaft mit
Russischer Föderation angegeben.
Im Akt befinden sich auszugsweise Kopien der Bescheide des
Bundesasylsenates vom 19. Dezember 2005, wonach der Bw., ihrem Gatten und
den Kindern in Österreich Asyl gewährt werde und festgestellt wird,
dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Bescheid vom 16. November 2006 wurde der Antrag
der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für die drei älteren
Kinder vom 1. Mai 2003 bis 30. November 2005 und für das
jüngste Kind vom 1. April 2004 bis 30. November 2005 abgewiesen.
In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, Familienbeihilfe
könne für den oben genannten Zeitraum nicht gewährt werden, da
der Bescheid des Bundesasylamtes erst am 19. Dezember 2005 ergangen sei.
Die erst ab 1. Dezember 2005 zustehende Familienbeihilfe werde bereits
laufend gewährt.
Gegen den Abweisungsbescheid erhob die Bw. das Rechtsmittel
der Berufung und führte begründend aus:
"(Die Kinder) flohen aufgrund asylrelevanter Verfolgung aus
ihrer Heimat Tschetschenien und stellten am 22.05.2003 Anträge auf
Gewährung von Asyl in Österreich. Am 15.04.2004 kam (das vierte Kind)
zur Welt und wurde für (das Kind) ein Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom
26.04.2004 wies das Bundesasylamt die Anträge ab, wogegen die (Kinder)
fristgerecht Berufung erhoben. Mit 30.11.2005 wurde mit Bescheid des
Unabhängigen Bundesasylsenates zur Geschäftszahl ... den (Kindern)
Asyl gewährt und festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft
zukommt. Der in diesem Zusammenhang maßgebliche
Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein
materieller, weshalb davon auszugehen ist, dass den (Kindern)
Flüchtlingseigenschaft schon bei Antragstellung, somit ab dem 22.05.2003
bzw. 15.04.2004 zukam und dies durch den Bescheid des Unabhängigen
Bundesasylsenates nur deklarativ festgestellt wurde. Um eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung Fremder untereinander zu vermeiden, sind
die zur Gewährung der Familienbeihilfe maßgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen verfassungskonform auszulegen und ist auf den Zeitpunkt der
Asylantragstellung und nicht auf jenen der Asylgewährung abzustellen.
Andernfalls würde nämlich das Ergebnis der Frage, ob Familienbeihilfe
zu gewähren ist, von der Verfahrensdauer abhängen, sohin von einem
Umstand, der ausschließlich in der Sphäre der Asylbehörden und
nicht in der Sphäre der jeweiligen AntragstellerInnen liegt und daher ein
unsachliches Unterscheidungskriterium darstellen würde. Es wird
sohin der Antrag gestellt, ... Familienbeihilfe nicht erst ab 01.12.2005,
sondern auch vom 01.04.2003 bzw. 01.04.2004 bis 30.11.2005 zu gewähren."
Nach Einholung der Versicherungsdatenauszüge der
Österreichischen Sozialversicherung betreffend die Bw. und ihren Gatten und
nach Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erließ das
Finanzamt auf Anregung des unabhängigen
Finanzsenates eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung und
führte in der Begründung aus:
"Der mit BGBl. I Nr. 142/2004 geänderte
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde.
Der § 50y Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt
(Übergangsregelung):
Der § 3 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit
1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis
einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Die Kundmachung erfolgte am 15. Dezember 2004.
Entscheidend ist also, ob bis einschließlich
15. Dezember 2004 Asyl gewährt wurde.
Aus den vorgelegten Bescheiden des Bundesasylsenates ist
ersichtlich, dass der gesamten Familie am 19. Dezember 2005 Asyl
gewährt wurde.
Da die Asylgewährung nach dem Stichtag der
Übergangsregelung liegt, ist für die Beurteilung des Zeitpunktes des
Beihilfenanspruches bereits die geänderte Rechtslage (gem.
BGBl. I Nr. 142/2004) heranzuziehen.
Gemäß diesem geänderten § 3
Abs. 2 FLAG 1967 kann die Familienbeihilfe erst ab dem Monat zuerkannt
werden, in dem Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ist in diesen Fällen für Zeiträume, die vor dem 1.5.2004 liegen,
die alte Rechtslage anzuwenden und die Familienbeihilfe ab dem Monat des
Asylantrages bis zum Inkrafttreten der geänderten Rechtslage (April 2004)
zu gewähren. Für den Zeitraum Mai 2004 bis November 2005 kann
hingegen gemäß der bereits geänderten Rechtslage keine
Familienbeihilfe zuerkannt werden."
Daraufhin wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit folgender
Begründung eingebracht:
"Der UFS würdigt die in der Berufung angeführten
Bedenken u.a. in UFSW, GZ RV/0298-W/07 vom 19.03.2007, weist aber letztlich
auf die geltende Rechtslage im Sinn einer reinen Wortinterpretation und stellt
daher alleine auf den Zeitpunkt der Asylgewährung als
anspruchsbegründet ab. Dies wird allerdings nicht einer vernünftigen,
den Gesetzeszweck bedenkenden Vollziehung gerecht (VfGH B 1045/98).
Der Gesetzeszweck der Anknüpfung an den Zeitpunkt der
Asylgewährung für die Familienbeihilfe ist: , ... einerseits einen
entsprechenden Bezug zu Österreich zu sichern und gleichzeitig die soziale
Treffsicherheit zu erhöhen ... ' (Birgit Müller, Das neue Fremdenrecht
- Asylgesetz 2005, FPG 2005, NAG und Übersicht über die wichtigsten
Änderungen, Lexis Nexis, Wien 2005).
Das Asylverfahren der Kinder wurde seitens der Behörde
in rechtswidriger Weise in der ersten Instanz mangelhaft geführt. Dies
wurde in der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2003,
...-BAE releviert und am 19.12.2005 seitens des Unabhängigen
Bundesasylsenates bestätigt. Bedenkt man, dass der Asylantrag der (Kinder)
mit 22.05.2003 datiert, wäre es Aufgabe einer vernünftigen, den Sinne
des Gesetzes bedenkenden Vollziehung, den Zeitpunkt für die Erfüllung
der Anspruchsvoraussetzungen nei (den Kindern) im Sinne einer Schließung
der Gesetzeslücke auf den Zeitpunkt vorzuverlegen, in dem die erste Instanz
rechtmäßig entscheiden hätte können. Dies würde
für den Fall der (Kinder) bedeuten, dass am 04.08.2003
rechtmäßig entschieden hätte werden können. Diese Auslegung
trüge dem Gesetzeszweck Rechnung und würde vermeiden, dass
rechtswidriges behördliches Verhalten die Geltendmachung eines Anspruches
willkürlich verschiebt. Nach dieser gesetzeskonformen
Interpretation ist der in Berufung gezogene Bescheid hinsichtlich der
Nichtgewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2004 bis
November 2005 jedenfalls auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und
wäre die Familienbeihilfe auch für diesen Zeitraum zuzusprechen
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus dem Verwaltungsakt (Anträge auf Familienbeihilfe,
Bescheide des Bundesasylsenates, Berufung etc.) ergibt sich folgender
Sachverhalt:
Die Bw., ihr Ehegatte sowie die vier minderjährigen
Kinder, für welche sie die Zuerkennung der Familienbeihilfe (auch) für
den Zeitraum Mai 2004 bis November 2005 begehrt, sind Staatsangehörige der
Russischen Föderation. Sämtliche Familienmitglieder - bis auf das im
April 2004 bereits in Österreich geborene Kind S. - sind am
23. Mai 2003 nach Österreich eingereist (Meldung der eingereisten
Familienmitglieder laut ZMR-Abfrage am selben Tag). Laut den
Versicherungsdatenauszügen der Österreichischen Sozialversicherung
waren die Bw. und ihr Ehegatte jeweils vom 23. Mai 2004 bis 30. April
2006 (bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse) als Asylwerber bzw.
Flüchtlinge gemeldet. Mit Bescheiden des Bundesasylsenates vom
19. Dezember 2005 wurde den Berufungen der Bw. und der genannten
Angehörigen stattgegeben und gemäß
§ 7
Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF
BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) in Österreich Asyl gewährt
und gemäß
§ 12 AsylG festgestellt, dass ihnen kraft
Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Verwaltungsgerichtshof führt im - einen
Beschwerdefall, der einen zum gegenständlichen Berufungsfall vergleichbaren
Sachverhalt zum Gegenstand hatte, abschließenden - Erkenntnis vom
8. Februar 2007, 2006/15/0098, aus:
§ 3 FLAG
idF vor der mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz,
BGBl. I Nr. 142/2004, vorgenommenen Änderung lautet:
"(1) Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
(2) Abs. 1 gilt
nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für
Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
(3) Ist der Elternteil,
der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1), nicht
österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer
Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2
erfüllt."
Artikel 22 des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, lautet
auszugsweise:
"Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2004, wird
wie folgt geändert:
1. § 3
Abs. 2 lautet:
"(2) Abs. 1 gilt
nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen,
denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."
2. ...
3. ...
4. Nach § 50x
wird folgender § 50y eingefügt:
"§ 50y.
(1) § 39j
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.
(2) Die
§§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit
1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis
einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."
Vor dem
Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, nach der Genfer
Flüchtlingskonvention habe die Asylgewährung lediglich deklarativen
Charakter und wirke auf den Zeitpunkt der Einreise zurück. Dem
Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen sei Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden. Daher seien die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004
erfüllt, und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einreise nach
Österreich am 19. März 2003. Dem Gesetzeswortlaut sei nicht
zu entnehmen, dass Asylwerbern, denen erst nach dem 15. Dezember 2004
Asyl gewährt worden sei, kein rückwirkender Anspruch auf
Familienbeihilfe zukomme. Es könne nicht dem Beschwerdeführer
angelastet werden, in welchem Zeitpunkt die Asylbehörden über den
Asylantrag entscheiden.
Gegenständlich ist
unstrittig, dass ein Fall, in dem bis zur Kundmachung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, das ist der 15. Dezember 2004,
bereits Asyl gewährt worden ist, nicht vorliegt. Auf den Beschwerdefall
findet daher die Regelung des zweiten Satzes des § 50y
Abs. 2 FLAG 1967 keine Anwendung.
Für den
Beschwerdefall ist solcherart von Bedeutung, dass auf Grund der Regelung des
ersten Satzes des § 50y Abs. 2 FLAG 1967, die mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommene Änderung des
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967
mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, ob
für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der
rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu
beantworten (siehe die hg. Erkenntnisse vom 29. September 2004,
2000/13/0103, 24. September 2002, 96/14/0125, vom
27. März 2002, 2000/13/0104, vom 21. Februar 2001,
96/14/0139, und vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119). Der gesetzlich
festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies
den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt,
der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann
somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von
Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (siehe das hg. Erkenntnis vom
28. November 2001, 96/13/0076).
Aus dieser Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshof zur Frage der jeweils maßgeblichen Rechtslage
ergibt sich für den Beschwerdefall:
Für die Frage, ob im
Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch besteht, ist, wie sich dies aus
§ 50y Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 ergibt, § 3
leg. cit. in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten
Fassung maßgeblich, was zur Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab
der tatsächlichen Asylgewährung (im Beschwerdefall
März 2005) besteht.
Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers erweist sich die Rechtsansicht der belangten
Behörde als richtig, dass die novellierte Fassung ihrem klaren Wortlaut
nach für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf abstellt,
ob tatsächlich bereits Asyl gewährt worden ist.
Für vor dem Mai 2004
liegende Zeiträume (im Beschwerdefall für den Zeitraum
März 2003 bis April 2004) richtet sich der Beihilfenanspruch
hingegen nach § 3 FLAG 1967 in der Fassung vor der durch das
Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung, was zur Folge hat,
dass auf die Eigenschaft als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974,
abzustellen ist.
Die belangte Behörde
hat sohin in Bezug auf den Beihilfenanspruch für den Zeitraum
März 2003 bis April 2004 die Rechtslage verkannt, indem sie auch
für diesen Zeitraum darauf abgestellt hat, ob tatsächlich bereits Asyl
gewährt worden ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in diesem
Umfang als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war somit insoweit
gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Im
Übrigen war die Beschwerde gemäß
§ 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen."
Auch im gegenständlichen Berufungsfall lag bis zur
Kundmachung des Pensionsharmonisierungsgesetzes am 15. Dezember 2004 eine
Asylgewährung nicht vor. Diese erfolgte erst mittels Bescheiden vom
19. Dezember 2005.
Somit galt als Anspruchsvoraussetzung der Familienbeihilfe
im Zeitraum ab Mai 2004 die novellierte Fassung des § 3 Abs 2
FLAG 1967, deren klaren Wortlaut nach auf die tatsächliche
Asylgewährung (eben erst mit 19. Dezember 2005) abgestellt wird.
Liegt ein klarer Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung
vor, geht es nicht an, im Interpretationsweg mit dem Sinn des Gesetzes auf eine
solche Weise zu argumentieren, dass dadurch der mögliche Wortsinn gesprengt
wird. Zumal der Gesetzgeber Familienbeihilfe jenen Personen gewährt, denen
Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, liegt eine
Gesetzeslücke, die einer Schließung bedürfte, entgegen der im
Vorlageantrag vertretenen Rechtsmeinung nicht vor. Ausdrücklich wird
nochmals auf die oben wiedergegebene Erwägung des Verwaltungsgerichtshofes
hingewiesen, wonach "sich die Rechtsansicht
der belangten Behörde als richtig (erweist), dass die novellierte Fassung
ihrem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der
Familienbeihilfe darauf abstellt, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt
worden ist."
Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich mit den
gegenständlich strittigen Änderungen des FLAG 1967 idF BGBl. I
Nr. 142/2004 befasst und mit Beschluss vom 28. November 2005,
B 3295/05, die Behandlung einer entsprechenden Beschwerde gegen einen
Bescheid des unabhängigen Finanzsenates abgelehnt. Der VfGH verweist
darauf, dass in Anbetracht des großen Gestaltungsspielraumes des
Gesetzgebers bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen
(Hinweis auf VfSlg. 8605/1979 und 14.694/1996) und der verfassungsrechtlich
unbedenklichen Übergangsbestimmungen die behauptete Rechtsverletzung wegen
Anwendung rechtswidriger genereller Normen so wenig wahrscheinlich sei, dass die
Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Der Beihilfenanspruch bestand folglich vom 1. Mai 2004
(hinsichtlich KindABC) bzw. 1. April 2004 (hinsichtlich KindD) bis
30. November 2005 nicht. Ab Dezember 2005, dem Monat, in welchem
die Asylbescheide erlassen wurden und somit die Anspruchsvoraussetzungen nach
der neuen Rechtslage erfüllt waren, wurde Familienbeihilfe bereits
gewährt.
Zur Gewährung der Familienbeihilfe für vor dem
Mai 2004 liegende Zeiträume (im vorliegenden Berufungsfall für Mai
2003 - dem Monat der Einreise nach Österreich - bis April 2004, und zwar
hinsichtlich der drei ältesten Kinder und hinsichtlich des erst im April
2004 geborenen Kindes S. für den Monat April 2004), ist der
Beihilfenanspruch nach § 3 FLAG 1967 in der Fassung vor der durch
das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung zu beurteilen. Dem
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 in dieser Fassung gemäß war
auf die Eigenschaft als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, abzustellen.
Zur Gewährung der Familienbeihilfe nach der alten
Rechtslage führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
24.6.2004, 2001/15/0051, aus:
Gemäß
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in Verbindung
mit Art. I des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling im Sinne
des Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus
Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden,
außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im
Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu
bedienen. ...
Gemäß
§ 2 des im Streitzeitraum ... geltenden Asylgesetzes 1997
erlangen bestimmte Fremde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und
die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Die
Entscheidung, mit der Fremden auf Grund Asylantrages oder auf Grund
Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, ist gemäß
§ 12 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem
Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§§ 4 und 5 Asylgesetz 1997 enthalten Bestimmungen, nach
denen Flüchtlingen kein Asyl zu gewähren ist (Drittstaatsicherheit,
vertragliche Unzuständigkeit Österreichs).
Im gegenständlichen Fall ergingen am 19. Dezember
2005 Bescheide des Bundesasylsenates, mit welchen den Familienmitgliedern Asyl
gewährt und ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde.
Auf dieser Basis bietet sich (bezüglich der
anzuwendenden alten Rechtslage) kein Anhaltspunkt, nicht von der
Flüchtlingseigenschaft des Bw. und seiner Angehörigen im Sinne des
Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974,
auszugehen, und zwar bereits im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich.
Dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für
die drei ältesten Kinder der Bw. ab dem Monat der Einreise nach
Österreich bzw. für das im April 2004 geborene Kind ab Geburt des
Kindes bis 30. April 2004 war
daher auf Basis der alten Rechtslage insoweit stattzugeben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2709-W/07
- Stammnummer
- 32472
- Gültig
- 16.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF