Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1087-W/05
Ausbildungskosten zum Psychotherapeuten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1087-W/05vom 16.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Werner
Gossar, Steuerberater, 1190 Wien, Weimarer Straße 93/3,vom
10. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 19. Jänner 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist selbständig und
nichtselbständig tätiger Arzt.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2003 wurde ein
Verlust aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € -10.829,80
erklärt und vom Finanzamt mangels Einnahmen diese Verluste nicht
anerkannt.
In der Berufung wurde eingewendet, dass der Bw. Arzt und
gleichzeitig Psychotherapeut in Ausbildung und Supervision sei. Eine Eintragung
in die Psychotherapeutenliste wäre im Jahre 2003 noch nicht möglich
gewesen. Erst im Jahre 2004 würden erste Einnahmen erzielt werden. Der Bw.
legte Belege betreffend die Fortbildung und Literatur sowie eine
Prognoserechnung wie folgend dargestellt zum Nachweis vor:
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Jahr
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Einnahmen
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Ausgaben
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Verlust/Gewinn
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2004
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500
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3500
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-3000
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2005
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3000
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3500
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-500
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2006
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5000
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4000
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1000
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2007
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20000
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5000
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15000
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2008
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40000
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15000
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25000
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2009
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50000
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20000
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30000
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2010
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60000
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25000
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35000
Ein weiterer Vorhalt des Finanzamtes vom 25. Februar 2005
mit Fragen betreffend die Weiterführung der nichtselbständigen und
selbständigen Tätigkeit, bezüglich der Einnahmen aus der
Tätigkeit als Psychotherapeut im Jahre 2004/2005, dem Ort der Ausübung
der Tätigkeit als Psychotherapeut, bzw. weiters um Erläuterung der
Aufwendungen betreffend "Lehranalyse und Daseinsanalytisches Institut" und
Studienbeitrag Uni Wien sowie Nachweis der Telefon-, Miet und Werbeaufwendungen,
wurde nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1999, Zl. 94/13/0245 ist die
Tätigkeit eines Psychotherapeuten, der kein Universitätsstudium mit
dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen hat, steuerrechtlich als Einkünfte
aus Gewerbebetrieb zu beurteilen. Personen mit einer anderen akademischen
Ausbildung oder ohne akademische Ausbildung sind danach nicht freiberuflich
tätig, und zwar auch dann nicht, wenn sie aufgrund des
PsychotherapieGesetzes als Psychotherapeuten tätig sein können.
Nach der Berufsumschreibung in § 1 Abs. 1
PsychotherapieG 1990 ist die Ausübung der Psychotherapie
"die nach einer allgemeinen und besonderen
Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von
psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und
Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in
einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder
mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu
beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und
die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern".
Psychotherapeutische Arbeit zielt auf die Linderung von
Belastungen und Problemen oder Heilung von seelischen Krankheiten ab.
Psychotherapeuten therapieren die "Seelen" der Menschen. Wie die Erforschung der
Ursachen und Erscheinungsformen seelischer Störungen, ihre Diagnose und
Verhütung, ist auch die Behandlung seelischer Störungen dem
medizinischen Fachgebiet der Psychiatrie zuzuordnen (Website,
wissen.de-Lexikon). In diesem Sinne findet die Tätigkeit eines
Psychotherapeuten in einem Teilbereich der Heilberufe statt. Nach ständiger
Rechtsprechung handelt es sich bei der Tätigkeit als Psychotherapeut
steuerrechtlich um eine gewerbliche Tätigkeit und nur dann um eine
selbständige Tätigkeit, wenn das Hauptfach Psychologie abgeschlossen
wurde (VwGH 15.9.1999, 94/13/0245).
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das
Berufungsjahr gültigen Fassung BGBl I 2004/180 stellen Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen,
Werbungskosten dar.
Um Fortbildung handelt es sich, wenn der Steuerpflichtige
seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im
bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Ausbildungskosten sind dagegen als
"Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine erstmalige
Berufsausübung ermöglichen" bzw. als "Aufwendungen zur Erlernung eines
anderen Berufes" definiert (z.B. VwGH 28.10.2004, 2004/15/0118).
Weiters sind Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem
ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf im Zusammenhang stehen,
abzugsfähig. Verwandte Berufe sind entsprechend der Verkehrsauffassung zu
bestimmen, wenn z.B. diese Tätigkeiten üblicherweise am Markt
gemeinsam angeboten werden. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahmen mit
der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann
gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen
dieser Tätigkeit verwertet werden können.
Im vorliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt vor. Der
Bw. ist seit 2001 selbständig und nichtselbständig tätig und seit
dem Jahre 2003 Angestellter am Krankenhaus A. Der Bw. erklärte in den
Jahren 2001 bis 2003 weiters Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit (Arztpraxis) und beantragte für das Jahr 2003 Aufwendungen
für Fortbildung betreffend eine Ausbildung zum Psychotherapeuten in
Höhe von € 4.226,12 sowie für Fachliteratur und Zeitschriften in
Höhe von € 1.449,89 als Fortbildungskosten. Der Bw. absolvierte lt.
vorgelegten Belegen und Unterlagen im Jahre 2003 "Lehranalysen 1-12/03" am
Ö. InstitutfürPsychotherapie, wobei anzumerken ist, dass lt.
vorgelegten Unterlagen darüber hinaus der Name des Bw. im Sekretariat des
genannten Institutes aufscheint. Die Ausbildung wäre lt. Bw. erst im Jahr
2004 zum Tragen gekommen und erfolgte eine Eintragung in die
Psychotherapeutenliste im Jahre 2003 noch nicht.
Lt. Berufungsschreiben ist der Bw. fertiger Mediziner und
gleichzeitig Psychotherapeut in Ausbildung und Supervision, wobei zum Nachweis
der zukünftigen Einkünfte als Psychotherapeut eine Prognoserechnung
vorgelegt wurde. Abgabenerklärungen ab dem Jahre 2004 wurden jedoch in der
Folge nicht eingereicht und auch der Fragenvorhalt des Finanzamtes
bezüglich der Einnahmen als Psychotherapeut für die Jahre 2004 und
2005 nicht beantwortet.
Die geltend gemachten Aufwendungen betreffen die Teilnahme
an Lehranalyseveranstaltungen und sind lt. vorgelegten Unterlagen ca. 100
Stunden Lehranalyse vor bzw. zu Beginn der Ausbildung zum Psychotherapeuten
für die Aufnahmeprüfung nötig.Die Dauer der Ausbildung beträgt lt. vorgelegten Unterlagen
insgesamt 5 Jahre.Mit Abschluss der
Ausbildung wird das Diplom "Psychotherapeut"
erhalten. Die Ausbildung hat zu
umfassen:
Theoretische
Ausbildung: Besuch von Vorlesungen und Seminaren, die von der
Ausbildungskommission (400 Stunden). Analytische Anthropologie und
Psychotherapie, Vorlesungen zur Psychosomatik, Psychopathologie des
Erwachsenenalters, Kindes- und Jugendalters, Literaturseminar (viersemestrig),
Praxis mit besonderer Berücksichtigung der vergleichenden Traumdeutung
(viersemestrig), OPD-Training, Einarbeitung in die Fachliteratur und Rezeption
der neueren Entwicklung.
Praktische
Ausbildung: mindestens 900 Psychotherapiestunden selbständiger
psychotherapeutischer Tätigkeit. Mindestens 2 Therapien im Sinne einer
Analyse über längere Zeit (ca. 6 Monate). Psychotherapeutisches
Praktikum von mindestens 550 Stunden im direkten fachlichen Kontakt mit
psychisch Kranken, davon ca. 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer
facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens.
Supervision
(125 Einzelkontrollen, 125 Gruppenkontrollen), Praktikumssupervision 30
Stunden
Zum vorliegenden Sachverhalt ist somit festzustellen, dass
der Bw. somit lt. Abgabenerklärung 2003 Aufwendungen für Lehranalysen
für den Beginn einer Ausbildung als Psychotherapeut geltend machte, jedoch
nicht bekannt gegeben wurde, ob die Ausbildung zur Gänze absolviert und
Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt wurden. Lt. Bw. handelt es sich
um Ausbildungskosten für die Tätigkeit als Psychotherapeut. Die
diesbezüglich erworbenen Kenntnisse betreffen neben der Tätigkeit als
Arzt einen speziellen Teilbereich der Heilberufe. Es liegen somit nicht
Aufwendungen betreffend Fortbildung im bisherigen Beruf vor, sondern Ausbildung
in einem neuen Beruf, die aufgezeigten Bildungsmaßnahmen gehen über
die bloße Fortentwicklung der im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse
hinaus.
Das Einkommensteuerrecht kennt weiters auch den Begriff der
"vorweggenommenen Werbungskosten". Vorweggenommene Werbungskosten liegen vor,
wenn vor Erzielung von Einnahmen aus einer Tätigkeit Aufwendungen anfallen,
die durch die spätere Einnahmenerzielung konkret veranlasst sind. Dazu
führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.12.1999, 97/15/0148, aus,
vorweggenommene Werbungskosten können vorliegen, wenn sie sich mit der
angestrebten "auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit" in einem
ausreichend bestimmten Zusammenhang befinden. Es muss mit einem entsprechenden
Maß an Gewissheit anzunehmen sein, dass der neue Beruf ausgeübt
werden kann. Entsprechend können Aufwendungen vor Beginn einer
betrieblichen (werbenden) Tätigkeit Betriebsausgaben sein, wenn die
Eröffnung eines Gewinnbetriebes tatsächlich beabsichtigt ist. Die
Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass ein ausreichender Zusammenhang mit den
künftigen Betriebseinnahmen besteht (vgl. Doralt, Kommentar, § 4, Tz
235 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Neben den geltend gemachten Ausbildungskosten ist der
Behörde jedoch nicht bekannt, ob der Bw. Maßnahmen gesetzt hat, die
die Absicht, künftig als Psychotherapeut tätig zu sein, bereits in den
nachfolgenden Jahren erkennen lassen. Lt. Aktenlage ist weder der Abschluss der
Ausbildung noch weitere Ausbildungskosten in den Folgejahren bekannt und ob
daraus Einnahmen erzielt wurden. Der Bw. legte seit dem Jahre 2004 keine
Abgabenerklärungen vor und wurden Vorhalte betreffend erzielte Einnahmen
nicht beantwortet. Ob die Tätigkeit als Psychotherapeut ausgeübt wird,
ist auch keiner Adresse und Telefonnummer von Praxisräumlichkeiten im
Telefonbuch (Branchenverzeichnis: Psychotherapie) entnehmbar.
Es besteht somit kein ausreichend konkreter
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und
der Tätigkeit als Therapeut. Es gibt keine Hinweise, dass der Bw. seine
Tätigkeit als Therapeut tatsächlich absolvierte und die
berufsspezifisch ausgerichteten Kurse tatsächlich auf die Ausübung der
Tätigkeit abzielen. Die ausdrücklich genannte Tatbestandsvoraussetzung
des "Abzielens auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes"
stellt jedoch darauf ab, dass Sachverhaltstatbestände vorliegen
müssen, die über eine bloße Absichtserklärung hinausgehen.
Nachdem vom Bw. zwar eine Prognoserechnung für die
Jahre 2003 bis 2010, jedoch keine Abgabenerklärungen und Einnahmen in den
Folgejahren ab 2004 vorgelegt bzw. bekannt gegeben wurden, ist auch nicht
ersichtlich und ungewiss, ob und wann die Berufstätigkeit als
Psychotherapeut abgeschlossen und aufgenommen wurde. Bei dieser Sachlage ist ein
hinreichender Zusammenhang der Ausbildungskosten mit künftigen Einnahmen
als Psychotherapeut, wie er für den Abzug vorweggenommener Werbungskosten
Voraussetzung wäre, nicht erwiesen. Das Finanzamt hat daher die beantragten
Ausbildungskosten zum Psychotherapeuten zu Recht nicht anerkannt.
Bezüglich der Aufwendungen für Fachliteratur wird
ausgeführt, dass diese zur Berufsausübung, -fortbildung oder
Weiterbildung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben grundsätzlich
anzuerkennen sind. Jedoch sind die Ausgaben für die Anschaffung von Werken
allgemein bildenden Inhaltes nicht abzugsfähig. Die Aufwendungen für
Fachliteratur und Zeitschriften in Höhe von € 495,95 und € 77,5
sind daher mangels Nachweis bzw. als nichtmedizinische Bücher nicht
anzuerkennen.
Die (negativen) Einkünfte aus selbständiger
Arbeit errechnen sich daher für 2003 abzüglich der Aufwendungen
für Fortbildung und nicht anzuerkennender Fachliteratur mit einem Verlust
von € -6.030,23.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 16.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1087-W/05
- Stammnummer
- 32459
- Gültig
- 16.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF