Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0742-S/06
Ist ein Bescheid über einen Säumniszuschlag aufgrund der automatisierten Erstellung ein Nichtbescheid?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0742-S/06vom 16.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der WEG H., vom 30. November 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 16. November 2006
betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16.11.2006 wurde von der Umsatzsteuer
1-12/2006 gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
ein Säumniszuschlag mit 2% (€ 76,28) festgesetzt.
Die Bw legte das Rechtsmittel der Berufung ein und
begründete dies damit, dass aufgrund der automatisierten Erstellung des
gegenständlichen Bescheides ein "Nicht-Bescheid" vorläge und damit
keine Rechtskraft entfalten könnte.
Die Entscheidung über die Berufung wurde
gemäß
§ 281 BAO iVm " 282 BAO bis zur Beendigung des beim
Verwaltungsgerichtshof schwebenden Verfahrens zur GZ 2005/14/0017 (bzw.
2005/14/0014) ausgesetzt.
Am 14.12.2006 erging das Erkenntnis zum obgenannten
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, sodass das Berufungsverfahren von Amts
wegen fortgesetzt werden konnte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Erkenntnis vom 14.12.2006 hat der
Verwaltungsgerichtshof entschieden: Es darf auszugsweise auf die
Entscheidungsgründe verwiesen werden:
"Gemäß
§ 96 Bundesabgabenordnung (BAO)
müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörde die
Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift
dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der
Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die
eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass
die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden
Geschäftstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück
die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die
mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden,
bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn
sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den
Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde
genehmigt.
§ 96 erster Satz BAO setzt voraus, dass eine
Erledigung vom jeweiligen Organwalter zu genehmigen ist. Die BAO geht damit vom
Verständnis aus, dass ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er
auf die Genehmigung eines Behördenorgans und somit auf dessen Willen
zurückzuführen ist.
Auch § 96 letzter Satz BAO geht davon aus, dass eine
"genehmigte Erledigung" Voraussetzung eines wirksamen Bescheides ist; diese
Bestimmung vermutet aber für in Abgabenverfahren
automationsunterstützt erlassene Erledigungen unwiderleglich das Vorliegen
der Genehmigung des zuständigen Organs. Für den Bereich des
typischerweise mit Massenverfahren konfrontierten Abgabenrechts stellt sich
somit die einfachgesetzliche Rechtslage so dar, dass eine auf dem in § 96
letzter Satz BAO genannten Weg ergehende Erledigung von einer Genehmigung des
Leiters der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde gedeckt ist.
Damit ist auch die für einen wirksamen Bescheid erforderliche Veranlassung
gegeben.
Zu prüfen bleibt, ob der einfache Gesetzgeber mit dem
letzten Satz des § 96 BAO, wenn er im Sinne der vorstehenden
Ausführungen verstanden wird, in unzulässiger Weise vom
verfassungsrechtlichen Bescheidbegriff abgewichen ist. Der
Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, G 110-113/87
u.a., VfSlg. 11590, zu § 18 AVG zum Ausdruck gebracht, dass auch der
automationsunterstützt erzeugte Bescheid tatsächlich von der
Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein muss. Eine verfassungsrechtlich
nicht tolerierbare Einschränkung des Rechtsschutzes läge dann vor,
wenn die Behörde, in deren Namen ein Bescheid erlassen wird, diesen gar
nicht veranlasst hätte. Die Behörde, welcher der Bescheid
rechtlich zuzurechnen ist und die ihn daher zu verantworten hat, muss auch
tatsächlich in der Lage sein, auf den automationsunterstützt
ablaufenden Vorgang der Bescheidausfertigung Einfluss zu nehmen. Hiezu verweist
der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 18. Juni 1980, B122/79,
VfSlg. 8844/1980, worin er zum Ausdruck brachte, es sei nur wesentlich, dass die
nach außen in Erscheinung tretende Erledigung in jedem Einzelfall auf den
Willen des durch (Verfassungs-)Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs
zurückführbar ist. Dies lasse sich ohne weiteres entweder dadurch
bewirken, dass die von der Datenverarbeitungsanlage erstellten Ausdrucke dem
kompetenten (damals Gemeinde-)Organ zur Genehmigung vorgelegt werden oder das
für den EDV-Einsatz benötigte Programm vom gesetzlichen
Entscheidungsträger gebilligt und derart gestaltet wird, dass dem die
Datenverarbeitungsanlage bedienenden Personal kein Entscheidungsspielraum
überlassen wird. Das bedeutet, dass auch eine behördliche
Entscheidung, die zu Gänze "automationsunterstützt, also maschinell
und programmgesteuert (vgl. § 4 Z. 7 DSG 2000) erfolgt, dann
(verfassungs-)rechtlich zulässig ist, wenn die Eingabe der
entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts- und
Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung (also der Subsumptionsvorgang)
durch die zuständige Behörde oder einen von ihr Beauftragten
(Dienstleister) erfolgt (vgl. Holzinger, Der "Computerbescheid" in der Judikatur
der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, in Rosenzweig-FS, Wien 1988,
210).
Gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des
§ 96 letzter Satz BAO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies
gilt jedenfalls aus der Sicht der gegenständlichen Nebengebühr im
Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d BAO.
Vor allem konnte der Gesetzgeber berücksichtigten,
dass im Bereich der oben erwähnten Massenverfahren durch die
automationsunterstützte Bescheiderstellung Beschleunigungs- und
Einsparungseffekte erzielt werden sollen. Dazu kommt, dass es sich bei diesen
Nebengebühren um Ansprüche handelt, welche bereits durch gesetzliche
Vorgaben (gegenständlich durch § 217 BAO) weitgehend determiniert
sind.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes ist in
Bezug auf den letzten Satz des § 96 BAO insoweit kein Defizit auszumachen,
weil es dem Abgabepflichtigen nicht verwehrt ist, seine Rechte im Rechtszug
gegen die bescheiderlassende Behörde wahrzunehmen."
Unter Bezugnahme auf das oben in Teilstücken
wiedergegebene Erkenntnis des VwGH war die Berufung daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
16. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0742-S/06
- Stammnummer
- 32453
- Gültig
- 16.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF