Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0584-G/06
Nichtsteuerbarkeit von Tagesgeldern gemäß § 26 Z 4 EStG bei höherem arbeitsrechtlichen Anspruch.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0584-G/06vom 15.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 unversteuert auszahlbare Tagesgeld beträgt auch in dem Fall, dass ein höherer arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, für jede anlässlich einer Dienstreise angefangene Stunde nur ein Zwölftes des Betrages von € 26,40.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Erwin Csaszar und die weiteren
Mitglieder Hofrat Mag. Kurt Lorenz, Mag. Harald Grassel und Helmut Schreiter, im
Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec, über die Berufung der
Arbeitgeberin 1, vom 19. Juli 2006, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 1/23, vertreten durch Herrn Amtsdirektor Wolfgang Schulitz und Herrn FOI
Johann Schöll, vom 20. Juni 2006, betreffend die Festsetzung von
Lohnsteuer gemäß
§ 202 BAO, sowie von Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und von Zuschlägen zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) gemäß
§ 201 BAO, jeweils für den
Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004, nach der
am 15. Jänner 2008 in Wien durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde vom prüfenden Organ
(außer diversen "Abfuhrdifferenzen") festgestellt, dass an Arbeitnehmer
ausgezahlte Stör- (Außerhaus-)Zulagen auch insoweit als
Reiseaufwandsentschädigungen im Sinn des § 26 Z 4 lit. b EStG
1988 unversteuert geblieben waren, als diese Zulagen zwar nicht den Betrag von
26,40 Euro täglich, wohl aber den nach der Reisedauer berechneten
anteiligen Betrag von 26,40 Euro überstiegen.
Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass der volle
Betrag von 26,40 Euro nur bei einer Reisedauer von mehr als elf Stunden zustehe,
ansonsten dürfe für jede angefangene Stunde nur ein Zwölftel
dieses Betrages unversteuert gelassen werden. Auf dieser Annahme ermittelte der
Prüfer Nachforderungen an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlägen zum
Dienstgeberbeitrag (DZ).
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers
an und nahm die Berufungswerberin mit den im Spruch genannten
Festsetzungsbescheiden (auch) hinsichtlich der aus der Nachversteuerung der
anteiligen Stör- (Außerhaus-)Zulagen resultierenden
Abgabennachforderungen in Anspruch.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Berufungswerberin durch ihren Vertreter auszugsweise aus:
"Gemäß
§ 26 Z 4 EStG können lohngestaltende Vorschriften iSd § 68
Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG eine von der Legaldefinition des § 26 Z 4 EStG
abweichende Regelung des Begriffes ´Dienstreise´ vorsehen. Ergibt
sich aus einer lohngestaltenden Vorschrift iSd § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG
eine abweichende Dienstreisen-Regelung, so ist diese Regelung
anzuwenden.
Der im
gegenständlichen Verfahren anzuwendende Kollektivvertrag für die
Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie (im Folgenden: KV), welcher eine
lohngestaltende Vorschrift iSd § 68 Abs. 5 Z5 darstellt, enthält
allerdings in § 11 [Stör- (Außerhaus-) Zulage] keine von
der Legaldefinition des § 26 Z 4 EStG abweichende Regelung des
Begriffes ´Dienstreise´, so dass in gegenständlicher Berufung
eine Dienstreise vorliegt, wenn ein Arbeiter über Auftrag der ... seinen
Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt (1.
Tatbestand des § 26 Z 4 EStG).
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG darf das steuerfreie Tagesgeld für
Inlandsdienstreisen bis zu EUR 26,40 pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise
länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein
Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden
zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift iSd § 68 Abs. 5 Z 1 EStG
sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in diesem Fall
steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
§ 11 KV enthält
die kollektivvertragliche Ausgestaltung der Tagesgelder und sieht in den Ziffern
1 und 3 die Bemessungsgrundlage und Höhe der Zulage vor. § 11 Z 3
leg cit sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor,
Einschränkungen gibt es nur hinsichtlich der Entfernung. § 11 Z 3 leg
cit ordnet an, dass für Arbeiten außerhalb der 10-km-Zone (...) der
Arbeitnehmer einen Zuschlag von 31,8% erhält, wenn diese Arbeiten auch nur
einen Tag dauern (...). Eine zeitliche Einschränkung ist von den
Kollektivvertragspartnern auf Grund einer systematischen Interpretation des
§ 11 KV nicht gewollt. Dies ist dadurch ersichtlich, da die
Kollektivvertragspartner in Z 6 derselben Bestimmung sehr wohl eine zeitliche
Einschränkung für eine andere Gruppe von Arbeitnehmern vorsieht. Auf
Grund der Beschränkung der zeitlichen Einschränkung auf eine bestimmte
Gruppe von Arbeitnehmer und nicht für sämtliche vom Kollektivvertrag
für die Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie ist auf Grund der
Systematik der Regelung erkennbar, dass die zeitliche Einschränkung nur
für die in Z 6 leg cit genannten Arbeitnehmer Anwendung zu finden
hat.
§ 1 VO 306/1997
ordnet an, dass wenn eine lohngestaltende Vorschrift iSd § 68 Abs. 5 Z 1
bis 6 EStG (im konkreten Fall der vorerwähnte Kollektivvertrag) vorsieht,
dass ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers (...) seinen Dienstort
zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt, Tagesgelder (...)
zu erhalten hat, diese im Rahmen der Bestimmungen des § 26 Z 4 lit. b
ESttG steuerfrei sind.
Auf Grund des
Vorerwähnten sind die an die einzelnen Arbeiter der ... ausbezahlten
Stör- (Außerhaus-) Zulagen im ausmaß von bis zu EUR 26,40 pro
Tag steuerfrei.
Des Weiteren weisen wir
darauf hin, dass keine Schlussbesprechung gemäß
§ 149 BAO
stattgefunden hat und keine Niederschrift iSd § 149 Abs.1 BAO aufgenommen
bzw. an uns oder unserem steuerlichen Vertreter übermittelt
wurde.
...
Durch
die oben erwähnte Vorgangsweise des Außenprüfers sehen wir uns
in unserem Recht auf Parteiengehör verletzt, da uns die Schlussbesprechung
nicht in förmlicher Weise gewährt wurde (...)."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2006 hat
das Finanzamt diese Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des
fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im
Schriftsatz vom 8. September 2006 verweist die Berufungswerberin
bezüglich der Begründung gegen die teilweise Nachversteuerung der
Stör- (Außerhaus-)Zulagen auf die eingebrachten Berufungen und
tätigt im Übrigen Aussagen zum Prüfungsablauf.
Der am 15. Jänner 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung, zu der die Berufungswerberin ordnungsgemäß
geladen worden war, sind sowohl die Berufungswerberin als auch ihr
bevollmächtigter Vertreter fern geblieben. Die Vertreter des Finanzamtes
verwiesen im Wesentlichen auf die im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen
Bescheide.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum Berufungspunkt
"Schlussbesprechung" und "Niederschrift" gemäß
§ 149
BAO:
Gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO ist nach
Beendigung der Außenprüfung über deren Ergebnis eine Besprechung
abzuhalten (Schlussbesprechung). Zu dieser sind der Abgabepflichtige und, wenn
bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter ausgewiesen ist,
auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen. Über die
Schlussbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Schlussbesprechung kann nach dessen Abs. 2 entfallen,
wenn sich nach dem Prüfungsergebnis entweder keine Änderung der
ergangenen Bescheide oder keine Abweichung gegenüber den eingereichten
Erklärungen ergibt oder wenn der Abgabepflichtige oder sein Vertreter in
einer eigenhändig unterfertigten Erklärung auf die Schlussbesprechung
verzichtet oder wenn trotz Vorladung weder der Abgabepflichtige noch dessen
Vertreter zur Schlussbesprechung erscheint.
Zweck der Schlussbesprechung ist die abschließende
und zusammenfassende Erörterung der Prüfungsfeststellungen und des
Prüfungsergebnisses. Sie dient auch der Wahrung des Parteiengehörs
(vgl. zB Stoll, BAO Kommentar zu § 149, Band 2, Seiten 1658 bis 1662, und
Ritz, BAO3, §149
Tz.2).
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa im Erkenntnis vom
11.5.2005, 2001/13/0039, darauf hingewiesen, dass allfällige
Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren nur dann zu einer Aufhebung
des zweitinstanzlichen Bescheides führen können, wenn sie auf diesen,
den ausschließlichen Prüfungsgegenstand vor dem
Verwaltungsgerichtshof bildenden zweit-instanzlichen Bescheid durchgeschlagen
haben. Die Bestimmung des § 149 BAO über die nach Beendigung
einer abgabenbehördlichen Prüfung abzuhaltende Schlussbesprechung
stellt nämlich keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Wahrung des
Parteiengehörs. Ein allfälliger Mangel im erstinstanzlichen Verfahren,
der darin besteht, dass eine an sich zwingend vorgesehene Schlussbesprechung
nicht stattgefunden haben mag, führt per se nicht zur Rechtswidrigkeit der
dieses Verfahren abschließenden Bescheide, weil es sich bei diesem Mangel
ohne jeden Zweifel um einen, auch noch vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz, sanierbaren Mangel handelt. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob
die Berufungswerberin vor Ergehen der angefochtenen Bescheide tatsächlich
ausreichend Gelegenheit hatte, ihren Rechtsstandpunkt zur allein strittigen
Frage darzulegen, oder nicht. Sie hatte aber jedenfalls Gelegenheit, dies in der
Berufungsschrift nachzuholen. Auch nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes hätte die Berufungswerberin im Vorlageantrag die
Möglichkeit zur umfassenden Meinungsäußerung gehabt. Von dieser
Möglichkeit hat sie aber keinen Gebrauch mehr gemacht, sondern auf die
Ausführungen in der Berufungsschrift hingewiesen. Schließlich
hätte die Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat abermals Gelegenheit zur Äußerung gehabt. Dieser
Verhandlung ist sie jedoch fern geblieben. Die Berufungswerberin hatte daher
selbst beim behaupteten Unterbleiben einer Schlussbesprechung im gesamten
Verfahren hinreichend Gelegenheit, alle ihr erforderlich oder nützlich
erscheinenden Vorbringen zu erstatten (vgl. dazu auch VwGH22.2.2007,
2005/14/0111).
Die (gerügte) Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor
Ergehen der angefochtenen Bescheide bewirkt daher unter Berücksichtigung
des weiteren Verfahrensganges keinesfalls die Rechtswidrigkeit der angefochtenen
Bescheide und berechtigt die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch nicht zur
Aufhebung dieser Bescheide.
Zum Berufungspunkt
"steuerliche Behandlung der Stör- (Außerhaus-)Zulage":
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören
zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht:
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als
Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als
Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt
vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers - seinen
Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder - so
weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet,
daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die
ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes
der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68
Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes
Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.
a) Als Kilometergelder sind höchstens die den
Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen.
b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu
26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei
Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet
werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu, ausgenommen eine
lohn-gestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis
6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in diesem Fall
steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
c) Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren
Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als
Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks
ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden.
d) Tagesgelder für Auslandsdienstreisen können
mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten
berücksichtigt werden.
e) Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren
Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des
Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten
zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.
Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten
Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Dazu ist die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen BGBl II 306/1997 ergangen, deren § 1 lautet:
Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des §
68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 vor, dass ein Arbeitnehmer, der über Auftrag
des Arbeitgebers 1. seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte,
Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen
verlässt oder 2. so weit weg von seinem ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann,
Tagesgelder zu erhalten hat, sind diese im Rahmen der Bestimmungen des § 26
Z 4 lit. b und d EStG steuerfrei. Als Dienstort gilt der sich aus dem
Kollektivvertrag ergebende Dienstort.
Die Verordnung weist sohin ausdrücklich darauf hin,
dass auch Tagesgelder für Inlandsdienstreisen, auf die ein entsprechender
arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, (aus verfassungsrechtlichen Gründen
selbstverständlich) nur im Rahmen der Bestimmungen des § 26 Z 4
lit. b EStG 1988 unversteuert ausgezahlt werden dürfen. Es gelten daher
auch für derartige Tagesgelder die allgemeinen Regeln, dass das Tagesgeld
nur bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen darf, und dass, sofern eine
Dienstreise länger als drei Stunden dauert, für jede angefangene
Stunde ein Zwölftel dieses Betrages unversteuert ausgezahlt werden kann.
Grundsätzlich steht das volle Tagesgeld für 24
Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes
nach Kalendertagen vor; in diesem Fall steht das Tagesgeld für den
Kalendertag zu. Das Gesetz sieht also eine unterschiedliche Behandlung
nur hinsichtlich der Frage zu, ob das volle Tagesgeld (bei einer Dauer der
Dienstreise von jeweils mehr als elf Stunden) für vierundzwanzig Stunden
zusteht oder für den Kalendertag. Dieser Frage kommt aber im vorliegenden
Fall keine Bedeutung zu. Im Übrigen sieht der maßgebliche
Kollektivvertrag nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats entgegen der
Ansicht der Berufungswerberin keine Abrechnung nach Kalendertagen vor, sondern
normiert vielmehr durch Anknüpfung der Tagesgebühr an den jeweiligen
Stundenlohn eine von der Dauer der Dienstreise abhängige Höhe der
Stör- (Außerhaus-)Zulage.
Zusammenfassend vertritt der Unabhängige Finanzsenat
die Auffassung, dass das gemäß
§ 26 Z 4 lit. b EStG 1988
unversteuert ausgezahlte Tagesgeld auch in dem Falle, dass ein entsprechender
arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, für jede anlässlich einer
Dienstreise angefangene Stunde nur ein Zwölftel des Betrages von 26,40 Euro
betragen darf.
Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes entsprechen
daher der Rechtslage, weshalb die dagegen gerichteten Berufungen, wie im Spruch
geschehen, als unbegründet abzuweisen waren.
Graz, am 15.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Reisekostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988, BGBl. II Nr. 306/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0584-G/06
- Stammnummer
- 32450
- Gültig
- 15.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF