Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0471-K/07
Keine gesetzliche Grundlage für eine Aussetzung der Einhebung nach Erhebung einer Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofbeschwerde; Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0471-K/07vom 15.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus auszudehnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. vom 27. Juni 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom
24. Mai 2007 betreffend einerseits den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung und andererseits die Festsetzung von Aussetzungszinsen
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Baden Mödling hat mit Bescheid vom
24. Mai 2007 zur Steuernummer 010/1580 den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung infolge Berufungserledigung für die Umsatzsteuer 2002 und 2003,
für die Einkommensteuer 2001 und 2001 und für Anspruchszinsen 2001 und
2002 verfügt und den Berufungswerber (Bw) eingeladen, Umsatzsteuer,
Einkommensteuer und Anspruchszinsen im Betrage von insgesamt
€ 14.664,08 bis zum 2. Juli 2007 als Zahlungstermin zu
entrichten. Dem Bescheid war eine Buchungsmitteilung angeschlossen.
Das Finanzamt Baden Mödling hat - ausgehend vom
Aussetzungsbetrag von € 14.664,08 - mit Bescheid vom
24. Mai 2007 zur Steuernummer 010/1580 Aussetzungszinsen im Betrage
von € 949,71 gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO
für den Zeitraum 3. November 2005 bis zum 24. Mai 2007
festgesetzt und den Bw eingeladen, die Aussetzungszinsen bis zum
2. Juli 2007 zu entrichten. Das Finanzamt hat seine
Entscheidung damit begründet, die Aussetzungszinsen seien für jene
Abgaben vorzuschreiben gewesen, für die aufgrund eines Antrages auf
Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der
Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten sei. Das Finanzamt hat dem
Bescheid eine Berechung der Aussetzungszinsen für die Zeit vom
3. November 2005 bis zum 24. Mai 2007 angeschlossen.
Gegen diese beiden Bescheide hat der Bw mit persönlich
eingebrachter Eingabe vom 27. Juni 2007 berufen.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2007 wurde dem Antrag
des Bw auf Aussetzung der Einhebung stattgegeben und die Aussetzungszinsen
gemäß
§ 212a BAO im Betrage von € 949,71
ausgesetzt.
Seine Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung in vollem Umfange stützt der Bw darauf, der
Bescheid enthalte keinen Hinweis darauf, wodurch eine Erledigung seiner an das
Finanzamt Baden gerichteten Berufung vom 6. September 2005 erfolgt
sei. Es sei in der Angelegenheit noch ein Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) offen.
Mit der Berufung gegen den Bescheid betreffend die
Festsetzung von Aussetzungszinsen wendet sich der Bw nicht gegen die Berechnung
und damit gegen die Höhe der Aussetzungszinsen. Der Bw zweifelt im
Wesentlichen an der Berechtigung des Finanzamtes, Zinsen überhaupt
vorschreiben zu dürfen. Er vertritt dazu die Ansicht, es fehle dem
Finanzamt die diesbezügliche gesetzliche Voraussetzung.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Zur Berufung betreffend den Bescheid über den Ablauf
der Aussetzung der Einhebung ist zunächst anzuführen, dass sich aus
den, dem VwGH vorgelegten Akten - in diese wurde vom Unabhängigen
Finanzsenat Einsicht genommen - ergibt, dass der Unabhängige
Finanzsenat, Außenstelle Wien, einerseits mit der das Berufungsverfahren
abschließenden Berufungsentscheidung vom 16. Mai 2007,
GZ. RV/1911-W/06, die Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden
Mödling betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis
2003 als unbegründet abgewiesen hat. Dagegen hat sich der Bw mit
Beschwerde an den VwGH vom 6. August 2007 gewendet. Diese wurde beim
VwGH am 24. August 2007 eingebracht und ist dort unter der
GZ. 2007/15/0224 erfasst worden.
Auf der anderen Seite hat der Unabhängige Finanzsenat,
Außenstelle Wien, mit dem das Berufungsverfahren abschließenden
Bescheid vom 16. Mai 2007, GZ. RV/1910-W/06, die Berufung gegen
die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2003
gemäß
§ 275 der BAO als zurückgenommen erklärt.
Dagegen hat sich der Bw mit Beschwerde an den VwGH vom
1. August 2007 gewendet. Diese wurde beim VwGH am
9. August 2007 eingebracht und ist dort unter der
GZ. 2007/15/0205 erfasst worden.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht
die Wirkung der Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet
mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der
Ablauf ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Ständige Rechtsprechung des VwGH ist es (zB.
2003/17/0082 vom 20.3.2002, 98/13/0044 vom 27.5.1998, 94/15/0056 vom 30.6.1994),
dass sich die unter den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 212a BAO vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung nach
dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs. 5
BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren erstreckt. Dieses endet
spätestens mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung (oder mit dem Ergehen
einer anderen, das Berufungsverfahren abschließenden Entscheidung der
zweiten Instanz) auch dann, wenn diese Entscheidung in der Folge vor den
Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (zB. VwGH) angefochten wird.
Eine solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen
Entscheidung keinen Einfluss; die Voraussetzungen der Erwirkung eines
Vollzugsaufschubes aufgrund einer an die Gerichtshöfe des öffentlichen
Rechtes gerichteten Beschwerde richten sich ausschließlich nach den
Gesetzen, die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regeln. Einem
Abgabenschuldner, der gegen den seine Berufung gegen eine Abgabenfestsetzung
erledigenden Bescheid Beschwerde an den VwGH erhebt, steht - sofern die
dort genannten Voraussetzungen zutreffen - das Rechtsinstitut der
aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zur Verfügung.
Es besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO wegen der Erhebung einer
Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes
über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung hinaus, auszudehnen.
Dem Finanzamt Baden Mödling war es in Ermangelung
einer entsprechenden Rechtsgrundlage daher nicht möglich, die Aussetzung
der Einhebung gemäß
§ 212a BAO wegen der Erhebung einer
Bescheidbeschwerde vor dem VwGH über den Zeitpunkt der Erlassung der das
betreffende Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus
auszudehnen. Das Finanzamt Baden Mödling war im Gegenteil geradezu
verpflichtet, den Ablauf der Aussetzung zu verfügen (argumentum: "ist" in
§ 212a Abs. 5 dritter Satz BAO).
Zur Berufung betreffend den Bescheid über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen ist zunächst zu bemerken, dass der Bw
gegen die Höhe der Aussetzungszinsen keine Einwendungen vorgetragen, diese
damit außer Streit gestellt hat. Der Bw bezweifelt jedoch die Berechtigung
des Finanzamtes, Zinsen vorzuschreiben, weil nach seiner Ansicht dem Finanzamt
eine gesetzliche Voraussetzung dafür fehle.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind
für Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf
Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entscheiden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der
Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe
von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von € 50 nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Falle der nachträglichen
Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Gemäß Abs. 9 leg. cit. sind im Fall
der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder vor dem Widerruf der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Die Aussetzung der Einhebung dient der faktischen Effizienz
von Berufungen. Die Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den
tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub hinsichtlich eines
bestimmten Zeitraumes dar (VwGH 97/14/0131 vom 21.7.1998).
Aussetzungszinsen sind grundsätzlich nicht nur
für die Dauer des Zahlungsaufschubes, sondern bereits für die Zeit, in
der auf Grund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder
eingeleitet noch fortgesetzt werden, zu entrichten. Damit entsteht bereits ab
dem Zeitpunkt, in dem ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht wurde,
der Aussetzungszinsenanspruch. Der Zahlungsaufschub und damit der Anspruch auf
Aussetzungszinsen endet jedenfalls mit der Verfügung des Ablaufes oder dem
Widerruf der Aussetzung.
Der Umstand, dass sich ein Bw
in der Sache an den VwGH gewendet hat und dass dieser der Beschwerde
darüber hinaus aufschiebende Wirkung zuerkennt, ändert nichts daran,
dass Aussetzungszinsen, sofern Widerruf oder Ablauf der Aussetzung rechtens
verfügt wurden, für die Dauer eines Zahlungsaufschubes im
Verwaltungsverfahren anfallen und zu entrichten sind. Die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen ist eine gesetzliche Folge des (rechtens) verfügten
Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge
der Erledigung des damit im Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens (VwGH
96/14/0157 vom 28.5.2002).
Graz, am 15.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aussetzung der EinhebungVwGH- bzw. VfGH-Beschwerdekeine gesetzliche GrundlageAblauf der AussetzungAussetzungszinsen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0471-K/07
- Stammnummer
- 32436
- Gültig
- 15.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF