Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0422-F/02
Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe verfassungskonform?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0422-F/02vom 04.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch die nachträgliche Notifikation des Energieabgabenvergütungsgesetzes durch die Europäische Kommission ist auch das vom Verfassungsgerichtshof mit obzitiertem Erkenntnis festgestellte Anwendungsverbot des § 2 Abs. 1 leg. cit. weggefallen, so dass das gesamte EnAVG einschließlich der Einschränkung des § 2 Abs. 1 leg. cit. von der Vollziehung für die Vergangenheit (1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001) anzuwenden ist. Ein Verstoß des § 2 Abs. 1 EnAVG gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor (vgl. Verfassungsgerichtshof vom 12. Dezember 2002, B 1348/02-10).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R. GmbH. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Energieabgabenvergütung
für das Jahr 1997 vom 15. November 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betreibt
ein Dienstleistungsunternehmen und war daher zur Vergütung der
Energieabgaben aufgrund der Einschränkung des Vergütungsanspruches auf
Produktionsbetriebe gem. § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz
(EnAbgVergG) nicht berechtigt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, B 2251/97, im Anschluss an das Urteil des EuGH
vom 8. November 2001, Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, ausgesprochen hatte,
dass § 2 Abs. 1 EnAbgVerG nicht anzuwenden war, weil damit eine staatliche
Beihilfe gewährt wurde, die von der EU-Kommission nicht notifiziert worden
war und eine Anwendung des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG deshalb gegen das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz verstoße, stellte sie am 12. November
2002 den Antrag auf Vergütung der im Kalenderjahr 1997 geleisteten
Energieabgaben. Das Finanzamt wies den Vergütungsantrag mit
Bescheid vom 15. November 2002 mit der Begründung ab, dass die
Europäische Kommission mit Schreiben vom 23.5.2002, SG (2002) D/229928
unter dem Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. NN 165/2001-Österreich, das
Energieabgabenvergütungsgesetz für den Zeitraum vom 1. Juni 1996
bis 31. Dezember 2001 als zulässige Beihilfe genehmigt habe und daher das
EnAbgVergG in der vom Nationalrat beschlossenen Fassung anzuwenden
sei. Dagegen richtet sich die Berufung der Berufungswerberin: Der
angefochtene Bescheid verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete
Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, da er auf einer dem
Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruhe. Bestimmungen, die
Differenzierungen innerhalb desselben Rechtsinstitutes enthielten, welche nicht
aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden
könnten, verstießen gegen das Gleichheitsgebot, wobei nicht jeder
Unterschied im Tatsächlichen eine rechtliche Differenzierung rechtfertige.
Vielmehr müsse die Ungleichheit eine in Bezug auf die rechtliche Regelung
wesentliche sein. Der Ausschluss von Dienstleistungsunternehmen von der
Vergütung der Energieabgabe gem. § 2 Abs. 1 EnAbgVergG stelle eine
sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung dar. Ein unter Umständen
denkmöglicher Unterschied bestünde im Energieverbrauch, der in manchen
Fällen bei Produktionsbetrieben größer sei als bei
Dienstleistungsbetrieben. Meist greife jedoch auch dieses Argument nicht, da
eine Vielzahl von Dienstleistungsbetrieben einen sehr hohen Energieverbrauch
aufwiesen. Es bestehe somit keine sachliche Rechtfertigung, die Vergütung
auf Produktionsbetriebe zu beschränken und Dienstleistungsbetriebe von
dieser Regelung auszuschließen. § 2 Abs. 1 EnAbgVergG widerspreche
dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit und
könne daher nicht gültige Rechtsgrundlage für einen Bescheid
darstellen. In der bereits am 13. Dezember 2001 ergangenen Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofes zu B 2251/97 habe über eine
allfällige Verfassungswidrigkeit der Beschränkung des § 2 Abs. 1
EnAbgVergG auf Produktionsbetriebe nicht abgesprochen werden können, da
diese mangels Genehmigung als zulässige staatliche Beihilfe durch die
Europäische Kommission nicht anwendbar gewesen sei. Die Änderung des
§ 2 Abs. 1 EnAbgVergG mit BGBl. I 2002/158 im Sinne einer Ausweitung der
Rückvergütung auf alle Betriebe stelle ein eindeutiges Eingestehen der
Gleichheitswidrigkeit der ursprünglichen Differenzierung zwischen
Produktions- und Dienstleistungsbetrieben dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs. 1 EnAbgVergG sind die Energieabgaben auf
Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)
insoweit zu vergüten, als sie insgesamt 0,35% des sog.
Nettoproduktionswertes übersteigen. Dieser Anspruch besteht allerdings gem.
§ 2 Abs. 1 EnAbgVergG nur für die Betriebe, die
nachweislich schwerpunktmäßig körperliche Wirtschaftsgüter
herstellen. Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt der
Tätigkeit der Betriebe der Berufungswerberin unstreitig
nicht in der Herstellung
körperlicher Wirtschaftsgüter. Da durch die nachträgliche
Notifikation des Energieabgabenvergütungsgesetzes durch die
Europäische Kommission auch das vom Verfassungsgerichtshof mit obzitiertem
Erkenntnis festgestellte Anwendungsverbot des § 2 Abs. 1 leg. cit.
weggefallen ist, ist das gesamte EnAbgVergG einschließlich der
Einschränkung des § 2 Abs. 1 leg. cit. von der Vollziehung für
die Vergangenheit (1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001) anzuwenden. Der von der
Berufungswerberin gestellte Antrag auf Vergütung der Energieabgaben
für das Kalenderjahr 1997 war daher vom Finanzamt abzuweisen. Ein
Verstoß des angefochtenen Bescheides gegen den Gleichheitsgrundsatz gem.
Art 7 B-VG liegt nicht vor. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, B 1348/02-10,
hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Einschränkung der
Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe im rechtspolitischen
Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liege und daher keine
Gleichheitswidrigkeit gegeben sei. Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 4. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0422-F/02
- Stammnummer
- 3243
- Gültig
- 04.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF