Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1946-W/02
Abgabenbescheid bei Selbstberechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1946-W/02vom 20.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach § 201 BAO nicht vor, ist der Antrag auf Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe abzuweisen und nicht zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bez. in
Wien betreffend Festsetzung des zuviel entrichteten Dienstgeberbeitrags zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Jahre 1999 und 2000 vom
12. Jänner 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 28. Dezember
2000 einen Antrag gemäß
§ 201 BAO auf Festsetzung des zuviel
entrichteten Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
(DB) für die Jahre 1999 und 2000 ein.
Begründet wurde der Antrag
damit, dass auch der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht vertrete, dass die
Einhebung von DB für Geschäftsführer (GF) mit einer Beteiligung
von mehr als 25 % nicht verfassungsgemäß und daher die Bezahlung des
DB für 1999 i.H.v. 28.350 S und für 2000 i.H.v. 37.800 S zu
Unrecht erfolgt sei.
Im Zurückweisungsbescheid
des Finanzamtes vom 12. Jänner 2001 wurde der Antrag der Bw.
zurückgewiesen, weil die Eingabe der Bw. aus folgendem Grunde nicht
zulässig sei: "§ 201 BAO sehe kein entsprechendes
Antragsrecht vor. Überdies läge in einem solchen Bescheid kein Mittel
einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne der Judikatur
vor."
In der dagegen eingebrachten
Berufung führt die Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:
Die
Bw. verweise auf § 201 1. Satz BAO, wonach bei Selbstberechnungsabgaben ein
Bescheid dann zu erlassen sei, wenn die Selbstberechnung sich als unrichtig
erweist.
Unstrittig
sei, dass der DB eine Selbstbemessungsabgabe sei.§ 42 FLAG verlange
vom Dienstgeber eine entsprechende Berechnung und Abfuhr.Es sei daher
unstrittig, dass bei unrichtiger Selbstberechnung des DB ein Bescheid nach
§ 201 BAO zu erlassen sei.
Die
Erlassung eines Festsetzungsbescheides sei kein Ermessen der
Abgabenbehörde, sondern bestehe hiezu vielmehr eine Verpflichtung.
Die
Bw. beantrage daher die Erlassung eines Bescheides gem. § 201 BAO
betreffend DB unter Ausscheidung jenes DB, welcher auf die Bezüge des
Gesellschafter-GF
entfalle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 201 BAO in der für
den gegenständlichen Fall geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 151/1980)
normiert:
Wenn die Abgabenvorschriften
die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist ein Abgabenbescheid
nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung,
zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung
als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig
erweist. "Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung
mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen."
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO
normiert: Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu
erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame
Tatsachen feststellen.
Die Festsetzung einer
Selbstberechnungsabgabe setzt somit u.a. voraus, dass sich die bekannt gegebene
Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Im gegenständlichen Fall
wurde aber die Berechnung der DB-Beiträge aufgrund der von der Bw.
bekanntgegebenen GF-Bezüge richtig berechnet und abgeführt, d.h. eine
Unrichtigkeit der Selbstberechnung als Voraussetzung für die Erlassung
eines Abgabenbescheides liegt im gegenständlichen Fall nicht
vor.
Erweist sich die Behauptung der
Partei als nicht richtig, hat die Abgabenbehörde den Antrag mit der
Begründung
abzuweisen, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach §
201 BAO nicht vorliegen (vgl. Stoll BAO-Kommentar, Band 2, Pkt. 2 zu §
201).
Bei Meinungsverschiedenheiten
über die Richtigkeit der Selbstbemessung (vgl. Ritz BAO Kommentar, 2.
Auflage, Tz. 5 zu § 201) wäre somit ein Bescheid zu erlassen gewesen,
in dem das Finanzamt das Begehren der Bw. abweist, da unstrittig im
gegenständlichen Fall eine Unrichtigkeit der Selbstberechnung nicht
vorliegt. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos
aufzuheben.
Wien,
20. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 323 Abs. 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Gesellschafter-GeschäftsführerZurückweisungAbweisungAntragsrechtabgabenbehördliche FestsetzungSelbstberechnungsabgabeDienstgeberbeitrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1946-W/02
- Stammnummer
- 3241
- Gültig
- 20.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF