Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3588-W/07
Säumniszuschläge bei behaupteter sachlicher Unrichtigkeit der Stammabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3588-W/07vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der C-GmbH, vertreten durch WE, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 10. September 2007 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. September 2007 setzte das
Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 950,88
fest, da die Einfuhrumsatzsteuer 6/2007 in Höhe von € 47.544,18
nicht bis 16. August 2007 entrichtet wurde.
Mit Bescheid vom 10. September 2007 setzte das
Finanzamt einen zweiten Säumniszuschlag in Höhe von € 177,21
fest, da die Einfuhrumsatzsteuer 3/2007 in Höhe von € 17.721,41
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit
entrichtet wurde.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass sie der Meinung gewesen sei,
ihren Meldepflichten ordnungsgemäß nachgekommen zu sein.
Die Geschäftsführung der Bw., die die
Monatsunterlagen an einen Steuerberater übermittelt habe, habe bis zu dem
Zeitpunkt, als die ersten Mahnungen eingetroffen seien, alles in bester Ordnung
gewähnt. Seitdem sei man bemüht gewesen, wieder in den Besitz der
Unterlagen zu kommen, und habe nun den nunmehrigen Vertreter mit der Aufgabe der
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen betraut, auf das die Gegenpositionen zu
den verbuchten Einfuhrumsatzsteuern am Finanzamtskonto verbucht
würden.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 2007 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 8. November 2007 beantragte die
Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufungen durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 3 BAO ist ein zweiter Säumniszuschlag
für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate
nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§226) entrichtet ist. Ein
dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der
Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden
Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden
insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der
Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen.
Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge
für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub
im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§
226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde
festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für
die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde
bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich
Haftungspflichtigen obliegt.
Unbestritten ist, dass mit Bescheid vom
25. April 2007 die Einfuhrumsatzsteuer 3/2007 in Höhe von
€ 17.721,41 mit Fälligkeit 15. Mai 2007 und mit Bescheid vom
25. Juli 2007 die Einfuhrumsatzsteuer 6/2007 in Höhe von
€ 47.544,18 mit Fälligkeit 16. August 2007 festgesetzt
wurden und diese Abgaben bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der
Säumniszuschläge nicht entrichtet wurden.
Ein Umstand, der den Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO rechtswirksam hinauszuschieben vermag, ist
nach der Aktenlage nicht feststellbar und wurde von der Bw. auch nicht
behauptet.
Sofern die Bw. mit dem Hinweis auf die Verbuchung der
Gegenpositionen zu den verbuchten Einfuhrumsatzsteuern die Unterlassung des
Vorsteuerabzuges gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 UstG und somit eine sachliche
Unrichtigkeit der Steuerschuld einwendet, ist dem zu entgegnen, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung
nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines
ersten Säumniszuschlages im Ausmaß von 2% und eines zweiten
Säumniszuschlages im Ausmaß von 1% der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbeträge zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3588-W/07
- Stammnummer
- 32407
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF