Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0668-W/07
Geschäftsführerhaftung, schuldhafte Pflichtverletzung bei Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0668-W/07vom 11.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Maximilian Schludermann, Rechtsanwalt,
1030 Wien, Reisnerstraße 32, vom 22. Februar 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 25. Jänner 2007
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO im
Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier nach der am 18. Dezember
2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsbetrag mit € 186.233,09
festgestellt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des
Handelsgerichts Wien vom 8. August 2006 wurde das am 20. Dezember 2002
über das Vermögen der M-GmbH eröffnete Konkursverfahren nach
Verteilung einer Zahlungsquote von 12,9 % aufgehoben.
Am 16. August 2006
forderte das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als ehemals verantwortlichen
Geschäftsführer der M-GmbH auf, zur Glaubhaftmachung der
Gläubigergleichbehandlung einen Liquiditätsnachweis in Form einer
Gegenüberstellung von Verbindlichkeiten und liquiden Mitteln zu den
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der aushaftenden Abgaben zu
erstellen.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes brachte der Bw. am 16. Oktober 2006 vor, dass die Voraussetzungen
zur Geltendmachung der Haftung nicht vorliegen würden, da beim Konkurs der
Primärschuldnerin der Fiskus nicht schlechter gestellt worden wäre als
andere Gläubiger. Aus dem Konkursverfahren und der daraus resultierenden
Gläubigerliste des Masseverwalters gehe hervor, dass sämtliche
Verpflichtungen inklusive der Steuerschulden zu gleichen Teilen bedient worden
wären. Dies wäre als Nachweis anzusehen, dass der Bw. unter den
gegebenen Verhältnissen die finanziellen Verpflichtungen der Gläubiger
nur zu einem bestimmten Prozentsatz erfüllen hätte können. Durch
gepfändete Forderungen bis kurz vor Konkurseröffnung wären dem
Finanzamt € 204.334,41 zugeflossen. Gemäß
§ 80 BAO wäre dem gesetzlichen Vertreter einer juristischen
Person die persönlich auferlegte Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben
auf jene Mittel beschränkt, deren Verwaltung dem Vertreter obliegt.
Mit Bescheid vom
25. Jänner 2007 wurde der Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführer der M-GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 278.494,99, nämlich
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Fällig
am
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L
01-12/01
|
€
15.335,42
|
15.
01. 2002
|
DB
01-12/01
|
€
8.517,04
|
15.
01. 2002
|
DZ
01-12/01
|
€
965,24
|
15.
01. 2002
|
U
2001
|
€
54.669,31
|
15.
02. 2002
|
L
01/02
|
€
1.197,29
|
15.
02. 2002
|
DB
01/02
|
€
897,65
|
15.
02. 2002
|
DZ
01/02
|
€
87,79
|
15.
02. 2002
|
KA
01-12/01
|
€
63.780,88
|
22.
04. 2002
|
KA
01/02
|
€
9.326,00
|
13.
05. 2002
|
DB
04/02
|
€
1.381,33
|
15.
05. 2002
|
DZ
04/02
|
€
162,69
|
15.
05. 2002
|
DB
05/02
|
€
1.527,90
|
17.
06. 2002
|
DZ
05/02
|
€
179,95
|
17.
06. 2002
|
K
2000
|
€
15.993,40
|
24.
06. 2002
|
K
2001
|
€
52.188,42
|
24.
06. 2002
|
K
2001
|
€
43.222,15
|
24.
06. 2002
|
DB
06/02
|
€
1.840.83
|
15.
07. 2002
|
DZ
06/02
|
€
216,82
|
15.
07. 2002
|
DB
07/02
|
€
1.642,85
|
16.
08. 2002
|
DZ
07/02
|
€
193,49
|
16.
08. 2002
|
DB
08/02
|
€
1.483,91
|
16.
09. 2002
|
DZ
08/02
|
€
174,77
|
16.
09. 2002
|
DB
09/02
|
€
1.618,06
|
15.
10. 2002
|
DZ
09/02
|
€
190,57
|
15.
10. 2002
|
DB
10/02
|
€
1.502,19
|
15.
11. 2002
|
DZ
10/02
|
€
199,04
|
15.
11. 2002
zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter
der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden
können.
In der dagegen am
22. Februar 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung und wandte ein, dass es
für die Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers notwendig
wäre, dass er sich schuldhaft verhalte, insbesondere die Behörde
gegenüber sämtlichen anderen Gläubigern nachteilig behandle und
diese schuldhafte Pflichtverletzung für den Abgabenausfall verantwortlich
wäre. Die Gleichbehandlung wäre durch einen sogenannten
Gleichbehandlungsnachweis nachzuweisen, in dem die fälligen
Finanzamtsschulden in Verhältnis zu den fälligen Schulden des
Betriebes und den erfolgten Zahlungen zu setzen wären.
Im konkreten Fall wären
die haftungsgegenständlichen Schulden aber nicht fällig gewesen, weil
die Abgabenschuld durch eine Berufung des damaligen steuerlichen Vertreters
bekämpft und eine Aussetzung der Einhebung beantragt und bewilligt worden
wäre. Dementsprechend könne aus diesem Grund bereits per definitionem
kein schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführers vorliegen. Weiters
bringe der Bw. einen Bericht des Masseverwalters zur Kenntnis, in dem dieser die
tatsächlich erfolgten Zahlungen an das Finanzamt als anfechtungswürdig
kraft Begünstigung bezeichnet hätte. Das Finanzamt hätte also
nicht weniger, sondern mehr als alle anderen Gläubiger bekommen.
Darüber hinaus werde gegen
die haftungsgegenständlichen Bescheide gemäß
§ 248 BAO das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.
Mit Schreiben vom 26. Juli
2007 forderte der Unabhängige Finanzsenat den Bw. zur Erstellung eines
Liquiditätsnachweises in Form einer Gegenüberstellung aller liquiden
Mittel und Verbindlichkeiten (inklusive der Zug um Zug Geschäfte) auf. In
Beantwortung dieses Vorhaltes brachte der Bw. vor, dass die Lohnabgaben
01-12/2001 und 01/2002, die Umsatzsteuer 2001, Körperschaftsteuer 2001
sowie Kapitalertragsteuer 01-12/2001 und 01/2002 auf Grund einer rechtzeitig
dagegen erhobenen Berufung im September 2002 ausgesetzt worden wären,
weshalb diese Abgaben auch nicht fällig gewesen wären und daher auch
nicht vom Bw. hätten bezahlt werden müssen.
In der Auflistung wäre die
Körperschaftsteuer 2001 mit einem Betrag von € 43.222,15,
angeblich fällig am 24. Juni 2002, angeführt. Aus den Buchungen
des Finanzamtes wäre dieser Betrag jedoch in keiner Weise nachvollziehbar,
weshalb auch dafür keine Haftung gegeben sein könne.
Möglicherweise korrespondiere er mit dem Betrag für
Körperschaftsteuer 2001 über € 52.199,42 und wäre darin
enthalten.
Darüber hinaus hätte
der Bw. auch erhebliche Zahlungen an das Finanzamt geleistet (in der Zeit vom
15. Mai 2002 bis zur Konkurseröffnung insgesamt
€ 113.442,18), die den Betrag an nicht ausgesetzten Vorschreibungen
von insgesamt € 28.308,80 um ein Vielfaches übersteigen
würden.
Auf Grund dieser
Gegenüberstellung wäre eine Haftung des Einschreiters nicht gegeben
und liege ein Verschulden nicht vor. Außerdem werde darauf verwiesen, dass
dem Bw. durch Forderungspfändungen des Finanzamtes teilweise jegliche
Liquidität genommen worden wäre, wodurch die Abgabenbehörde die
einzige Gläubigerin gewesen wäre, die Zahlungen erhalten hätte,
da keine anderen liquiden Mittel zur Verfügung gestanden wären.
In der am 18. Dezember
2007 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung brachte der
Vertreter des Berufungswerbers ergänzend vor, dass dem Berufungswerber
durch die Forderungspfändungen des Finanzamtes jegliche Liquidität
genommen worden wäre und durch die bewilligte Aussetzung der Einhebung
keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen könne. Vor allem wäre
nicht nachvollziehbar, welche Gelder und wann diese in Folge der vorgenommenen
Pfändungen tatsächlich auf das Abgabenkonto geflossen
wären.
Der Amtsbeauftragte führte
dazu aus, dass neben den Drittschuldnerzahlungen, die ab dem 27. September
2002 geleistet worden wären, auch vom Berufungswerber an den Vollstrecker
direkt geleistete Beträge aufscheinen würden, nämlich am
27. Mai 2002 in Höhe von € 5.000,00, am 27. Juni 2002
in Höhe von € 2.500,00, am 27. August 2002 in Höhe von
€ 2.500,00, am 8. November 2002 in Höhe von
€ 24.800,00 und am 22. November 2002 in Höhe von
€ 8.894,24, sodass daraus abgeleitet werden müsse, dass neben den
gepfändeten Forderungen noch andere liquide Mittel vorhanden gewesen
wären.
Der steuerliche Vertreter
wandte weiters ein, dass die auf Grund der Betriebsprüfung vorgeschriebenen
Abgaben nicht mehr nachvollzogen werden könnten, da infolge Löschung
der Gesellschaft auch keine diesbezüglichen Unterlagen mehr bestünden.
Auch der Liquiditätsstatus könne nicht erstellt werden, da nicht
bekannt wäre, welche Zahlungen und wann diese an die übrigen
Gläubiger geleistet worden wären. Grundsätzlich komme es im Zuge
eines Konkursverfahrens immer wieder vor, dass Zahlungen in unmittelbarem
Zusammenhang vor Konkursbeginn geleistet, jedoch angefochten worden wären
und daher Verbindlichkeiten wieder aufgelebt hätten. Mangels vorhandener
Unterlagen wäre dies aber nicht nachzuvollziehen.
Der Vertreter des Finanzamtes
brachte dazu vor, dass es tatsächlich eine Anfechtung des Masseverwalters
gegeben hätte, infolge derer am 30. April 2003 ein Betrag von
€ 100.000,00 an die Masse zurückbezahlt hätte werden
müssen, wodurch folgende Abgaben wieder aufgelebt wären: DB und DZ
04/02 bis 08/02 sowie DB und DZ 10/02. Die weitere aufgelebte Abgabe betrifft
die Kapitalertragsteuer 07-09/02 in Höhe von rund € 43.000,00,
die allerdings ohnehin nicht im Haftungsbescheid enthalten wäre.
Der steuerliche Vertreter
führte aus, dass zwar ein Liquiditätsstatus nicht erbracht werden
könne, aber auf Grund der Plausibilität ersehen werden müsse,
dass infolge der tatsächlichen Zahlungen von € 204.334,41 die
Abgabenbehörde nicht schlechter gestellt worden wäre als die
übrigen Gläubiger. An die übrigen Gläubiger wurden eher
geringe Zahlungen geleistet.
Der Amtsbeauftragte bringt vor,
dass auch vor der betreffenden Betriebsprüfung Umsatzsteuervorauszahlungen
aus dem Jahr 2000 in erheblicher Höhe verspätet gemeldet und nicht
entrichtet wurden (etwa € 200.000,00).
Der Amtsbeauftragte beantragte
auf Grund des Fehlens der Gleichbehandlungsnachweise die Abweisung der
Berufung.
Der steuerliche Vertreter
beantragte die Stattgabe der Berufung, insbesondere unter Berücksichtigung
der bereits erwähnten Lohnabgaben, die infolge der Anfechtung des
Masseverwalters wieder aufgelebt, aber bereits bezahlt worden wären.
Darüber hinaus solle berücksichtigt werden, dass es für einen
normalen Geschäftsführer nicht nachvollziehbar wäre und er auch
nicht über die Kenntnis von juristischen Spitzfindigkeiten verfüge,
dass er manche Abgaben trotz Bestehens der Aussetzung der Einhebung dennoch
hätte bezahlen müssen, um keine Pflichtverletzung zu begehen, da in
diesem Falle jeder Steuerberater seinem Klienten mitgeteilt hätte, dass
durch die Aussetzung keine Fälligkeit gegeben wäre und er daher diese
Abgaben nicht zu bezahlen hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der
nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß
§ 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch berufen.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit in Höhe von 87,1 % fest, da der am
20. Dezember 2002 über das Vermögen der M-GmbH eröffnete
Konkurs mit Beschluss des Handelgerichtes Wien vom 8. August 2006 nach
Verteilung einer Konkursquote von 12,9 % aufgehoben wurde.
Unbestritten ist auch, dass dem
Bw. als Geschäftsführer der M-GmbH die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen
dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung
der Abgaben Sorge zu tragen.
Der Rechtsansicht des Bw., dass
die Lohnabgaben 01-12/2001 und 01/2002, die Umsatzsteuer 2001,
Körperschaftsteuer 2001 sowie Kapitalertragsteuer 01-12/2001 und 01/2002
auf Grund einer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung im September 2002
ausgesetzt worden wären, weshalb diese Abgaben auch nicht fällig
gewesen wären und daher auch nicht vom Bw. hätten bezahlt werden
müssen, muss entgegengehalten werden, dass diese Argumentation nur auf
einen Teil der erstmals am 14. Mai 2002 veranlagten und am 24. Juni
2002 mit einem Betrag von € 95.410,57 fälligen
Körperschaftsteuer 2001 zutrifft, deren Einhebung eines Betrages von
€ 52.188,42 mit Bescheid vom 13. September 2002 ausgesetzt wurde.
Der Restbetrag von € 43.222,15 war daher mangels Aussetzung der
Einhebung am 24. Juni 2002 zur Zahlung fällig.
Für diesen Teilbetrag der
Körperschaftsteuer 2001 sowie die übrigen angefochtenen und
ausgesetzten Abgaben gilt jedoch, dass sich der Zeitpunkt, für den zu
beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der
abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH
28.9.1998, 98/16/0018). Bei Selbstbemessungabgaben ist nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären
(VwGH 17.8.1998, 98/17/0038); maßgebend ist daher ausschließlich der
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280), nicht jedoch der
Zeitpunkt der nach Erlassung des Festsetzungsbescheides gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO eingeräumten Zahlungsfrist von einem Monat
ab Bekanntgabe des Bescheides, da an der bereits davor eingetretenen
Fälligkeit diese Zahlungsfrist nichts zu ändern vermag.
Dabei lässt sich aus der
Argumentation des Bw., dass es für einen normalen Geschäftsführer
nicht erkennbar gewesen wäre, dass er manche Abgaben trotz Bestehens der
Aussetzung der Einhebung dennoch hätte bezahlen müssen, um keine
Pflichtverletzung zu begehen, nichts gewinnen, da diese Selbstbemessungsabgaben
eben bereits bei ihrer gesetzlichen Fälligkeit zu entrichten gewesen
wären und nicht erst nach bescheidmäßiger Feststellung.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Im
gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe,
aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass
dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
zur Verfügung gestanden wären, zumal auch im Zeitraum der
frühesten Fälligkeit der Abgaben bis zur Konkurseröffnung
Zahlungen auf das Abgabenkonto eingingen und offensichtlich zufolge der
gemeldeten Lohnabgaben auch noch Löhne ausbezahlt wurden.
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Der im
Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung
des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt - hat der Bw. jedoch nicht aufgestellt.
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt
eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991,
90/15/0055).
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer gelten aber
ohnedies Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003;
29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der
Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des
vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten hat. Ähnliches gilt für die Kapitalertragsteuer, da
gemäß
§ 95 Abs. 4 EStG der zum Abzug
Verpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der
Kapitalerträge abzuziehen hat.
Da die
Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter
anderem voraussetzt, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät
eine Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (VwGH 17.5.1991,
90/17/0439, 0440), worauf auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen
ist (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049), und die Umsatzsteuer 2001 nunmehr mit einem
Betrag von € 52.687,39 aushaftet, war die Haftung insoweit zu
reduzieren.
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von nunmehr
€ 186.233,09, nämlich
|
|
|
Abzüglich
Konkursquote von 12,9 %
|
L
01-12/01
|
€
15.335,42
|
€
13.357,15
|
DB
01-12/01
|
€
8.517,04
|
€
7.418,34
|
DZ
01-12/01
|
€
965,24
|
€
840,72
|
U
2001
|
€
52.687,39
|
€
45.890,17
|
L
01/02
|
€
1.197,29
|
€
1.042,84
|
DB
01/02
|
€
897,65
|
€
781,85
|
DZ
01/02
|
€
87,79
|
€
76,47
|
KA
01-12/01
|
€
63.780,88
|
€
55.553,15
|
KA
01/02
|
€
9.326,00
|
€
8.122,95
|
K
2000
|
€
15.993,40
|
€
13.930,25
|
K
2001
|
€
43.222,15
|
€
37.646,49
|
DB
09/02
|
€
1.618,06
|
€
1.406,72
|
DZ
09/02
|
€
190,57
|
€
165,99
zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0668-W/07
- Stammnummer
- 32378
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF