Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0104-G/05
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0104-G/05vom 11.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 6. Dezember 2004 gegen
die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
19. November 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für
den Zeitraum 2000 bis 2003 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer fest, dass für die Bezüge der an der Berufungswerberin
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (in den Jahren
2000 und 2001 zwei Geschäftsführer; in den Jahren 2002 und 2003 ein
Geschäftsführer) kein DB und DZ abgeführt wurde. In der als
Begründung zum angefochtenen Bescheid übernommenen Beilage zum
Prüfungsbericht führte der Prüfer nach Erörterung der
Rechtslage aus, dass die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von der Kapitalgesellschaft an den wesentlich beteiligten
Geschäftsführer für seine sonst (mit Ausnahme der
Weisungsgebundenheit) alle Merkmale eines Dienstverhältnisses ((§ 47
Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden, der
DB-Bemessung zuzurechen gewesen wäre. Der DB und DZ sei daher nachzufordern
gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung wird nach Erörterung
der Rechtslage, Literatur und Judikatur unter anderem vorgebracht, dass bei den
Gesellschafter-Geschäftsführern die Merkmale eines
Dienstverhältnisses kaum bis gar nicht gegeben seien, so dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse kein Dienstverhältnis vorliegen
würde. Die Einkünfte des Geschäftsführers seien daher unter
§ 22 Z 2 1. Teilstrich EStG 1988 zu subsumieren. Der
Geschäftsführer sei nicht in das Unternehmen eingegliedert. Wenn auch
aus der auf Dauer angelegten Tätigkeit des Geschäftsführers laut
VwGH eine Eingliederung in das Unternehmen anzunehmen sei, sei er doch nicht wie
ein Dienstnehmer in den Betrieb eingegliedert. Die Art der Tätigkeit im und
für den Betrieb ergebe sich aus der Natur der Sache. Dabei unterliege der
Geschäftsführer keinerlei Regelungen über Arbeitsort, -zeit und
-durchführung und sei niemanden zur Berichterstattung verpflichtet. Weiters
trage der Geschäftsführer ein Unternehmerrisiko. Er erhalte
leistungsabhängige Bezüge, die im Falle eines Verlustes der
Gesellschaft auch Null betragen könnten. Die Auszahlung der
Vergütungen an den Geschäftsführer leite sich nicht aus dem
Arbeitsrecht, sondern aus einer einzelvertraglichen Beziehung ab. Der
Geschäftsführer unterliege keinen gesetzlichen Schutznormen, wie
Arbeitsverfassungsgesetz oder dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer sei nicht sozial schutzbedürftig
und trage allein die Verantwortung und das Risiko für die Höhe seiner
Vergütungen. Tätigkeiten von Werkverträgen würden nicht
Einkünfte aus sonstigen selbstständiger Arbeit gemäß
§
22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 darstellen. Als sonstige Kriterien seien zu
nennen: keine fixe Arbeitszeit bzw. Arbeitsort, arbeits- oder
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Vertretungsbefugnis
auf eigene Kosten des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Das Finanzamt hat die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
ab dem Jahr 1999 auf § 122 Abs. 7 und 8 WKG 98.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine Rechtsauffassung, wonach das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Wenn die Berufungswerberin die Eingliederung der in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft bei den in Streit stehenden
Tätigkeiten für die Berufungswerberin anzweifelt, so ist auf das vom
VwGH zu dieser Frage gefundene Verständnis zu verweisen, wonach dieses
Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte erkennbare
Tätigkeit hergestellt wird, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft,
sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Die Gesellschafter-Geschäftsführer haben die
Berufungswerberin laut Firmenbuch seit 31.12.1997 selbständig vertreten.
Nach der oben dargestellten Rechtsprechung spricht diese kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung für die Eingliederung, unabhängig
davon, ob durch die Führung des Unternehmens oder durch operatives Wirken.
Hinsichtlich der weiteren Argumentation wird auf das in
diesem Zusammenhang ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten entsprechend der oben zitierten Judikatur auf Grund
der eindeutigen Erkennbarkeit der Eingliederung des Geschäftsführers
in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft in den Hintergrund und es
kommt ihnen keine entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung der Geschäftsführer ungeachtet ihrer gleichzeitigen
Eigenschaft als wesentlich beteiligte Gesellschafter alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Die
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielten aus der
Geschäftsführertätigkeit für die Berufungswerberin demnach
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie iSd
Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden
Fassung Dienstnehmer waren. Dies löste die Pflicht aus, von den
vergüteten Bezügen der Geschäftsführer den DB und den DZ
abzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 11.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0104-G/05
- Stammnummer
- 32377
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF