Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0664-G/07
Verhältnismäßige Kürzung des Arbeitnehmer- und des Verkehrsabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 2 dritter Satz EStG 1988.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0664-G/07vom 11.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Wesonig und
Partner Steuerberatung GmbH, 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25, vom
16. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 12. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erklärte im Streitjahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Von der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid errechneten
Steuer iHv 174,13 Euro wurden der Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro
und ein Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 63,81 Euro in Abzug gebracht,
sodass sich ein Einkommensteuerbetrag von 56,32 Euro errechnete.
Dagegen erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung und
beantragte die Festsetzung der Einkommensteuer 2005 laut eingereichter
Einkommensteuererklärung, demnach die Berücksichtigung einer
Gutschrift von 262,39 Euro. Dies mit der Begründung, dass der
Verkehrs- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht in voller Höhe veranlagt
und somit auch die zustehende Negativsteuer nicht berücksichtigt worden
sei.
Dieses Begehren wurde mit der in der Folge ergangenen
Berufungsvorentscheidung abgewiesen und wie folgt begründet:
"Die Berufung
war abzuweisen, da der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag insoweit nicht
zustehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif
zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt
(§ 33 Abs. 2 EStG 1988, LSt-RL 768)."
In ihrem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, ihr
Gesamteinkommen habe im Jahr 2005 10.454,26 Euro betragen, worauf eine
Steuer vor Absetzbeträge in Höhe von 174,13 Euro resultieren
würde. Ohne nichtselbständige Einkünfte würde das Einkommen
3.399,26 Euro betragen und die entsprechende Steuer vor Absetzbeträge
Null ausmachen. Dementsprechend entfiele auf die nicht selbständigen
Einkünfte ein Steuerbetrag von 174,13 Euro, weshalb auch der Verkehrs-
und Arbeitnehmerabsetzbetrag in dieser Höhe abzugsfähig seien und die
errechnete Einkommensteuer Null betrage. Weiters seien gemäß
§ 33 Abs.8 EStG 1988 10% der Werbungskosten im Sinne
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als Negativsteuer gut zu
schreiben, wenn sich keine Einkommensteuer ergebe. Da sich im vorliegenden Fall
keine Einkommensteuer ergebe, seien somit 110 Euro als Negativsteuer gut zu
schreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 1 und 2
EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden
Dienstverhältnis, ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro und ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich zu.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 dritter Satz
sind Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5
insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer
übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nicht
selbständigen Einkünfte entfällt.
Wie in der Berufungsentscheidung vom 7. August 2006,
RV/0643-L/06 ausgeführt, wurde mit dem Steuerreformgesetz 1993 eine
anteilige Kürzung des Arbeitnehmer- und des Verkehrsabsetzbetrages
eingeführt, wenn sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Hintergrund dieser
Kürzungsbestimmung war die Überlegung, dass sonst auch bei Vorliegen
bloß geringfügiger Lohnbezüge die vollen Absetzbeträge
zustünden, was aus Gründen der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung unsachlich erscheine (vgl. die amtlichen Erläuterungen aus der
Regierungsvorlage zu Ziffer 19a des Steuerreformgesetzes 1993, SWK 33/1993, T
169). Einer Kürzung sollte dabei vorrangig der Verkehrsabsetzbetrag
unterliegen, damit eine allfällige Gutschrift des
Arbeitnehmerabsetzbetrages in höchstmöglichem Ausmaß erfolgen
kann (ARD 4495/36/93). Nach der ab 2005 geltenden Rechtslage nach dem
StReformG 2005 wurde die Begrenzung der spezifischen
Arbeitnehmerabsetzbeträge durch Einführung einer flexiblen Obergrenze
in Höhe der auf diese lohnsteuerpflichtigen Einkünfte entfallenden
Einkommensteuer abgeändert.
Nach dem klaren Wortlaut der zitierten gesetzlichen
Bestimmung sind nun die strittigen Absetzbeträge mit dem Betrag der Steuer
begrenzt, der auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden
nichtselbständigen Einkünfte entfällt. Es ist folglich zu
berechnen, welcher Steuerbetrag auf die nichtselbständigen Einkünfte
entfällt. Im Streitfall hat das Finanzamt folgende Vergleichsrechnung
vorgenommen:
Die auf das Gesamteinkommen von 10.454,26 Euro
entfallende Steuer beträgt 174,13 Euro. Die anteilige, auf die
nichtselbständigen Einkünfte entfallende Steuer beträgt
117,8 Euro (7.055 Euro X 174,13 Euro:10.454,26 Euro). Wie
oben dazu ausgeführt soll der durch das Steuerreformgesetz 1993
eingeführten anteiligen Kürzung des Arbeitnehmer- und des
Verkehrsabsetzbetrages vorrangig der Verkehrsabsetzbetrag unterliegen, damit
eine allfällige Gutschrift des Arbeitnehmerabsetzbetrages in
höchstmöglichem Ausmaß erfolgen kann. Das gilt auch für die
nach dem Steuerreformgesetz 2005 eingeführte Begrenzung, weshalb es
gegenständlichenfalls nur zu einer Kürzung des Verkehrsabsetzbetrages
kommt, der folglich in Höhe von 63,81 Euro zu berücksichtigen
ist.
Die vom Finanzamt durchgeführte
Verhältnisrechnung, mit der ermittelt wurde, welcher Betrag der gesamten
Steuer jeweils auf die nichtselbständigen Einkünfte und die anderen
Einkünfte entfällt, entspricht somit der geltenden Rechtslage, weshalb
es sich erübrigt auf die Frage der Berücksichtigung einer
Negativsteuer einzugehen.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 11.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0664-G/07
- Stammnummer
- 32376
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF