Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1273-L/07
Erhaltung oder Herstellung bei einer Wasserleitung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1273-L/07vom 09.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BF, vertreten durch PS, vom
27. Februar 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom
30. Jänner 2001 betreffend Körperschaftsteuer 1998
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe beträgt:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
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Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1998
|
Einkommen
|
3.272.942,00 S
|
Körperschaftsteuer
|
1.112.786,00 S
|
Anrechenbarer Steuerbetrag
|
-8.392,00 S
|
|
1.104.394,00 S
|
Steuer
|
80.259,44 €
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe ist dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
1. Die Bw. betreibt eine Brauerei. Anläßlich
einer Betriebsprüfung des Jahres 1998 wurden Anschaffungskosten einer
Wasserversorgungsleitung iHv. 2.336.656,68 S aktiviert und auf eine
Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben. Weiters wurde ein
Investitionsfreibetrag von 207.299,00 S gewährt.
2. Gegen den Bescheid der Betriebsprüfung vom
30. Januar 2001 wurde am 30. April 2001 Berufung eingelegt und die
Festsetzung der Körperschaftsteuer 1998 wie folgt beantragt:
|
Zu versteuerndes Einkommen nach BE
|
3.272.942,00 S
|
Körperschaftsteuer 34%
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1.112.786,00 S
|
Anrechenbare Steuer
|
-8.392,00 S
|
Körperschaftsteuer 1998
|
1.104.394,00 S
3. Die FLD für Oberösterreich wies mit
Entscheidung vom 28. Dezember 2001 die Berufung als unbegründet ab.
4. Aufgrund einer gegen den Bescheid der FLD für
Oberösterreich erhobenen Beschwerde, erfolgte mit Erkenntnis des VwGH vom
17. Mai 2006, 2004/14/0080 dessen Aufhebung.
Herstellungsaufwand liege vor, wenn Maßnahmen am
Wirtschaftsgut (WG) die Wesensart veränderten. Erhaltungsaufwand diene
dagegen dazu, das WG in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten
bzw. wieder in einen solchen Zustand zu versetzen. Der Umstand, dass im Zuge der
Erhaltung besseres Material verwendet werde, nehme den Aufwendungen nicht den
Charakter der Erhaltungsmaßnahme.
a. Wie der VwGH im Erk. vom 23. Oktober 1990,
89/14/0118, zum Ausdruck gebracht habe, sei es nicht als rechtswidrig zu
erkennen, ein Wasserleitungsnetz mit dem Wasser transportiert werde, als
selbständiges WG anzusehen.
b. Im Beschwerdefall sei ein großer Teil der
bestehenden Wasserversorgungsanlage des Brauereibetriebes ausgetauscht worden,
indem man alte Eternitrohre durch Plastikrohre ersetzt habe. Der angefochtene
Bescheid treffe nicht die Feststellung, dass die Leitungskapazität dadurch
eine Änderung erfahren habe.
c. Bei dieser Sachlage seien Erhaltungsaufwendungen
anzunehmen, auch wenn andere Materialien als ursprünglich (Plastikrohre)
eingesetzt worden seien.
d. Dass die bestehende Anlage bereits zur Gänze
abgeschrieben sei, könne nicht entscheidend für die Frage sein, ob
Herstellung oder Erhaltung vorliege.
e. Laufende Erhaltungskosten könnten ebenfalls die
Nutzungsdauer verlängern, dieser Umstand alleine führe aber noch nicht
zu Herstellungsaufwendungen.
f. Nicht von der Hand zu weisen sei das Argument,
Herstellungsaufwand liege vor, wenn die neuen Rohre nicht mehr so tief verlegt
worden seien und man sie auch auf einer anderen Trasse geführt und die
Eternitrohre im Boden belassen habe. Der angefochtene Bescheid enthalte aber
keine konkreten Feststellungen über das Ausmaß der
Trassenänderung, die Planskizze deute darauf hin, dass die Eigenart der
Trassenführung durch die Sanierungsmaßnahmen nicht geändert
worden sei.
g. Auch in Bezug auf die im Boden verbliebenen Eternitrohre
enthalte sich der Bescheid exakter Sachverhaltsfeststellungen. Hätte man
neben der noch verbliebenen funktionstüchtigen Eternitleitung eine
Plastikrohrleitung eingerichtet, läge aufgrund der
Kapazitätsausweitung Herstellung vor.
5. Im fortgesetzten Verfahren wurden vom UFS
ergänzende Sachverhaltsermittlungen vorgenommen.
a. In der Besprechung vom 27. Juli 2006 wurde dabei -
zusammengefasst - folgendes besprochen:
Der Steuerberater weist darauf hin, dass die Wasserleitung
nur Teil eines größeren Ganzen sei und daher kein Wirtschaftsgut
vorliegen könne. Reparaturen die nach dem neuesten Stand der Technik
ausgeführt würden, könnten zu keinem neuen Wirtschaftsgut
führen. Es könne nicht jedes Teilstück ein Wirtschaftsgut sein.
Zudem sei der Finanzbehörde der Sachverhalt bekannt gewesen. Eine
neuerliche Ergänzung des Sachverhaltes sei daher
unverständlich.
Dem wird vom Sachbearbeiter entgegnet, dass der Sachverhalt
dem Finanzamt zum Teil bekannt gewesen sei, dass die angefochtene
Berufungsentscheidung aber auf Sachverhalte verwiesen habe, die nicht zur
Gänze erforscht worden seien. So weise der VwGH in der Entscheidung vom
17.5.2006, Zl. 2004/14/0080, ausdrücklich darauf hin, dass man keine
Festellungen betreffend Ausweitung der Leitungskapazität (und der
Funktionsfähigkeit der alten Leitung) sowie hinsichtlich des Ausmaßes
der Trassenänderung getroffen habe. Aus diesem Grund seien ergänzende
Ermittlungen anzustellen.
In der Folge werden die bestehenden Pläne vorgelegt,
der Verlauf der neuen Wasserleitung wird vorgestellt. Im Abschnitt I (Quelle bis
zum Hochbehälter) ist die Trassenführung der Wasserleitung neu. Auf
dem kleineren - an den Sachbearbeiter zu übermittelnden - Plan muss das
noch eingezeichnet werden. Im Abschnitt II (Sportplatz bis Betrieb) blieb die
Trassenführung etwa zu 2/3 gleich, zu 1/3 wurde sie verändert. Die
Änderung musste erfolgen, weil auf der Bundesstraße aufgrund der
dortigen Verkehrsverhältnisse nicht gegraben werden durfte. Eine Sanierung
war nach den Angaben der Bw. ursprünglich nicht beabsichtigt. Der Abschnitt
III (Hochbehälter bis zur Kaspar-Schwarzstr.) verläuft
grundsätzlich entlang der ursprünglichen Trasse. Der Steuerberater
fügt an, der Abschnitt I weiche deshalb von der ursprünglichen Trasse
ab, weil die Leitung ins öffentliche Gut gehört habe.
Zum Durchmesser der Leitungen wird angeführt, die
alten Leitungen hätten rd 100 cm aufgewiesen, die neuen Leitungen
hätten nur mehr 60 cm Durchmesser. Die alte Leitung sei grundsätzlich
stillgelegt worden, die neue Leitung habe man zum Teil neu verlegt, wo man auf
die alte Leitung gestoßen sei, habe man diese ausgeräumt und sich am
Straßenrand orientiert. Der Steuerberater führt aus, die Leitung sei
"nicht durchgehend saniert" gewesen: Zwischen Abschnitt II und III seien Teile
einer älteren Leitung schon 10-12 Jahre vorher saniert worden. 1988 habe
man schon 300 m ausgetauscht, die 1998 gar nicht mehr betroffen gewesen seien.
Im Jahr 1992 seien nochmals 100 m saniert worden. Von den 2000 m Leitung seien
daher schon 300 m im Jahr 1988 und 100 m im Jahr 1992 saniert worden.
Verwiesen wird auch auf das Umweltförderungsgesetz
1993: Die Sanierung einer Wasserleitung sei nicht förderungswürdig.
Deswegen sei um eine Förderung nicht angesucht worden. Nur die
Förderung neuer Quellen - wodurch mehr zu Tage gebracht würde -
wäre förderungswürdig. Dies würde ebenfalls darauf
hinweisen, dass eine Sanierung und nicht eine Herstellung (auch im
steuerrechtlichen Sinn) vorliege.
Neben dem ersten Brunnen sei ein neuer Brunnen geschaffen
worden, mit eigener Zuleitung zum Hochbehälter. Das Wasser aller Quellen
und Brunnen (2) sammle sich im Hochbehälter. Grund für den Neubau sei
die Erhöhung des Grades der Eigenversorgung gewesen. Bisher werde noch viel
Wasser vom öffentlichen Netz zugeleitet. Die Quellen seien empfindlich in
Trockenperioden, Brunnen seien leistungskonstanter. Brunnen Nummer zwei
ändere aber nach der Darstellung der Bw. nichts an der
Leitungskapazität.
Die neue Leitung wurde in einer Tiefe von ca 1,5 m verlegt.
Im technischen Bericht vom 27. März 1995 ist eine
Aufstellung der verbrauchten Wassermengen aus öffentlichen Anlagen und den
Quellen (bzw. Brunnen) bis 1993 enthalten.
Dabei ergab sich folgender Wasserverbrauch:
|
Jahr
|
öffentliches
Netz
|
eigene Versorgung
|
Summe
|
1988
|
40.108
|
13.514
|
53.622
|
1989
|
43.092
|
13.358
|
56.450
|
1990
|
44.154
|
11.114
|
55.268
|
1991
|
40.234
|
9.031
|
49.234
|
1992
|
43.721
|
6.180
|
49.721
|
1993
|
38.713
|
7.461
|
46.154
Aufgrund der Besprechung werden noch folgende Unterlagen
an den Sachbearbeiter übermittelt: Schriftverkehr mit dem Finanzamt
bezüglich der Einordnung der Bw. im KÖSt-System, Pläne der
Trassen für die Verlegung der Wasserleitung mit der Ergänzung des
Verlaufes der ursprünglichen Leitung und Aufstellung der verbrauchten
Wassermengen in den Jahren 1994 bis 2003.
b. Nach Übermittlung der Wasserverbräuche 1988
bis 2005 ergab sich folgendes Bild:
|
Jahr
|
öff. Netz
|
eigene Quelle
|
Summe
|
1988
|
40.108
|
13.514
|
53.622
|
1989
|
42.092
|
13.358
|
56.450
|
1990
|
44.154
|
11.114
|
55.268
|
1991
|
40.234
|
9.031
|
49.234
|
1992
|
43.721
|
6.180
|
49.721
|
1993
|
38.713
|
7.461
|
46.154
|
1994
|
53.448
|
4.508
|
57.956
|
1995
|
45.492
|
5.660
|
52.152
|
1996
|
48.456
|
4.798
|
53.254
|
1997
|
45.067
|
12.794
|
57.861
|
1998
|
30.734
|
22.582
|
53.316
|
1999
|
34.924
|
20.164
|
55.088
|
2000
|
36.631
|
18.704
|
55.335
|
2001
|
29.312
|
22.226
|
51.538
|
2002
|
33.428
|
19.552
|
52.980
|
2003
|
38.680
|
14.419
|
53.099
|
2004
|
28.641
|
17.217
|
45.858
|
2005
|
22.830
|
21.359
|
44.189
6. In der Berufungsentscheidung vom 29. September
2006, RV/0571-L/06 kommt der UFS neuerlich zur Auffassung, dass eine Aktivierung
der Kosten der Wasserleitung zu erfolgen hat:
a. Die Wasserleitung ist als Wirtschaftsgut anzusehen.
b. Vor Beginn der ersten Leitungsreparaturen konnte die Bw
rd. 13.500 m³ Wasser von der eigenen Anlage beziehen, ab 1991 nur mehr rd.
9.000 m³, von 1994 bis 1996 nur mehr rd. 4.000 m³. Ab 1997
(dh. ab Beginn der Reparaturen) stieg das Abnahmevolumen auf rd.
12.700 m³ und in den Folgejahren weiterhin stark an und betrug im Jahr
2005 insgesamt 21.359 m³ (Höchststand 2001 mit
22.226 m³). Im Durchschnitt wurden seit 1997 jährlich
18.779 m³ bezogen, das sind im Vergleich mit dem Tiefststand von 1996
iHv. 4.798 m³ gesamt um 290% mehr und im Vergleich mit dem Stand von
1988 immer noch um 39% mehr.
c. Nach Ansicht der Berufungsbehörde liegt nach den
nunmehr durchgeführten Ermittlungsergebnissen zumindest eine als
Herstellung zu qualifizierende Erweiterung bzw. Verbesserung vor. Einerseits
wurde die neue (und verlängerte) Leitung zu einem Drittel auf einer
völlig neuen Trasse verlegt, wobei es entgegen der Rechtsansicht der Bw.
keine Rolle spielt, aus welchen Gründen die Trassenführung nunmehr
anders gestaltet wird. Hinzu kommt, dass die Leitungskapazität der
nunmehrigen PVC-Leitung wesentlich höher ist (290%). Selbst im Vergleich
mit der ursprünglichen Leitungskapazität im Jahre 1988 - von der die
Berufungsbehörde davon ausgeht, dass sie die durchschnittliche Abnahmemenge
der alten Eternitrohre wiederspiegelt - ergibt sich eine höhere Ausbeute
von rd. 40%. Diese Steigerung ist nicht nur Resultat einer üblichen
Sanierung. Vielmehr wurde Eternit vor 30-40 Jahren für den Leitungsbau
verwendet, inzwischen ist aber bekannt, dass dieses Material für
Wasserleitungen im Straßenbereich nicht geeignet ist, weil es durch
Setzungen und Erschütterungen beschädigt wird. Es wurde also ein - wie
man heute weiß - für diesen Zweck nicht geeignetes Material durch ein
fast unverwüstliches Material ersetzt.
Gleichzeitig wurde auch die Nutzungsdauer der Leitung - im
Sinne der BFH-Entscheidung vom 1.3.1960, I 188/59 U, BStBl III 1960,198 -
wesentlich verlängert. Die alte Leitung konnte den Ansprüchen der Bw.
- abzulesen an der ständig sinkenden Wasserabnahmemenge - in keiner Weise
mehr genügen. Die Erstellung der neuen Leitung hat dieses Problem zur
Gänze beseitigt. Hinzu kommt, dass die neue Leitung auch die
Möglichkeit bietet, einzelne Teile der Gesamtleitung abzusperren, um
allfällige Wasseraustrittsorte lokalisieren zu können. Diese
Möglichkeit war bei der alten Leitung in dieser Form nicht gegeben, sodass
auch von wesentlichen technischen Neuerungen auszugehen ist. Nicht ins Gewicht
fällt dagegen nach Ansicht der Berufungsbehörde das Argument der Bw.,
wonach die alte Leitung einen größeren Durchmesser gehabt habe und
schon aus diesem Grund mit der neuen Leitung eine bessere Leistung nicht
erzielbar sei. Im Gegenteil ist mit einer modernen Leitung - unabhängig vom
Leitungsdurchmesser - eine höhere Abnahmemenge erzielbar, als mit der alten
Eternitleitung, das beweisen auch die nunmehr erhobenen Wasserbezugsmengen.
d. Gleichzeitig ist von einer Generalsanierung ausgehen,
die einer Herstellung gleichzuhalten ist. Vergleichbar ist die Situation jener
bei der Sanierung von Gebäuden. Ist ein Gebäude so abgenutzt, dass es
unbrauchbar ist und werden Instandhaltungen durchgeführt, deren Ergebnis
ein WG mit einer langen Nutzungsdauer ist, so liegt Herstellung vor.
Entscheidend ist dabei - wie der VwGH im Erkenntnis vom 17. Mai 2006,
2004/14/0080 festgestellt hat - nicht der Buchwert des jeweiligen WG. Denn das
würde bedeuten, dass abgeschriebene WG keine Reparaturkosten mehr aufweisen
könnten, sondern nur mehr Herstellungskosten. Maßgeblich ist vielmehr
der Zustand des WG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (bei Gebäuden der
"Bauzustand" - s. VwGH 10.6.1987, 86/13/0167 in ÖStZB 1988, 104 bzw.
ob bauliche Maßnahmen gesetzt werden, die "in ihrer Gesamtheit
überwiegend und schwerpunktmäßig keine Reparatur des alten
Gebäudebestandes, sondern eine Generalsanierung darstellen" -
Bertl/Fraberger, RWZ 1999, 266) und ob die "Reparaturen" tatsächlich ein
noch benützungsfähiges WG instandsetzen oder ob eine
"Wiederherstellung" des ursprünglichen WG gar nicht mehr möglich ist.
7. Mit Entscheidung des VwGH vom 24. September 2007,
2006/15/0333, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes aufgehoben. Der VwGH begründete diese Rechtsansicht wie
folgt:
a. Von einer nach wie vor funktionstüchtigen
zusätzlichen Wasserleitung könne nicht ausgegangen werden, weil die
alte Eternitrohrleitung nur zum Teil im Erdreich verblieben sei. Gegenteilige
Feststellungen habe die Behörde nicht getroffen.
b. Auch die Eigenart der Trassenführung habe sich
nicht geändert. Zwar habe es Änderungen in den Bauabschnitten eins und
drei gegeben, dabei habe es sich aber nur um geringfügige Änderungen
der Trassenführung auf einem Teil der Strecke gehandelt.
c. Die belangte Behörde habe sich auf das Vorliegen
einer Kapazitätsausweitung gestützt. Der VwGH halte es für
entscheidend, dass die neuen Rohre nur 60 cm Durchmesser aufweisen würden,
während es bei den alten Rohren 100 cm gewesen seien. Die
Kapazitätsausweitung ergebe sich aus dem besseren Material, während
ein Abstellen auf die bezogene Wassermenge dem nicht gleichzuhalten sei. Der
Bezug von Wasser hänge auch von anderen Umständen, etwa von der Menge
des von den Quellen gespendeten Wassers ab.
Der Bescheid sei aus den angesprochenen Gründen mit
Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. a. Zunächst ist festzuhalten, dass der VwGH selbst
in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2006, 2004/14/0080, darauf hingewiesen
hat, dass es die belangte Behörde (FLD) unterlassen habe, die
erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Zudem
führt der Gerichtshof in dieser Entscheidung zwei Punkte an, die im Fall
einer näheren Untersuchung noch zur Annahme von Herstellungskosten
führen könnten, nämlich die Feststellung, dass die
Leitungskapazität eine Änderung erfahren habe (im Zusammenhang mit dem
Rohraustausch und mit dem Verbleib der alten Rohre) und eine allfällige
Trassenänderung.
b. Eine Bindung der Berufungsbehörde bestand daher nur
an jene Rechtsanschauungen des VwGH, die konkret geäußert wurden und
einer Abänderung durch Neufeststellung des Sachverhaltes nicht unterliegen
konnten (s dazu auch Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in
Steuersachen, Zorn, Seite 253 ff). Dazu gehört etwa die Frage der
vollständigen Abschreibung der Anlage, die vom VwGH als nicht wesentlich
beurteilt wurde. Diese Rechtsanschauungen wurden im fortgesetzten Verfahren auch
nicht infrage gestellt.
c. Unrichtig ist somit die von der steuerlichen Vertretung
mehrfach (im Berufungsverfahren und in SWK 36/2007, S 989) geäußerte
Rechtsmeinung, dass es einer nochmaligen Befassung mit der Sache nicht bedurft
hätte. Im Gegenteil war der Unabhängige Finanzsenat geradezu
verpflichtet, jene Fragen, die nicht von der Bindungswirkung betroffen waren,
aufzugreifen und neu zu bewerten (s Zorn aaO). Irrelevant ist - entgegen der
Rechtsmeinung der steuerlichen Vertretung - der Hinweis des VwGH auf
§ 63 Abs 1 VwGG (VwGH 2006/15/0033 Seite 11), weil diese
"Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes"
nur die von der Bindungswirkung betroffenen Teile der Entscheidung berührt
und ohnehin nur ein Verweis auf selbstverständliche Grundsätze des
Höchstgerichtsverfahrens ist.
2. Ungeachtet der Frage, ob der Unabhängige
Finanzsenat der Rechtsansicht des VwGH in der gegenständlichen Sache
beipflichtet oder der von Fröhlich (nunmehr Lang) in RdW 2006/490
geäußerten Rechtsansicht anhängt, wonach die überwiegende
Sanierung eines WG zu einem neuen WG führt, wird im nunmehrigen
fortgesetzten Verfahren die Bindungswirkung an die Entscheidung des VwGH
erstmals zur Gänze wirksam.
Zu der in seinem Ausmaß (nämlich 1/3)
erforschten Trassenänderung hat der VwGH ausgeführt, dass diese zu
gering ist, um zu einer Herstellung führen zu können. Bezüglich
der Kapazitätsausweitung ist der VwGH der Auffassung der
Berufungsbehörde nicht gefolgt. Zwar ist das Höchstgericht auf die
eigentliche Argumentation des UFS, dass nämlich der hohe Sanierungsgrad
(70%) zusammen mit der übermäßigen Ausweitung der
Wasserkapazität (290%) ein neues WG schafft, gar nicht eingegangen und hat
lediglich (mit nur sehr verkürzter Argumentation) seine Vorentscheidung
bestätigt. Dies ändert aber nichts daran, dass nunmehr kein von der
Bindungswirkung freier Rechtsbereich mehr übrig bleibt, auf den die
Berufungsbehörde ihre Argumentation bezüglich eines
Herstellungsaufwandes stützen könnte. Da vom Hervorkommen völlig
neuer Sachverhalte - die erst bei einer neuerlichen Sachverhaltsfeststellung zu
gewinnen wären - nicht ausgegangen werden kann, war der Berufung ohne
weiteres Verfahren stattzugeben.
Aus den bezeichneten Gründen wird der Berufung Folge
gegeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 9.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1273-L/07
- Stammnummer
- 32335
- Gültig
- 09.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF