Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0756-S/07
Begründung eines Bescheides betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0756-S/07vom 10.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Besteht die Begründung zum Wiederaufnahmebescheid nur in der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 303 Abs. 4 BAO und fehlt jeder Verweis auf die Darstellung der Wiederaufnahmsgründe im Sachbescheid, dann ist der Begründungsteil im Einkommensteuerbescheid zur amtswegigen Wiederaufnahme, der überdies sämtliche inhaltliche Anforderungen der Begründung einer amtswegigen Wiederaufnahme erfüllen muss, nicht Bestandteil der Begründung des Wiederaufnahmebescheides geworden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen Bw, vom 25. Oktober 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 25. September 2007, St.Nr.,
betreffend a.) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2002, b.) Einkommensteuer 2002 und c.)
Anspruchszinsen entschieden:
a.) Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens wird Folge
gegeben. Der Bescheid vom 25.9.2007 mit dem die Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2002 verfügt worden ist, wird
aufgehoben.
b.) Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2002 wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen.
c.) Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen wird
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25.9.2007, St.Nr., hat die
Abgabenbehörde hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2002 vom
19.5.2003 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO verfügt.
Gleichzeitig wurde der neue Sachbescheid erlassen und
Anspruchszinsen festgesetzt.
Gegen diese drei Bescheide richtet sich die Berufung vom
25.10.2007. Mit Berufungsvorentscheidung vom 7.11.2007 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Am 14.11.2007 stellte der Bw den Antrag, die
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat nur die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 25.9.2007 vorgelegt. Aus dem Inhalt
der Berufung, der Berufungsvorentscheidung und dem Vorlageantrag geht jedoch
unzweifelhaft hervor, dass alle drei Bescheide bekämpft sind.
Die Abgabenbehörde II. Instanz hat aufgrund der
Ausführungen im Vorlageantrag ermittelt, dass dem Rechtsvertreter des Bw
auch Zustellvollmacht erteilt worden ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Zur Frage der
Zustellung der Berufungsvorentscheidung:
Nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH umfasste die
allgemeine Vollmacht auch die Zustellungsbevollmächtigung, soferne dies
nicht ausgeschlossen worden ist (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0137).
§ 9 Abs. 1 ZustG zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl I 2004/10 lautet nunmehr:
"Soweit in den
Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und
Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften
gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von
Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht)."
Durch die Einfügung des Wortes "ausdrücklich" ist
es nunmehr erforderlich, neben der Berufung auf die erteilte Vollmacht sich auch
auf eine erteilte Zustellstellvollmacht ausdrücklich zu berufen.
So auch UFS vom 9.1.2007, FSRV/0138-W/06:
"Der Gesetzgeber hat
durch die Einfügung des Wortes "ausdrücklich" im § 9 Abs. 1 ZustG
eindeutig seinen Willen kundgetan, dass neben dem allgemeinen Hinweis, dass eine
Vollmacht erteilt wurde, deren urkundlicher Nachweis durch die Berufung auf
§ 8 RAO ersetzt werden kann, ausdrücklich auch eine Zustellvollmacht
erklärt werden muss. Wird von dieser Erklärung kein Gebrauch gemacht,
liegt eben keine Zustellvollmacht vor und hat die Behörde persönlich
an den Beschuldigten zustellen."
Siehe auch Prof. Dr. Thomas Keppert und Prof. Dr. Karl
Bruckner, Aktuelle Probleme mit Zustellbevollmächtigungen von
Parteienvertretern, SWK //2007 (T 023):
"Die
Bevollmächtigung muss
ausdrücklich
vom Zustellbevollmächtigten in jedem Verfahren gesondert
geltend gemacht werden. Eine Abhilfe
könnte nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden."
Diese gesetzliche Änderung wurde mit dem
Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr.
5/2009 mit Wirkung ab 1.1.2008 durchgeführt, indem das Wort
"ausdrücklich" aus dem Gesetzestext entfernt wurde.
Die Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom 7.11.2007
an den Bw war daher zulässig, da in der Berufungsschrift kein
ausdrücklicher Hinweis auf die Zustellvollmacht enthalten ist.
2.) Zu den einzelnen
Berufungen:
a.) Wiederaufnahme
des Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs.1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der
Behörde (vgl. z.B. VwGH 21.3.1996, 94/14/0085).
Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ist mit
Bescheid zu verfügen und unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren
Bescheides mit der das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden
Sachentscheidung zu verbinden (§ 307 Abs. 1 BAO).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der maßgebliche Wiederaufnahmstatbestand im Spruch und sind die
Wiederaufnahmsgründe in der Begründung des Bescheides anzuführen
(vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003; 14.5.1991, 90/14/0262). Die Angabe der
Wiederaufnahmsgründe in der Begründung des die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheides ist schon deshalb notwendig, weil nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes sich die Berufungsbehörde bei der Erledigung
der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme richtenden Berufung auf keine
neuen Wiederaufnahmsgründe stützen kann. Sie hat lediglich zu
beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten
Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen oder nicht (vgl. Ritz, BAO³,
§ 307 Tz 3 erster Absatz).
Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmsgründe in der
Begründung des mit Berufung angefochtenen Bescheides ist nicht nur in der
Berufungsentscheidung, sondern auch in der Berufungsvorentscheidung nicht
nachholbar. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die für die
Berufungsvorentscheidung bestehende Änderungsbefugnis (§ 276 Abs. 1
BAO) ident ist mit jener für die Berufungsentscheidungen (§ 289 Abs. 2
zweiter Satz BAO). Weiters ist im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren
über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und nicht
über die Berufungsvorentscheidung zu entscheiden (Ritz, BAO³, §
307 Tz 3 zweiter Absatz).
Die Begründung von Verfügungen der Wiederaufnahme
hat nicht nur die entsprechenden Wiederaufnahmsgründe anzugeben, sondern
auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen
und Beweismittel darzustellen.
Weiters hat die Begründung die für die
Ermessensübung maßgebenden Überlegungen zu enthalten (vgl. Ritz,
BAO³, § 307 Tz 3 dritter Absatz).
Vgl. dazu auch UFS vom 28.8.2007, RV/0206-F/07 und vom
19.9.2007, RV/0316-F/07.
Wörtlich hat der VwGH im Erkennntnis vom
16.11.2006, 2006/14/0014, ausgeführt:
"Welche gesetzlichen
Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht
angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der
Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO
für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige
Behörde. Aufgabe der Berufungsbehörde bei der Entscheidung über
ein Rechtsmittel gegen eine amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist
es, (nur) zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten
Gründen wieder aufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch
aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Hat das
Finanzamt die Wiederaufnahme tatsächlich auf Umstände gestützt,
die keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, muss die Berufungsbehörde den
vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben.
Verstößt die Berufungsbehörde gegen diese ihre Beschränkung
auf die Sache des Berufungsverfahrens, belastet sie ihren Bescheid mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit. (vgl. zum Ganzen beispielsweise die hg.
Erkenntnisse vom 14. Mai 1991, 90/14/0262, vom 12. April 1994, 90/14/0044, vom
30. November 1999, 94/14/0124, und vom 2. Februar 2000,
97/13/0199)."
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die Wiederaufnahme
wie folgt "begründet":
"Die Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolgte gem. 303 (4) BAO, weil Tatsachen und Beweismittel neu
hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte".
Eine derartige Formulierung kann nach dem oben Gesagten
nicht als Begründung anerkannt werden, da sie weder erkennen lässt,
welche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind noch inwieweit diese
geeignet gewesen wären, einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen. Vielmehr wurde lediglich der Gesetzestext des § 303
Abs. 4 BAO wiedergegeben, ohne diesen auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden.
Des Weiteren fehlen jedwede Ausführungen zur Ermessensübung der
Behörde. Es enthält der angefochtene Bescheid auch keinen Verweis auf
eine im Sachbescheid möglicherweise enthaltene Begründung, die
allerdings ihrerseits dann den vorstehend angeführten Anforderungen einer
Begründung der Verfügung der Wiederaufnahme entsprechen
müsste.
Da aus dem gegenständlichen Wiederaufnahmebescheid
sohin nicht nachvollziehbar ist, auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen oder
Beweismittel und auf welche Ermessensgründe sich die Wiederaufnahme des
Verfahrens stützt, erfolgte die Wiederaufnahme ohne Begründung.
Da die Rechtsmittelbehörde jedoch auf Grund obiger
Ausführungen nicht befugt war, die fehlenden, vom Finanzamt im
bekämpften Bescheid nicht ausgeführten Wiederaufnahmsgründe durch
neue zu ersetzen bzw. solche erstmals anzuführen, war
spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene
Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes aufzuheben.
b.) Einkommensteuer
2002:
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat. Mit der Aufhebung des Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2002 ist der gleichzeitig erlassenen
Bescheid betreffend Einkommensteuer 2002 gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO
aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Vgl. VwGH vom 11.12.2003, 2003/14/0032:
"Durch die Aufhebung
eines die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden Bescheides tritt
gemäß
§ 307 Abs 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in
der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Mit dem
Wiederaufnahmebescheid ist gemäß
§ 307 Abs 1 legcit prinzipiell
der neue Sachbescheid zu verbinden. Durch die Beseitigung des
Wiederaufnahmebescheides wird wegen des unlösbaren rechtlichen
Zusammenhanges auch der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Sachbescheid
seiner Wirksamkeit beraubt. Denn ohne Wiederaufnahme darf ein solcher nicht
ergehen. Wird jener aufgehoben, ist auch der mit ihm verbunden ergangene
Sachbescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt."
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 war
daher gemäß
§ 273 Abs.1 lit. a BAO als im Sinne des § 307
Abs. 3 BAO (nachträglich) unzulässig (geworden)
zurückzuweisen.
c.) Anspruchszinsen
2002:
Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im
Bescheidspruch des entsprechenden Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen
Nachforderung gebunden. Zinsenbescheide setzen jedoch nicht die materielle
Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen rechtswirksam
erlassenen Bescheid voraus. Daher sind Anspruchszinsenbescheide auch nicht mit
der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid wäre
rechtswidrig.
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt allerdings,
dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen weiteren
Anspruchszinsenbescheid auslöst. Damit wird einer allfälligen
Abänderung oder wie im gegenständlichen Falle der nachträglichen
Beseitigung des Einkommensteuerbescheides 2002 aus der Sicht der
Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung getragen, dass im Zuge der Beseitigung des
Einkommensteuerbescheides 2002 ein neuer Zinsenbescheid ergeht (vgl.Ritz, §
205 Tz 35). Diese Vorgangsweise ist auch den parlamentarischen Materialien zur
Schaffung der Bestimmung des § 205 BAO zu entnehmen (siehe Erläuternde
Bemerkungen RV 311 BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8).
Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides ist der
neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt, was wiederum zu einem neuen
Zinsenbescheid führen muss.
Salzburg, am
10. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0756-S/07
- Stammnummer
- 32329
- Gültig
- 10.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF