Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0661-S/06
Werbungskosten (Digitalkamera, Telefon-/Internetkosten, doppelte Haushaltsführung) eines Lehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0661-S/06vom 09.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.L. gegen die Bescheide des
Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 10. Jänner bzw 23.
Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
die Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise - im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom 21.Juli 2006 - Folge
gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16.4.2004 wurde der Berufungswerber (Bw)
antragsgemäß zur Einkommensteuer 2003 veranlagt.
Mit Schreiben vom 10.3.2005 regte der Bw eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 4 Bundesabgabenordnung (BAO)
mit der Begründung an, dass ihm zum Zeitpunkt der Einreichung der
Abgabenerklärung 2003 die Abschreibmöglichkeiten für die doppelte
Haushaltsführung nicht bekannt gewesen seien und machte gleichzeitig zu den
bisherig beantragten und vom Finanzamt gewährten Werbungskosten von €
2.857,69 (EDV, Fachliteratur Büromaterial, Elektronik, Bauteile,
Telekommunikation, Afa) Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten in Höhe von € 6.826,10 geltend.
Das Finanzamt nahm das Verfahren von Amts wegen wieder auf
(Bescheid vom 13.5.2005), wobei hinsichtlich der Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung Kosten in Höhe von gesamt € 4.956,82
(pauschalen Fahrtkosten von € 1050,
Miete € 3.558,53, Strom €
348,29) berücksichtigt wurden.
Am 25.2. 2005 begehrte der Bw mit Abgabe der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 11.846,91 sowie sonstige
Werbungskosten in Höhe € 2.743,91.
Mit Bescheid vom 10.1.2006 wurde der
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 13.5.2005 gem. § 299 BAO aufgehoben, weil
sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erwies. Im daraufhin neu
ergangenen Einkommensteuerbescheid 2003, ebenfalls vom 10.1.2006, wurden nunmehr
Werbungskosten (Afa, Telekommunikation, EDV, Computer, Software, Fachliteratur,
Büromaterial, Elektronik, Bauteile) in Höhe von gesamt € 1010,90
steuerlich in Abzug gebracht. Die beantragten Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung wurden nicht mehr berücksichtigt. Betreffend
die Abweichungen zum Erstbescheid vom 13.5.2005 bezüglich der doppelten
Haushaltsführung und sonstige Werbungskosten wurde auf die
Zusatzbegründung zum Einkommensteuerbescheid 2004 verwiesen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 10.1.2006
(berichtigt gem. § 293 b BAO am 23.1.2006) nahm die Behörde nunmehr
folgende Abweichungen von den ursprünglichen Anträgen des Bw
bezüglich doppelte Haushaltsführung und sonstige Werbungskosten vor
(gültig auch für das Jahr 2003):
|
Notebook, PC und
Digitalkamera:
|
beruflich
|
privat
|
Notebook
|
80%
|
20%
|
PC
|
20%
|
80%
|
Digitalkamera
|
00%
|
100%
Die verbleibenden Aufwendungen wurden auf die bisherige
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren aufgeteilt, wobei sich eine
Afa für das Notebook von € 279,04 und für den PC von € 55,22
ergab.
|
Telefonkosten:
|
00%
|
100%
|
EDV, Computer, Software,
Elektronik,
Bauteile:
|
40%
|
60%
|
Kosten der doppelten
Haushalts-
führung:
|
nicht anerkannt
|
Die Aufwendungen bezüglich der Familienheimfahrten
und doppelte Haushaltsführung wurden zur Gänze mit der Begründung
nicht anerkannt, dass die Neubegründung eines weiteren Wohnsitzes
(Errichtung eines Einfamilienhauses) außerhalb des bisherigen
Beschäftigungsortes privat und nie beruflich veranlasst war.
In seinem Berufungsbegehren vom 13.2.2006 bzw. seiner
Berufungsergänzung vom 21.2.2006 betreffend die Berücksichtigung von
Werbungskosten für die Jahre 2003 und 2004 beantragte der Bw nachstehende
Änderungen:
|
Jahre
|
2003
|
2004
|
Aufwendungen für:
|
beruflich
|
Privat
|
Beruflich
|
privat
|
Notebook, PC,
Digitalkamera:
|
90%
|
10%
|
90%
|
10%
|
Monitor und
Drucker
|
90%
|
10%
|
|
|
Elektronik,
Bauteile:%
|
100%
|
00%
|
100%
|
00%
|
EDV, Computer,
Software
|
90%
|
10%
|
90%
|
10%
|
Kosten für das
Internet (und Grund
gebühr
anteilig)
|
80%
|
20%
|
80%
|
20%
|
Telefonkosten
|
€ 200
|
€200
|
Doppelte
Haushaltsführung
und
Familienheimfahrten
|
€
8.826,10
|
€
9.271,67
Im Zuge der hierzu ergangenen Ausführungen verwies
der Bw auf den von ihm beigebrachten bzw beigelegten Lehrplan der höheren
Lehranstalt für Elektronik, auf die Arbeitgeberbestätigung über
die berufliche Notwendigkeiten von Arbeitsmitteln, wie PC, Notebook,
Digitalkamera, Software, Computerzubehör etc., sowie auf die Aufstellung
Werbungskosten, Afa, Internet.
Er führte weiters aus:
Notebook, PC und
Digitalkamera:
Die oa. Geräte würden ausschließlich
beruflich verwendet. Für private Zwecke würde ein älterer,
abgeschriebener Computer verwendet- Privat photographierte er mit einem
konventionellen Photoapparat.
EDV, Computer,
Software:
Die angeführten Positionen gehörten zum Notebook
und PC und würden ausschließlich beruflich verwendet.
Elektronik,
Bauteile:
Die Arbeit mit elektronischen Bauteilen gehörte zur
beruflichen Fortbildung.
Internet:
Der überwiegende Anteil der Nutzung des Internets
bezöge sich auf die berufliche Fortbildung und Informationsbeschaffung. Das
Internet diente auch zur Kommunikation mit Schülern, Fachkollegen
etc.
Telefonkosten:
Das Telefon diente ebenfalls der Kommunikation mit
Arbeitgeber, Firmen Institutionen, Schülern und Eltern.
Doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten:
Seine Gattin erzielte an ihrem Beschäftigungsort in
Krimml ein steuerlich relevantes Einkommen. Sie hätten erstmals einen
gemeinsamen Familienwohnsitz am Beschäftigungsort seiner Gattin
gegründet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21.7.2006 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben:
Hinsichtlich der Berufungspunkte
Notebook,
PC, Monitor, Drucker und Software wurde dem Berufungsbegehren stattgegeben und
hinsichtlich der Aufwendungen für EDV einer 90%igen beruflichen Nutzung
zugestimmt.
Digitalkamera
wurde der Privatanteil mit 40%, der berufliche Anteil mit 60% festgesetzt.
Elektronik,
Bauteile wurde eine 100%ige berufliche Nutzung anerkannt.
Telefon-
und Internetkosten ging die Behörde von einer 20%igen beruflichen
Veranlassung aus. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20 EStG 1988 wurde
die Grundgebühr für Telefon und Internet als Aufwendungen des
täglichen Lebens der privaten Lebensführung zugerechnet und daher
steuerlich nicht anerkannt.
Doppelte
Haushaltsführung, Familienheimfahrten wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Daraufhin beantragte der Bw, die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 und 2004 unter Berücksichtigung
nachstehender Änderungen dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen:
Jahr
2003:
1. Afa mit
90% beruflicher Anteil, 10% Privatanteil (Notebook, PC, Digitalkamera, Monitor,
Drucker)
2. Telefonkosten
in Höhe von € 200
3. EDV,
Computer, Software mit 90% beruflicher Anteil, 10% Privatanteil
4. Fachliteratur
mit 100% beruflicher Anteil
5. Büromaterial
mit 100% beruflicher Anteil
6. Elektronik
Bauteile mit 100% beruflicher Anteil
7. doppelte
Haushaltsführung € 6.826,10
8. Kosten
für Internet (Grundgebühr anteilig) mit 90% beruflicher Anteil und 10%
Privatanteil
Jahr 2004:
1. Afa mit
90% beruflicher Anteil, 10% Privatanteil (Notebook, PC, Digitalkamera)
2. Telefonkosten
in Höhe von € 200
3. EDV,
Computer, Software mit 90% beruflicher Anteil, 10% Privatanteil
4. Fachliteratur
mit 100% beruflicher Anteil
5. Büromaterial
mit 100% beruflicher Anteil
6. Elektronik
Bauteile mit 100% beruflicher Anteil
7. doppelte
Haushaltsführung € 9.271,67
8. Kosten
für Internet (Grundgebühr anteilig) mit 90%beruflicher Anteil und 10%
Privatanteil
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufes des
Berufungsverfahrens und unter Beachtung der Berufungsvorentscheidung vom 21.
7.2006 bleiben noch folgende Streitpunkte offen:
Der Bw begehrt die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen
für
1. die
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
2. die
berufliche Verwendung der Digitalkamera mit 90% anstelle der
berücksichtigten 60%-Afa
3. Telefon
mit € 200 sowie die Grundgebühr (anteilig)
4. das
Internet (und die Grundgebühr anteilig) mit 90% beruflicher
Veranlassung
Ad 1.
Kosten der doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten in den Jahren 2003 und
2004: Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen
bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck
gebracht, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht der
Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern
durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der
Erwerbstätigkeit liegen (vgl. die grundsätzlichen Ausführungen im
Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, 88/13/0121). In dem zitierten Erkenntnis wird
weiter ausgeführt: Der Grund, warum Aufwendungen für
Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus
der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung
finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für
eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste.
Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten
Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des
Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seines
Ehegatten. Solche Umstände müssen aus Umständen
resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß
persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
reichen nicht aus.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte
Haushaltsführung", wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort
und die Kosten für Familienheimfahrten, somit nur dann steuerlich
berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich
bedingt ist. Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich
veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen
objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist. Eine
berufliche Veranlassung in diesem Sinn liegt hingegen nicht vor, wenn der
Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen
Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, weg verlegt und am
Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, 93/15/0083, mit weiteren Nachweisen).
Die Berücksichtigung eines Mehraufwandes durch
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten kommt nach der oben
angeführten Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Begründung
des zweiten Haushaltes am Arbeitsort beruflich veranlasst und die Aufgabe des
bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist. Diese Voraussetzungen liegen im
gegenständlichen Fall nicht vor.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.
September 1993, 92/15/0054, ausgeführt hat,
ist die Wegverlegung des Familienwohnsitzes
vom Beschäftigungsort des Abgabepflichtigen wegen der Aufnahme einer
Beschäftigung des Ehegatten an einem anderen Ort nicht durch die
Erwerbstätigkeit des Abgabepflichtigen veranlasst und führt deshalb
nicht zu berücksichtigungsfähigen Werbungskosten. Ein
derartiger Fall kann auch nicht mit jenen Fällen verglichen werden, in
denen die steuerlichen Folgen der Begründung eines weiteren Haushaltes am
Ort der Beschäftigung des einen Ehepartners bei Beibehaltung des bisherigen
Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort des anderen Ehepartners zu
beurteilen sind.
Der Berufungswerber (Bw) ist seit 1990 an der HTBLA
Salzburg als Lehrer beschäftigt. Der Bw hat mit seiner Familie
seinen Hauptwohnsitz in W. mit Mitte des Jahres 2003 aufgelassen und ist in das
neu gebaute Haus in K. , welches sich in einer Entfernung von 130 km vom
Arbeitsplatz des Bw in Salzburg befindet, umgezogen. Er hat damit seinen
Hauptwohnsitz von W. /Salzburg nach K. verlegt. Die Wohnung in W. wird seitdem
als Zweitwohnsitz geführt, die vom Bw und seinen schulpflichtigen Kindern
während der Woche bewohnt wird. Den Arbeitsplatz in Salzburg behält
der Bw bei. Wenn der Bw nun vermeint, dass seine Gattin in K.
berufstätig sei und ihr Einkommen wesentlich zum Familieneinkommen
beitrage, so ist ihm folgendes zu entgegnen:
Die Gattin des Bw war erst ab der zweiten Hälfte des
Jahres 2003 berufstätig und ging in den Streitjahren in K. zunächst
nur einer geringfügigen Beschäftigung (laut Aktenlage in der
Gastronomie) nach. Die Wegverlegung des Familienwohnsitzes an einen anderen Ort
war demnach zunächst nicht durch berufliche Überlegungen im Hinblick
auf die Erwerbstätigkeit der Ehegattin veranlasst. Die weitere
Wohnsitznahme hat sich erst nachträglich als vorteilhaft für die
Arbeitsplatzsuche der Ehegattin erwiesen. Bei dieser Rechtslage kommt es
demnach nicht darauf an, ob der Bw die tägliche Rückkehr vom
Arbeitsort zu ihrem neuen Familienwohnsitz in K. zumutbar war oder nicht.
Die Wegverlegung des Familienwohnsitzes nach K. ist durch
persönliche Gründe bedingt und gehört daher zur Sphäre der
privaten Lebensführung.
Die Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom
Beschäftigungsort des Bw wegen der Aufnahme einer Beschäftigung der
Ehegattin an einem anderen Ort ist nicht durch die Erwerbstätigkeit des Bw
veranlasst und kann daher nicht zu berücksichtigungsfähigen
Werbungskosten führen.
Im Übrigen darf auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der Bescheidbegründung zur Berufungsvorentscheidung
vom 21.7.2006 verwiesen werden.
Ad 2.,3. und 4.
Arbeitsmittel Aufwendungen für die Beschaffung von
Arbeitsmittel sind Werbungskosten, wenn die berufliche Veranlassung die
Anschaffung (und Beibehaltung) des Wirtschaftsgutes bewirkt. Bei
Wirtschaftsgütern, die auch der privaten Lebensführung dienen
können und die nicht typischerweise der Befriedigung privater
Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in
einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten.
Dies kann gegebenenfalls im Schätzungsweg erfolgen. Eine
Bestätigung des Arbeitsgebers über die Notwendigkeit oder
Zweckmäßigkeit zur Tätigung von Aufwendungen oder Ausgaben ist
keine Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit. Sie kann allenfalls ein
Indiz für die berufliche Veranlassung darstellen. Aufwendungen oder
Ausgaben erhalten nicht dadurch Werbungskostencharakter, dass im Interesse oder
auf Weisung des Arbeitgebers getätigt werden.
Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung
durch den Bw zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß
auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind die
Anschaffungskosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer abzusetzen (§ 7 Abs1 EStG 1988).
Digitalkamera: Der
Bw konnte glaubhaft vermitteln, dass das gegenständliche Arbeitsmittel
beruflich genutzt wird. Das Finanzamt schätzte den beruflichen
Anteil mit 60%. Die erkennende Behörde schließt sich
diesbezüglich dem Aufteilungsschlüssel (40% Privatanteil, 60%
beruflicher Anteil) der Behörde I. Instanz an. Es widerspricht jeder
Lebenserfahrung, dass bei einem Haushalt mit drei Kindern eine Digitalkamera
nicht auch von diesen privat genutzt wird, zumal es nach eigenen Angaben des Bw
sonst nur eine analoge Kamera in der Familie gab.
Telefonkosten: Telefonkosten
für berufliche Gespräche sind Werbungskosten, wobei jedes
Gespräch gesondert zu beurteilen ist. Es widerspricht den Erfahrungen des
täglichen Lebens, dass jemand von seiner Wohnung - selbst wenn er dort
seinem Beruf nachgeht - ausschließlich oder überwiegend berufliche
Telefonate führt (VwGH 26.6.1984, 83/14/0216).
Mangels beweiskräftiger Unterlagen über Zahl,
Dauer der Gespräche, den Gesprächspartner kann der der Privatanteil
geschätzt werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
zum einen ein Großteil der erforderlichen beruflichen Gespräche
erfahrungsgemäß auch von der Schule aus geführt werden
können und zum anderen drei Kinder in dem Haushalt des Bw leben, ist die
vom Finanzamt gewonnene Annahme einer überwiegenden Privatnutzung des
Telefons, nämlich von 80%, als realistisch anzusehen.
Was die vom Bw geltend gemachten Kosten für die
anteilige Grundgebühr für Telefon/Internet betrifft, so ist
auszuführen: Gemäß
§ 20 Abs 1 EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen
oder gesellschaftlichen Stellung des Bw ergeben und sie zur Förderung des
Berufes des Bw erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausbildung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen
grundsätzlich keine Werbungskosten dar. Dies gilt insbesondere für
Aufwendungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der
Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in eine
beruflichen und in einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht
zulässig. Grundgebühren für das Telefon stellen
Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs 1 EStG 1988 dar und können als
Aufwendungen des täglichen Lebens, die üblicherweise der privaten
Lebensführung zuzurechnen sind, nicht als Werbungskosten abgezogen
werden.
Internetkosten:
Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines
Internetanschlusses sind als Werbungskosen absetzbar. Internetkosten unterliegen
nicht dem Aufteilungsverbot.
Die berufliche Notwenigkeit des Einsatzes und Nutzung eines
Internets wurde durch den Arbeitgeber bestätigt. Angesichts der
zahleichen für die private Anschaffung eines Internets maßgeblichen
Gründe, die in vielen Fällen zum überwiegenden Teil privater
Natur sind, ist bei der Prüfung, ob eine berufliche Veranlassung vorliegt,
ein strenger Maßstab anzuwenden. Sofern eine genaue Abgrenzung
gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in
beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungswege zu erfolgen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Ínternet auch von in
Ausbildung stehenden Familienangehörigen (drei Kinder) des Bw verwendet
wird. Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens kann davon
ausgegangen werden, dass die private Nutzung des beruflich verwendeten Internets
überwiegt. Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung mit 20%
beruflicher Veranlassung erscheint bei einem Vierpersonenhaushalt daher als
schlüssig.
Was die weiteren Berufungspunkte (EDV, Computer, Software,
Notebook, Fachliteratur, Büromaterial, Elektronik, Bauteile) betrifft, so
ist dem diesbezüglichen Berufungsbegehren des Bw durch die Behörde I.
Instanz in der Berufungsvorentscheidung vom 21. 7. 2006 entsprochen worden. Es
darf in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden.
Der Berufung wird somit teilweise im Sinne der
Berufungsvorentscheidung vom 21.7.2006 Folge geleistet.
Salzburg, am
9. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenLehrerdoppelte HaushaltsführungWegverlegung des FamilienwohnsitzesDigitalkameraTelefonkostenInternetkosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0661-S/06
- Stammnummer
- 32326
- Gültig
- 09.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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