Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1132-L/07
außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1132-L/07vom 09.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom 10. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 16. April 2007
betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Einkommensteuererklärung für 2006 machte
der Berufungswerber unter dem Titel außergewöhnliche Belastung
Gerichts- und Prozesskosten im Ausmaß von € 10.452,70 geltend.
Mit Schreiben vom 14.3.2007 forderte das Finanzamt den
Berufungswerber um Bekanntgabe auf, um welche Art von Prozessen es sich handle
und in welcher Rolle er in diese involviert gewesen sei. Aus dem
Antwortschreiben vom 22.3.2007 ging hervor, dass es sich um zwei Zivilprozesse
handle, ein verlorener Prozess gegen die Fertigputzfirma mit Kosten in Höhe
von € 6.151,70; der zweite gegen den Baumeister mit Kosten in Höhe von
€ 4.301.-, wobei das letztere Verfahren noch nicht abgeschlossen
sei.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 16.4.2007 die
Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit € 103 fest. In der
Bescheidbegründung hielt es bezüglich der geltend gemachten
Prozesskosten fest, dass gem. § 34 EStG die außergewöhnliche
Belastung u.a. zwangsläufig erwachsen müsse. Eine Belastung erwachse
dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
könne. Im Allgemeinen könne davon ausgegangen werden, dass
Prozesskosten nicht zwangsläufig erwachsen, weil jede Prozessführung
mit dem Risiko behaftet sei, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu
müssen.
Im Berufungsschriftsatz vom 10.5.2007 hielt der
Berufungswerber fest: Im August 2000 sei er in das fertig gestellte
Einfamilienhaus eingezogen. Ab 2003 seien innen und an der Außenfassade
Risse aufgetreten. Über diese sei Wasser eingetreten. Die Feuchte wäre
für den Gesundheitszustand unzumutbar gewesen. Nach einer Krebsoperation im
Jahr 2001 wären 2003 Metastasen in Leber und Lunge aufgetreten. Nach einer
Leber-Resektion im April 2005 hätte er sich zweier Chemotherapien
unterziehen müssen. In Folge der Chemotherapien sei die körperliche
Immunkraft wesentlich herabgesetzt und er sei sehr krankheitsanfällig. Die
feuchten Wände stellten ein immenses Gesundheitsrisiko dar, sodass die
Sanierung der Wände durch Professionisten veranlasst werden musste. Die
für die Putz- und Wandrisse verantwortliche Firma habe die
Gewährleistung abgelehnt, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, den
Gerichtsweg einzuschlagen. Bedauerlicherweise habe er diesen Prozess verloren
(geltend gemachte außergewöhnliche Belastung € 6.151,70). Auf
Grund eines Sachverständigengutachtens habe er sich in der weiteren Folge
gegen den Baumeister gewandt, der gleichfalls jede Schuld und Verantwortung von
sich abgewiesen habe. Auch in diesem Fall sei er gezwungen gewesen, den
Gerichtsweg zu beschreiten. Der Prozess sei abgeschlossen, das Gerichtsurteil
stehe noch aus (geltend gemachte außergewöhnliche Belastung €
4.301).
Im Zuge eines am 9.1.2008 geführten Telefonates teilte
der Berufungswerber mit, dass mittlerweile das Urteil im Prozess gegen den
Baumeister ergangen sei, er zwar zu 80% obsiegt habe, allerdings beim OLG ein
Berufungsverfahren anhängig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs.2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs.3).
3. Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs.4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die
Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie
einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 5) vor Abzug außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt.
Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein.
Liegt beispielsweise das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so
erübrigt sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit.
Bezüglich der vom Berufungswerber geltend gemachten
Prozesskosten ergibt sich nach übereinstimmender Ansicht von herrschender
Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Bestimmung des
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig
getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig
Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen ,die auf Tatsachen
zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich
herbeigeführt wurden oder die sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens
sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.
Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind daher nicht als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie lediglich Folge
eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind (VwGH 19.12.2000,
99/14/0294).
Lehre und Rechtsprechung vertreten bezüglich der
Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses als
außergewöhnliche Belastung weiters die Auffassung, dass im
Allgemeinen davon auszugehen ist, dass Prozesskosten deshalb nicht
zwangsläufig erwachsen, weil jede Prozessführung mit den Risiko
verbunden ist , die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen.
Wenn sich in diesem Zusammenhang auch eine stets gültige Regel nicht
aufstellen lässt, so ist die Zwangsläufigkeit jedenfalls dann immer zu
verneinen, wenn ein Prozess letztendlich nur die Folge eines Verhaltens ist,
welches der Steuerpflichtige aus freien Stücken gesetzt hat (vgl. dazu auch
Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, § 34, Tz 78 unter Prozesskosten
und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer- Kommentar, § 34 EStG 1988
Einzelfälle, Prozesskosten und die dort zitierte Judikatur).
Wie bereits das Finanzamt zu Recht entschieden hat, fehlt
den gegenständlichen Prozesskosten das Merkmal der Zwangsläufigkeit,
wie die eine Folge von freiwilligen Handlungen des Berufungswerbers selbst
waren. Der Berufungswerber hat aus freien Stücken ein Verhalten gesetzt
-nämlich das Errichten eines Hauses und in der weiteren Folge das Betreiben
der gegenständlichen Zivilprozesse bzw. die Klagsführung- als deren
Folge er letztlich zunächst beim Erstprozess zur Leistung der in Rede
stehenden Prozesskosten verpflichtet wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem
Berufungswerber (teilweise) Schadenersatz zugesprochen worden wäre oder
nicht. (Aus dieser Überlegung heraus kommt dem Ausgang des
erstinstanzlichen Verfahrens gegen die bauausführende Firma auch keine
Bedeutung zu, weil auch hier der Berufungswerber als Kläger in einem
Zivilprozess aufgetreten ist). Dem Berufungswerber sind dadurch die
Prozesskosten nicht zwangsläufig erwachsen, da ihm der Prozess nicht als
Beklagter aufgezwungen wurde, sondern "freiwillig" die Klage erhoben wurde. An
dieser Freiwilligkeit mag auch das aufgezeigte Krankheitsbild und die in diesem
Zusammenhang stehenden, wohl erforderlichen baulichen Sanierungsmaßnahmen
nichts zu ändern. Denn wenn es zwar durchaus auch aus subjektiver Sicht des
Berufungswerbers verständlich erscheint, dass dieser unter den gegebenen
Umständen Klage bei Gericht erhoben hat, so ändert sich jedoch nichts
daran, dass die Prozesse, aus welchen die strittigen Aufwendungen resultieren,
dem Berufungswerber nicht- durch Klage der Prozessgegener- aufgezwungen, sondern
aufgrund freiwillig erfolgter Klagserhebung durch den Berufungswerber selbst
eingeleitet wurden.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 9.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1132-L/07
- Stammnummer
- 32319
- Gültig
- 09.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF