Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3609-W/07
Nachsicht - persönliche Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3609-W/07vom 08.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 31. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
2. Oktober 2006, StNr. 401/1093 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom
23. Jänner 2003 ersuchte der nunmehrige Berufungswerber (Bw.), Herr
L., beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien u.a. um Nachsicht von Gebühren und
deren Erhöhung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er
gesundheitlich bedingt, erwerbsunfähig und einkommenslos sei und wegen
seiner Notsituation nicht in der Lage sei, diese Kosten zu bezahlen.
Die vom Bw. angesprochenen Gebühren
und deren Erhöhung hatte
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheiden je
vom 7. Jänner 2003 festgesetzt. Die gegen diese Bescheide gerichtete
Berufung war mit Berufungsentscheidung vom 30. März 2006 zu RV/1020-W/03
abgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 6. September 2004 wies das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den Antrag auf
Bewilligung der Nachsicht ab, wobei zur
Begründung darauf verwiesen wurde, dass die betreffende Abgabe als
Auswirkung der unbestrittenen geltenden Normen zu verstehen sei, welche den
Tatbestand einer Unbilligkeit notwendigerweise ausschliesse.
Dagegen wurde
fristgerecht Berufung erhoben und sinngemäß eingewandt, dass im
bisherigen Verfahren auf die im Antrag vorgebrachten Gründe
(Einkommenslosigkeit, gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit,
finanzielle Notsituation) nicht eingegangen worden sei.
Nach den Ermittlungen sind die mit den o.a. Bescheiden
festgesetzten Gebühren und deren Erhöhungen einerseits durch
Verwendung eines beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien bestehenden Guthabens und zu Großteil durch
Überrechnung eines seit 17.
Jänner 1994 beim Finanzamt
Scheibbs bestehenden Guthabens
des Bw. entrichtet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabeschuldigkeiten auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Nach Abs. 2 der
zitierten Gesetzesstelle findet Abs. 1 sinngemäß auch auf bereits
entrichtete Abgabenschuldigkeiten Anwendung.
Voraussetzung
für die Bewilligung einer Nachsicht ist das Vorliegen einer
persönliche Unbilligkeit oder einer sachlichen Unbilligkeit. Der Bw. hat im
Wesentlichen seine wirtschaftliche Lage als Grund für die beantragte
Nachsicht angegeben, weshalb das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit
zu überprüfen ist.
Da der Bw.
einerseits ein Guthaben beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien hatte und seit 1994 ein Guthaben beim Finanzamt Scheibbs, für das
er trotz Aufforderung durch das Finanzamt Scheibbs keinen Antrag auf
Rückzahlung stellte, war die Entrichtung der oben angeführten
Gebühren durch Verrechnung und Überrechung und somit trotz der
schlechten wirtschaftliche Lage des Bw. ohne Verschleuderung von
Vermögenswerten möglich. Es stellt deshalb die Einhebung der genannten
Gebühren und deren Erhöhung keine unbillige Härte dar, weshalb
dem Antrag auf Nachsicht der Gebühr nicht entsprochen werden konnte.
Die
Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3609-W/07
- Stammnummer
- 32308
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF