Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1758-W/07
Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1758-W/07vom 08.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 23. April 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien X., vom 11. April 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte mit
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 Sonderausgaben in
Höhe von € 300,00 und den pauschalen Freibetrag für
Diätverpflegung betreffend Zöliakie. Angaben über die Anzahl der
bezugsauszahlenden Stellen (Arbeitgeber) wurden seitens der Bw. nicht
gemacht.
Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2006 und setzte eine Abgabengutschrift fest.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 übermittelte
die Bw. eine Bestätigung betreffend eines im
Einkommensteuerbescheid 2006 nicht berücksichtigten
Anstellungsverhältnisses und erließ die Amtspartei nach
Wiederaufnahme des Verfahrens einen neuerlichen Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2006.
Im Zuge der Vorlage weiterer Lohnzettel wurde das
Einkommensteuerverfahren abermals wiederaufgenommen und ein entsprechender
Einkommensteuerbescheid erlassen.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung teilte die Bw. mit, dass sie
irrtümlich das falsche Formular ausgefüllt habe, da sie nicht
selbständig, sondern als Angestellte bei einem Rechtsanwalt arbeite.
Mit
Berufungsvorentscheidung wurde das
Berufungsbegehren als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass laut
Aktenlage die Bw. in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Jänner
2006 und in der Zeit vom 17. Juli bis 11. August 2006 bei mehr als
einem Dienstgeber beschäftigt gewesen sei und sich daher eine Nachforderung
aufgrund der Veranlagung der nichtselbständigen Einkünfte ergeben
habe. Die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 seien gegeben
gewesen.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag, beim Finanzamt am
11. Mai 2007 eingelangt, brachte die Bw. schließlich vor, dass sie
den Grund, weshalb sie einen Betrag in Höhe von € 803,63
zurückzahlen solle, nicht verstehe. Sie habe in den knapp zwei Monaten, in
denen sie bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt gewesen sei, nicht so viel
verdient.
Außerdem habe sie für das Jahr 2006 eine
Gutschrift über ca. € 220,65 erhalten und müsse davon
€ 269,56 wieder zurückzahlen.
Im
Ermittlungsverfahren durch den
unabhängigen Finanzsenat (UFS)
wurde die Bw. ersucht, entsprechende Beweismittel vorzulegen, die eine
Änderung des berufungsgegenständlichen Einkommensteuerbescheides nach
sich zögen.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes führte die Bw. aus, dass es zwar zutreffe, dass sie in
einem Monat sowohl bei der M.GmbH als auch bei der K.GmbH beschäftigt
gewesen sei. Letztere Anstellung sei geringfügig gewesen. Im Monat
Jänner 2006 beliefe sich die Abrechnung des Arbeitgebers etwas
über der Geringfügigkeitsgrenze, da dies eine Endabrechnung gewesen
sei. Sie habe jedoch nicht so viel dazuverdient, wie nun eingefordert worden
sei. In diesem Monat (Jänner) habe sie um ca. € 226,14 zuviel
bezogen.
In der Zeit vom 17. Juli 2006 bis
11. August 2007 (gemeint wohl: 2006) sei sie ebenfalls bei zwei
Dienstgebern tätig gewesen. In diesem Zeitpunkt habe sie ca.
€ 480,56 dazuverdient.
Bei allen Firmen sei sowohl Sozialversicherung als auch
Lohnsteuer abgezogen worden.
In diesen nicht ganz zwei Monaten habe sie somit nur
€ 706,70 dazuverdient und müsse jedoch über
€ 800,00 an das Finanzamt zurückzahlen. Sie habe mehr gearbeitet
als so manch anderer Arbeitnehmer und müsse jetzt fast einen ganzen
Monatslohn an das Finanzamt zahlen.
Außerdem leide sie seit ihrer Kindheit an
Zöliakie und würde ihr hiefür ein gewisser Pauschalbetrag
zustehen.
Im Endeffekt sei sie für das "Arbeiten gehen" vom
Finanzamt bestraft worden und sie sehe nicht ein, aus welchem Grund sie einen so
hohen Preis zahlen müsse.
Da sie dies nicht nachvollziehen könne, ersuche die
Bw. um eine Abrechnung, damit sie verstehe, was sie zahlen solle.
Unterlagen, aus denen eine Änderung des angefochtenen
Bescheides ersichtlich ist, wurden seitens der Bw. nicht vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. bringt in der Berufung vor, sie habe
irrtümlich ein falsches Formular ausgefüllt, da sie nicht
selbständig tätig gewesen sei, sondern als Angestellte bei einem
Rechtsanwalt arbeite. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der
bekämpfte Einkommensteuerbescheid in zutreffender Weise von Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit ausgeht und somit das Ausfüllen eines
falschen Formulars keinen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der
Einkünfte der Bw. ausgeübt hat.
Der Ansicht des Finanzamtes, die Voraussetzungen einer
Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 liegen im gegenständlichen Berufungsfall vor,
schließt sich der UFS vollinhaltlich an, da gemäß
§ 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 ein
Steuerpflichtiger zu veranlagen ist, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise
gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. Dass die Bw.
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte
erzielt hat, hat sie auch nicht bestritten.
Wenn die Bw. im Vorlageantrag vorbringt, sie habe in den
knapp zwei Monaten, in denen sie bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig
beschäftigt gewesen war, nicht so viel verdient, wie sie jetzt
zurückzahlen solle, ist zu erwidern, dass es unerheblich ist, wie viel sie
zusätzlich in den knapp zwei Monaten verdient hat. Sämtliche in einem
Jahr erzielten Bezüge werden zusammengerechnet und von der Summe der
Bezüge die Einkommensteuer festgesetzt. Die von den einzelnen Dienstgebern
einbehaltene Lohnsteuer wird schließlich von der festgesetzten
Einkommensteuer abgezogen. Genau diese Vorgangsweise liegt dem bekämpften
Einkommensteuerbescheid zu Grunde.
Soweit die Bw. ausführt, sie habe für das
Jahr 2006 eine Gutschrift in Höhe von € 220,65 erhalten und
müsse davon € 269,56 wieder zurückzahlen, ist darauf
hinzuweisen, dass der Sachverhalt, wie die Bw. in eben geschildert hat, nicht
zutrifft. Der Bescheid mit einer Gutschrift in Höhe von € 220,65
wurde aus dem Grunde erlassen, weil das Finanzamt keine Kenntnis über die
Anzahl der Dienstgeber der Bw. hatte. Diese Gutschrift resultierte aus der
Differenz der festgesetzten Gutschrift in Höhe von € 269,56
(siehe Einkommensteuerbescheid 2006 vom 26. Februar 2007) und der
festgesetzten Gutschrift in Höhe von € 48,91 (siehe
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 17. Jänner 2007). Auf Grund
der nicht vollständigen Erfassung der nichtselbständigen
Einkünfte der Bw. war das Einkommensteuerverfahren mehrmals
wiederaufzunehmen und wurde letztlich der berufungsgegenständliche
Einkommensteuerbescheid vom 11. April 2007 erlassen, worin die
Einkommensteuer für das Jahr 2006 in Höhe von € 534,07
festgesetzt wurde. Die aus den vorangegangenen Einkommensteuerbescheiden
entstandenen Gutschriften in Höhe von € 48,91 und
€ 220,65 sind der Bw. jeweils zurückgezahlt worden. Da die
Rückzahlungen der Gutschriften jedoch - wie sich auf Grund des
berufungsgegenständlichen Bescheides herausgestellt hat - zu Unrecht
erfolgt sind, erhöht sich dadurch die festgesetzte Einkommensteuer in
Höhe von € 534,07 um die zu Unrecht ausbezahlten Gutschriften in
Höhe von € 269,56, sodass nunmehr zu Recht ein Gesamtbetrag in
Höhe von € 803,63 eingefordert wird.
Die Bw. bringt weiters vor, im Jänner sei die
Endabrechnung eines Dienstgebers, bei dem sie bis zur
Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt gewesen sei, etwas über der
Geringfügigkeitsgrenze gewesen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten,
dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall von den Einkünften auch
tatsächlich ein Steuerabzug durch den Dienstgeber vorgenommen worden ist
(z.B. wegen Überschreitens der Tarifuntergrenze), sondern dass es sich um
Einkünfte handelt, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist. Diese
Einkünfte sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
anzusehen und ändert sich ihre rechtliche Qualifikation auch nicht, wenn
infolge der geringen Höhe ein tatsächlicher Steuerabzug unterbleibt
(vgl. etwa VwGH - Erkenntnis vom 23. Oktober 1990,
Zl. 89/14/0302). Liegen nun wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen
für eine Veranlagung nach § 41 EStG 1988 vor, ist ein
fehlerhafter Lohnsteuerabzug bei der Veranlagung zu korrigieren.
Wenn die Bw. vorbringt, bei allen Firmen sei sowohl
Sozialversicherung als auch Lohnsteuer abgezogen worden, entspricht dieses
Vorbringen nicht der Aktenlage. Während sämtliche Dienstgeber
Sozialversicherungsbeiträge einbehalten haben, ist Lohnsteuer nicht von
allen (Dienstgebern) einbehalten worden. Denn sowohl die K.GmbH für den
Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Jänner 2006 als
auch die M.GmbH für den Zeitraum 1. Juli 2006 bis
11. August 20067 haben keine Lohnsteuer abgezogen (siehe
berufungsgegenständlicher Einkommensteuerbescheid 2006 vom
11. April 2007, Blatt 4).
Hinsichtlich des hinzuverdienten Betrages in Höhe von
€ 706,70 brachte die Bw. vor, dass sie nun über
€ 800,00 an das Finanzamt zurückzahlen müsse und sehe sie
nicht ein, warum sie so einen hohen Preis zahlen müsse. Hiezu ist
anzumerken, dass der Einkommensteuertarif im § 33 EStG 1988
geregelt ist und eine subjektive Komponente der Steuerpflichtigen in dieser
Bestimmung keine Deckung findet. Auch wenn die Bw. sich für das "Arbeiten
gehen" bestraft fühlt, mag sie dies persönlich so empfinden, in
objektiver Betrachtung trifft dies nicht zu. Sämtliche Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von verschiedenen Arbeitgebern werden in einem
Bescheid zusammengefasst, damit jene Arbeitnehmer, die in einem Kalenderjahr nur
bei einem Arbeitgeber tätig sind, gegenüber anderen Arbeitnehmern, die
bei verschiedenen Arbeitgebern tätig sind, keinen Nachteil erleiden.
Die Aufwendungen betreffend die außergewöhnliche
Belastung Zöliakie wurden im Einkommensteuerbescheid anerkannt, finden
jedoch auf Grund des im Vergleich zu den Vorjahren höheren Einkommens im
Selbstbehalt Deckung. Der beantragte Pauschalbetrag in Höhe von
€ 840,00 übersteigt nämlich nicht den festgestellten
Selbstbehalt in Höhe von € 1.462,87, sodass diese Kosten keine
steuerlichen Auswirkungen zeigen.
Wenn die Bw. um eine Abrechnung ersucht, ist mitzuteilen,
dass die Abrechnung im berufungsgegenständlichen Einkommensteuerbescheid
ersichtlich ist. Darin sind der genaue Zeitpunkt, die einzelnen Dienstgeber und
die Höhe der Bezüge festgehalten.
Es war demnach spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1758-W/07
- Stammnummer
- 32305
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF