Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0053-S/05
Bescheidadressat nach Konkurseröffnung bei Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0053-S/05vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vertreten durch Gabriele
Steiner, Wirtschaftstreuhänder, 1210 Wien, Siemensstraße 74/4-5,
vom 31. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
18. August 2004 betreffend die Abweisung des Antrages des BW auf
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO betreffend
die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb der A GmbH und Mitges. für die Jahre 1994 und 1995
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Antrag des
BW, Adresse , vertreten durch Gabriele Steiner, Wirtschaftstreuhänder,
1210 Wien, Siemensstraße 74/4-5, vom 18. März 1999 betreffend
die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb der A GmbH und Mitges. für die Jahre 1994 und 1995 wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 18. März 1999 beantragte der BW
durch seine ausgewiesene Vertreterin beim FA Salzburg Land die Wiederaufnahme
der Verfahren gem. § 303 BAO bei der A GmbH und Mitges.. Der BW habe in
einem Schreiben vom 29. Juni 1995 der Firma A GmbH gegenüber zum
Ausdruck gebracht dass und weshalb er eine Berichtigung des dem Finanzamt
bekannt gegebenen Veräußerungserlöses für seine Anteile
fordere. Diese Berichtigung des Abschichtungserlöses gegenüber dem
Finanzamt sei jedoch offenbar nicht erfolgt.
Er habe damals nach Zustellung seiner gemäß
§ 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide für 1994 (datiert
mit 17. Dezember 1998) und 1995 (datiert mit 22. Jänner 1999) erst erkennen
können, dass seine Aufforderung an die A GmbH dem Finanzamt eine
Berichtigung seines Veräußerungsgewinnes bekannt zu geben,
ergebnislos geblieben sei. Der BW beantrage daher innerhalb von 3 Monaten nach
dem Erhalt seiner Einkommensteuerbescheide im Zuge einer Wiederaufnahme des
Verfahrens für die Feststellungsbescheide der A GmbH 1994 und 1995 jene
Sachverhalte zu berücksichtigen die zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen
Verfahrens bereits existent aber der Finanzbehörde noch nicht bekannt
gewesen seien. Der BW habe sich in den Jahren 1987 und 1988 mit je ATS
105.000,-- als atypisch stiller Gesellschafter an der A GmbH beteiligt. Diese
Beteiligung sei über einen Treuhänder erfolgt.
Die A GmbH sei eine Eigentums- und Vertriebs - GmbH
gewesen, welche in enger rechtlicher und finanzieller Verflechtung mit dem
Verein B gestanden sei. Über den Verkauf von Beteiligungen an der A GmbH
sei die Errichtung eines Hotels finanziert worden. Der Verein habe mittels
Fruchtgenussvertrag das Fruchtgenussrecht an wesentlichen Teilen der Hotelanlage
erworben. Diese Fruchtgenussrechte seien mittels eines Timesharingmodels an
Vereinsmitglieder verkauft worden.
Per 31.12 Dezember 1994 sowie 1995 habe der BW seien
Beteiligungen gekündigt und die Auszahlung seines Abschichtungserlöses
gefordert. Da sich mittlerweile die A GmbH jedoch in einer kritischen
finanziellen Situation befunden habe, welche 1996 im Konkurs geendet habe, habe
sein Beteiligungserlös nicht mehr ausbezahlt werden können. Die
Abschichtung der Anteile sei wahlweise durch Übertragung von
Ferienwohnrechten möglich gewesen. Der BW habe sich aber gezwungen gesehen
auf diese Möglichkeit der Abschichtung zurück zu greifen, da er
befürchten habe müssen sonst keinerlei Abgeltung seines
Abschichtungserlöses zu erhalten.
Da sich der Konkurs der A GmbH bereits abgezeichnet habe,
habe der Verein jedoch auch keine Garantie mehr für die Durchsetzung
für die Ferienwohnrechte geben können. Aus einem Schreiben vom 31.
März 1995 sei ersichtlich, das durch den absehbaren Konkurs der A GmbH.
auch der Verein in schwere wirtschaftliche und rechtliche Probleme geraten sei.
Da bereits im Zeitpunkt der Abschichtung des ersten Beteiligungsanteiles des BW
festgestanden sei, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereines
gegenüber dem Jahr 1987 bzw. 1988 gravierend verändert hätten,
könne der Wert des Fruchtgenussrechtes nicht, wie im Beteiligungsanbot
festgesetzt, mit 90% der im April 87 gültigen Verkaufspreise bewertet
werden. Der Gegenwert für den Abschichtungserlös könne zu Beginn
dieses Beteiligungsmodells 90% des Verkaufspreises für die Ferienwohnrechte
betragen haben, in den Jahren 1994 und 1995 sei der Wert der Ferienwohnrechte
mangels Durchsetzbarkeit im anstehenden Konkursverfahren aber auf 0,00 gesunken.
Bei der Beurteilung der Frage ob der Wert des Ferienwohnrechtes den vereinbarten
Abschichtungserlös von 122 % des Nominales entspreche sei gem. §
21 Abs. 1 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche
Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend.
Wie aus dem Schreiben Einladung zur Hauptversammlung 1997
und den daran angeschlossenen Rechenschaftsbericht 1996 sowie für 1 bis
10/97hervorgehe, sei in weiterer Folge
eine Umstrukturierung des Vereines vorgenommen worden. Im Zuge dieser
Umstrukturierung sei der Ankauf der Liegenschaft der Hotelanlage durch den
Verein erfolgt. Der Ankauf der Liegenschaft, die Umstrukturierung des Vereines
sowie die Generalsanierung eines Teiles der Hotelanlage erfordere einen enormen
Aufwand an finanziellen Mitteln. Da der Verein diese Mittel nicht zur
Verfügung gehabt habe, sei von den Vereinsmitgliedern ein zusätzlicher
Umstrukturierungsbeitrag eingefordert worden, außerdem sei eine
Abänderung der Statuten erfolgt. Auf Grund dieser Änderung habe von
den Mitgliedern zur Finanzierung eines Instandhaltungsfonds ein um 10%
erhöhter Clubbeitrag eingefordert werden können. Da der Vorstand des
Vereines mit den Stimmrechten der großen Anzahl unverkaufter Ferienwochen
sämtliche Abstimmungsergebnisse nach seinen Interessen entscheiden
könne, seien weitere Geldforderungen an die Vereinsmitglieder nicht
auszuschließen. Der BW habe sich daher ab Vorschreibung des
Umstrukturierungsbeitrages geweigert weitere Zahlungen an den Verein zu leisten.
Er sei daher am 12. März 1998 mit der Folge des Verlustes der
Ferienwohnrechte vom Verein ausgeschlossen worden. Der BW habe somit weder sein
eingesetztes Kapital, noch einen entsprechenden Gegenwert aus seiner Beteiligung
an der A GmbH zurückerhalten. Er habe nicht das Risiko eingehen wollen
durch weitere Zahlungen an den Verein seinen finanziellen Verlust noch weiter zu
erhöhen. Da dem BW der vereinbarte Veräußerungserlös aus
der Abschichtung seiner Beteiligung nicht ausbezahlt worden sei und er auch
keinen entsprechenden Gegenwert in Form von Fruchtgenussrechten verwerten habe
können, sei bei der Ermittlung der Veräußerungsergebnisse 1994
und 1995 der Veräußerungserlös mit 0,00 anzusetzen. Der BW
ersuche daher im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens die speziellen
Umstände zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 18. August 2004 wies das FA, nach zwei
Urgenzen des BW, das Ansuchen um Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die
Feststellungsbescheide 1994 und 1995 für die A GmbH und Mitges. ab.
Zusammengefasst führte das FA aus, dass auf Grund von Erhebungen im Rahmen
einer Betriebsprüfung bei der A GmbH festgestellt worden sei, dass die
gegenständlichen Ferienwohnrechte im Grundbuch eingetragen und daher vom
Konkursverfahren der A GmbH. nicht beeinträchtigt worden seien. Die
Liegenschaft sei im Zuge des Konkursverfahrens von der B Betriebs GmbH. erworben
worden. Die eingetragenen Benutzungsrechte hätten von der neuen
Eigentümerin weiter den Clubmitgliedern eingeräumt werden müssen
die ihre Ferienwohnrechte unverändert ausüben konnten. Eine
Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Ferienwohnrechte sei in Folge
des neuen Betreibers nicht gegeben gewesen.
Eine Beeinflussung des Wertes der Ferienwohnrechte durch
das Konkursverfahren könne nicht gesehen werden, da diese nach dem Konkurs
unverändert genutzt hätten werden können und auch
grundbücherlich abgesichert gewesen wären.
Hinsichtlich des Umstrukturierungsbeitrages sei
auszuführen, dass die Vereinsmitglieder zur Verbesserung des Standards im
Objekt beschlossen hätten einen solchen Beitrag und zusätzlich zu den
Clubgebühren einen so genannten Deckungsbeitrag einzuheben. Durch diesen
sollten bauliche Erhaltungsarbeiten im Objekt durchgeführt werden und der
Betrieb der Hotelanlage sichergestellt werden.
Die Tatsache, dass sich der BW diesen beschlossenen
Maßnahmen widersetzt habe und er auf Grund der Verweigerung von
zusätzlichen Zahlungen aus dem Verein ausgeschlossen worden sei, könne
keine Wertänderung der Ferienwohnrechte zum Zeitpunkt der Abschichtung in
den Jahren 1994 und 1995 nach sich ziehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW durch seine ausgewiesene
Vertreterin binnen verlängerter offener Rechtsmittelfrist Berufung und
führte dazu im Wesentlichen aus, dass aus den vorgelegten Unterlagen,
insbesondere dem Schreiben vom 31. März 1995 werde der Nachweis erbracht,
dass die Ferienwohnrechte im Zeitpunkt der Abschichtung der Beteiligung durch
den BW nicht gesichert und wertlos gewesen seien. Im Zeitpunkt der Abschichtung
der Beteiligung habe weder eine Barzahlung erwirkt werden können, noch eine
Garantieerklärung für die Durchsetzbarkeit der Ferienwohnrechte
abgegeben werden können. Der BW habe einer Abschichtung seines Anteiles in
Ferienwohnrechten habe zustimmen müssen.
Der Verein habe, nur bedingt durch das drohende
Konkursverfahren, die Gesamtliegenschaft gekauft. Der Verein habe der A GmbH.
ein Darlehen in Höhe von 20 Mio. Schilling gewährt. Die Mittel aus der
Darlehenstilgung hätten an den Verein zurückfließen sollen und
bei gleichzeitiger Stabilisierung der Clubbeiträge für die
Betriebsführung und Instandhaltung verwendet werden sollen.
Aus dem Schreiben vom 31. März 1995 ergebe sich, dass
jenen Vereinsmitglieder die den auf sie entfallenden Anteil nicht entrichten
würden, derselbe im Rahmen der Clubgebühr vorgeschrieben werde. Der
Umstrukturierungsbeitrag diene daher nicht zur Verbesserung des Standards im
Objekt, sondern die Festsetzung dieses Beitrages sei unmittelbar zur Sanierung
und Abwendung des drohenden Konkurses der A GmbH und somit des drohenden
Konkurses des Vereines vorgesehen. Dieser Konkurs hätte auch den Verlust
der Durchsetzbarkeit des Ferienwohnrechtes bedeutet. Im Fall des BW habe der
Umstrukturierungsbeitrag ATS 49.600,-- betragen.
Somit sei der BW nicht mehr in der Lage gewesen seine
Ferienwohnrechte, zu den Bedingungen wie sie bei Abschluss des
Beteiligungsvertrages vorgesehen gewesen seien, durchzusetzen. Die
Ferienwohnrechte konnten daher unverändert genutzt werden.
Da letztlich der Konkurs der A GmbH trotz
Darlehensgewährung durch den Verein nicht abzuwenden gewesen wäre,
fehle es auch an den für die der Stabilisierung der Clubbeiträge und
für die Instandhaltung vorgesehenen Darlehensrückzahlungen der A GmbH.
Daher habe der Verein beschlossen den Clubbeitrag um 10% zu erhöhen. Somit
stehe auch diese Clubbeitragserhöhung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Konkurs der A GmbH. Sowohl die Einforderung eines Umstrukturierungsbeitrages,
als auch die Erhöhung des Clubbeitrages ab 1998 seien durch das
Konkursverfahren bedingt und somit auch Ausdruck des Wertverlustes der
Ferienwohnrechte.
Die Weigerung des BW zusätzliche Zahlungen zu leisten
und der damit verbundene Verlust seiner Wohnrechte habe seine Begründung
darin, dass der BW als Vereinsmitglied genötigt gewesen sei immer wieder
Gelder für die neuerliche Sicherung und Beibehaltung der Wohnrechte
aufzubringen die eigentlich mit der Sanierung der A GmbH und des Vereins in
Zusammenhang gestanden seien und mit dem gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb, wie er bei Abschluss der Beteiligung zu erwarten gewesen
sei, nichts zu tun gehabt hätten. Mit Berufungsvorentscheidung vom 24.
November 2004 wies das FA die Berufung als unbegründet ab. Darauf
beantragte der BW durch seine ausgewiesene Vertreterin binnen verlängerter
offener Rechtsmittelfrist die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der UFS nimmt den nachfolgend dargestellten Sachverhalt als
erwiesen an:
Mit 4. Juli 1995 wurden die Erklärungen über die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der A GmbH und
Mitges. für 1994 beim FA eingereicht.
Mit Bescheid vom 11. Oktober1995 wurde der BW von seinem
zuständigen Wohnsitzfinanzamt in Wien zur Einkommensteuer für das Jahr
1994 veranlagt.
Mit Bescheid vom 28. August 1996 wurde der BW von seinem
zuständigen Wohnsitzfinanzamt in Wien zur Einkommensteuer 1995 veranlagt.
Über das Vermögen der A GmbH wurde mit Edikt des
LG Salzburg vom 14. November 1996 der Konkurs eröffnet. Zum
Masseverwalter wurde RA Dr. C bestellt.
Die A GmbH und Mitges. wurde weiters unter anderem
hinsichtlich der einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte bis
1994 einer Betriebsprüfung unterzogen, die Ende 1996 endete.
Mit 28 März 1997 wurden die Erklärungen über
die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der A GmbH und
Mitges. für 1995 beim FA eingereicht.
In weiterer Folge erließ das FA Bescheide über
die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das
Jahr 1994 mit Datum 14. September 1998 bzw. für das Jahr 1995 mit Datum 30.
November 1998. Die Veranlagungen erfolgten
erklärungsgemäß.
Diese Bescheide ergingen an die "A GmbH & Mitges. z.H.
Dr. C "
Auf Basis dieser einheitlichen und gesondert festgestellten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde der Einkommensteuerbescheid des BW
für 1994 mit Datum 17. Dezember 1998 und der Einkommensteuerbescheid
für 1995 mit Datum 22. Jänner 1999 von seinem zuständigen
Wohnsitzfinanzamt in Wien gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geändert.
Der oben dargestellte Verfahrensablauf sowie der der
Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt gründen sich auf den Inhalt der
Verwaltungsakten und das darin enthaltene Vorbringen der Parteien.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen
Verfahren Folgendes auszuführen:
Der BW war in den streitgegenständlichen Jahren
stiller Gesellschafter der A GmbH. Dieses Gesellschaftsverhältnis wurde
steuerlich als Mitunternehmerschaft (atypisch stille Gesellschaft) qualifiziert.
Er kündigte seine Beteiligungen in den Jahren 1994 bzw. 1995 und wurde
dafür mit Ferienwohnrechten abgefunden. Über das Vermögen der A
GmbH wurde mit Datum 14. November 1996 der Konkurs eröffnet.
Gemäß
§ 185 Abs. 2 HGB in der in den
verfahrensgegenständlichen Jahren geltenden Fassung wird die stille
Gesellschaft ... durch die Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen eines Gesellschafters ..... aufgelöst. Dies betrifft zwingend
sowohl die Konkurseröffnung über das Vermögen des
Geschäftsinhabers als auch die Konkurseröffnung über das
Vermögen des stillen Gesellschafters. (Straube: HGB, Rz. 8 zu § 185
HGB)
Da der BW - ebenso wie die weiteren Beteiligten -
ungeachtet der steuerlichen Unterscheidung zwischen atypischer und typisch
stiller Gesellschaft eine stille Gesellschaft mit der A GmbH eingegangen war,
ist aus Sicht des UFS davon auszugehen, dass mit dieser Konkurseröffung im
Jahr 1996 das Gesellschaftsverhältnis aufgelöst worden ist.
Das FA hat im Jahr 1998 die Bescheide über die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der A GmbH und
Mitges. z.H. des Masseverwalters zugestellt.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO muss ein Bescheid
ausdrücklich als solcher bezeichnet werden, hat einen Spruch enthalten und
in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an
die er ergeht.
Gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht ein
Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die
Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Gemäß
§ 191 Abs. 2 BAO hat der Bescheid an
diejenigen zu ergehen, ....... denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, wenn eine Personenvereinigung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der
Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt ist.
Das FA und der BW sind bei ihren Ausführungen im
gegenständlichen Verfahren davon ausgegangen, dass die im Jahr 1998
erlassenen Feststellungsbescheide für die Jahre 1994 und 1995
rechtsgültig ergangen sind und die Rechtsmittelfrist gegen diesen Bescheid
abgelaufen war.
Dies ist aus Sicht des UFS allerdings im
gegenständlichen Verfahren nicht der Fall.
Die Personenvereinigung war aufgrund der
Konkurseröffnung über das Vermögen der Geschäftsherrin (der
A GmbH) im November 1996 im Jahr 1998 bereits beendet.
Als Bescheidadressat für die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb kann in diesem
Fall nicht mehr die A GmbH & Mitges. nach § 191 Abs. 1 lit. c BAO
angeführt werden. Nach Beendigung der Personenvereinigung ohne
Rechtspersönlichkeit ist der Bescheid gemäß
§ 191 Abs. 2
BAO im Spruch an alle Beteiligten der beendeten Personenvereinigung zu
richten.
Damit mangelt es dem Bescheid an einem Spruchbestandteil im
Sinne des § 93 Abs. 2 BAO. Das Fehlen dieses Spruchbestandteiles ist jedoch
unverzichtbar für die Bescheidqualität der Erledigung, weswegen die
"Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften" für die Jahre 1994 und 1995 keine Bescheide im Sinne des
§ 93 BAO darstellen.
Liegt jedoch kein Bescheid vor, dessen Rechtsmittelfrist
bereits abgelaufen ist, fehlt es auch an den Voraussetzungen für einen
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, weswegen der Antrag des BW auf
Wiederaufnahme der Verfahren zurückzuweisen und der angefochtene Bescheid
wie im Spruch dargestellt abzuändern war.
Salzburg, am
7. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0053-S/05
- Stammnummer
- 32302
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF