Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0013-L/07
Devolutionsantrag hinsichtlich eines per Telefax eingereichten Antrages auf Durchführung der (Arbeitnehmer-) ESt-Veranlagung.
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0013-L/07vom 08.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des G.T., vom
20. Dezember 2007 betreffend den Antrag auf Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 entschieden:
Der Antrag wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe an den Unabhängigen Finanzsenat vom
20.12.2007 hat der Abgabepflichtige einen Antrag auf Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung bezüglich seines beim Finanzamt Linz
eingebrachten Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für 2001 auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Devolutionsantrag) gemäß
§ 311 der Bundesabgabenordnung (BAO) gestellt. Diesen
Antrag begründete er im Wesentlichen wie folgt: Er habe am
30.12.2006 innerhalb der Verjährungsfrist einen Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung für 2001 allerdings per Fax beim Finanzamt
eingebracht. Im Laufe des Jänner 2007 habe ihm ein Finanzbeamter
telefonisch mitgeteilt, dass die Einreichung per Fax nicht statthaft gewesen sei
und dass dieses Veranlagungsjahr mittlerweile der Verjährung unterliege.
Seiner Ansicht nach sei dieser Telefonanruf keine Erledigung im Sinne
des § 92 BAO gewesen. Es stehe außer Zweifel, dass die
Einreichung per Telefax mangelhaft gewesen sei, nach
§ 85 Abs. 2 BAO würden jedoch Formgebrechen von
Eingaben die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen.
Vielmehr hätte ihm unter Setzung einer Frist die Behebung des Mangels
aufgetragen werden müssen, was jedoch weder schriftlich noch mündlich
geschehen sei. Auf Grund der Nichterledigung seines Anbringens sei die
Verjährungsfrist gehemmt. Da diese Erledigung mittlerweile
länger als sechs Monate ausstehe, stelle er den Antrag, dass dem Finanzamt
die Erledigung aufgetragen werde. Das Original des dem Finanzamt
übermittelten Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für 2001 sei der
Eingabe beigelegt. Aus den soeben erwähnten Beilagen zum
Devolutionsantrag geht hervor, dass der Antragsteller dem zuständigen
Finanzamt am 30.12.2006 per Telefax ein "Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 (Formular "L 1")
übermittelt hat.
Über den Antrag wurde
erwogen:
Nach § 311 BAO sind die Abgabenbehörden
verpflichtet, über Anbringen im Sinne des § 85 BAO ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden. Der Absatz 2 dieser Bestimmung
lautet: "Werden Bescheide der
Abgabenbehörde zweiter Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer
amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der
gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen."
Nach Verwaltungspraxis und Lehre (siehe Ritz,
BAO-Kommentar³, § 85, Tz. 5) sind unter anderem Anträge auf
Durchführung der Einkommensteuerveranlagung als "Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO und
fallen daher grundsätzlich unter die Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 BAO, sie sind mit anderen Worten devolvierbare
Anträge. Da heißt, dass die Abgabenbehörde die Pflicht hat,
über solche Anbringen ohne unnötigen Aufschub bescheidmäßig
abzusprechen und dass, wenn dies nicht innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen
beim Finanzamt geschieht, der Steuerpflichtige einen Antrag auf Übergang
der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter
Instanz (Devolutionsantrag) stellen kann. Unbestritten wurde der
gegenständliche Antrag (auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für 2001) per Telefax eingebracht. Es ist zu prüfen, ob ein auf diesem
Weg eingebrachter Antrag als ein solcher im Sinne des
§ 85 Abs. 1 BAO gewertet werden kann. Die Bestimmung
des § 86a Abs. 1 regelt diesbezüglich
Folgendes: "Anbringen für die
Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch
telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege
automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen
technisch möglichen Weise eingereicht werden.
.........."
Zu
§ 86a BAO hat das Bundesministerium für Finanzen eine
Verordnung erlassen (BGBl 1991/494 bzw. BGBl II 2002/395). Nach
§ 2 der genannten Verordnung sind unter anderem
Abgabenerklärungen - obwohl sie als Anbringen im Sinne der
§§ 85 und 86a BAO zu qualifizieren sind - von der
Einreichung in Form der Telekopie (Fax) ausgenommen. Auf Grund dieser
Verordnungsbestimmung sind per Telefax eingebrachte Erklärungen (hier:
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2001)
nicht als Abgabenerklärungen zu qualifizieren und gelten somit nicht als
eingebracht. Hinsichtlich eines solchen Vorganges können daher keine
Säumnisfolgen und keine Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des
§ 311 BAO eintreten (siehe Ritz, a.a.O., § 86a, Tz. 14
und 15 und die dort zitierte Literatur). Somit stellt das hier
strittige, per Telefax eingebrachte Anbringen (auf Arbeitnehmerveranlagung
für 2001) keinen im Sinne des § 311 BAO devolvierbaren
Antrag dar. Aus diesen Gründen war wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 8.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DevolutionsantragEntscheidungspflichtEinreichen von AnbringenAbgabenerklärungZulässigkeit der Einreichung per TelefaxVerordnung zu § 86a Abs. 2 BAO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0013-L/07
- Stammnummer
- 32301
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF