Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0498-G/05
pauschale Verpflegungskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0498-G/05vom 08.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 4. Jänner 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 20. Dezember 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000
bis 2003 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus den Beilagen zu den Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2000 bis 2003
ist ersichtlich, dass der Berufungswerber unter anderem Aufwendungen für
Diäten für die Begleitperson im Zusammenhang mit der Heilbehandlung
seiner behinderten Tochter als außergewöhnliche Belastungen beantragt
hat. Dem Ergänzungsschreiben vom 29.11.2004 ist zu entnehmen, dass die
Therapien für die Heilbehandlungen für seine Tochter mehrere Wochen
pro Jahr in Waldhausen bzw. Pramet durchgeführt wurden. Neben den
Fahrtkosten und teilweise Aufenthaltskosten für eine Wohnung wurden
pauschale Kosten des Verpflegungsmehraufwandes pro Tag für die Dauer der
Aufenthalte geltend gemacht. Als Begleitperson hätte die
Lebensgefährtin und Mutter seiner Tochter fungiert.
Das Finanzamt verweigerte lediglich die
Berücksichtigung der beantragten Kosten des Verpflegungsmehraufwandes mit
der Begründung, dass Verpflegungskosten zu den nichtabzugsfähigen
Kosten der Lebensführung zählen würden. Nur wenn ein Nachweis
über höhere Kosten, die bei auswärtigen Kuraufenthalten oder
Therapien anfallen würden, vorgelegt werden würde, könne der
Mehraufwand (tatsächliche Kosten abzüglich Haushaltsersparnis) als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Hinzu komme noch, dass
Aufwendungen für die Betreuung eines erheblich behinderten Kindes durch das
Pflegegeld abgegolten seien (Kosten für die Mutter, die das Kind zur
Betreuung während der Therapie begleiten würde).
In der Berufung gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide
wird ausgeführt, dass sich die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten
Verpflegungsmehraufwendungen (in Form von Diäten) im Rahmen der Kosten der
Heilbehandlung auf Grund der Tatsache ergeben würde, dass wegen des hohen
Behinderungsgrades seiner Tochter eine Begleitung zu den Therapieaufenthalten
zwangsläufig erforderlich wäre. Da auch im Falle von Krankheiten sowie
bei Kuraufenthalten von Kindern die Kosten für eine Begleitperson im Rahmen
der außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig sei, sei die
Versagung der Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen in Form von
Diäten im Rahmen der Kosten der Heilbehandlung nicht gerechtfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2), sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3) und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Im Zusammenhang mit den gegenständlich als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten pauschalen
Verpflegungskostenmehraufwendungen für eine Begleitperson ist den
Lohnsteuerrichtlinien in RZ 903 zu entnehmen, dass bei Vorliegen der
Voraussetzungen - soweit Angemessenheit vorliegt - bei pflege- und
hilfsbedürftigen Personen sowie Kindern die Aufwendungen für eine
Begleitperson abgezogen werden können. Dieser Ansicht wird auch in der
Literatur (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 78 zu § 34,
sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34
Einzelfälle, unter Kurkosten) nicht widersprochen. Eine Belastung im Sinne
des § 34 EStG 1988 setzt jedoch Geldausgaben des Steuerpflichtigen voraus,
von denen sein laufendes Einkommen betroffen ist (vgl. VwGH vom 15.3.1988,
97/14/0071). Anders ausgedrückt liegen außergewöhnliche
Belastungen grundsätzlich nur dann vor, wenn sie tatsächlich
angefallen sind und auch bezahlt wurden.
Nachdem der Berufungswerber der Aufforderung des
Finanzamtes, die beantragten Kosten belegmäßig nachzuweisen, nicht
nachkommen konnte und überdies ein Telefonat mit der Leiterin des
Förderzentrums in Pramet ergeben hat, dass den Begleitpersonen für die
Verpflegung eine Küche zur Verfügung steht, ist es als erwiesen
anzusehen, dass derartige Kosten überhaupt nicht angefallen sind. Das
Finanzamt hat demnach zu Recht die beantragten pauschalen Diäten nicht als
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 8.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0498-G/05
- Stammnummer
- 32295
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF