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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0196-G/06

Vorgetäuschte Leistungsbeziehung iZm der "Gestellung" portugiesischer Arbeiter: kein Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0196-G/06vom 14.11.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 12. Juni 2007 brachte die Bw diesbezüglich vor, es sei von BV bestätigt worden, dass DL entweder über einen gefälschten rumänischen Diplomatenpass oder über einen gefälschten rumänischen Reisepass verfügt habe, welcher es ihm ermöglicht hätte, ohne Kontrolle von/nach Rumänien ein-/auszureisen (Seite 3). DL habe neben seinem Reisepass auch über einen Diplomatenpass verfügt, sodass er von Rumänien nach Österreich ohne Datumsnachweis eingereist sein könne (Seite 7). Am 24. August 2007 wurde CL (Tochter des DL) auf Antrag der Bw als Zeugin zum Beweis einvernommen, dass DL neben seinem Reisepass auch über einen gefälschten Diplomatenpass oder gefälschten rumänischen Reisepass verfügt hat. Die Zeugin gab an, davon nichts zu wissen. Die am 20. September 2007 vom Finanzamt nochmals einvernommene BV gab niederschriftlich an, es habe sich bei der "Durchfahrt" um die rumänische Grenze gehandelt. Aus dem dem Unabhängigen Finanzsenat am 2. Oktober 2007 übermittelten "alten" Reisepass von BV geht hervor, dass sie laut ungarischem Einreisestempel am 25. August 1993 von Österreich nach Ungarn eingereist und laut rumänischen Ein- und Ausreisestempeln am 26. August 1993 nach Rumänien ein- und am selben Tag wieder aus Rumänien ausgereist ist. Das Vorbringen der Bw, DL habe über einen rumänischen Diplomatenpass (später: gefälschten rumänischen Reisepass) verfügt, welcher es ihm ermöglicht hätte, ohne Kontrolle von/nach Rumänien ein-/auszureisen, wird vom Unabhängigen Finanzsenat aus mehreren Gründen als Zweckbehauptung beurteilt. Vorweg ist festzuhalten, dass die Bw die Behauptung bezüglich eines rumänischen Diplomatenpasses erst nachträglich aufgestellt hat, und zwar nachdem ihr vom Unabhängigen Finanzsenat die Reisebewegungen des DL vorgehalten worden waren. JS hat sich mit der Zeugin BV diesbezüglich persönlich in deren Wohnung getroffen. In der Folge sagte die Zeugin aus, dass ihr bekannt sei, dass DL einen rumänischen "Diplomatenausweis" besessen habe und dass er bei einer gemeinsamen Reise nach Rumänien diesen "Ausweis" am Grenzübergang hergezeigt habe. Im Zuge einer weiteren Einvernahme als Zeugin musste BV nach Vorhalt, dass DL nach Auskunft des Bundesministeriums für Inneres keinen rumänischen Diplomatenpass besessen habe, zugestehen, dass sie den Diplomatenpass überhaupt nie gesehen habe. Sie gab jedoch an, dass es an der Grenze einen Stau gegeben habe und sie rechts an der Autoschlange vorbei gefahren seien. DL habe dem Grenzorgan ein Dokument gezeigt, welches sie nicht gesehen habe, und sie seien "durchgefahren". Die folgende Einsichtnahme in den "alten" Reisepass von BV hat ergeben, dass darin für die Einreise nach Rumänien ein Visum angebracht wurde, ein einfaches "Durchfahren" somit ausgeschlossen ist. Für die Rückfahrt ist die Ausreise aus Rumänien und die Einreise nach Ungarn durch Stempel dokumentiert. Der Unabhängige Finanzsenat kann daher das Vorbringen der Bw nicht nachvollziehen, wonach von BV bestätigt worden sei, dass DL entweder über einen gefälschten rumänischen Diplomatenpass oder - wie erstmals im Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Bw vom 12. Juni 2007 behauptet wird - über einen gefälschten rumänischen Reisepass verfügt habe, welcher es ihm ermöglicht hätte, ohne Kontrolle von/nach Rumänien ein-/auszureisen. Abgesehen davon ist DL bei seinen Fahrten von Österreich nach Rumänien und zurück durch Ungarn gereist. Wie die obige Aufstellung über die Reisebewegungen des DL zeigt, wurde nicht nur die Einreise nach und die Ausreise aus Rumänien durch einen Stempel im Reisepass datumsmäßig erfasst, sondern auch die jeweilige Einreise nach Ungarn (von Österreich oder von Rumänien kommend). Im Zeitraum Mai 1999 bis Anfang 2000 entsprechen einander in zahlreichen Fällen - für die Fahrten nach Rumänien - das Einreisedatum für Ungarn und für Rumänien (Durchfahrt) einerseits und - für die Fahrten zurück nach Österreich - das Ausreisedatum für Rumänien und das Einreisedatum für Ungarn. In zwei Fällen der "Geldübernahme" (2. September 1999 und 16. September 1999) ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der Einreise von Österreich nach Ungarn und in der Folge nach Rumänien bzw. für die Ausreise aus Rumänien und die Einreise nach Ungarn durch Stempel nachweisbar datumsmäßig belegt. Für diese beiden Rumänien-Fahrten ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass DL zusätzlich "zwischendurch" (also ohne rumänische Ein- und Ausreisestempel oder zumindest ungarische Einreisestempel) zur Geldübernahme nach G gekommen ist und dabei weder auf der Hinfahrt noch auf der Rückfahrt an der ungarischen Grenze (für die ein rumänischer Diplomatenpass ohne Bedeutung wäre) oder an der rumänischen Grenze "stempelmäßig" erfasst zu werden. Besonders belegt dies vor allem die "Geldübernahme" vom 16. September 1999, die im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer in Rumänien (Einreise in Rumänien am 14. September, angebliche Geldübernahme in G bereits wieder am 16. September, Ausreise aus Rumänien bereits wieder am 18. September) ein "Zwischendurch"-Hin- und Herfahren in dieser Zeit als völlig ausgeschlossen erscheinen lässt. In Anbetracht dieser Umstände wird daher der Behauptung der Bw, DL sei zwischen den durch seinen Reisepass belegten Rumänienaufenthalten zur Geldübergabe in G gewesen, in freier Beweiswürdigung kein Glauben geschenkt. 4. Steuerliche Folgen 4.1 Vorsteuerabzug Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994. Gemäß § 11 Abs. 1 UStG müssen Rechnungen ua den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Ist der Name und/oder die Anschrift unrichtig, so besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (vgl. zB VwGH 25. April 2001, 98/13/0081). Im Berufungsfall ist nach den eben dargestellten Umständen davon auszugehen, dass die I-GmbH tatsächlich nicht der Leistungserbringer der in Rechnung gestellten Leistungen war, der Name des leistenden Unternehmers somit unrichtig ist. Der Vorsteuerabzug ist deshalb zur Gänze zu versagen. Was die Rechnungen ab Mai 1999 betrifft, so wäre der Vorsteuerabzug unbesehen des Leistungserbringers schon deshalb zu versagen, weil die Anschrift der I-GmbH auf diesen Rechnungen unrichtig ist. DL hat dem Finanzamt Anfang Mai 1999 als Ort der Geschäftsleitung und als Anschrift die L-Strasse bekannt gegeben, ohne dort tatsächlich über eine Rechnungsanschrift zu verfügen (siehe die Niederschrift mit BK vom 24. August 2001). Bei diesen Rechnungen erweist sich somit die Rechnungsanschrift - gleichgültig ob die L-Strasse oder die H-Strasse angeführt ist - jedenfalls als unrichtig. Die Berufung war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. 4.2 Betriebsausgabenabzug Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet (§ 162 Abs. 1 BAO). Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen (§ 162 Abs. 2 BAO). Die Bw behauptet, die im Sachverhalt dargestellten Zahlungen an die I-GmbH geleistet zu haben. Der unabhängige Finanzsenat sieht es hingegen nach den eben dargestellten Umständen als erwiesen an, dass diese Zahlungen tatsächlich nicht an die I-GmbH geleistet wurden. Die Vertreter der Bw haben trotz Verlangens des unabhängigen Finanzsenates in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2006 die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge nicht bezeichnet, sondern sind bis zuletzt dabei geblieben, dass die I-GmbH der Empfänger der Zahlungen war. Die Zahlungen waren daher gemäß § 162 Abs. 2 BAO nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen und die Berufung auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Graz, am 14. November 2007

Normen und Schlagworte

Vortäuschung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0196-G/06
Stammnummer
32265
Gültig
14.11.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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