Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2453-W/06
Säumniszuschlag, grobes Verschulden des steuerlichen Vertreters durch Fehlinterpretation eines ZE-Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2453-W/06vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn T.W., vertreten durch
Steuerberatungsgesellschaft, vom 18. September 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20 vom 11. September 2006 über die Festsetzung
eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 2/20 vom 11. September 2006 wurde über den Berufungswerber (in
weiterer Folge Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 1.678,10 festgesetzt, da die Umsatzsteuervorauszahlung 6/2006 in
Höhe von € 83.904,93 nicht fristgerecht entrichtet wurde.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 18. September 2006 führte der Bw. aus, dass er
in seinem elektronisch eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen vom
31. Juli 2006 bei Umfang der Stundung "Gesamtrückstand inklusive
allfälliger Vorauszahlungen" beantragt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch
die Umsatzsteuer 6/06 noch nicht bekannt und auch nicht die Voranmeldung beim
Finanzamt eingereicht gewesen.
Es sei zwar am 1. August 2006
ein ZE-Bescheid herausgegeben worden, der eine Stundung des damaligen
Rückstandes bis 30. Oktober 2006 bewilligte. Nur durch die elektronische
Abwicklung habe überhaupt am nächsten Tag eine Erledigung vom
Finanzamt erfolgen können. Normalerweise dauere die Erledigung eines
schriftlichen Ansuchens mindestens 14 Tage und hätte bereits die
Umsatzsteuer 6/07 umfassen müssen. Durch die Passage im Ansuchen um
Zahlungserleichterung - siehe oben - Gesamtrückstand inklusive
allfälliger Vorauszahlungen könne wohl davon ausgegangen werden, dass
unter "allfällig" wie im Wörterbuch Knauer Rechtschreibung
angeführt, im deutsch schweizerischen Sprachraum unter diesem Wort
"möglicherweise verkommend" gemeint sei.
Außerdem hätte bei
einer zeitgerechten Einkommensteuerveranlagung 2004 ein Guthaben von Euro
245.000,00 zur Abdeckung der beiden offenen Beträge (E und U) ausgereicht.
Es werde daher der Antrag
gestellt, den SZ-Bescheid vom 11. September 2006 ersatzlos aufzuheben und
gleichzeitig eine Stundung für die U 6/06 in Höhe von Euro 83.904,93
bis zur E-Veranlagung 2004 auszusprechen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 2/20 vom 21. September 2006 wurde die Berufung gegen den
Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in
Höhe von € 1.678,10 als unbegründet abgewiesen. Als
Begründung wurde nach Darstellung des § 217 Abs. 1 BAO
ausgeführt, dass das Zahlungserleichterungsansuchen vom 31. Juli 2007 in
keinster Weise die Umsatzsteuer 06/2006 beinhaltet habe. In einem Bescheid
über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen können nur bis zum
Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastende (Viertel-)Jahresbeträge an
Einkommensteuer enthalten sein. Da weder eine Zahlung erfolgt sei noch ein
Zahlungserleichterungsansuchen für die U 6/06 eingebracht worden sei,
sei mit Ablauf des Fälligkeitstages ein erster Säumniszuschlag in
Höhe von € 1.678,10 (2% von € 83.904,93) gemäß
§
217 Abs. 2 BAO verwirkt gewesen.
Im dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 19. Oktober 2006 wird ergänzend ausgeführt, dass
nach Meinung des Bw. § 217 Abs. 7 BAO anzuwenden gewesen wäre, weil,
wie aus dem Schriftsatz vom 18. September 2006 (Anmerkung: der Berufung)
hervorgehe, es sich um kein grobes Verschulden weder von Seiten des Bw. noch
seines steuerlichen Vertreters gehandelt habe.
Mit Eingabe vom 10. November
2006 wird zur Klarstellung mitgeteilt, dass im Vordruck der Finanzverwaltung
"Zahlungserleichterung" bei elektronischer Eingabe bei "Umfang der Stundung"
drei Möglichkeiten vorgesehen seien:
1. Gesamtrückstand ohne
Vorauszahlungen, 2. Gesamtrückstand inklusive allfälliger
Vorauszahlungen (dieser Punkt sei vom Bw. angesprochen worden), 3.
Folgende Abgabenschuldigkeiten.
Durch das Begehren Nr. 2 gehe
hervor, dass es sich hier nur um eine UST Fälligkeit handeln könne,
weil im Gesamtrückstand bereits zum Einbringungszeitpunkt die
3. Einkommensteuerquartalvorschreibung enthalten gewesen sei.
Sicher wäre es besser
gewesen, separat ein neues Ansuchen für die UST 6/06 zu formulieren. Sollte
dieser Vorfall aber trotzdem als Fehlverhalten des Bw. gewertet werden,
müsste der § 217 Abs. 7 BAO greifen, weil dort postuliert werde,
dass auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge herab- bzw.
nicht festzusetzen seien, als ihn kein grobes Verschulden treffe.
Der Bw. könne sich nicht
vorstellen, dass dies ein grobes Verschulden von ihm bzw. seinem steuerlichen
Vertreter darstelle, noch dazu wenn durch das neue System der elektronischen
Einbringung von Zahlungserleichterungen eine gewisse
Gewöhnungsbedürftigkeit der Teilnehmer durch die rasche Erledigung
(ein Tag) zu unterstellen sei.
Bei der früheren
"papiermäßigen" Methode wäre eine Erledigung des
Zahlungserleichterungsansuchens sicher erst nach Einbringung der
Umsatzsteuervoranmeldung 6/06 erfolgt, und damit automatisch diese Vorauszahlung
in die Zahlungserleichterung aufgenommen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Zunächst ist festzuhalten,
dass in dem am 1. August 2006 bewilligten Bescheid über die
Zahlungserleichterung die Einkommensteuervorauszahlungen 7-9/2006 einbezogen
waren, jedoch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - wie auch vom Bw. richtig
dargestellt - keine weitere allfällige Vorauszahlung bekannt war oder
bekannt gegeben worden wäre.
Soweit der Bw. ausführt,
dass er sich nicht vorstellen könne, dass dies ein grobes Verschulden von
ihm bzw. seinem steuerlichen Vertreter darstelle, noch dazu wenn durch das neue
System der elektronischen Einbringung von Zahlungserleichterungen eine gewisse
Gewöhnungsbedürftigkeit der Teilnehmer durch die rasche Erledigung
(ein Tag) zu unterstellen sei, bei der früheren "papiermäßigen"
Methode wäre eine Erledigung des Zahlungserleichterungsansuchens sicher
erst nach Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldung 6/06 erfolgt, und damit
automatisch diese Vorauszahlung in die Zahlungserleichterung aufgenommen worden,
versucht er sein nicht fristgerechtes Handeln mit der Raschheit der Erledigung
durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu erklären, um sich
andererseits darüber zu beschweren, dass die Abgabenbehörde nicht
rasch genug die Einkommensteuerveranlagung 2004 durchgeführt hätte.
Tatsache ist, dass der Bescheid vom 1. August 2006 vor Fälligkeit der
Umsatzsteuervorauszahlung Juni 2006 ergangen ist und der Bw. bzw. sein
steuerlicher Vertreter aufgrund des Bescheidinhaltes erkennen konnte, dass die
von ihm noch gar nicht gemeldete Umsatzsteuervorauszahlung Juni 2006 (wobei
diese Umsatzsteuervoranmeldung bis längstens 16. August 2006 abzugeben
gewesen wäre) nicht in die Zahlungserleichterung einbezogen werden hat
können.
Zum Zeitpunkt der
Antragstellung und Bewilligung der Zahlungserleichterung war weder die
Umsatzsteuervorauszahlung Juni 2006 bekannt noch war für die
Abgabenbehörde die Höhe der entsprechenden Zahllast absehbar, vielmehr
wurde der im elektronischen Weg eingebrachte Antrag am nächsten Tag vom
Finanzamt antragsgemäß erledigt.
Wenn der Bw. vermeint, durch
die Passage Gesamtrückstand inklusive allfälliger Vorauszahlungen im
Ansuchen um Zahlungserleichterung hätte er wohl davon ausgehen können,
dass unter "allfällig" wie im Wörterbuch Knauer Rechtschreibung
angeführt, im deutsch schweizerischen Sprachraum unter diesem Wort
"möglicherweise verkommend" gemeint sei, übersieht er, dass zum
Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine weiteren Vorauszahlungen für die
Abgabenbehörde "möglicherweise vorkommend" zu erkennen gewesen
wären. Wollte man den Ausführungen des steuerlichen Vertreters folgen,
hätte man sinngemäß wohl sämtliche zukünftige
Umsatzsteuervoranmeldungen in den Antrag auf Zahlungserleichterung einbeziehen
müssen. Tatsächlich möglich wäre dies nur für die bis
zur Bescheiderlassung "allfällig" bekannten Vorauszahlungen. Doch gerade
das wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz richtiger Weise
berücksichtigt und kann der Berufung daher nicht zum Erfolg
verhalfen.
Der Bw. zieht sich vielmehr auf
den Standpunkt zurück, bei der früheren "papiermäßigen"
Methode wäre eine Erledigung des Zahlungserleichterungsansuchens sicher
erst nach Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldung 6/06 erfolgt, und damit
automatisch diese Vorauszahlung in die Zahlungserleichterung aufgenommen worden.
Dem im elektronischen Weg übermittelten Bescheid war zu entnehmen, für
welche Abgaben die Zahlungserleichterung gewährt wurde. Somit war für
den Bw. zu erkennen, dass die - zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gegebene
oder gemeldete - Umsatzsteuervorauszahlung Juni 2006 nicht von der Erledigung
erfasst war. Gerade der Umstand, dass der steuerliche Vertreter - an diesen ist
die elektronische Erledigung zugestellt worden - nicht, wie von ihm selbst im
Vorlageantrag ergänzt als bessere Vorgangsweise dargestellt, separat ein
neues Ansuchen für die UST 6/06 formuliert hat (wofür er immerhin noch
ca. zwei Wochen Zeit gehabt hätte), ist als grobes Verschulden des
Parteienvertreters zu werten, da er die Konsequenzen des Bescheidinhaltes
über die Bewilligung der Zahlungserleichterung abschätzen hätte
können.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem
Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden eines
Kanzleibediensteten des Vertreters. Wer einen Antrag auf das Verschulden einer
Kanzleibediensteten stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen
Gründen ihn selbst kein die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
ausschließendes grobes Verschulden trifft. Dies erfordert ein
substanziiertes Vorbringen darüber, dass und in welcher Weise der Bw. oder
sein bevollmächtigter Vertreter die erforderliche Kontrolle ausgeübt
hat (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0109). Dabei ist zudem zu berücksichtigen,
dass bei Begünstigungstatbeständen - wie ihn § 217 Abs. 7 BAO
darstellt - die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der
Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der
eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und
unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände
darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden
kann.
Dem Berufungsvorbringen waren jedoch keine entsprechenden
Hinweise zu entnehmen, die ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7
BAO beseitigt hätten, sodass spruchgemäß zu entscheiden
war.
Abschließend ist zum
Vorbringen im Vorhalt, dass nach Meinung des Bw. § 217 Abs. 7 BAO schon von
der Abgabenbehörde erster Instanz anzuwenden gewesen wäre, weil, wie
aus dem Schriftsatz vom 18. September 2006 hervorgehe, es sich um kein grobes
Verschulden weder seitens des Bw. noch seines steuerlichen Vertreters gehandelt
habe, festzuhalten, dass im Schriftsatz vom 18. September 2006 noch kein
entsprechender Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO formuliert war. Da
es sich um eine Begünstigung handelt, die nur aufgrund eines
begründeten Antrages gewährt werden kann, wäre es am Bw. bzw.
seinem steuerlichen Vertreter gelegen, auch einen entsprechenden Antrag
einzubringen. Es war daher der Abgabenbehörde erster Instanz verwehrt, von
Amtswegen die nunmehr nachträglich begehrte Begünstigung zu
gewähren.
Wien, am 7.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagAntrag nach § 217 Abs. 7 BAOgrobes VerschuldenFehlinterpretationrasche Erledigung durch FA
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2453-W/06
- Stammnummer
- 32239
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF