Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0109-L/07
Beschwerde gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen in einem Finanzstrafverfahren gegenüber einer Bank um die Bekanntgabe von Kundendaten Dritter.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0109-L/07vom 04.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, gemäß
§ 161 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde der P GmbH, vormals E GmbH, in W, vertreten durch die Bichler Zravy
Rechtsanwälte GmbH, 1030 Wien, Weyrgasse 8, vom 7. Juni 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz, vertreten durch Hofrat Dr. Georg Sperneder, vom 11. Mai 2006,
betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe im Finanzstrafverfahren
SN 12,
zu Recht
erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Mai 2006 verhängte das
Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die E GmbH,
nunmehr P GmbH (Bf.), wegen der Nichtbefolgung eines im
Finanzstrafverfahren SN 12 auf die Bekanntgabe von
persönlichen Daten (Name, Anschrift und Geburtsdatum) von Kunden an die Bf.
gerichteten Auskunftsersuchens vom 14. Februar 2006 eine, zuvor mit
Schreiben vom 10. April 2006 angedrohte, Zwangsstrafe iHv.
1.000,00 €.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, als Berufung bezeichnete Beschwerde der Bf., in welcher
im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Gemäß
§ 104
Abs. 1 lit. d FinStrG dürfe die Aussage von einem Zeugen
über Fragen verweigert werden, die er nicht beantworten könnte, ohne
eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht zu verletzen,
von der er nicht gültig entbunden wurde. Die Verpflichtung zur Wahrung des
Bankgeheimnisses bestehe gemäß
§ 38 Abs. 2 Z. 1
BWG ua. nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten Finanzstrafverfahren wegen
vorsätzlicher Finanzvergehen gegenüber den Finanzstrafbehörden.
Dabei hätten die Höchstgerichte präzise Kriterien erarbeitet,
deren Vorliegen erforderlich sei, um diesfalls eine Durchbrechung des
Bankgeheimnisses zu rechtfertigen. So müsse nach Ansicht des VwGH ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen den geforderten Informationen und dem
Gegenstand des Finanzstrafverfahrens bestehen (vgl. VwGH 90/14/0112). Nach der
für den Anlassfall ebenfalls heranzuziehenden Judikatur des OGH (vgl.
insbesondere 11 Os 171/96 bzw. 11 Os 176/96) reiche es
für den geforderten Zusammenhang nicht aus, dass die Eröffnung "zur
Wahrheitsfindung in dem konkreten anhängigen Strafverfahren potenziell
dienlich sei", sondern müsse zwischen dem offen zu legenden Bankkonto und
der Person des Verdächtigen eine solche Verbindung bestehen, die
schlüssig den Verdacht zu begründen vermöge, der Verdächtige
habe sich die aus der speziellen Verbindung erwachsende
Verfügungsmöglichkeit bei der Begehung der Straftat zunutze
gemacht.
Da das angeführte
Auskunftsersuchen einen derartigen sachlichen und persönlichen
Zusammenhang, wonach sich der Verdächtige den Umstand, dass er Kreditkarten
der Bf. als Zahlungsmittel akzeptiert habe, bei seinem Finanzvergehen zunutze
gemacht habe oder ein Karteninhaber an allfälligen Finanzvergehen des
Verdächtigen beteiligt gewesen sei, nicht ersichtlich mache und somit nicht
sichergestellt sei, dass die Durchbrechung des Bankgeheimnisses nicht zu
bloßen Erkundungsbeweisen missbraucht werde, sei die Weigerung
berechtigterweise erfolgt und die Festsetzung einer Zwangsstrafe daher
rechtswidrig. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid vom
11. Mai 2006 ersatzlos aufzuheben.
Mit Beschwerdeentscheidung vom 26. März 2007, 34,
wies die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Beschwerde als
unbegründet ab, wobei sie im Wesentlichen die Rechtsmeinung vertrat, dass
schon infolge der festgestellten Geschäftsbeziehungen zwischen dem des
Finanzvergehens des § 33 Abs. 1 FinStrG durch die Verschweigung
von Umsätzen im betrieblichen Rechenwerk bzw. in den eingereichten
Steuererklärungen Beschuldigten des angeführten Finanzstrafverfahrens
und den Kunden der Bf. (Karteninhaber) bzw. der jeweils festgestellten Nutzung
der Kreditkarten der Bf. bei Zahlungsvorgängen im Betrieb des Beschuldigten
ein sowohl sachlicher als auch persönlicher Zusammenhang zwischen dem
Gegenstand des Finanzstrafverfahrens und den im Auskunftsersuchen
angeführten Angaben bestehe, somit das Bankgeheimnis durchbrochen und die
im Übrigen entsprechend den ansonsten zur Anwendung gelangenden
gesetzlichen Vorschriften ausgesprochene Zwangsstrafe daher zu Recht
verhängt worden sei.
Gegen diese Entscheidung erhob die Bf. Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof und beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2007,
Zl. 2007/15/0120, hob der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene
Beschwerdeentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG auf.
In seiner Begründung führte das
Höchstgericht aus, dass dann, wenn die Bf. die von der belangten
Behörde gewünschten Daten nicht aus dem Konto des Beschuldigten,
sondern allenfalls aus den Konten der Kunden des Beschuldigten entnehmen
könne, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten in einem sachlichen
Zusammenhang mit dem Konto des jeweiligen Kunden des Beschuldigten zu stehen
habe. Es müsse somit zwingend zwischen dem offenzulegenden Bankkonto und
der wegen einer bestimmten Straftat bereits in Untersuchung gezogenen Person
eine solche - rechtliche oder tatsächliche - Verbindung bestehen, die
schlüssig den Verdacht zu begründen vermöge, der Beschuldigte
habe sich (auch) die aus der speziellen Verbindung erwachsende
Verfügungsmöglichkeit bei Begehung der Straftat zu Nutze gemacht. Ein
derartiger Zusammenhang werde in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung nicht
dargetan.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Durch die vorstehend angeführte
höchstgerichtliche Entscheidung gilt die Beschwerde vom 7. Juni 2006
gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Mai 2006 wiederum als
unerledigt, wobei, § 63 Abs. 1 VwGG zufolge, auf Grundlage des
unverändert gebliebenen Sachverhaltes, die zum Anlassfall getroffenen
Rechtsanschauungen des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend zu
berücksichtigen bzw. der (neuerlichen) Sachentscheidung iSd.
§ 161 Abs. 1 FinStrG zu Grunde zu legen sind.
Wie bereits in der Beschwerdeentscheidung vom
26. März 2007 angeführt, ist für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit bzw. der Zulässigkeit der angefochtenen
Entscheidung neben den ebendort angeführten allgemeinen Bestimmungen der
§§ 99 Abs. 1, 56 Abs. 2 FinStrG und 111 BAO
insbesondere die Vorschrift des § 104 Abs. 1 lit. d FinStrG,
wonach Auskunftspersonen im Finanzstrafverfahren (berechtigterweise) die
Auskunft über Fragen verweigern können, die von ihr nicht beantwortet
werden können, ohne eine ihr obliegende gesetzlich anerkannte
Verschwiegenheitspflicht, von der sie nicht entbunden wurde, zu verletzen,
maßgeblich (vgl. zB. Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 111 Tz. 2, letzter Absatz, bzw. VwGH vom 26. Juli
2006, 2004/14/0022).
Gemäß
§ 38 Abs. 1
Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 idgF. (BWG), dürfen ua.
Kreditinstitute (vgl. § 1 leg.cit.) Geheimnisse, die ihnen
ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden
anvertraut oder zugänglich gemacht wurden, nicht offenbaren oder verwerten
(Bankgeheimnis).
Die Verpflichtung zur Wahrung des somit eine gesetzlich
anerkannte Verschwiegenheitspflicht begründenden Bankgeheimnisses besteht
ua. nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen
vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten,
gegenüber den Finanzstrafbehörden (§ 38 Abs. 2
Z. 1 BWG).
Da, entgegen der ursprünglich vertretenen
Rechtsansicht im Bescheid vom 26. März 2007, die bisherigen
Sachverhaltsfeststellungen, denen zufolge einzelne Kunden der Bf. im Betrieb des
Beschuldigten jeweils mit von der Bf. ausgestellten Kreditkarten Zahlungen
tätigten, ohne dass sich aber der Beschuldigte speziell diese Zahlungsweise
zunutze gemacht hat oder einzelne Karteninhaber an Finanzvergehen des
Beschuldigten beteiligt waren, laut höchstgerichtlicher Anschauung nicht
ausreichen, einen für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses erforderlichen
Zusammenhang iSd. § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG zu begründen,
erweist sich der angefochtene Bescheid der Finanzstrafbehörde erster
Rechtsstufe vom 11. Mai 2006 als rechtswidrig. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 104 Abs. 1 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 38 Abs. 2 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0109-L/07
- Stammnummer
- 32234
- Gültig
- 04.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF