Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1108-W/06
Zwangsläufigkeit für Begräbniskosten im Jahr 2004 idR nur bis zu einer Höhe von 3.000 € gegeben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1108-W/06vom 28.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hinsichtlich Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung ist die Absetzbarkeit mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie eines einfachen Grabmals begrenzt. Bundeseinheitlich belaufen sich die Kosten für ein würdiges Begräbnis ab dem Jahr 2002 erfahrungsgemäß auf höchstens € 3.000. Entstehen höhere Kosten, so ist auch die Zwangsläufigkeit nachzuweisen, anderenfalls über € 3.000,00 hinausgehende Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Eurax Wp und Stb GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer 2004 vom 14. März
2006 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. machte folgende Kosten
im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters geltend:
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Bestattung
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3460
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Blumenspenden
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456
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Partezettel
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37,25
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Gasthaus
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430,3
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4383,55
Im
Einkommensteuerbescheid wurden die Begräbniskosten in Höhe von
€ 3.000,00 als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt. Dies wurde damit begründet, dass die
Begräbniskosten bzw. die Kosten eines Grabmals nach Erfahrungssätzen
höchstens mit € 3.000,00 als zwangsläufig anzuerkennen
waren.
Strittig ist die Höhe der
steuerlich zu berücksichtigenden Begräbniskosten für den Vater
des Bw. Dieser verstarb am 12.4.2004. Mangels Vermögens fand eine
Verlassenschaftsabhandlung nicht statt. Die Begräbniskosten wurden vom Bw.
alleine getragen. Der Bw. beantragte im Zuge der Abgabe der
Einkommensteuererklärung 2004 Begräbniskosten in Höhe von
€ 4.384,25 (Bestattung € 3.460,00, Blumen
€ 456,70, Partezetteln und Porto € 37,25, Totenmal
€ 430,30). Unter Zugrundelegung der in Tz 890 der LStR genannten
Grenze seien Begräbniskosten in Höhe von € 3.000,00 als
zwangsläufig anerkannt worden. Da die Rechnung der Wiener Bestattung
betragsmäßig bereits diese Grenze überschritten habe, sei in der
Begründung inhaltlich nicht auf die anderen Ausgabenpositionen (Blumen,
Totenmal) eingegangen worden.
Der
Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid Berufung mit folgender
Begründung:
Im Einkommensteuerbescheid 2004
seien die Begräbniskosten für seinen den Vater nur mit
€ 3.000,00 anerkannt worden. Die € 3.000,00 werden in den
Lohnsteuerrichtlinien als Kosten eines angemessenen Begräbnisses
festgelegt. Diese Grenze stamme aus dem Jahr 2002 und halte offensichtlich mit
der Preisentwicklung der Bestattung Wien nicht mit. Die Kosten allein bei der
Gemeinde Wien beliefen sich, bei einem keineswegs luxuriösen Begräbnis
(einfacher Sarg und einfache Zeremonie) auf € 3.460,00.
Zusätzlich gehöre es wohl zur sittlichen und moralischen Verpflichtung
die Angehörigen des Verstorbenen mittels Parte zu benachrichtigen und
danach im gemeinsamen Gedenken an den Verstorbenen ein Totenmal abzuhalten. Auf
die Neugestaltung des Grabmals, für welches in den Lohnsteuerrichtlinien
ein zusätzlicher Betrag von € 3.000,00 vorgesehen ist, sei aus
Kostengründen verzichtet worden, stattdessen sei das Grabmal mit Blumen
dekoriert worden. Der Bw. beantrage daher die Begräbniskosten in vollem
Umfang mit € 4.384,25 anzuerkennen. Bei Anerkennung des vollen
Betrages an Begräbniskosten würden die Anspruchszinsen unter der
Bagatellgrenze bleiben und wären daher nicht festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die betreffend die geltend gemachten Aufwendungen
anzuwendende Bestimmung des Einkommensteuergesetzes für
außergewöhnliche Belastungen lautet:
§ 34 Abs. 1: Bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Abs. 2: Die Belastung ist außergewöhnlich,
soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Abs. 3: Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Abs. 4: Die Belastung beeinträchtigt wesentlich
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei
einem Einkommen von
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höchstens
7.300 Euro
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6%.
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mehr als 7.300
Euro bis 14.600 Euro
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8%.
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mehr als
14.600 Euro bis 36.400 Euro
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10%.
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mehr als
36.400 Euro
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12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich
um je einen Prozentpunkt - wenn dem Steuerpflichtigen der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, -
für jedes Kind (§ 106).
Abs. 5: Sind im Einkommen sonstige Bezüge im
Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes
die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
Der Selbstbehalt wurde vom Finanzamt gemäß der
vorzitierten gesetzlichen Bestimmung durch Anwendung des gegenständlich
zutreffenden Prozentsatzes auf die Bemessungsgrundlage gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG richtig ermittelt und von der Bw. auch nicht
angezweifelt.
Der Höhe nach ist die
Absetzbarkeit mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie eines
einfachen Grabmals begrenzt. Bundeseinheitlich belaufen sich diese Kosten ab dem
Jahr 2002 erfahrungsgemäß auf höchstens je € 3.000
(bis zum Jahr 2001 beliefen sich diese Kosten erfahrungsgemäß auf
umgerechnet höchstens je € 2.907,00). Entstehen höhere
Kosten, so ist auch die Zwangsläufigkeit nachzuweisen. Sie liegt
z.B. bei besonderen Überführungskosten oder Kosten aufgrund besonderer
Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals vor.
Die Bestattungsrechnung vom 14. Oktober 2002 weist an
Leistungen aus:
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€
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Abholung mit Glaswagen einschließlich aller
erforderlichen Vorkehrungen, Verbringung zum Bestimmungsort,
Besorgungsspesen
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148,70
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Aufbahrung n. Klasse 2 (Beistellung von
Aufbahrungsgegenständen, Arrangeur, musikalische Leistungen
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535,00
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Kondukt zur Grabstelle, Personalbeistellung
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231,20
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Handkreuz und Sargkreuz, Eichensarg
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1233,00
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Magistrat und kirchliche Begräbnisgebühr
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882,36
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3030,26
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Umsatzsteuer (20% von € 2.147,90)
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429,740
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Gesamtbetrag
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3.460,00
An Grabmalkosten könnten
allenfalls die Kosten für die gärtnerische Wiederherstellung des
bereits bestehenden Familiengrabes (€ 170,00) berücksichtigt
werden, was jedoch gegenständlich nicht beantragt wurde bzw. offenkundig
auch keine derartigen Kosten angefallen sind.
Die vorgelegte Rechnung hinsichtlich der Position
"Blumenspende" in Höhe von € 456,70 beinhaltet 4 Kränze mit
Schleife sowie ein Bukett, die diesbezüglichen Kosten sind laut
herrschender Lehre und Rechtsprechung mangels Zwangsläufigkeit nicht als
außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Ebenso nicht als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen sind Kosten für die Bewirtung von Trauergästen (Rechnung
eines Gasthauses in Höhe von € 430,30), da die Bewirtung der
Trauergäste nicht zwangsläufig ist (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, § 34 Tz 38 "Begräbniskosten";
Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 10. Auflage, § 34).
Auch die Kosten für Partezettel sind mangels Zwangsläufigkeit nicht
zusätzlich zu den Begräbniskosten von höchstens
€ 3.000,00 anzuerkennen.
Insgesamt ist die Absetzbarkeit von "Todesfallkosten" als
außergewöhnliche Belastung mit den Kosten eines würdigen
Begräbnisses im Höchstbetrag von € 3.000,00 sowie mit den
Kosten eines einfachen Grabmals (wurde gegenständlich nicht geltend
gemacht) begrenzt.
Es handelt sich laut vorgelegter Rechnung der Bestattung um
ein normales Begräbnis, beispielsweise fielen auch keine
Überführungskosten an.
Die vom Finanzamt in Höhe von € 3.000,00
anerkannten Kosten werden von der Abgabenbehörde als zwangsläufig
anerkannt, zumal mangels Vermögens keine Verlassenschaftsabhandlung
stattgefunden hat.
Unter den außergewöhnlichen Belastungen
können daher Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes wie bereits vom
Finanzamt in Höhe von € 3.000,00 anerkannt werden.
Es wurde vom Bw. die Zwangsläufigkeit allfälliger
über die € 3.000,00 hinausgehenden Kosten nicht
nachgewiesen.
Wenn der Bw. darauf hinweist, dass auf die Neugestaltung
des Grabmals (wofür laut Lohnsteuerrichtlinien ein zusätzlicher Betrag
von € 3.000,00 vorgesehen sei) verzichtet wurde, und stattdessen das
Grabmal mit Blumen dekoriert wurde, so ist diesem Vorbringen vom UFS zu
entgegnen, dass die für die Gestaltung des Grabmals vorgesehen Kosten nur
bei Nachweis der dementsprechenden Verwendung (unter Erfüllung der anderen
Voraussetzungen laut Lehre und Rechtsprechung ) zu gewähren ist, und dass
für anderweitige Verwendung von Geldmitteln (wie beispielsweise für
Blumenschmuck, Kranzschmuck) usw. der Gesetzgeber für die Gewährung
der außergewöhnlichen Belastung keinen Raum lässt.
Es werden demnach nur die Kosten für ein
durchschnittliches Begräbnis anzuerkennen sein. Angemerkt wird, dass die
o.a. Begräbniskosten in Höhe von € 3.460,00 inkl.
Gebühren, Eichensarg (der überdies nicht in die billigste
Preiskategorie fällt), Grabbegleitung usw. ohnehin annähernd den vom
Finanzamt anerkannten Betrag von € 3.000,00 bzw. den von der
Abgabenverwaltung akzeptierten Höchstbetrag ausmachen. Dies ist laut
Ansicht des UFS ebenfalls ein augenscheinlicher Beweis dafür, dass mit den
seit 2002 als Obergrenze (betreffend außergewöhnliche Belastung iSd
§ 34 EStG 1988) genommenen € 3000,00 auch noch im Jahr 2004
die Kosten für ein dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen
angemessenes Begräbnis grundsätzlich bestritten werden konnten.
Weiters wird ausgeführt, dass das Berufungsjahr 2004 lediglich 2 Jahre nach
der Erhöhung bzw. Neuanpassung des Höchstbetrages, nämlich von
einem früher niedrigeren Betrag auf nunmehr € 3.000,00,
liegt.
Der Höhe nach ist die Absetzbarkeit mit den Kosten
eines würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt.
Bundeseinheitlich belaufen sich diese Kosten ab dem Jahr 2002
erfahrungsgemäß auf höchstens je € 3.000,00. Entstehen
höhere Kosten, so ist auch die Zwangsläufigkeit nachzuweisen. Die
Zwangsläufigkeit liegt etwa bei Überführungskosten oder Kosten
auf Grund besonderer Vorschriften über die Gestaltung eines Grabdenkmals
vor.
Die € 3.000,00 stellen keine Pauschalierung von
der Abgabenbehörde dar, sondern beschreiben nur die Obergrenze aufgrund
gewonnener Erfahrungen (Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Sailer u.a.,
Selbstverlag, Ausgabe 2006). Die Zwangsläufigkeit für höhere
Kosten als die für ein würdiges Begräbnis, die nach Ansicht des
UFS wie auch der herrschenden Lehre und Verwaltungspraxis mit
€ 3.000,00 zu begrenzen sind, wurde vom Bw. nicht nachgewiesen.
Wie bereits vom Finanzamt werden € 3.000,00 als
außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
28. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1108-W/06
- Stammnummer
- 32216
- Gültig
- 28.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF