Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0802-L/07
Meditationskurs als Fortbildungskosten eines Religionslehrers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0802-L/07vom 03.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., AdresseBw., vom
15. Februar 2007 und vom 6. Juli 2007 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Amtspartei, vom
23. Jänner 2007 und vom 8. Juni 2007 betreffend
Einkommensteuer 2003, 2004 und 2005 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 2003 und 2004 bleiben unverändert.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2005 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches und betragen:
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2005
|
Einkommen
|
25.741,46 €
|
Einkommensteuer
|
5.999,07 €
|
|
|
|
Minus anrechenbare
Lohnsteuer
|
-7.520,96 €
|
|
|
|
Gutschrift
|
-1.521,89 €
Entscheidungsgründe
Bw. erzielte in den gegenständlichen Jahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Religionslehrer an zwei
Volksschulen und einer Hauptschule.
Laut Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003
wurden unter Anderem Werbungskosten in Höhe von 2.898,42 €
beantragt. Diese würden sich wie folgt zusammensetzen:
|
Arbeitsmittel
|
890,81 €
|
Fachliteratur
|
264,26 €
|
Reisekosten
|
260,64 €
|
Fortbildungskosten
|
505,80 €
|
Sonstige Werbungskosten
|
976,84 €
Beigelegt wurden Aufstellungen über die
diversen Kosten.
Mit
Einkommensteuerbescheid 2003 vom
23. Jänner 2007 wurden die Werbungskosten, die der Arbeitgeber
nicht berücksichtigen hätte können, mit 1.821,85 €
festgesetzt. Diese würden sich wie folgt zusammensetzen:
|
Arbeitsmittel
|
628,37 €
|
Fachliteratur
|
201,99 €
|
Reisekosten
|
175,21 €
|
Fortbildungskosten
|
65,80 €
|
Sonstige Werbungskosten
|
750,48 €
Begründet wurde dieser unter Anderem wie
folgt: Die Kosten des Meditationskurses sowie des diesbezüglich
angeschafften Zubehöres (Polster etc.) würden Aufwendungen der
privaten Lebensführung darstellen und seien daher gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 wurde gegen
den obigen Einkommensteuerbescheid
Berufung eingereicht wie
folgt: Im Bescheid heiße es: Die Kosten des Meditationskurses sowie
des diesbezüglich angeschafften Zubehörs würden Aufwendungen der
privaten Lebensführung darstellen. Es seien nicht Kosten eines
Meditationskurses für private Zwecke, sondern es sei eine
Meditationsleiterausbildung für die Schulen und deren Schüler, an
denen er tätig sei. Die innere Ruhe nehme durch Reizüberflutung
in der jetzigen Zeit ständig zu und daher seien Stilleübungen neben
ausreichender Bewegung heutzutage sehr von Bedeutung, um einen guten Unterricht
zu ermöglichen. Und, nur in innerer Ausgeglichenheit bei ruhiger,
angenehmer Atmosphäre könne Gott erlebbar werden. Da die
Schülerzahlen leider abnehmen würden, hätte er die
Möglichkeit, in der Volksschule und in der Hauptschule eine leere Klasse
als Meditationsraum mitbenützen zu können. Auch Schüler der
Volksschule dürften diesen Raum benützen. Die angeführten
Materialien seien in Wirklichkeit mehr, weil er nicht in allen Geschäften
die Rechnung mitgenommen hätte oder sie verlegt
hätte. Beigelegt wurde eine Bestätigung des
Religionspädagogischen Institutes vom 6. Februar 2007, wonach der
Berufungswerber am Ausbildungslehrgang für MeditationsleiterInnen von 2003
bis 2005 teilgenommen hätte. Er würde die im Ausbildungslehrgang
gelernten Inhalte im Religionsunterricht anwenden. Weiters wurde
eingereicht eine Bestätigung der Volksschule vom 14. Februar 2007
betreffend Meditation im Rahmen des Religionsunterrichtes: Der
Berufungswerber hätte die Ausbildung zum Meditationsleiter im Rahmen der
Fortbildung des Religionspädagogischen Institutes der Diözese im
Kloster X. absolviert und setze diese Ausbildung im schulischen
Religionsunterricht ein. Da die Schülerzahlen leider rapid abnehmen
würden, bestehe die Möglichkeit, in der Volksschule eine leere Klasse
als Meditationsraum mitbenützen zu können. Seit Februar 2007
würde er diesen Raum für die Zeit der Bautätigkeit des
örtlichen Gemeindeamtes nutzen. Verschiedene Materialien zur
Meditation seien in den Kästen aufbewahrt.
Weiters eine Bestätigung der Hauptschule vom
12. Februar 2007 betreffend Meditation im Rahmen des
Religionsunterrichtes: Der Berufungswerber hätte die Ausbildung zum
Meditationsleiter im Rahmen der Fortbildung des Religionspädagogischen
Institutes der Diözese im Kloster X. absolviert und setze diese Ausbildung
im schulischen Religionsunterricht ein. Da die Schülerzahlen leider
rapid abnehmen würden, bestehe die Möglichkeit, in der Hauptschule
eine leere Klasse als Meditationsraum mitbenützen zu
können. Verschiedene Materialien zur Meditation seien in den
Kästen aufbewahrt. Weiters eine Bestätigung der zweiten
Volksschule vom 12. Februar 2007 betreffend Meditation im Rahmen des
Religionsunterrichtes: Der Berufungswerber hätte die Ausbildung zum
Meditationsleiter im Rahmen der Fortbildung des Religionspädagogischen
Institutes der Diözese im Kloster X. absolviert und setze diese Ausbildung
im schulischen Religionsunterricht ein. Da die Schülerzahlen leider
rapid abnehmen würden, bestehe die Möglichkeit für die
Volksschule, eine leere Klasse der Hauptschule als Meditationsraum
mitbenützen zu können. Verschiedene Materialien zur Meditation
seien in den Kästen aufbewahrt. Weiters wurden diverse Teilnahme-
und Zahlungsbestätigungen die gegenständlichen Kurse betreffend
eingereicht.
Laut Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004
wurden unter Anderem Werbungskosten in Höhe von 2.376,23 €
beantragt. Diese würden sich wie folgt zusammensetzen:
|
Arbeitsmittel
|
451,30 €
|
Fachliteratur
|
414,65 €
|
Reisekosten
|
272,88 €
|
Fortbildungskosten
|
619,00 €
|
Sonstige Werbungskosten
|
618,49 €
Beigelegt
wurden Aufstellungen über die diversen Kosten sowie
Teilnahmebestätigungen für den Lehrgang für
MeditationsleiterInnen.
Am 23. Jänner 2007 wurde ein
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2004 abgefertigt. Die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen hätte können, seien mit 1.125,51 €
festgesetzt worden. Diese würden sich wie folgt
zusammensetzen:
|
Arbeitsmittel
|
163,58 €
|
Fachliteratur
|
259,45 €
|
Reisekosten
|
272,88 €
|
Fortbildungskosten
|
19,00 €
|
Sonstige Werbungskosten
|
410,60 €
Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber der
Einkommensteuererklärung würde auf die vorjährige Begründung
verwiesen werden.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht.
Begründet wurde diese wortident mit der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003. Beigelegt wurden die
bereits oben im Zuge der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003
genannten Schriftstücke sowie Aufstellungen über die geltend gemachten
Werbungskosten.
Mit
Ergänzungsvorhalt vom
21. Februar 2007 wurden folgende Fragen an Bw.
gerichtet: 1. Der konkrete Zusammenhang der
MeditationsleiterInnenausbildung mit der beruflichen Tätigkeit als
Religionslehrer an Volks- und Hauptschulen solle detailliert dargelegt
werden. 2. Für sämtliche Seminare werde um Vorlage der
Teilnehmerlisten mit Namen, Adresse und Berufsbezeichnung
ersucht. 3. Die Ausbildungsinhalte seien in Form einer offiziellen
Kursbeschreibung oder falls nicht existent in eigenen Worten zusammen zu
fassen. 4. Um Bekanntgabe von der Übernahme oder zumindest
teilweisen Übernahme der Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber werde
ersucht.
Mit Schreiben vom 26. März 2007 wurden obige
Berufungen wie folgt
ergänzt: Die
MeditationsleiterInnenausbildung im Kloster X. sei für ReligionslehrerInnen
vom Landesschulrat, der ja sein Dienstgeber sei, als Fortbildung dargestellt und
genehmigt worden. Das Religionspädagogische Institut der Diözese lege
alle Fortbildungen dem kirchlichen Schulamt der Diözese, sowie dem
Landesschulrat zur Genehmigung vor. Für seine Tätigkeit als
Religionslehrer wäre dieser zweijährige Kurs, ohne zu
übertreiben, der wichtigste Abschluss seit Abschluss seines Studiums 1981
gewesen. Der Unterricht in den Klassen sei durch diesen Kurs wesentlich
verbessert worden. Er persönlich profitiere insofern, dass er nicht
mehr so viele und so intensive Stresssituationen hätte als vor diesem Kurs
(er sei ja an drei Schulen). Die Krankenstände seien seither bei etwa Null
Tage pro Jahr. Beigelegt wurde unter Anderem eine Teilnehmerliste ohne
die angeforderten Berufsbezeichnungen. Weiters diverse Schriftstücke
des Katholischen Bildungswerkes betreffend den gegenständlichen Lehrgang
"Wohnen bei sich selbst im Angesicht Gottes" - Ausbildungslehrgang für
MeditationsleiterInnen. Die Themen der Wochen hätten gelautet: "Die
Erfahrung der Stille und des Raumes", "Traum-Bilder-Gestalten", "Schweigen
lernen", "Kommt und seht, wie gut der Herr ist - Fasten für
MeditationsleiterInnen!", "Mit Leib und Seele meditieren, tanzend und bewegen,
Gott begegnen" (Durch Meditation, Tanz, Bewegung, Selbstvergewisserung und
Gottesbegegnung ermöglichen, Prinzipien: Entschleunigen, Wiederholen,
achtsames, waches Gewahrwerden schulen, Rückbindung an RB (Regel) und Hl.
Schrift), "Den Weg in die Mitte vermitteln". Weiters ein Zertifikat
über die Absolvierung des gegenständlichen Lehrganges. Die
Themenschwerpunkte wären gewesen: - Erfahrung der Stille und des
Raumes; - Traum - Bilder - Gestalten; - Dem Schweigen Raum
geben; - Fasten und Exerzitien; - Bewegungserfahrung und
Tanz; - Den Weg in die Mitte vermitteln. Weiters die Planung,
Durchführung, Evaluation und Dokumentation eines eigenen Praxisprojektes,
Thema der Arbeit sei gewesen "Geistliche Wellness an Leib und Seele". Aus
dem Zertifikat geht Folgendes
hervor: "Grundlage:
Die
Spiritualität und Praxis der Regel des heiligen Benedikt und der
Lebensbeschreibung Benedikts von Papst Gregor dem Großen. Wesentlicher
Teil war die Einübung spiritueller Praxis im
Kloster.
Ziele:
Einübung
und Reflexion der eigenen Meditationspraxis und Befähigung, Meditation an
andere weiter zu
vermitteln.
Methoden:
Als
Methoden wurden vor Allem die Einübung des "Wohnen bei sich selbst im
Angesicht Gottes" (vgl. Vita Benedicti) angewandt. Für die Gruppenarbeit
war TZI (Themenzentrierte Interaktion) nach Ruth Cohn die
Grundlage.
Befähigung:
Die
TeilnehmerInnen sind befähigt, in eigener Verantwortung Meditationen
anzuleiten und an Einzelne und Gruppen weiter zu vermitteln."
Am 5. Juni 2007 wurde eine
Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO betreffend die
Einkommensteuerbescheide in den Jahren 2003 und 2004 abgefertigt. Die Berufung
wurde als unbegründet abgewiesen mit folgender Begründung: In
den Einkommensteuererklärungen 2003 und 2004 seien unter Anderem
Werbungskosten für die Ausbildung zum Meditationsleiter am Europakloster X.
beantragt worden. Die in diesem Zusammenhang erwachsenen Ausgaben seien
mit der Begründung, dass es sich hierbei um nicht abzugsfähige Kosten
der privaten Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988
handle, nicht anerkannt worden. Mit den rechtzeitig eingebrachten Berufungen sei
eingewendet worden, dass es sich bei den berufungsgegenständlichen Kosten
für den Meditationskurs nicht um solche für private Zwecke gehandelt
haben würde, sondern die Meditationsleiterausbildung für die Schulen
und deren Schüler, an denen der Berufungswerber tätig sein würde,
erfolgt sein würde. Weiters sei der Werbungskostencharakter der
streitgegenständlichen Kosten damit begründet, dass die innerer Unruhe
durch Reizüberflutung in der jetzigen Zeit ständig zunehmen würde
und daher Stilleübungen neben ausreichender Bewegung heutzutage sehr von
Bedeutung seien, um einen guten Unterricht zu ermöglichen und Gott nur in
innerer Ausgeglichenheit bei ruhiger, angenehmer Atmosphäre erlebbar sein
würde. Ausgeführt worden sei auch, dass die Schülerzahlen
rapide abnehmen würden und dadurch die Möglichkeit bestehen
würde, in der Volksschule und in der Hauptschule leere Klassenzimmer als
Meditationsräume zu benützen. Die angeführten Materialien
seien in den Kästen dieser Räume aufbewahrt, wobei diese Materialien
in Wirklichkeit mehr sein würden, weil nicht alle Rechnungen vorgelegt
worden wären. In einem Ergänzungsschreiben vom
23. März 2007 zu den Berufungen sei weiters wie folgt
ausgeführt worden: Die MeditationsleiterInnen-Ausbildung im Kloster
X. sei für ReligionslehrerInnen vom Landesschulrat, der ja Arbeitgeber sei,
als Fortbildung dargestellt und genehmigt worden. Das
Religionspädagogische Institut der Diözese würde alle
Fortbildungen dem kirchlichen Schulrat der Diözese sowie dem Landesschulrat
zur Genehmigung vorlegen. Für die Tätigkeit als Religionslehrer
würde dieser zweijährige Kurs, ohne zu übertreiben, der
wichtigste Abschluss seit Abschluss des Studiums 1981 gewesen wein. Der
Unterricht in den Klassen würde durch diesen Kurs wesentlich verbessert
worden sein. Persönlich hätte Erwin Wiesinger insofern profitiert, als
nicht mehr so viele und so intensive Stresssituationen aufgetreten seien und die
Krankenstände seither bei Null Tagen pro Jahr liegen würden. Im
vorliegenden Fall sei strittig, ob die im Zusammenhang mit der Ausbildung zum
Meditationsleiter aufgewendeten Kosten im Rahmen der nichtselbständigen
Tätigkeit als Religionslehrer Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988 seien oder ob diese
nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
darstellen würden. Gemäß
§ 16 EStG 1988
seien Werbungskosten die Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Laut
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 seien
Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten
Tätigkeit.
§ 20 Abs.1 Z 2 lit a EStG 1988
regle, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder die
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit das Steuerpflichtigen
erfolgten, nicht abgezogen werden dürften. Lehre und Rechtsprechung
hätten sich mit diesem Problemkreis in einer Reihe von Fällen mit
ähnlich gelagerten Sachverhalten auseinandergesetzt und im Wesentlichen
folgende - im Folgenden auf den vorliegenden Berufungsfall übertragen -
Überlegungen angestellt: Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und
den in der Berufungsschrift geschilderten Aussagen, sowie den vorgelegten
Unterlagen zufolge stehe fest, dass der zweijährige Lehrgang zur
MeditationsleiterInnen-Ausbildung für den Berufungswerber von beruflichem
Interesse und Nutzen für die Tätigkeit als Religionslehrer
sei. Die Judikatur des VwGH lege jedoch in Fällen von Aufwendungen,
die ihrer Art nach und ihrem Umfang nach auch eine private Mitveranlassung nahe
legen würden, fest, dass der Zusammenhang mit der Einkunftserzielung nur
dann angenommen werden dürfe, wenn sich die Aufwendungen als für die
berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Diese Notwendigkeit
biete in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im
Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 28.10.1989, 93/14/0195, 95/14/0044,
95/14/0045, 27.6.2000, 2000/14/0096, 0097, 2000/14/0084, 17.6.1996,
92/14/0173). Als Hinweis für die berufliche Notwendigkeit werde
angesehen, wenn der Arbeitgeber zumindest einen Teil für die Teilnahme an
dem Kurs trage. Nun stehe aber fest, dass weder die Kurskosten selbst,
noch die damit zusammenhängenden Ausgaben, wie Fahrt-, Verpflegungs-,
Literatur- und Materialkosten zumindest teilweise durch den Arbeitgeber ersetzt
worden wären. Schon alleine daraus müsse abgeleitet werden,
dass jenes von der Judikatur essentielle Wesensmerkmal der beruflichen
Notwendigkeit nicht vorliege. Darüber hinaus sei der Kurs zumindest
teilweise an Wochenenden und während der gesetzlichen Ferien besucht
worden. Auch diese Tatsache stelle keinen stimmigen Wesenzug für die
berufliche Notwendigkeit dar. Und schließlich sei noch
anzuführen, dass diese Ausbildung nach der Verkehrsauffassung weit
über den Aufgaben- und Pflichtenkreis eines Religionslehrers an Volks- und
Hauptschulen hinausreiche und sohin jedenfalls ein schlüssiges Indiz
für eine private Mitveranlassung darstelle. Unter Bedachtnahme
dieser Sachverhaltselemente und vor dem Hintergrund der von Lehre und
Rechtsprechung dazu angestellten Überlegungen wäre letztlich
festzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine steuerliche
Begünstigung der berufungsgegenständlichen Aufwendungen nicht gegeben
sein würden.
Laut Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005
wurden folgende Werbungskosten beantragt:
|
Arbeitsmittel
|
692,06 €
|
Fachliteratur
|
883,85 €
|
Reisekosten
|
380,08 €
|
Fortbildungskosten
|
1.124,00 €
|
Sonstige Werbungskosten
|
620,92 €
Beigelegt wurden Aufstellungen über die
diversen Kosten sowie Teilnahmebestätigungen für den Lehrgang für
MeditationsleiterInnen.
Mit
Einkommensteuerbescheid 2005 vom
8. Juni 2007 wurden die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen hätte können mit 2.184,38 €, die
sonstigen Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag mit
243,00 € festgesetzt. Weiters wurden
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.967,32 €
berücksichtigt. Darunter auch Kosten für die auswärtige
Berufsausbildung von Kindern in Höhe von 1.320,00 €. Als
Begründung wurde auf Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 2003 und
2004 verwiesen.
Am 6. Juli 2007 wurde beim Unabhängigen
Finanzsenat folgendes Schriftstück eingebracht: Bw. würde gegen
die Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 vom
23. Jänner 2007 und 2005 vom 8. Juni 2007
berufen. Er sei Religionslehrer und mache einen fortlaufenden Kurs in
christlicher Meditation, da dies ein wichtiger Bereich der Glaubensvermittlung
in der Schule sei. Für die Jahre 2003 und 2004 hätte er beim Finanzamt
um Berufung ersucht. Am 8. Juni hätte er eine negative
Berufungsvorentscheidung erhalten. Kundige vertraute Vorgesetzte
hätten ihm den Rat gegeben, sich an die unabhängige
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich zu wenden, um gerechte
Beurteilung zu erlangen. Er bitte daher höflich um Anrechnung der
Belege, die mit Meditation im Zusammenhang stehen würden in den Jahren
2003, 2004 und 2005.
Beigelegt wurde eine Teilnahmebestätigung des
Religionspädagogischen Institutes vom 21. März 2007, dass
der Berufungswerber am Ausbildungslehrgang für MeditationsleiterInnen von
2003 bis 2005 teilgenommen habe.
Dieser Intensiv-Lehrgang der Meditationspraxis
befähige die TeilnehmerInnen auf Grund der eigenen erlebten gelebten
Erfahrung, das Erlernte weiterzugeben. Es würden verschiedene Methoden der
Kontemplation eingeübt und reflektiert. Geistliche Grundlage des Lehrganges
sei die benediktinische Spiritualität. Basis der Gruppenarbeit sei die
themenzentrierte Interaktion. Die praktische Umsetzung für die
Schülerinnen und Schüler erfolge in Form von Meditation zur
Verarbeitung religiöser Inhalte, meditativer Tanz-Kreistänze mit
Schulklassen, meditativen Bewegungsformen, Verarbeitung von Bibelperikopen,
Meditation in einer zeitgemäßen Form des Gebetes. Diese
Veranstaltung sei vom Schulamt der Diözese Linz und vom Landesschulrat als
Dienstgeber genehmigt worden. Werbungskosten in folgender Höhe
würden beantragt werden:
|
Jahr
|
Fortbildung
|
Reisekosten
|
Arbeitsmittel
|
2003
|
440,00 €
|
|
|
2004
|
600,00 €
|
165,18 €
|
172,28 €
|
2005
|
756,00 €
|
82,59 €
|
182,02 €
Am 3. September 2007 wurde an die Amtspartei
folgender Ergänzungsvorhalt
abgefertigt: "1.
Aus
welchen Gründen wurde die auswärtige Berufsausbildung in der Höhe
von 1.320,00 € als außergewöhnliche Belastung gewährt?
Aus welchen Gründen wäre Sie Ihrer Ansicht nach nicht
abzugsfähig?
2.
Wie
setzen sich die nicht anerkannten Werbungskosten je Berufungsjahr detailliert
zusammen?
In den angefochtenen
Bescheiden wurden keine Aufstellungen angeführt. Solche würden
benötigt werden, um dem Berufungswerber im Vorhaltverfahren mitzuteilen,
welche Aufwendungen konkret durch die Amtspartei nicht anerkannt worden
sind."
Mit Schreiben vom 10. September 2007 wurde wie
folgt geantwortet: zu 1. Aus welchen Gründen die
auswärtige Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung
gewährt worden wäre, könne nicht gesagt werden, vermutlich sei
diese bei der Bearbeitung übersehen worden. Da sich der Ausbildungsort im
Einzugsbereich des Wohnortes befinde, liege keine auswärtige
Berufausbildung vor. Es liege auch keine behinderungsbedingte Unterbringung in
einem Internat vor. zu 2. Nicht anerkannte Werbungskosten
betreffend das Jahr 2003:
|
|
€
|
Sonstige
|
|
Belohnungen
|
6,82
|
CD`s und Notenhefte
|
51,00
|
Belohnungen
|
16,11
|
Div. Kleinmaterial
|
32,39
|
Schreibtischlampe
|
5,99
|
Porto
|
1,39
|
Belohnungen-Nikolaus
|
22,56
|
Div. Kleinmaterial
|
84,30
|
Videocas.f.Sternsingen
|
5,80
|
|
226,36
|
Arbeitsmittel
|
|
Blumenschale
|
8,00
|
Sitzkissen f. Meditation
|
16,14
|
Sitzkissen f. Meditation
|
32,28
|
Sitzkissen f. Meditation
|
89,70
|
Rahmen f. Gebete
|
10,50
|
CD Kindermusik, Noten
|
40,20
|
Weihnachtslieder CD
|
39,92
|
Bücher f. Unterricht
|
25,70
|
|
262,44
|
Reisekosten
|
|
Einführungstag Meditation
|
83,52
|
Fortbildung
|
|
Einführungstag Meditation
|
40,00
|
1. Kursbeitrag Med.
|
400,00
|
|
440,00
|
Fachliteratur
|
|
Kindergottesdienste
|
24,27
|
Zeitschrift Alle Welt
|
8,00
|
Info zur Jugendarbeit
|
5,00
|
Pallotiner Jahrbuch
|
5,00
|
Fachzeitschrift Meditation
|
20,00
|
|
62,27
Nicht anerkannte Werbungskosten betreffend das Jahr
2004:
|
|
€
|
Sonstige
|
|
Fortb. Rel. Getränke
|
11,79
|
Meditationsteppich klein
|
37,70
|
Meditationsteppich groß
|
96,00
|
Meditationsteppich groß
|
62,40
|
|
207,89
|
Arbeitsmittel
|
|
Spieluhren f. Meditation
|
7,98
|
Schulmaterial
|
36,99
|
Holzscheiben
|
16,31
|
Lacke f. Auferstehungss.
|
35,16
|
Video Gesch.d. Urwald
|
20,00
|
Meditationsmaterial
|
28,68
|
Kokosschalen für Weihwa.
|
5,00
|
Arbeitsmat. F. Meditation
|
105,90
|
WeihnachtsCD
|
11,70
|
Meditations CDs Info
|
20,00
|
|
287,72
|
Fortbildung
|
|
Meditat. Lehrgang 1. Wo.
|
171,00
|
Meditat. Lehrgang 2. Wo.
|
171,00
|
Meditat. Lehrgang 3. Wo.
|
171,00
|
Aufzahlung Unterkunft 1
|
29,00
|
Aufzahlung Unterkunft 2
|
29,00
|
Aufzahlung Unterkunft 3
|
29,00
|
|
600,00
|
Fachliteratur
|
|
Abo Alle Welt 04
|
10,00
|
Das Zeichen (Rel. Symb.)
|
20,00
|
CD, Bücher
|
29,50
|
CD, Buch
|
68,90
|
Lebensz. Bened. Regeln
|
20,00
|
Buch: Der spirit. Mensch
|
6,80
|
|
155,20
Nicht anerkannte Werbungskosten betreffend das Jahr
2005:
|
|
€
|
Sonstige
|
|
Meditat. Material VS Nb.
|
13,91
|
Arbeitsmittel
|
|
Teelichter f. Meditation
|
11,80
|
30 Stk. Sitzkissen Med. HS
|
89,70
|
Teelichter f. Meditation
|
13,91
|
Unkostenpauschale
|
50,00
|
Ansichtskarten 4. Kl. HS
|
11,00
|
40 Stk., Tau-Kreuze
|
81,40
|
30 Stk. Tau-Kreuze
|
63,90
|
Meditationsmaterial
|
30,00
|
Teelichter, Matten f. Meditation
|
48,41
|
|
400,12
|
Fortbildung
|
|
Med. Leiterausbildung
|
171,00
|
Unterkunft und Verpflegung
|
44,00
|
Med. Leiterausbildung
|
171,00
|
Unterkunft und Verpflegung
|
170,00
|
Med. Leiterausbildung
|
171,00
|
Unterkunft und Verpflegung
|
29,00
|
|
756,00
|
Fachliteratur
|
|
Bücher
|
36,90
|
Bücher
|
110,40
|
Kirche in Afrika
|
7,00
|
Bücher
|
26,75
|
|
181,05
Mit
Ergänzungsvorhalt vom
10. September 2007 wurden dem Berufungswerber obige
Ermittlungsergebnisse übermittelt und folgende Fragen
gestellt: "1.
Die
beiliegenden Ermittlungsergebnisse werden Ihnen im Rahmen des
Parteiengehörs zur Stellungnahme übersandt.
2.
Aufwendungen,
die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten
Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde
aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die
Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden
sind, darf die Behörde nicht schon deshalb Werbungskosten anerkennen, weil
die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In
Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe
legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann
angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche
Tätigkeit
notwendig
erweisen (VwGH vom 28.10.1989,
93/14/0195).
Der Senat geht
davon aus, dass es sich um solche Aufwendungen
handelt.
Sie werden daher
aufgefordert, die
Notwendigkeit
für die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit detailliert
nachzuweisen.
3.
Inwieweit
ist der Lehrgang auf das Unterrichten von Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren
zugeschnitten?
4.
Würden
Sie die gegenständliche Kursreihe als umfassende Berufsausbildung ansehen
und warum/warum nicht?
5.
Wurden
von Ihnen bis zum jetzigen Zeitpunkt auch Meditationskurse außerhalb der
Schule abgehalten oder war/ist dies beabsichtigt?
6.
Von
der Amtspartei wurde eine Auflistung der Teilnehmer mit Berufsangabe
angefordert. Diese ist jedoch unterbleiben, weshalb Sie aufgefordert werden,
diese nachzureichen.
7.
Laut
eingereichtem Schreiben des Katholischen Bildungswerkes vom
7. Oktober 2003 wäre von ihnen eine Begründung, weshalb der
Lehrgang besucht werden wolle, samt angestrebtem Ziel abzugeben gewesen. Diese
Ausführungen Ihrerseits wären einzureichen.
8.
Die
Protokolle der einzelnen Seminarwochen sind einzureichen.
9.
Ihre
Abschlussarbeit "Geistliche Wellness an Leib und Seele" ist
einzureichen.
10.
Wird
die Meditation in der Schule in einer Art Freigegenstand oder direkt im
Unterricht abgehalten? Werden die Meditationseinheiten gesondert
entlohnt?
11.
Der
geltende Lehrplan ist jeweils einzureichen und darzulegen, worunter sich die
Meditation subsumieren lässt.
12.
Wann
und wo wurden die laut Homepage des Katholischen Bildungswerkes als Abschluss
für den Lehrgang genannten "Vorerfahrungen in Meditation"
erlangt?"
Mit Schreiben vom 26. September 2007 wurde wie
folgt geantwortet: Er würde danken für die gute, klare und
umfassende Information, die er leider von der Amtspartei nicht erhalten
hätte. Bei seiner Berufung hätte er eine Bestätigung des
Religionspädagogischen Institutes beigelegt. Diese Bestätigung
beinhalte die Prüfung des Schulamtes der Diözese nach fachlicher,
pädagogischer und lehrplanmäßiger Richtigkeit durch den Direktor
des Schulamtes, den Rektor des Schulamtes und alle vier
Fachinspektoren. Alle Fortbildungen des RPI seien nach obigen Kriterien
geprüft und unterzeichnet. Weiters seien alle Fortbildungen des RPI vom
Landesschulrat, der ja sein Arbeitgeber sie, als Fortbildung genehmigt. Das
hieße, für jede Fortbildung des RPI sei ein Dienstauftrag des LSR
vorhanden und er sie dabei auch unfallversichert. Alle Fortbildungen des RPI
seien für Religionslehrer zu 100% abgestimmt und im Vorfeld sehr genau
geprüft. Daher müsse er die Fragen des Senates nicht
beantworten. Würde die gleiche Fortbildung außerhalb des RPI
in einer anderen Bildungseinrichtung stattgefunden haben, dann würden die
Fragen des Senates zu stellen sein. Das gleiche gelte auch für alle
literarischen LehrerInnen, die eine Fortbildung des Pädagogischen
Institutes (PI) besuchen würden. Es sei ihm nicht angenehm, wenn er
das so deutliche schreiben müsse. Aber weil es von der gesetzlichen
Regelung glasklar sei, deshalb hätte er um Berufung ersucht. Ihm
würde aber eine gute Information ein Anliegen sein, deshalb würde er
einige Hinweise zu den zwölf Punkten geben müssen: zu
2. Eine sehr wichtige Fortbildung für den gesamten Unterricht. Er
unterrichte seither effizienter, mehr in die Tiefe. zu
3. Grundlage wäre die themenzentrierte Interaktion mit Reflexion und
Selbsterfahrung nach den Regeln des heiligen Benedikt von Nurcia, die Kinder
würden sich freuen und oft um Übungen bitten. zu
4. Nein, wie solle er davon leben können? zu 5. Kurze
Anleitungen im Pfarrgemeinderat oder bei Elternabenden zur Erstkommunion, aber
kein Kurs. zu 6. Dies sie ihm vom Datenschutz verwehrt worden.
Aber sie wären 16 Personen gewesen, 8 ReligionslehrerInnen vom RPI und 8
Personen vom Katholischen Bildungswerk (1 Priester, 1 Ordenspriester, 1
Ordensschwester, 2 Pastoralassistenten, 1 Ärztin, 1 pensionierter
Religionslehrer, 1 Person wisse er nicht). zu 10. Immer im Rahmen
des Unterrichtes laut Stundenplan, entweder in der Klasse oder in einem freien
Gruppenraum. Die Amtspartei hätte von allen drei Direktionen seiner
Schulen unterzeichnete Bestätigungen erhalten. zu
11. Meditation sei beten, beten sei nicht bloß Worte sagen. Es sei
eine innere Beziehung mit Gott suchen, die glücklich mache. Lehrplan siehe
RI und Schulamt Diözese. zu 12. Bei seiner
Religionslehrerausbildung natürlich. Religion und Meditation
könne man nicht trennen, Meditation sei der verinnerlichte
Glaube. Jeder Mensch meditiere, ohne es zu wissen, ohne dass er es sage,
denn ohne Innerlichkeit könne kein Mensch leben. Sie hätten bei dieser
Fortbildung sehr viel Hintergründiges, Wesentliches erfahren und er setze
das Erlernte in seinen drei Schulen bei Gelegenheiten ein. Es hänge von der
Bereitschaft der Klasse ab. Aber seine Erfahrungen seien sehr gut, weil die
SchülerInnen nie einen Zwang erlebten, dass sie meditieren
müssten. Er hätte nicht die Zeit (drei Schulen, Behinderung des
Sohnes) und die Absicht, Kurse zu organisieren. Ein glücklicher und dem
Leben der Kinder dienlicher Religionslehrer zu sein reiche für
ihn. Beigelegt wurde folgender
Artikel: "Ist Meditation nur etwas
für Erwachsene?
Meditation
- ab wann?
Immer öfter
erlebe ich folgende Situation im Religionsunterricht der Volksschule: Im
Stundenablauf ist ein Gebet eingeplant. Dazu entzünden wir die Jesuskerze.
Es sollte dann Stille einkehren, sollten Gespräche verstummen...und immer
wieder sitzen in den Klassen Kinder mit erhobenen Armen, Daumen und Zeigefinger
aneinandergelegt ein halblautes "oohhhmm" vor sich hinmurmelnd und darauf
wartende, wie ich als Religionslehrerin darauf
reagiere.
Zuerst war ich ratlos,
dann habe ich versucht, Gründe für dieses Verhalten zu finden. Wer
oder was veranlasst unsere Kinder, Gebetshaltungen und -formen aus
verschiedensten Religionen und Kulturen nachzuahmen, ohne den Sinneszusammenhang
zu kennen? Sie vermengen gedankenlos und picken überall das heraus, was
ihnen gerade angenehm
erscheint.
Das Alltagsleben
vieler Familien ist geprägt durch Termin- und Leistungsdruck, Stress,
Reizüberflutung. Die Aufmerksamkeit ist auf das Laute, Schrille,
Äußerliche gerichtet. Ruhig werden gelingt kaum
mehr.
.....
In
dieser Situation bin ich als Religionslehrerin gefragt - muss ich die
"Schatzkiste unserer Kirche" öffnen und Kindern und Eltern Zugang zu
unseren ureigensten Schätzen ermöglichen können. Eine fundierte
Ausbildung wie der Meditationsleiterlehrgang sei einer der Schlüssel der
Schatzkiste. Die Ausbildungswochen im Kloster geben Einblick in die
benediktinische Lebensform und Spiritualität. Jeder Lehrgang ist ein
"Heimkommen an einen besonderen
Ort".
Die Beschäftigung mit
der Regel des Hl. Benedikt zeigt uns einen klaren Weg nach dem Beispiel und der
Lehre Christi zu leben:
Frei
sein für die Suche nach Gott, Glück und Erfüllung im Leben mit
Gott finden, das tägliche Leben auf Gott hin
ausrichten.
Nachdem sich bei mir
persönlich gesundheitliche Probleme durch regelmäßige
Meditationen lösten und lange mitgetragene Probleme einen Platz erhielten,
wo sie sein konnten, möchte ich diese Form der Meditation nicht mehr
missen.
.....
Meine
Erfahrungen werden in den folgenden Ausbildungswochen ergänzt und
vervollständigt werden. Die Frage "Meditation - ab wann?" kann ich aber
heute schon beantworten: in kleinen Dosen, so früh wie
möglich!
Unsere Kinder
haben genauso wie die Erwachsenen ein Recht darauf, eigene urchristliche
"Schätze" zu finden, zu erleben und durch die "Lebenshilfe" zu
erfahren." Versehen wurde dieser Aufsatz mit einer
handschriftlichen Bemerkung des
Berufungswerbers: "Diese sehr
ausführliche Darstellung ist auch meine Erkenntnis. Und ich unterschreibe
hier jeden Satz."
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 wurden der
Amtspartei die obigen Ermittlungsergebnisse zur Stellungnahme übersandt.
Eine solche ist nicht abgegeben worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten
2003, 2004 und 2005 Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen
Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine
berufliche Fortbildung handelt es sich
dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (VwGH
17.12.2003, 2001/13/0123). Fortbildungskosten sind wegen ihres Zusammenhanges
mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den hierauf beruhenden
Einnahmen als Werbungskosten abziehbar. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen
Einkünften abgezogen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind Aufwendungen
für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter,
wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur
Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass eine
(nahezu) ausschließlich berufliche
Nutzung erfolgt. Diese Bestimmung enthält als wesentliche
Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der
Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden
soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und
dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerliche abzugsfähig machen
kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 29.9.2004,
2000/13/0156). In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine
private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als
notwendig erweisen. Die Notwendigkeit
bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen
bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem
Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine
entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lässt (siehe VwGH 27.5.1999,
97/15/0142).
Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im
Zusammenhang mit Kursen im Hinblick auf christliche Meditation als
Fortbildungskosten. Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.7.2007,
2006/15/0065, ausgeführt hat, "sind
Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen, nicht
abziehbar. Dienen Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen, als auch privaten
Bedürfnissen, so reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit
für die Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus; die berufliche
Notwendigkeit des Aufwandes ist zwar nicht Voraussetzung für die
Anerkennung als Werbungskosten, aber rein gewichtiges Indiz für die
berufliche Veranlassung." Nach VwGH vom 28.10.1998, 93/14/0195,
gebiete dies auch die verfassungskonforme Interpretation von
§ 4 Abs. 4 und § 16 EStG 1988:
"Eine Regelung, nach der Aufwendungen der
Lebensführung ausschließlich bei jenen Abgabepflichtigen
einkünftemindernd berücksichtigt werden, bei denen die
Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben
ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art 7
Abs. 1 B-VG."
Private
Mitveranlassung Der Nutzen für die Arbeit des
Beschwerdeführers wird vom Senat nicht in Abrede gestellt. Eine
Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten für den schulischen
Bereich ist unbestritten. Wie dem Berufungswerber auch vorgehalten wird
jedoch bezweifelt, dass es sich um eine spezifisch auf die Bedürfnisse
eines Lehrers abstellende Fortbildung handelt. Dass Teile der erlernten
Fähigkeiten und Kenntnisse im Unterreicht verwendet werden können und
als Inspiration dienen, macht den Kurs noch nicht zu einem ausreichend
berufsspezifischen. Die Frage des Senates, inwieweit der Kurs für die
Weitergabe an Kinder und Jugendliche zugeschnitten gewesen wäre, wurde
nicht beantwortet. Ein Umstand, der gegen die Einstufung als
berufsspezifisch ins Treffen geführt werden kann, ist, dass die Kurse von
Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht wurden (siehe
Vorhaltsbeantwortung vom 26. September 2007), woraus abgeleitet werden
kann, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Art war (VwGH
17.9.1996, 92/14/0173). Dies geht auch aus folgenden vom Berufungswerber
eingereichten Unterlagen bzw. seinen eigenen Ausführungen hervor: Es
wurde im Schreiben vom 26. März 2007 ausgeführt, dass der
Berufungswerber persönlich profitieren würde durch den Kurs, da er
"nicht mehr so viele und intensive
Stresssituationen hätte, als vor dem Kurs" und sich sein
Krankenstand auf Null Tage pro Jahr reduziert hätte. Im
eingereichten Zertifikat des Kursveranstalters werden als Ziele
angeführt: "Einübung und
Reflexion der eigenen Meditationspraxis und Befähigung, Meditation an
Andere weiter zu vermitteln." Laut eingereichtem Aufsatz, dessen
Inhalt vom Berufungswerber übernommen worden ist, waren die Auswirkungen
des Kurses auch das Lösen von gesundheitlichen Problemen und die
Bewältigung von Problemen anderer Art. Der Kursinhalt
"zeigt und einen klaren Weg, nach dem Beispiel
und der Lehre Christi zu leben; Frei sein für die Suche nach Gott,
Glück und Erfüllung im Leben mit Gott finden, das tägliche Leben
auf Gott hin ausrichten." Meditation sei nach der Argumentation
des Berufungswerbers "der verinnerlichte
Glaube". Offensichtlich handelt es sich bei der
gegenständlichen Kursreihe um eine, die zu einem wesentlichen Teil der
eigenen Persönlichkeitsentwicklung, der Festigung und Vertiefung der
eigenen Meditations- und Glaubenspraxis
dient. Somit hat diese sowohl
Auswirkungen auf die berufliche Entwicklung des Berufungswerbers, als auch sein
Zusammenleben mit Menschen, die eigene Persönlichkeitsbildung und die
Praktizierung seines Glaubens ganz allgemein. Darin liegt eine
sehr wesentliche private
Mitveranlassung, von einer (nahezu) ausschließlichen beruflichen
Nutzung der erlernten Kenntnisse kann daher nicht ausgegangen werden.
Die Bestätigungen des RPI und der diversen Schulen und
die Genehmigung des Landesschulrates wurden vom Senat zur Kenntnis genommen,
haben jedoch keinen Einfluss auf die oben angeführten Ausführungen.
Sie stellen nur einen Teil der Veranlassung der gegenständlichen Kurse dar,
der Fokus liegt auf der beruflichen Verwertung. Diese ist ja
unzweifelhaft auch gegeben - nicht berücksichtigt bleibt dabei jedoch die
nicht unbeträchtliche private Mitveranlassung.
Notwendigkeit
Der Berufungswerber hat glaubhaft vermittelt, dass er ein
sehr engagierter Lehrer ist, der seine Aufgaben gewissenhaft erfüllt. Das
entbindet ihn jedoch nicht von den Nachweisen, die durch Gesetz und Judikatur
Voraussetzung für eine Anerkennung
sind. "Gerade in
Überschneidungsfällen kann eine berufliche Veranlassung dann nicht
angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen nicht als notwendig erweisen."
(VwGH vom 28.10.1998, 93/14/0195)
Der Berufungswerber hat von sich aus nicht behauptet, dass
der gegenständliche Kurs für seine Tätigkeit notwendig
wäre. Trotz Aufforderung hat dieser auch nicht dargetan, aus welchen
Gründen eine solche Notwendigkeit bestehen könnte. Die vom
Senat angeforderten Unterlagen, wie die Begründung für das Katholische
Bildungswerk, die Protokolle der einzelnen Seminarwochen, die Abschlussarbeit
und die Lehrpläne wurden nicht eingereicht. Es steht dem
Berufungswerber frei, die durch den Senat gestellten Fragen nicht zu beantworten
(aufgrund der Einstufung als Fortbildung durch das RPI werde keine Notwendigkeit
mehr gesehen). Der vorliegende Sachverhalt ist ausreichend klar und lässt
schlüssig auf die oben angeführte rechtliche Beurteilung
schließen.
Die Berufungen waren in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Außergewöhnliche
Belastung 2005 Da offensichtlich irrtümlich durch die
Amtspartei im Jahr 2005 eine außergewöhnliche Belastung in Form von
Kosten für eine auswärtige Berufsausbildung angesetzt worden ist, eine
solche aber nicht vorliegt, war diese auch im Zuge der Berufungsentscheidung
nicht festzusetzen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 3.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0802-L/07
- Stammnummer
- 32213
- Gültig
- 03.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF