Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0299-L/07
Säumniszuschlag betreffend Einfuhrumsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0299-L/07vom 03.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I-GmbH, vom 29. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 12. Jänner
2007, mit dem von der Einfuhrumsatzsteuer 10/2006 ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 24.992,85 € festgesetzt wurde,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war in der Vergangenheit mit der
Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuern bereits wiederholt säumig. Auf die
Berufungsentscheidung vom 27.8.2007, RV/0964-L/06, RV/0965-L/06 und RV/0966-L/06
wird verwiesen.
Am 27.11.2006 wurde die Einfuhrumsatzsteuer 10/2006 in
Höhe von 1.783.120,96 €, fällig am 15.12.2006, auf dem
Abgabenkonto der Berufungswerberin eingebucht. Der gesamte Abgabenrückstand
betrug zu diesem Zeitpunkt 2.549.477,66 €.
Am 15.12.2006 wurde elektronisch die
Umsatzsteuervoranmeldung 10/2006 eingereicht. Darin wurde zutreffend ein
Vorsteuerüberschuss in Höhe von 1.227.193,54 € erklärt.
Diese Gutschrift wurde erklärungsgemäß auch am 15.12.2006 am
Abgabenkonto gebucht. Da in der Voranmeldung jedoch keine Verrechnungsweisung im
Sinne des § 214 Abs. 4 BAO erteilt worden war, wurden mit dieser Gutschrift
vorrangig ältere Abgabenschuldigkeiten abgedeckt. Die Einfuhrumsatzsteuer
10/2006 blieb nach Abzug mit Wirksamkeit 15.12.2006 geleisteter Zahlungen mit
einem Restbetrag in Höhe von 1.249.642,73 € offen.
Bei der elektronischen Übermittlung der UVA-Daten
für 10/2006 langten beim Finanzamt für die Kennzahl 083
(Einfuhrumsatzsteuer gemäß
§ 26 Abs. 3 UStG) keine Daten ein.
Tatsächlich ergab sich die erklärte Gutschrift in Höhe von
1.227.193,54 € aber nur bei Berücksichtigung der Vorsteuer aus der
geschuldeten, auf dem Abgabenkonto bereits verbuchten Einfuhrumsatzsteuer
10/2006 in Höhe von 1,783.120,96 €. Ohne Ansatz dieser Vorsteuer
hätte sich eine Zahllast in Höhe von 555.927,42 € ergeben.
Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 10.1.2007
die Umsatzsteuer für 10/2006 in Höhe der bereits am 15.12.2006
erklärten Gutschrift von 1.227.193,54 €, jedoch unter
ausdrücklicher Anführung der Vorsteuer aus der Einfuhrumsatzsteuer
10/2006 fest.
Mit Bescheid vom 12.1.2007 wurde von der am
Fälligkeitstag wie bereits erwähnt noch restlich offenen gebliebenen
Einfuhrumsatzsteuer 10/2006 in Höhe von 1.249.642,73 € ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 24.992,85 € festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 29.1.2007
Berufung erhoben. Bei der UVA-Übermittlung 10/2006 sei das Feld 083
betreffend die Einfuhrumsatzsteuer nicht übermittelt worden. Nach mehreren
Telefonaten mit der FinanzOnline Hotline und dem Finanzministerium sei die
Berufungswerberin an das Bundesrechenzentrum verwiesen worden. Dort sei ihr
mitgeteilt worden, dass von ihr alles ordnungsgemäß
übermittelt
worden sei. Nach einem Telefonat seitens des Bundesrechenzentrums mit dem
Finanzamt sei ihr weiters mitgeteilt worden, dass dieses Problem behoben sei und
es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Es werde daher gebeten, den
Bescheid vom 12.1.2007 über die Festsetzung des Säumniszuschlages in
Höhe von 24.992,85 € aufzuheben. Weiters möchte sie
erwähnen, dass sich bei der UVA 10/2006 eine Zahllast von 555.927,42 €
ergeben habe und laut Telefonat mit einer Bediensteten des Finanzamtes nur bei
einem Guthaben das Feld "Die Verwendung des Überschusses zur Abdeckung von
Abgaben beantragt" angehakt werden soll.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu
entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Im vorliegenden Fall wurde von der Berufungswerberin nicht
bestritten, dass die Einfuhrumsatzsteuer 10/2006 zum Fälligkeitstermin
15.12.2006 tatsächlich nicht zur Gänze entrichtet worden war, sondern
mit dem im angefochtenen Bescheid angeführten Restbetrag von 1.249.642,73
€ offen geblieben war. Allein damit waren die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 217 Abs. 1 und 2 BAO für die Festsetzung des
Säumniszuschlages erfüllt.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge allerdings insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz,
BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und
die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare
oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen
des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den
von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein
(grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (z.B. UFS 30.5.2007,
RV/0384-L/05 mwN).
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem
groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. UFS
3.5.2007, RV/0793-L/04; vgl. auch VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112 zu § 212
BAO).
Aus der gegenständlichen Berufung ist zumindest
ansatzweise die Ansicht der Berufungswerberin zu entnehmen, dass sie an der
verspäteten Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer 10/2006 aufgrund der
Probleme bei der elektronischen Übermittlung der UVA-Daten für 10/2006
kein grobes Verschulden treffe. Es ist daher zu prüfen, ob die
Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO vorliegen.
Bereits in der eingangs erwähnten
Berufungsentscheidung vom 27.8.2007 wurde darauf hingewiesen, dass seit
1.10.2003 unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Zif. 2 UStG die
Finanzämter für die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer zuständig
sind. Die vom Zollamt vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer wird auf das
Finanzamtskonto des Unternehmers monatsweise eingebucht und kann somit
unmittelbar mit der entsprechenden, in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend
gemachten Vorsteuer aus der Einfuhrumsatzsteuer gegenverrechnet werden. Eine
effektive Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann dabei naturgemäß nur
unterbleiben, wenn die Gutschrift aus der UVA zur zeitgerechten Abdeckung der
offenen Einfuhrumsatzsteuer ausreicht, oder (bei Bestehen weiterer
Abgabenrückstände) eine Verrechnungsweisung im Sinne des § 214
Abs. 4 lit. f BAO erteilt wird. Die Höhe der offenen Einfuhrumsatzsteuer
ist sowohl den von der Zollverwaltung übermittelten Aufstellungen
(Kontrolllisten), als auch den Buchungsmitteilungen zu entnehmen.
Im vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin keine
ausreichende Vorsorge für die termingerechte Entrichtung der
Einfuhrumsatzsteuer 10/2006 getroffen. Da auf dem Abgabenkonto im
Fälligkeitszeitpunkt beträchtliche weitere Abgabenrückstände
aushafteten, hätte eine Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4
lit. f BAO erteilt werden müssen, damit die gesamte Gutschrift aus der
Voranmeldung zur zumindest teilweisen Abdeckung der offenen Einfuhrumsatzsteuer
herangezogen werden hätte können. Da selbst diese Gutschrift nicht zur
gänzlichen Abdeckung der Einfuhrumsatzsteuer ausgereicht hätte,
wäre der Differenzbetrag zeitgerecht zu überweisen gewesen. Eine
solche Verrechnungsweisung wurde jedoch unbestritten nicht erteilt.
Unverständlich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der
Berufungswerberin, dass sich aus der Voranmeldung 10/2006 eine Zahllast von
555.927,42 € ergeben hätte. In der Berufung wurde ausgeführt,
dass in dieser Voranmeldung alle Daten (somit auch die Vorsteuer aus der
Einfuhrumsatzsteuer, die erst zu der errechneten und erklärten Gutschrift
von 1.227.193,54 führte) angeführt worden wären. Auch das
Bundesrechenzentrum habe bestätigt, dass die Berufungswerberin alles
ordnungsgemäß
übermittelt habe. Der Erteilung einer
entsprechenden Verrechnungsweisung wäre daher nichts im Wege gestanden.
Selbst wenn sich aus der Voranmeldung tatsächlich eine Zahllast von
555.927.42 € ergeben hätte, wäre für die Berufungswerberin
nichts gewonnen. Da in diesem Fall kein Guthaben zur Verfügung gestanden
wäre, welches zur zumindest teilweisen Abdeckung der aushaftenden
Einfuhrumsatzsteuer herangezogen werden hätte können, hätte die
Berufungswerberin zur Vermeidung von Säumnisfolgen auf andere Weise (etwa
durch Überweisung eines entsprechenden Betrages) zur zeitgerechten
Abdeckung der offenen Einfuhrumsatzsteuer Sorge tragen müssen.
Insgesamt gesehen hat die Berufungswerberin somit keine
Umstände aufgezeigt, auf Grund derer einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels davon ausgegangen werden könnte, dass sie an der Säumnis kein
grobes Verschulden treffe. Die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO liegen
daher im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 3.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0299-L/07
- Stammnummer
- 32211
- Gültig
- 03.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF