Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1291-W/06
Aufwendungen für Verfahrens- und Anwaltskosten und für Safemiete als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1291-W/06vom 02.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Wolfgang Halm, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23.
Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., welcher im Jahr 2004 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte,
beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2004 die Berücksichtigung eines Betrages von € 3.228,30 als
sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag.
Nach den im Veranlagungsakt vorliegenden Belegen waren in
diesem Betrag unter anderem im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Erlangung
von Arbeitslosengeld angefallene Aufwendungen für Verfahrens- und
Anwaltskosten in Höhe von insgesamt € 957,90 (Belege über
€ 381,90, € 576,00) sowie Aufwendungen für Safemiete in
Höhe von insgesamt € 671,78 (Belege über € 156,96,
€ 86,43, € 347,89, € 80,50) enthalten.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2004 vom 2. März 2006 wurde vom Finanzamt lediglich der Betrag von
€ 54,75 an Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
anerkannt. Als Bescheidbegründung wurde mitgeteilt, dass die Werbungskosten
um Aufwendungen der privaten Lebensführung sowie um die Prozesskosten
gekürzt wurden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom
30. März 2006 wandte sich der Bw. gegen die Nichtanerkennung der
Aufwendungen für Verfahrens- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem
Verfahren zur Erlangung von Arbeitslosengeld und der Aufwendungen für
Safemiete als Werbungskosten und brachte dazu folgendes vor: Die Verfahrens- und
Anwaltskosten seien ihm aufgrund eines Verfahrens, das er wegen Erlangung der
Arbeitslosenunterstützung verfolgt habe und das zu seinen Ungunsten
entschieden worden sei, entstanden. Diese Aufwendungen seien zweifellos
Werbungskosten, weil sie mit Einkünften in Zusammenhang stünden, zumal
bedacht werden müsse, dass dann, wenn der Bw.
Arbeitslosenunterstützung bekommen hätte, durch den
Progressionsvorbehalt eine Einkommenserhöhung bzw. eine Steuerlast
entstanden wäre. Weiters seien die Kosten für Safemiete nicht als
Werbungskosten anerkannt worden, obwohl der Bw. der Sachbearbeiterin mitgeteilt
habe, dass er in diesem Safe nur betriebliche Unterlagen aufbewahre (Belege
für die Steuererklärung, Provisionsvereinbarungen etc.). Die
Aufbewahrung der Provisionsvereinbarungen sei für den Bw. sehr wichtig,
weil anhand dieser Unterlagen seine Einkünfte ermittelt würden und die
Belege zu Beweiszwecken an sicherer Stelle aufbewahrt werden müssten. Der
Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass der Bw. noch einen Safe für
die Aufbewahrung der privaten Dinge gemietet habe. Bei nochmaliger Durchsicht
der Belege sei dem Bw. aufgefallen, dass daher ein Betrag von € 80,50
als privat auszuscheiden sei, die restlichen Aufwendungen für Safemiete
jedoch eindeutig beruflich veranlasst seien. Es werde daher die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und entsprechende Korrektur der Besteuerungsgrundlagen
beantragt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 9. Mai 2006 als unbegründet abgewiesen. Diese
Entscheidung wurde wie folgt begründet:
I) Aufwendungen für Verfahrens- und Anwaltskosten im
Zusammenhang mit einem Verfahren zur Erlangung von Arbeitslosengeld:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a)
EStG 1988 sei das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld von der
Einkommensteuer befreit. Seien Einnahmen befreit, dann seien nach § 20
Abs. 2 EStG 1988 auch die mit ihrer Erzielung in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abzugsfähig. Im
gegenständlichen Fall könnten daher die Verfahrens- und
Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit dem Verlust des Anspruches auf
(steuerfreies) Arbeitslosengeld nicht abgezogen werden.
II) Aufwendungen für Safemiete:
Die Aufwendungen für die Safemiete seien
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a) EStG 1988 als
Aufwendungen für die private Lebensführung nicht anzuerkennen, da eine
ausschließliche berufliche Nutzung der Lebenserfahrung
widerspreche.
Mit Anbringen vom 8. Juni 2006 beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und brachte folgendes vor:
I) Aufwendungen für Verfahrens- und Anwaltskosten im
Zusammenhang mit einem Verfahren zur Erlangung von Arbeitslosengeld:
Es sei zwar richtig, dass das Arbeitslosengeld von der
Einkommensteuer befreit sei, jedoch sei diese Befreiung nur eine indirekte, da
eine indirekte Steuerpflicht deswegen bestehe, weil eine Art
Progressionsvorbehalt bezüglich der Arbeitslosenunterstützung vorliege
und im gegenständlichen Fall zu bedenken sei, dass dann, wenn der Bw.
erfolgreich das Arbeitslosengeld eingebracht hätte, seine sonstigen
steuerpflichtigen Einkünfte einem höheren Steuersatz unterlegen
wären. "Es ist, so wie auch Doralt in Tz
149 zu § 20 schreibt, der Gesetzeszweck in der Vermeidung eines
unberechtigten Vorteils liegend, nämlich dass einerseits Werbungskosten
abzugsfähig sind und damit erzielte Einkünfte überhaupt einer
Besteuerung nicht unterliegen. Entscheidend ist nämlich die Vermeidung
einer Doppelbegünstigung, was im gegenständlichen Fall zweifellos
nicht vorliegt, denn, wie bereits oberhalb erwähnt, hätte sich ja mein
Progressionssatz entsprechend verändert, wenn ich das Arbeitslosengeld
zusätzlich erhalten hätte."
II) Aufwendungen für Safemiete:
Die Finanzbehörde übersehe, dass keinerlei
private Veranlassung für die Anmietung eines Safes gegeben gewesen sei.
Diese sei lediglich durch berufliche Notwendigkeiten bedingt gewesen, zumal der
Bw. aufgrund der speziellen Vereinbarungen in seinem Dienstvertrag die
Beweismittel für die Geltendmachung der zusätzlichen
Provisionseinkünfte entsprechend verwahren müsse. Es sei wohl klar,
dass der Bw. dies nicht an seinem Arbeitsplatz tun könne und es sei auch
deswegen die Notwendigkeit gegeben, weil er an seinem Privatwohnsitz einen Safe
nicht zur Verfügung habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I) Aufwendungen für Verfahrens- und Anwaltskosten im
Zusammenhang mit einem Verfahren zur Erlangung von Arbeitslosengeld:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988,
BGBl. 400/1988, sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten liegen dann vor, wenn Aufwendungen mit der
Einkünfteerzielung in einem objektiven Zusammenhang stehen und subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden; dabei
ist der objektive Zusammenhang stets zwingend, während die subjektive
Absicht, den Beruf zu fördern, kein in jedem Fall notwendiges Merkmal ist,
weil z.B. auch unfreiwillige Ausgaben nach dem objektiven Nettoprinzip
Werbungskosten sind (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar,
4. Auflage, WUV Universitätsverlag, § 16, Tz
32).
Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn ein Zusammenhang
mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht. Dabei
darf die Anforderung an den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
nicht überspannt werden; ein "wirtschaftlicher" Veranlassungszusammenhang
ist ausreichend, ein "ausdrücklicher" Wirkungszusammenhang ist nicht
erforderlich (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4. Auflage, WUV
Universitätsverlag, § 16, Tz 33).
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a)
EStG 1988 ist das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld von der
Einkommensteuer befreit.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 sind,
wenn der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5
lit. a) nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die
für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte und die
zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs.4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes
(§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das
Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist
mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der
umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht
höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge
ergeben würde.
Gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988
dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben,
soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Gesetzeszweck des § 20 Abs. 2 EStG 1988 ist
danach die Vermeidung eines ungerechtfertigten Vorteils; § 20
Abs. 2 EStG 1988 ist Ausdruck des allgemeinen steuerlichen
Rechtsgrundsatzes, nach dem einer fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite
das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüber steht (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, 4. Auflage, WUV Universitätsverlag,
§ 20, Tz 149).
Für das Abzugsverbot kommt es daher nicht auf die
formale Bezeichnung an. Es ist gleichgültig, aus welchen Gründen die
Einnahmen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ob sie nach § 3
"steuerfrei" sind, ob sie formal "nicht zu den Einkünften gehören"
(§ 26), oder ob sie "nicht steuerpflichtig" oder auch "nicht
steuerbar" sind. Entscheidend ist die Vermeidung einer Doppelbegünstigung
(vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4. Auflage, WUV
Universitätsverlag, § 20, Tz 150).
Wie sich aus dem Kontext der dargestellten gesetzlichen
Bestimmungen zweifelsfrei ergibt, können im Zusammenhang mit einem
Verfahren zur Erlangung von Arbeitslosengeld entstandene Verfahrens- und
Anwaltskosten nicht als Werbungskosten gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 berücksichtigt werden.
Dies wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof in einem
Rechtssatz zum Ausdruck gebracht: "Das
versicherungsmäßige Arbeitslosengeld ist von der
Steuerbefreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a) EStG
1988 erfasst, weshalb auch die mit ihm im Zusammenhang stehenden Aufwendungen
nicht abzugsfähig sind (vgl. § 20 Abs. 2 EStG und
sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2006, 2005/14/0108,
betreffend Karenzurlaubsgeld)" (VwGH 19.10.2006, 2005/14/0127).
Dieser Rechtssatz ist zwar zu einem Erkenntnis ergangen,
welchem kein mit dem gegenständlichen Sachverhalt unmittelbar
vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt. Dieser Umstand ändert jedoch
nichts am generellen Charakter der darin enthaltenen Aussage, wonach "im
Zusammenhang" mit gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a)
EStG 1988 nicht der Einkommensteuer unterliegenden Einnahmen stehende
Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.
Das vom Bw. angesprochene Bestehen eines "Zusammenhanges"
zwischen einem gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a) EStG
1988 von der Einkommensteuer befreiten Arbeitslosengeld und aus Anlass eines
Verfahrens zur Erlangung eines solchen Arbeitslosengeldes getätigten
Aufwendungen für Verfahrens- und Anwaltskosten im Sinne einer
Ziel-Mittel-Konzeption kann nicht bezweifelt werden. Der vom Gesetzgeber
geforderte "Zusammenhang" derartiger Aufwendungen mit der beruflichen
Tätigkeit des Bw. im Sinne eines "wirtschaftlichen"
Veranlassungszusammenhanges ist hingegen zu verneinen, so dass ein Abzug des
betreffenden Betrages als Werbungskosten nach der oben dargestellten Rechtslage
unzulässig ist.
Insoweit der Bw. auf den für das Arbeitslosengeld
anzuwendenden Progressionsvorbehalt gemäß
§ 3 Abs. 2
EStG 1988 Bezug nimmt, ist festzustellen, dass diese Bestimmung den Zweck hat,
eine über die Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes hinausgehende
Progressionsmilderung bei jenen Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der
Empfänger eines Arbeitslosengeldes ebenfalls in Zeiträumen eines
solchen Jahres erzielt, in denen er kein Arbeitslosengeld erhält. Solche
Arbeitseinkünfte sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der
Steuerpflichtige während eines Teiles des Jahres statt der
Arbeitseinkünfte steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat (vgl. VwGH
20.7.1999, 94/14/0024).
Das Vorbringen des Bw., dass das Arbeitslosengeld aufgrund
der Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988
("Hochrechnungsverfahren") sehr wohl Auswirkungen auf die Besteuerung der
Arbeitseinkünfte hätte, ist demnach zutreffend.
Tatsache ist jedoch, dass dem Bw. für das Jahr 2004
kein Arbeitslosengeld gewährt wurde und es daher nicht zur Anwendung des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 kam, da das Verfahren zur Erlangung des
Arbeitslosengeldes zu seinen Ungunsten ausging.
Der Argumentation des Bw., dass dann, wenn er im Jahr 2004
erfolgreich das Arbeitslosengeld eingebracht hätte, seine sonstigen
steuerpflichtigen Einkünfte einem höheren Steuersatz unterlegen
wären, kommt somit bloß hypothetischer Charakter zu.
Aufgrund der oben dargestellten Rechtslage besteht keine
Möglichkeit, auf interpretativem Wege zu einer anderen rechtlichen
Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zu gelangen.
Aus den dargelegten Gründen kann dem Begehren auf
Anerkennung der dem Bw. im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Erlangung des
Arbeitslosengeldes entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten nicht
stattgegeben werden.
II) Aufwendungen für Safemiete:
Die der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes
zugrunde zu legenden Rechtsnormen sind § 16 Abs. 1 EStG 1988 und
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a) EStG 1988.
Zum Inhalt von § 16 Abs. 1 EStG wird auf die
Darstellung unter Punkt I) verwiesen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a) EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen
von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss
(vgl. z.B. VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156).
Nach der Lebenserfahrung hat die Mehrzahl der
BürgerInnen nicht nur ein Interesse an der sicheren Verwahrung von im
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehenden Dokumenten. Vielmehr
besteht ein solches Interesse insbesondere auch hinsichtlich wichtiger der
privaten Sphäre zuzurechnender Dokumente, so dass diese häufig in
Safes bei Banken deponiert werden. Aus diesem Grunde muss im Falle der Anmietung
eines Banksafes von einer typischerweise zu vermutenden Nutzung für private
Zwecke ausgegangen werden. Deshalb sind die Kosten für die Anmietung eines
Banksafes nach der typisierenden Betrachtungsweise als Kosten der
Lebensführung zu qualifizieren.
Aus diesem Grunde kann der Abzug dieser Aufwendungen trotz
der Glaubwürdigkeit der Berufungsvorbringen zur konkreten Sachlage nicht
gewährt werden.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
2. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1291-W/06
- Stammnummer
- 32210
- Gültig
- 02.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF