Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1141-W/06
Haftungsbescheid, Fehlen einer schuldhaften Pflichtverletzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1141-W/06vom 03.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.P., (Bw.) vertreten durch Dr.
Thomas Krankl, 1080 Wien, Lerchenfelderstr. 120/2/28, vom 23. Mai 2006
gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
24. April 2006 gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf hat am 26. April 2006
einen Haftungsbescheid erlassen und den Bw. für folgende
Abgabenschuldigkeiten der S.GesmbH gemäß
§ 9 und 80 BAO zur
Haftung herangezogen:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
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2001
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Umsatzsteuer
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17.243,88
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2001
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Körperschaftsteuer
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12.964,69
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2001
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Anspruchszinsen
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415,11
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5/2003
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Umsatzsteuer
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130,45
Summe: € 30.754,13
Dagegen richtet sich die Berufung vom 23. Mai 2006, in der
bestritten wird, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege, da die
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten auch ohne das Zutun des Bw. uneinbringlich
geworden wären.
Der Großteil der Forderungen der Abgabenbehörde
resultierten aus einer fehlerhaften Buchhaltung. Diese Fehler seien erst durch
eine neue Buchhalterin aufgedeckt worden, jedoch seien im Sommer 2003 bei
Fälligkeit der Nachzahlungen die Geldmittel für deren Entrichtung
nicht mehr vorhanden gewesen.
Zu diesem Zeitpunkt seien neben dem Bw. nur noch dessen
Bruder und Schwager in der Firma beschäftigt gewesen, da keine weiteren
Lohnzahlungen an Arbeitnehmer mehr finanzierbar gewesen seien.
Zum Beweis des Fehlens einer schuldhaften Pflichtverletzung
und der Unmöglichkeit entsprechende Zahlungen zu leisten werde die
Vernehmung der Zeugen A.S., T.P. und A.J. beantragt.
Der Bw. habe sich einer gewerblichen Buchhalterin bedient
und sei seinen Überwachungspflichten nachgekommen und zum Zeitpunkt der
Fälligstellung der Abgaben sei die Finanzsituation der Gesellschaft so
schlecht gewesen, dass keinerlei Zahlungen mehr an die Abgabenbehörde oder
an sonstige Gläubiger getätigt werden konnten. Bereits im Schriftsatz
vom 12.8.2004 habe der Bw. zudem auf Haftrücklässe der Gesellschaft im
Ausmaß von € 26.702,00 hingewiesen, davon seien jedoch lediglich
€ 1.521,59 von den betroffenen Unternehmen bezahlt worden.
Die diesbezüglichen Pfändungsmaßnahmen der
Behörde seien nach Ansicht des Bw. nicht aktiv betrieben worden, sollte
Verjährung eintreten, werde ein Mitverschulden der Behörde an der
Uneinbringlichkeit ihrer Forderungen eingewendet, welches mit € 20.000,00
bewertet wird. Auch der einbringlich gemachte Betrag von € 1.521,59 sei
nicht haftungsmindernd berücksichtigt worden. Der Haftungsbescheid sei
daher aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die
zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen,
die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu
tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in
§ 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
konnten.
Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung
dar, somit ist zunächst festzustellen, dass am 15. Oktober 2003 über
das Vermögen der Gesellschaft ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Der
Konkurs wurde am 9. Jänner 2004 mangels Kostendeckung aufgehoben und die
Firma wegen Vermögenslosigkeit gemäß
§ 39 FBG
aufgelöst.
Die Außenstände können beim
Primärschuldner daher nicht mehr eingebracht werden.
Unbestritten fungierte der Bw. ab 22. März 2001 bis
11. August 2003 als handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher oblag
ihm generell die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Verpflichtungen der S.GesmbH im Zeitraum seiner handelsrechtlichen
Geschäftsführung.
Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung und der
dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten ist allgemein
auszuführen:
Gemäß
§ 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt,
dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein
Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter
einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht
entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen
Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die
Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer
spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat zweit folgenden
Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen und eine sich ergebende
Vorauszahlung zu entrichten, was für den Monat Mai 2003 nicht erfolgt ist,
da die Abgabenschuldigkeit lediglich bekannt gegeben, jedoch nicht entrichtet
wurde.
Für das Jahr 2001 wurden für die Monate März
bis November Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, welche die Unterschrift von
Frau A.W. tragen.
Dass die im Zuge der Betriebsprüfung nach Einreichung
der Jahresumsatzsteuererklärung 2001 vorgeschriebene Abgabennachforderung
auf Buchhaltungsfehlern beruht, wird durch die Textierung des
Prüfungsberichtes insoweit bestätigt, als festgehalten wird, dass die
monatlichen Meldungen auf Basis vereinnahmter statt vereinbarter Entgelte
erfolgt seien.
Da die Meldungen stets die Unterschrift der Buchhalterin
tragen und fristgerecht eingebracht wurden, erscheint ein Verschulden des Bw. im
Sinne einer Nichtentrichtung bei Fälligkeit der Vorauszahlungen nicht
erweisbar.
Somit verbleibt zur Prüfung einer pflichtwidrigen
Unterlassung von Zahlungen lediglich ein sehr enger Zeitraum. Die
Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2003 war am 15. Juli 2003 fällig und
die Abgabennachforderungen nach der Betriebsprüfung (USt und Köst
2001) am 4. August 2003 sowie die Anspruchszinsen am 7. August 2003.
Wenn die Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten
fehlen, ist es Sache des Bw. nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet hat (VwGH
18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038).
Aus der Aktenlage ist das Vorbringen, der Bw. habe so knapp
vor seinem Ausscheiden als Geschäftsführer und vor
Konkurseröffnung über keinerlei Geldmittel mehr verfügen
können, nicht widerlegbar.
Es sind keine Lohnabgaben mehr angefallen und die
Umsatzsteuerzahllasten für Mai und Juni 2003 sind so gering, dass aus einem
laufenden Geschäft wohl keine Einnahmen mehr erzielt werden konnten.
Der Haftungsbescheid war daher mangels Nachweis einer
schuldhaften Pflichtverletzung aufzuheben.
Wien, am 3.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1141-W/06
- Stammnummer
- 32201
- Gültig
- 03.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF