Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0424-W/07
Vertreterpauschale für akquisitorisch tätigen "Merchandiser"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0424-W/07vom 05.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein überwiegend im Außendienst tätiger "Merchandiser", der auch Bestellungen entgegennimmt und akquisitorisch tätig ist, ist ebenso als Vertreter iSd Werbungskostenpauschalierungs-Verordnung anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., geb. xx.xxxx.19xx,
1xxx Wien, B-Gasse, vertreten durch BKS Steuerberatungs GmbH, 3150
Wilhelmsburg, Untere Hauptstraße 10, vom 8. November 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2003 bis 2005
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im Folgenden mit Bw. bezeichnet) ist
als Bezirksleiterin im Außendienst der Firma T-GmbH, nunmehr N-GmbH, mit
Sitz in M. tätig. Als Bezirksleiterin im Außendienst umfasst ihr
Aufgabengebiet lt. Beilage zum Dienstvertrag und lt. Eingabe vom 9. Mai 2006 die
folgenden Schwerpunkte:
Betreuung
aller installierten Regal- und Aktionsplatzierungen in dem ihrzugeordneten
Gebiet
Bestellung
neuer Ware mittels MDE-Gerät
Sortierung
und Pflege der Boutique lt. Bestückungsplan und Leitfaden
Erstellung
eines neuen Auftrages entsprechend der vereinbarten Vorgaben
Preisauszeichnung
falls erforderlich
Abwicklung
der Retouren entsprechend der vereinbarten Vorgaben
Sachbezogene
Reklamationsbearbeitung
Pflege
der ladenbezogenen Stammdaten
Unterstützung
bzw. Durchführung aller kunden- bzw. marketinginitiierten Auf-, Ab- und
Umbaumaßnahmen, sowie saisonaler Umrüstungen
Platzierung
und Veränderung unserer Warenträger im Rahmen von Neueröffnungen,
Ladenumbauten sowie durch das eigene Marketing veranlasste Neupositionierung von
Artikeln
Sicherstellung
einer optimalen Betreuung der tourenverplanten und potentiellen Kunden des
Bezirks
Der zwischen
der Bw. und ihrem Dienstgeber abgeschlossene und mit 1. Juli 2002 in Kraft
getretene Dienstvertrag vom 17. Mai 2002 hat den nachstehenden, auszugsweise
wiedergegebenen Inhalt:
2.
POSITIONSBESCHREIBUNG:
2.1 Der
Dienstnehmer ist als Merchandiser angestellt.
2.2 Seine
Aufgaben umfassen die in der Beilage beschriebenen
Tätigkeitsfelder.
2.3 Ein
anderwertiger, den Kenntnissen und der Vorbildung entsprechender Einsatz bleibt
dem Dienstgeber vorbehalten.
2.4 Gemäß
dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs wird der
Dienstnehmer in die Gehaltstafel "Allgemeiner Groß- und Kleinhandel,
Gehaltsgebiet A, Beschäftigungsgruppe 2 im 18. Berufsjahr
eingestuft.
3.
ARBEITSZEIT:
3.1 Die
regelmäßige Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden pro
Woche.
3.2 Arbeitsbeginn
und Arbeitsende werden nach Maßgabe der betrieblichen Notwendigkeit
innerhalb der gesetzlichen Grenzen festgelegt.
3.3 Es
gilt als wohlverstanden, dass der Dienstnehmer bei Bedarf Mehrleistungen im
erforderlichen Umfang erbringen wird.
4.
ENTGELT:
4.1 Für
seine Tätigkeit erhält der Dienstnehmer ein fixes Bruttomonatsgehalt
und leistungs- bzw. ergebnisabhängige Bruttoprämien nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen.
4.2 Es
besteht Übereinstimmung darin, dass mit dem vereinbarten Bruttoentgelt
(Monatsgehalt zuzüglich Prämien) sämtliche Mehrarbeits- und
Überstunden abgegolten sind.
5.
BRUTTOMONATSGEHALT:
5.1 Der
Dienstnehmer erhält ein 14 x p.a. zahlbares Bruttomonatsgehalt von €
1.550,--
5.2 Zusätzlich
erhält der Mitarbeiter einen variablen Einkommensbestandteil nach den
Richtlinien der Merchandiser (zB Umsatzentwicklung, Retourenquote,
Besuchserfolge)
5.3 Zwölf
Bruttomonatsgehälter sind jeweils am Letzten eines jeden Monats im
Nachhinein fällig.
6.
PRÄMIEN:
6.1 Die
Prämienregelung gilt als integrierender Bestandteil des
Dienstvertrages.
Im
Rahmen des jährlich stattfindenden Mitarbeitergespräches werden Ziele
und Prämien vereinbart, die dem Dienstnehmer die Möglichkeit bieten,
die Höhe seines Einkommens mitzubestimmen. ...
6.2 Prämien
können für die Erreichung unterschiedlich gewichteter quantitativer
Ziele vereinbart werden.
Prämien
werden nur für solche Warenumsätze gewährt, die der Mitarbeiter
in dem ihm zugeordneten Gebiet bzw. mit den ihm zugeordneten Kunden
getätigt hat. Die gültigen Regelungen werden durch Rundschreiben oder
auf andere Weise bekannt gegeben.
Der
Prämienanspruch entsteht mit der Auslieferung Fakturierung der Ware an den
Kunden während der Laufzeit des Vertrages. Retouren werden
zurückgerechnet, gleichgültig, worauf sie beruhen.
Der
Mitarbeiter kann zur Überprüfung der Richtigkeit seiner Abrechnung
Einsicht in die EDV-Unterlagen verlangen. Ein Recht auf Buchauszüge hat er
nicht.
6.3 Kommt
es zu keiner Zielvereinbarung, hat der Dienstnehmer keine Möglichkeit, die
Höhe seines Einkommens mit Prämienergebnis- und leistungsgerecht zu
beeinflussen. In diesem Fall gelangt nur das fixe Bruttomonatsgehalt
gemäß Punkt 5 des vorliegenden Vertrages zur
Auszahlung.
6.7 ...
Für Aufträge, die vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht
fakturiert worden sind, wird keine Prämie ausbezahlt.
6.8 Darüber
hinaus gelten die Bestimmungen der Prämienberechnung Merchandiser für
das FY 01.07.2002 bis 30.06.2003.
9.
VERKAUFSGEBIET:
9.1 Die
Verkaufsgebiete des DN bestehen aus Teilen von Wien, NÖ und
Burgenland.
9.2 Der
Dienstgeber behält sich Änderungen der Verkaufsgebiete aufgrund
unternehmerischer Erfordernisse vor.
Nach der
vorliegenden Bestätigung des Dienstgebers, der N-GmbH, vom 9. August 2006,
sei die Bw. als Bezirksleiterin im Außendienst beschäftigt gewesen.
Hier sei die Bw. unter anderem für die Akquisition von Neukunden und
für Aktionsverkäufe zuständig gewesen.
Nach den vorliegenden - und auszugsweise wiedergegebenen -
Kalendereintragungen habe die Bw. in den Monaten Jänner bis Mai 2003 und
die nachfolgenden Zeiträume die folgenden Stückzahlen an Waren
verkauft, deren Bestellung sie mittels mobilen Datenerfassungsgerät
("MDE-Gerät") erfasst und an die Konzernzentrale weitergeleitet
habe:
|
Jahr
2003:
|
Stück:
|
Jänner:
|
59.933
|
Feber:
|
57.485
|
März:
|
59.584
|
April:
|
104.396
|
Mai:
|
48.244
In den
übrigen Monaten seien lt. den Kalendereintragungen der Bw. im
Berufungszeitraum ähnliche Umsätze an Stückzahlen von der Bw.
erzielt worden. Mit den vorgelegten Reisekostenabrechnungen werde dokumentiert,
dass die Bw. im Berufungszeitraum fast ausschließlich im Außendienst
tätig gewesen sei.
Bei der
Einreichung der Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen 2003 bis 2005
beantragte die Bw. jeweils das Werbungskostenpauschale für Vertreter
gemäß
§ 1 Z 9 der Verordnung, BGBl II 383/2001, in
Höhe von 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.190,--
jährlich.
Im Zuge der
Veranlagungen der Bw. zur Einkommensteuer 2003 bis 2005 wurde das von der Bw.
beantragte Werbungskostenpauschale stets nicht gewährt und dies bei der
Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 14. Dezember 2004 auch nicht
begründet. Hingegen wurde bei der Erlassung der Einkommensteuerbescheide
2004 und 2005 vom 1. Juni 2006 begründend ausgeführt, Vertreter seien
Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses
von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Der Vertreter
müsse ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Eine
andere Außendiensttätigkeit wie die Betreuung aller installierten
Regal- und Aktionsplazierungen in dem der Bw. zugeordneten Gebiet, die
Bestellung neuer Ware, die Reklamationsbearbeitung, deren vorrangiges Ziel nicht
die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht
als Vertretertätigkeit.
Mit den
Eingaben vom 17. Oktober 2006 beantragte die Bw. hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 die "Wiederaufnahme der
Arbeitnehmerveranlagungen" 2003 bis 2005, da jeweils die Sonderausgaben, das
Vertreterpauschale und die Kirchensteuer "nicht geltend gemacht" worden seien
und legte diesen Anträgen jeweils berichtigte
Einkommensteuererklärungen bei.
Mit den
Bescheiden vom 6. November 2006 erließ das Finanzamt im von Amts wegen
wiederaufgenommenen Verfahren gemäß
§ 303 Abs 4 BAO neue
Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005. Dabei wurden die jeweils beantragten
Sonderausgaben gewährt, aber mit Hinweis auf die bereits ergangenen
Bescheidbegründungen der Erstbescheide das jeweils beantragte
Vertreterpauschale nicht gewährt. Begründend wurde hinsichtlich des im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheides 2003
ausgeführt, die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
BAO diene nicht dazu, "bloß vergessene oder aus Rechtsunkenntnis oder
ähnlichen Gründen versäumte Anträge nachzuholen." Aus diesem
Grund sei das Vertreterpauschale im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
zu berücksichtigen. Hinsichtlich der im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 begründete das Finanzamt
die Versagung des Vertreterpauschales mit dem Hinweis, dass bereits im
"Erstantrag" über die Zuerkennung des Vertreterpauschales abgesprochen und
im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens keine neuen Tatsachen hervorgetreten
seien.
Gegen die im
Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005
vom 6. November 2006 wurde mit Eingabe vom 8. November 2006 fristgerecht
berufen, eine stattgebende Erledigung beantragt und dies wie folgt
begründet:
Die Bw. sei
eine Außendienstmitarbeiterin (Vertreterin bzw. Bezirksleiterin) bei der
T-GmbH, nunmehr N-GmbH, deren Aufgabentätigkeit sich aus den vorgelegten
Bestätigungen ergebe. Die T-GmbH sei früher nur unter dem Markennamen
E. bekannt gewesen. Die von der Bw. zu erbringenden Tätigkeiten würden
typische Tätigkeiten eines Vertreters darstellen: dies umfasse die gesamte
Betreuung beim Kunden inkl. der Entgegennahme der Bestellung (Bestellung neuer
Ware mittels "MDE-Gerät") und natürlich auch die
Neukunden-Akquisition. Die Bw. übe
diese Tätigkeit nur vor Ort bei den Kunden aus. Die Bw. befinde sich daher
defacto nie am Firmensitz in M. und sei
somit mehr als 50% im Außendienst tätig. Zur Vertretertätigkeit
würden nach Rz 406 der Lohnsteuer-Richtlinien 2002 sowohl die
Tätigkeit im Außendienst, als auch die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst gehören. Von der
Gesamtarbeitszeit müsse mehr als die Hälfte im Außendienst
verbracht werden. Vertreter seien
Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses
von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Dazu würden
auch Pharma-Vertreter gehören. Eine andere Außendiensttätigkeit,
deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit
(zB Kontrolltätigkeit, Inkassotätigkeit). Aus diesem Grund sei
für die Bw. nicht nachvollziehbar, wie die Abgabenbehörde in ihrer
Bescheidbegründung zu dem Schluss habe kommen können, dass bei der Bw.
die Voraussetzungen für eine Vertretertätigkeit nicht vorliegen
würden. Für den Fall der Vorlage dieser Berufung zur Entscheidung an
den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde
eine mündliche Verhandlung gemäß
§ 284 Abs 1 BAO
sowie eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282 Abs 1 Z 1 BAO beantragt.
Mit Eingabe
vom 23. Jänner 2007 verweist die Bw. auf die Punkte 5.2, 6.1 bis 6.8, 9, 10
und 15 des Dienstvertrages sowie auf die Reisekostenrichtlinien, die sich aus
der jüngeren Rechtsprechung des OGH für Außendienstmitarbeiter
(Vertreter) ergeben würden. Ebenfalls beigelegt werden eine Berechnung der
Prämienvergütung für das Jahr 2005/06 sowie die Lohnkonten aus
den Vorjahren, aus denen ebenfalls die Provisionen ersichtlich seien. Aus diesen
Unterlagen würde sich insgesamt ergeben, dass von der Bw. eine
Tätigkeit als Vertreterin ausgeübt und der Bw. das
"Vertreterpauschale" im Rahmen der Werbungskosten zustehen würde.
Der Eingabe
vom 23. Jänner 2007 wurde u.a. ein Schreiben der N-GmbH an die Bw. vom 27.
September 2006 beigelegt, aus dem sich ergibt, dass für das
Geschäftsjahr 2005/06 ein Bonus in Höhe von € 4.180,--
(brutto) ausbezahlt worden sei.
Nach den
vorgelegten Lohnabrechnungen der Jahre 2003 bis 2005 habe die Bw. in diesem
Zeitraum die folgenden Bezüge erhalten:
|
Bezeichnung:
|
2003
|
2004
|
2005
|
Gehalt:
|
€
18.948,00
|
€
19.272,00
|
€
19.620,00
|
Prämie
a-conto:
|
€
3.800,00
|
€
3.600,00
|
€
3.600,00
|
Einmalprämie:
|
€
1.250,00
|
€
500,00
|
€
350,00
|
Privatnutzung
Firmen-PKW:
|
€
1.506,39
|
€
1.620,16
|
€
1.520,16
|
Urlaubsbeihilfe:
|
€
1.579,00
|
€
1.805,00
|
€
1.635,00
|
Weihnachtsremuneration:
|
€
1.579,00
|
€
1.805,00
|
€
1.635,00
|
Spesenersatz:
|
€
3.887,14
|
€
4.042,64
|
€
3.819,66
|
KKS-Gebühr:
|
€
14,52
|
€
16,15
|
€
14,52
|
Brutto-Bezug:
|
€
18.948,00
|
€
26.584,00
|
€
26.840,00
Mit Eingabe
vom 15. Dezember 2007 übermittelte die Bw. die Tagespläne der Bw. der
Jahre 2003 bis 2005, aus denen die besuchten Kunden ersichtlich und wo die von
den Kunden bestellten Teile angeführt seien. So sei für den 7.
Jänner 2003 entnehmbar, dass seitens der "O.-Wiener Neustadt" 1.268 Teile
bestellt worden seien.
Zusätzlich
zu den Tagesplänen seien lt. dieser Eingabe ab 21. Oktober 2004 Ausdrucke
angefertigt worden, die mit den Tagesplänen übereinstimmen. Ein
Ausdruck dieser Listen für die Zeiträume vor dem 21. Oktober 2004 sei
lt. Konzernzentrale nicht mehr möglich, da die EDV für eine solche
Speicherung auf Grund anderer "Mobiler Datenerfassungsgeräte"
("MDE-Geräte") nicht mehr aufnahmefähig gewesen sei. Die Bestellungen
würden vor Ort in den Märkten mittels eines "MDE-Gerätes"
aufgenommen und abends dann über eine "Docking-Station" (Gerät
wählt selbst an) an die Konzernzentrale gesendet, wo dann die Auslieferung
an die Kunden erfolge. Aus den dieser Eingabe beiliegenden
Reisekostenabrechnungen ab Jänner 2003 ergebe sich die überwiegende
Außendiensttätigkeit. Das KFZ sei ein Firmenfahrzeug, ein Sachbezug
für die Privatfahrten werde bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt.
In ihrem
Verkaufsgebiet betreue die Bw. alle Geschäfte, die die Produkte E. und N.
(Strumpfhosen), U. (Unterwäsche) führen, sei es alle T-Märkte-
und B-Märkte, O., T., C., D., B. u.v.a.m.. Nur der S-Konzern (W-Markt,
N-Markt, etc.) kaufe direkt über die Konzernzentrale ein und führe ein
"private label". Insbesondere sei eine Neuakquise vor allem dort erforderlich,
wo ein neuer Markt eröffnet und dieser mit einer neuen "Kette" verbunden
sei oder dieser angehöre (zB neue T-Märkte- und B-Märkte).
Mit Eingabe
vom 2. Jänner 2008 hat die Bw. ihren seinerzeitigen Antrag auf Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung sowie auf Verhandlung der Berufungssache vor
dem gesamten Berufungssenat gemäß den §§ 282 iVm 284 Abs 1
BAO zurückgenommen.
Nach der
Eingabe vom 4. Feber 2008 ergebe sich insbesondere aus der Beilage zum
Dienstvertrag eine Verpflichtung der Bw. zu Geschäftsabschlüssen. Der
"Leitfaden/Bestückungsplan"
werde von der N. (Marketing/Vertrieb/Geschäftsführung) vorgegeben,
wobei sich jeder
Außendienstmitarbeiter (Bezirksleiter, Gebietsleiter und auch die Key
Account Managerin - "KAM") an diese Vorgaben halten müssen. Die Bw. betreue
dann die vorher je Gebiet
definierten
Kunden und sei dafür
zuständig, dass neue
Aufträge (Bestellung von Ware) mit
den Kunden abgeschlossen und die Ware in die Boutiquen eingeräumt werde.
Durch die feste Vorgabe gemäß Leitfaden/Bestückungsplan und den
je Markt definierten Kundenmetern der von N.-Boutique-Regale sei das
Warensortiment durch die Art und Weise der Regale bereits
größtenteils vorgegeben. In Österreich würden nur 2
Gebietsleiter beschäftigt. Daraus ergebe sich, dass die nur 14
Bezirksleiter (das sei dann zusammen
mit der "Key-Account-Managerin" das ganze Außendienstteam in
Österreich) sehr eigenständig für die Betreuung der N.-Kunden
zuständig seien und die Bestellung der Ware durchführen müssen.
Die beiden Gebietsleiter sowie die einzige Key-Account-Managerin seien
hauptsächlich nur für die Betreuung der Großkunden bzw.
Konzernzentralen zuständig.
In den
normalen "Filialen" (alles außer Großkunden) laufe die komplette
Betreuung und Bestellung über die Bezirksleiter, die somit aufgrund der
Bestellung der Ware und somit Vereinbarung neuer Aufträge in einem
bestimmten Maße auch viele Aspekte eines in Deutschland vergleichbaren
Gebietsleiters wahrnehmen, während der "normale" Außendienst in
Deutschland "einfach nur" eine "Merchandise-Funktion" ausübe. Die Kunden
würden in einem 1 bis 12 Wochen-Turnus von der Bw. besucht, die
Nachlieferung erfolge durch eine Spedition. Die Regale seien so gebaut und
aufgestellt, dass eine bestimmte Menge an Ware "hineinpasst". Die Bw. erkenne
somit den Bedarf und bestelle die Ware nach. Der Marktleiter werde darüber
nur mehr informiert. Besonderheiten wie durchzuführende Inventuren (Ware
werde erst später angeliefert) oder bereits nachgefragte Ware vom
Letztverbraucher würden von der Bw. vom Marktleiter entgegengenommen. Die
Vorgaben würden sich je nach Kundenstruktur, Wetterlage und Saison ergeben.
Die in den Handelsketten verkauften Waren würden entsprechend den
ausgehandelten Zahlungsbedingungen (je nach Vertrag mit entsprechendem Kunden)
abgerechnet. Mindestabnahmemengen bzw. Abnahmeverpflichtungen an Waren pro Woche
/Monat würden nicht bestehen. Der Außendienst in Österreich und
Deutschland habe auch nichts mit Inkassotätigkeiten zu tun, dies laufe
über die Finanzbuchhaltung des Hauptsitzes in R./Deutschland. Umso mehr
seitens der Bw. in den Filialen der Handelsketten verkauft werde, umso
öfter würden diese Filialen von der Bw. besucht. Nur in geringem
zeitlichen Ausmaß sei die Bw. mit der Platzierung von Waren im Rahmen von
Neueröffnungen/Ladenumbauten sowie im Rahmen von marketinginitiierten
Maßnahmen zur Neupositionierung der Waren befasst. Die Bw. sei in
Österreich die "1. Mitarbeiterin" der Firma N. gewesen und habe
natürlich entscheidend am Aufbau dieser Firma mitgewirkt. Der durch die Bw.
erzielte Umsatz betrage zwischen € 170.000,-- und
€ 180.000,-- p.a.. Die Umsatzzahlen der Bw. würden sich - so weit
noch in Erinnerung - auch aus den bereits vorgelegten Unterlagen ergeben.
Österreichweit werde der Jahresumsatz für das Jahr 2007 mit 15
Außendienstmitarbeitern mit rund € 2.700.000,-- vermutet.
Durch das
mobile Datenerfassungsgerät ("MDE-Gerät") würden Bestellungen und
Retouren erfasst. Durch den Bestellvorgang mittels "MDE-Gerät" würde
automatisch ein bestimmter Ablauf wie beispielsweise der Ausdruck von
Lieferscheinen und Rechnungen vor Ort in R. in Deutschland, von wo aus auch die
Ware verschickt wird, ausgelöst. Alle diese Vorgänge würden
über das Rechenzentrum in R. gesteuert. Dies sei firmenseitig technisch so
eingerichtet worden und sei vom Außendienst nicht beeinflussbar.
Selbstverständlich bestehe mit jedem Außendienstmitarbeiter eine
Bonusvereinbarung, anhand welcher zum Ende des Geschäftsjahres -
gemäß im Vorhinein definierter Ziele - die Auszahlung eines Bonus
erfolge. In diesen Vereinbarungen würden mehrere Gesichtspunkte wie Umsatz-
und Stückaspekte eine Rolle spielen.
Der Beilage
zur Eingabe vom 4. Feber 2008 legte die Bw. eine Positionsbeschreibung
"Merchandiser", die Prämienvergütungen für das Geschäftsjahr
2006/07 sowie Auszüge aus dem Jahreslohnkonto der Jahre 2003 bis 2005
bei.
Der Eingabe
vom 4. Feber 2008 hält das Finanzamt entgegen, dass weder der
Arbeitsplatzbeschreibung vom 9. Mai 2006, noch in der Bestätigung vom 9.
August 2006 und auch nicht dem nachgereichten Beiblatt zum Dienstvertrag eine
ausschließliche
Vertretertätigkeit entnommen werden könne. Insbesondere sei die Bw.
lt. den Ausführungen in der Bestätigung vom 9. August 2006 "auch"
für die Akquisition von Neukunden sowie für Aktionsverkäufe
zuständig gewesen. Folglich müsse seitens der Bw. eine andere
Arbeitsleistung erbracht worden sein, die ihren Niederschlag in dem relativ
hohen Fixgehalt gefunden habe. Dies sei bei Vertretern unüblich, die ihr
Einkommen durch entsprechenden Einsatz beeinflussen. Ebenso spreche Punkt 6.3
des Dienstvertrags eindeutig gegen eine ausschließliche
Vertretertätigkeit, da keine Möglichkeit bestehe, das Einkommen zu
beeinflussen.
Nach der
Eingabe vom 21. März 2008 umfasse der vom (deutschen) Dienstgeber
verwendete Ausdruck "Merchandiser" in Österreich andere Tätigkeiten,
als bei den betroffenen MitarbeiterInnen in Deutschland. Aufgrund der
vorgelegten Kaufabschlüsse liege nach Auffassung der Bw. eindeutig eine
"Vertretertätigkeit" vor. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich,
dass sich die Bw. defacto nur im Außendienst befinde und
Kaufabschlüsse tätige. Die Bw. sei täglich bei den Kunden vor
Ort, um Bestellungen zu ordern. Sie habe auch kein Büro in der Nähe,
wo sie Innendiensttätigkeiten durchführe. Der Firmensitz sei in M.
bzw. in Deutschland. Die Bw. sei auch keine "Regalschlichterin", wie das
Finanzamt vermeine und liefere keine Waren zu den Kunden und sortiere auch nicht
die Ware in die Regale ein. Die Auslieferung der Waren erfolge durch eine
Spedition. Es sei auch bereits dargelegt worden, aus welchem Grund ein
höheres Fixgehalt bezahlt werde.
Der Punkt 6.3
des Dienstvertrages sei rein hypothetisch, weil es in den vergangenen Jahren
immer zu Zielvereinbarungen gekommen sei. Vorrangiges Ziel der Bw. sei es, dass
Geschäftsabschlüsse herbeigeführt werden. Andere
Zusatztätigkeiten wie Controlling, Personaladministration, Rechnungswesen,
Kontroll- oder Inkassotätigkeiten würden nicht vorliegen. Wenn gerade
einem Geschäftsführer das Vertreterpauschale zustehe, der ja neben der
Verkaufstätigkeit auch andere administrative Arbeiten durchführe, dann
müsse das Vertreterpauschale erst recht der Bw. zustehen.
Unter Verweis
auf Rz 406 der LStRL 2002 stehe selbst einem "Pharma-Vertreter" das
Vertreterpauschale zu, der überhaupt nichts verkaufe, sondern nur
Ärzte bereise, um diese auf die Produkte der Pharmakonzerne hinzuweisen.
Diese "Pharma-Vertreter" könnten nach Auffassung der Bw. nur mit einem
Fixgehalt entlohnt werden, da ja in keinster Weise nachvollziehbar sei, ob der
vom Vertreter besuchte Arzt das Medikament xy verordne. Eine
leistungsabhängige Entlohnung wäre nur dann möglich, wenn
über die Schiene "Rezept-Patient-Apotheke-Krankenkasse-Pharmakonzern" der
Vertreter heraus gesucht werde, der diesem Arzt das Produkt empfohlen habe,
sodass dann dieser Vertreter eine Provision erhalte. Schon allein daraus ergebe
sich, dass die Argumentation des Finanzamtes nicht nachvollziehbar sei.
Ergänzend werde dem Finanzamt bzw. Unabhängigen Finanzsenat angeboten,
die Bw. einen oder mehrere Tage bei Ihrer Tätigkeit vor Ort zu begleiten,
um sich davon überzeugen zu können, dass eine Vertretertätigkeit
ausgeübt werde und der Bw. daher das Vertreterpauschale zustehe.
Bei der mit
22. April 2008 erfolgten persönlichen Vorsprache im Beisein des
steuerlichen Vertreters wird ausgeführt, dass die zwischen der N-GmbH und
der lokalen Handelskette getroffene
Rahmenvereinbarung nicht so weit gehe,
dass hier auch der konkrete Absatz für die einzelne Filiale einer
Handelskette stück- und mengenmäßig genau festgelegt würde.
Es sei daher Sache der Bw. dafür zu sorgen, dass Produkte der N.-Kette in
den Filialen der Handelsketten angeboten werden. Auch der
Bestückungsplan regle nicht im
Einzelfall, welche Produkte in welchen Filialen der Handelsketten angeboten
werden. Soweit "tourenverplante Kunden" angesprochen worden seien, verweise die
Bw. darauf, dass die Bw. die zu besuchenden Kunden selbst bestimmen könne.
Die Bw. lege selbständig den Tagesplan der zu besuchenden Kunden fest und
habe bei der Zusammenstellung der zu besuchenden Kunden lediglich darauf zu
achten, "Leerfahrten" im Hinblick auf den dabei erzielten Umsatz möglichst
zu vermeiden. Für jedes Jahr sei der Bw. von ihrem Dienstgeber eine zu
erzielende Umsatzsteigerung von 3% p.a. vorgegeben.
Die
Bezeichnung "Merchandiser" sei im Falle des Vertriebes von N.-Produkten insoweit
irreführend, als bei N-Markt unter dieser Bezeichnung Leute tätig
würden, die tatsächlich keine Verkaufsgeschäfte bewirken, sondern
dort nur für das Auffüllen der Regale verantwortlich seien. Der Bw.
seien als Gebietsleiterin auch keine weiteren Merchandiser unterstellt. Als
Bezirksleiterin sei die Bw. u.a. für die politischen Bezirke P., G.,
M-Stadt, G-Bezirk, FF. und FF-Umgebung zuständig. Bei den Produkten der
N.-Kette handle es sich um keine Kommissionswaren, da die in den einzelnen
Filialen angebotenen N.-Produkte im Wareneinkauf der Filiale aufscheinen. Aus
diesem Grund müsse auch der Inhaber der Filiale vor einer Nachbestellung
zumeist gefragt werden. Es gebe jedoch keine schriftlichen Verträge
darüber, dass N.-Produkte in den einzelnen Filialen angeboten werden. Des
Weiteren sei im Falle von T-Märkte zu unterscheiden, ob hier
"Eigenmärkte" dieser Kette vorliegen oder selbständige Kaufleute
gegeben seien. Nur in letzterem Fall habe die Bw. dafür zu sorgen, dass in
diesen Verkaufsgeschäften auch N.-Produkte angeboten werden. Im Falle von
"Eigenmärkten" sei die Bw. mit Nachbestellungen überhaupt nicht
befasst, da der Verkauf von N.-Produkten über den zentralen
"Key-Account-Manager" laufen würden.
Die zwischen
der N.-Kette und der T-Märkte-Kette getroffene Rahmenvereinbarung sehe
weiters keine Detailregelungen in der Weise vor,
welche
Produkte, in
welcher Menge in den einzelnen Filialen
angeboten werden. Aus diesem Grund sei es Sache der Bw., den
Geschäftsinhaber eines T-Märkte-Marktes dazu zu überreden, auch
zB "Spezial-Strümpfe" für Diabetiker anzubieten.
Mit Eingabe
vom 6. Mai 2008 legte die Bw. den von der Marketingabteilung der N.-Kette
erarbeiteten Bestückungsplan für "Wäsche" im Frühjahr/Sommer
2008 vor, der für alle Kunden gültig sei, die über keinen eigenen
"Schlichtplan" verfügen. Gemäß diesem Bestückungsplan
werden allgemeine Empfehlungen für die Plazierung von Wäscheprodukten
je nach Handelskette abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs 6 EStG 1988 können vom Bundesminister für Finanzen
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festgelegt werden.
Gemäß
§ 1 der Verordnung, BGBl II 383/2001, wurden auf Grund des § 17 Abs 6
EStG 1988 für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen anstelle
des Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs 3 EStG 1988
folgende Werbungskosten festgelegt:
Z 9 Vertreter:
5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich. Der
Arbeitnehmer muss ausschließlich
Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört
sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der
Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst
verbracht werden.
Bemessungsgrundlage
für die Ermittlung der Pauschbeträge sind nach § 2 der
Verordnung, BGBl II 2001/382, die Bruttobezüge abzüglich der
steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit
diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind
(Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge
gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L
16). Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im
Veranlagungsverfahren bzw. im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß
§ 63 EStG 1988.
Den Gegenstand
des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob der fast
ausschließlich im Außendienst tätigen Bw. als Bezirksleiterin
und "Merchandiserin" das Vertreterpauschale zusteht und ob sie überwiegend
zwecks Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften im Außendienst
tätig ist.
Der Begriff
des Vertreters sowie die "ausschließliche Vertretertätigkeit" ergeben
sich weder aus dem Einkommensteuergesetz noch aus der bzw. den dazu ergangenen
Verordnungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9.11.1983,
82/13/0146 unter Hinweis auf seine Vorerkenntnisse vom 10.3.1981, 14/2885/80 und
14/2994/80 dargelegt, dass der Beruf eines Vertreters im Sinne der "genannten
Verordnung" (BGBl Nr. 49/1979 und 6/1982) einen weit gezogenen Kreis von
Berufstätigen umfasst. Es fallen darunter nicht nur Personen, die im Namen
und für Rechnung ihres Arbeitgebers ausschließlich und ständig
mit dem Abschluss vieler und ihrer wirtschaftlichen Gewichtung nach als "klein"
zu bezeichnender Geschäfte befasst sind, sondern auch Personen, denen der
Verkauf besonders teurer und ihrer Beschaffenheit nach nur für einen
kleinen Personenkreis in Betracht kommender Maschinen, Anlagen und Geräte
obliegt.
Im gleichen
Sinne hat auch die Lehre (vgl. Hofstätter/Reichl, Kommentar zu § 17
EStG 1972, Tz 5, Punkt 13) die Auffassung vertreten, dass als Vertreter
gemäß der gegenständlichen Verordnungen Personen anzusehen sind,
die regelmäßig im Außendienst
zwecks
Abschlüssen von Geschäften
und Kundenbetreuung tätig sind, wobei es jedoch nicht erforderlich ist,
dass sie ausschließlich mit dem auswärtigen Kundenbesuch befasst
sind. Damit zusammenhängende Tätigkeiten wie Abrechnungen mit Kunden
sind Ausfluss einer Vertretertätigkeit und deshalb für die Anwendung
der Pauschalierung unschädlich (vgl. VwGH 9.11.1983, 82/13/0146).
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht jeder, der (indirekt)
am Verkaufsgeschehen beteiligt ist, ausschließlich als "Vertreter"
tätig. Ist etwa ein Verkaufsleiter oder ein Dienstnehmer auch allgemein mit
innerorganisatorischen Aufgaben und mit der Einschulung und Überwachung
anderer Mitarbeiter betraut, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er
ausschließlich als Vertreter tätig ist (vgl. (VwGH 28.11.1984,
83/13/0034).
Ob die
Tätigkeit eines Vertreters vorliegt, richtet sich nach der
Verkehrsauffassung. In diesem Zusammenhang wird es als wesentlich erachtet, dass
Vertreter Geschäfte abschließen und vermitteln. Damit sind
typischerweise auch Tätigkeiten verbunden, die - isoliert betrachtet - als
schädlich eingestuft werden könnten. Demnach ist ein Dienstnehmer auch
dann noch als Vertreter anzusehen, wenn er Waren zustellt, solange der
Kundenverkehr im Außendienst in
Form des Abschlusses von
Kaufgeschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers
im Vordergrund steht. Der
Vertretertätigkeit für den Verkauf von Waren ist gleichzuhalten, wenn
Rechtsgeschäfte über Dienstleistungen im Namen und für Rechnung
des Arbeitgebers abgeschlossen werden (vgl. VwGH 24.2.2005,
2003/15/0044).
Wie der
Unabhängige Finanzsenat bereits wiederholt entschieden hat (s.
sinngemäß UFS 22.10.2004, RV/0080-F/03, 9.11.2004, RV/0171-F/03,
8.2.2005, RV/0076-F/04, 24.5.2005, RV/0346-G/04), sind
Vertreter im Sinne der
Werbungskosten-Pauschalierungsverordnung Personen, die regelmäßig im
Außendienst zwecks
Abschlüssen von Geschäften
und Kundenbetreuung tätig sind.
Vorrangiges
Ziel der Vertretertätigkeit iSd der zu § 17 Abs 6 EStG 1988
ergangenen Verordnung, BGBl II 2001/382, ist die
Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen. Dient die Außendiensttätigkeit der
Abwicklung eines bereits geschlossenen Vertrages, so kann das Vertreterpauschale
hiefür nicht in Anspruch genommen werden. Soweit daher eine andere
Außendiensttätigkeit als die Anbahnung und der Abschluss von
Geschäften und die Kundenbetreuung erbracht wird, deren vorrangiges Ziel
nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt
diese Tätigkeit nicht als Vertretertätigkeit (zB
Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit). Demnach sind in erster Linie
überwachende und kontrollierende Tätigkeiten nicht unter den
Vertreterbegriff zu subsumieren.
Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates ist in diesen beiden Aussagen kein
Widerspruch zu sehen: Beinhaltet die Außendiensttätigkeit vorrangig
eine Kontrolltätigkeit, eine Inkassotätigkeit oder eine andere
Tätigkeit, deren Ziel nicht die
Anbahnung und der Abschluss von
Geschäften ist, so liegt keine Vertretertätigkeit im Sinne der
Werbungskosten-Pauschalierungverordnung vor.
Aus diesem
Grund kann auch nicht jede im Bereich des Absatzes/Verkaufes ausgeübte
Tätigkeit als "Vertretertätigkeit" bezeichnet werden und stellt
andererseits nicht jede Außendiensttätigkeit eine
"Vertretertätigkeit" dar. Dies gilt insbesondere für wahrgenommene
innerorganisatorische Aufgaben im Rahmen des Verkaufsgeschehens, sowie für
eine Mitwirkung bei der Einstellung, Schulung und bei Überwachung der im
Verkauf tätigen Mitarbeiter (vgl. VwGH 28.11.1984, 83/13/0034).
Beinhaltet die
zu beurteilende Außendiensttätigkeit aber überwiegend die
Anbahnung und den
Abschluss von Geschäften und sind
andere Tätigkeiten (zB die Entgegennahme von Reklamationen und eine
Inkassotätigkeit) damit verbunden, aber nicht die vorrangige Tätigkeit
des Außendienstmitarbeiters, so sind letztere Tätigkeiten für
die Beurteilung als Vertreter unschädlich.
Im
vorliegenden Fall sind für die überwiegend im Außendienst
tätige Bw. aus den nachstehenden Gründen die von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Voraussetzungen für den pauschalen
Abzug von Aufwendungen ("Vertreterpauschale") gegeben:
Nach Punkt 2.1
des mit 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Dienstvertrages wird die Tätigkeit
der Bw. als "Merchandiserin" bezeichnet. In der betriebswirtschaftlichen
Terminologie gelten "Merchandiser" als
Bindeglied zwischen Einkauf und
Verkauf, genauer zwischen Marketing und Vertrieb, deren Ziel es ist, den
Verkaufserfolg eines Produktes durch eine konzeptgerechte Gestaltung der
Warenpräsentation am "point of sale" zu optimieren. Aus diesem Grund
kümmern sich "Merchandiser" vor Ort um das Inszenieren einer Marke,
analysieren die Produkte nach "Bestsellern" und "Badsellern" und sind darauf
bedacht, dass die Firmenphilosophie des Herstellers/Vertreibers in Dekoration,
Beschilderung und Warenpräsentation in den Kaufhäusern umgesetzt wird.
Weitere Aufgaben des "Merchandisers" sind nach dieser Terminologie die Beratung
in Bezug auf die Preise, die Zusammenstellung des Sortiments, die Anordnung in
Regalen, die Ergänzung des Vorrats im Geschäft und die Regalpflege
(vgl. Keil, Was macht eigentlich ein Merchandiser, Hamburger Abendblatt v.
8.1.2005). Als Bindeglied zwischen Ein- und Verkauf wären demnach
"Merchandiser" nicht oder in nur untergeordnetem Umfang mit dem eigentlichen
Verkauf von Waren befasst.
Die
Bezeichnung "Merchandiser" wird aber im Falle des Vertriebes von N.-Produkten
nicht den tatsächlichen Verhältnissen gerecht, als die Bw. als
Bezirksleiterin für den Verkauf von N.-Produkten in den politischen Bezirke
P., G., M-Stadt, G-Bezirk, FF. und FF-Umgebung zuständig ist und für
den Verkauf dieser Produkte jeweils erst den Geschäftsinhaber gewinnen
muss. Aus diesem Grund liegt es beispielsweise im Verantwortungsbereich der Bw.,
den Geschäftsinhaber eines T-Märkte-Marktes dazu zu gewinnen, auch zB
"Spezial-Strümpfe" in diesem Geschäft für Diabetiker anzubieten.
Die dabei erzielten Umsätze konnte die Bw. anhand der vorgelegten
Kalendereintragungen dokumentieren. Entgegen der Bezeichnung "Merchandiser" im
Dienstvertrag ist die Bw. - wie bei anderen Handelsfirmen - somit nicht
bloß für das Auffüllen der Regale verantwortlich. Als
Bezirksleiterin sind der Bw. keine weiteren "Merchandiser" unterstellt,
Inkassotätigkeiten werden von der Bw. nicht erbracht.
Da es keine
schriftlichen Verträge über das Anbieten von N.-Produkte in den
einzelnen Filialen der Handelsketten gibt, fällt der Verkauf von
N.-Produkten in den alleinigen Verantwortungsbereich der Bw., die sich auch
selbst die Route der zu besuchenden Kunden festlegt. Bei der Festlegung der zu
besuchenden Kunden hat die Bw. lediglich darauf zu achten, sog. "Leerkilometer"
im Hinblick auf den zu erzielenden Absatz möglichst zu vermeiden. Die zu
besuchenden Filialen werden von der Bw. im ein bis zwölf "Wochen-Turnus"
besucht. Für jedes Jahr ist der Bw. von ihrem Dienstgeber eine zu
erzielende Umsatzsteigerung von 3% p.a. vorgegeben. Die Auslieferung der Waren
an die einzelnen Filialen der Handelsketten erfolgt durch eine Spedition.
Der in der
Beilage zum Dienstvertrag angesprochene Bestückungsplan stellt für die
Bw. bloß eine sehr allgemein gehaltene Empfehlung für die Plazierung
von Wäscheprodukten in einer Handelskette dar, eine Mindestabnahmemenge
bzw. ein Mindestumsatz für die einzelne Filiale einer Handelskette kann
daraus nicht abgeleitet werden.
Aufgrund der
mit Eingabe vom 15. Dezember 2007 vorgelegten Kalendereintragungen der Jahre
2003 bis 2005 sowie anhand der Ausdrucke ab dem 21. Oktober 2004 wird
dokumentiert, dass sich die Bw. für den Berufungszeitraum in Ausübung
ihrer Tätigkeit überwiegend im Außendienst befunden und eine
Akquisitionstätigkeit entfaltet hat. Eine überwiegende
Außendiensttätigkeit der Bw. ergibt sich ebenso auf Grund der
vorgelegten Reisekostenabrechnungen hinsichtlich der Zahl der
Außendiensttage und der im Außendienst erbrachten
Dienstzeiten.
In
Würdigung der vorstehend bezeichneten Tätigkeiten der Bw. gelangt der
Unabhängige Finanzsenat zu der Auffassung, dass bei der Bw. der
Kundenverkehr im Außendienst in
Form des Abschlusses von
Kaufgeschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers
im Vordergrund steht und folglich der
Bw. das Vertreterpauschale zusteht (vgl. VwGH 24.2.2005, 2003/15/0044).
Für die
Zuerkennung des Vertreterpauschales spricht auch, dass die Bw. als
Bezirksleiterin am Aufbau des Umsatzes und Absatzes der Marke N. mitgewirkt hat
und den Waren (nach)bestellungen mittels einem mobilen Datenerfassungsgerät
("MDE-Gerät") jeweils eine Akquisitionstätigkeit vorangeht.
Die
Tätigkeit der Bw. ist somit nicht mit der eines "Fahrverkäufers"
vergleichbar, bei dem vorrangig eine
Zustelltätigkeit vorliegt, da
überwiegend bereits bestehende (Alt)Kunden und Kunden mit
Abnahmeverpflichtung beliefert werden. Auch steht im Falle eines
"Fahrverkäufers" der Tourenplan der zu besuchenden Kunden bereits im
Vorhinein fest und kann nicht durch diesen abgeändert werden. Die
Hauptaufgabe eines sog. "Fahrverkäufers" ist in der Belieferung der Ware
und nicht im Anbahnen und Abschließen von Geschäften zu sehen (s.
sinngemäß UFS 20.1.2005, RV/0432-S/03).
Entsprechend
§ 2 der Verordnung, BGBl II 2001/382, werden die in den Jahren 2003
bis 2005 zu berücksichtigenden Pauschbeträge der Werbungskosten wie
folgt ermittelt:
|
Bezeichnung:
|
KeZ:
|
2003
|
2004
|
2005
|
Bruttobezüge:
|
[210]
|
28.462,00
|
28.104,00
|
28.360,16
|
steuerfreie
Bezüge:
|
[215]
|
|
|
|
sonstige
Bezüge:
|
[220]
|
-
4.008,86
|
-
3.212,00
|
-
3.270,00
|
Bemessungsgrundlage:
|
|
24.453,14
|
24.892,00
|
25.090,16
|
davon
5%:
|
|
1.222,66
|
1.244,60
|
1.254,51
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 2 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0424-W/07
- Stammnummer
- 32197
- Gültig
- 05.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF