Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0759-I/07
Krankheitskosten für die Ehegattin, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0759-I/07vom 31.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 31. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. Mai 2007 betreffend
Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seiner
Einkommensteuererklärung für 2006 die Berücksichtigung von
außergewöhnlichen Belastungen in Höhe der Freibeträge wegen
eigener (Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60%) und der Behinderung der
Gattin (Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%), weiters den Pauschalbetrag
wegen der vom Berufungswerber einzuhaltenden Diät und sowohl den
Berufungswerber als auch dessen Gattin betreffende Kurkosten in Höhe von
1.823,86 €.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ mit
Ausfertigungsdatum 10. Mai 2007 einen Einkommensteuerbescheid, in dem sich als
außergewöhnliche Belastung lediglich die auf Grund der eigenen
Behinderung des Berufungswerbers (Freibetrag, Diätpauschale und anteilige
Kurkosten in Höhe von 1.074,47 €) zustehenden Beträge auswirkten.
Der Bescheid wurde damit begründet, dass der pauschale Freibetrag für
Aufwendungen wegen der Behinderung des (Ehe-)Partners nicht berücksichtigt
werden konnte, da dem Berufungswerber der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zustehe. Deshalb hätten auch die beantragten Kurkosten (Anm: 749,30 €)
für die Gattin nur als außergewöhnliche Belastung mit
Selbstbehalt berücksichtigt werden können, wobei diese jedoch den
Selbstbehalt in Höhe von 2.819,45 € nicht überstiegen.
Mit Schriftsatz vom 31.5.2007 brachte der Berufungswerber
das Rechtsmittel der Berufung ein und wandte sich darin unter Vorlage einer
Kopie der amtsärztlichen Bescheinigung vom 18.11.2004 gegen die Anwendung
des Selbstbehaltes. Die Gattin sei seit 2001 zu 70% dauernd behindert, weshalb
der Anspruch auf Entfall des Selbstbehaltes bestehe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30.7.2007 wies die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab und
führte aus, dass Aufwendungen der außergewöhnlichen Belastungen
für die Gattin grundsätzlich nur dann gewährt werden
könnten, wenn dem Berufungswerber der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe.
Da die Einkünfte der Gattin höher als der maßgebliche
Grenzbetrag von 2.200 € seien, stehe der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zu, die Kurkosten der Gattin könnten daher nicht berücksichtigt
werden.
Daraufhin stellte der Berufungswerber den Vorlageantrag vom
9.8.2007.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist einzig die Frage, ob der Berufungswerber die
für die Gattin aufgewendeten Kurkosten als außergewöhnliche
Belastung geltend machen kann, obwohl die Gattin eigene Einkünfte in
Höhe von 3.950,16 € erzielte, und bejahendenfalls ob hierbei der
Selbstbehalt zu berücksichtigen ist.
Jene Fälle, in denen außergewöhnliche
Belastungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden
können, sind in § 34 Abs. 6 EStG 1988 abschließend geregelt.
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 lautet:
(6) Folgende
Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden:
- Aufwendungen
zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der
erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
- Kosten einer
auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
-
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die
gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) übersteigen.
- Aufwendungen
im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht
werden (§ 35 Abs. 5).
-
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst
oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§
106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
Der
Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne
Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind.
Aufwendungen für Heilbehandlungen auf Grund einer
Behinderung sind demnach nur in den Fällen des vierten und fünften
Teilstriches der angeführten Bestimmung sowie im Rahmen der auf der Basis
der Verordnungsermächtigung des letzten Absatzes von § 34 Abs. 6 EStG
1988 erlassenen Verordnung BGBl. 303/1996 i.d.F. BGBl. II Nr. 91/1988 ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes anzuerkennen.
In den Fällen des fünften Teilstriches der
Bestimmung von § 34 Abs. 6 EStG 1988 wird ausdrücklich auf das
Erfordernis des Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrag abgestellt,
sodass eine Berücksichtigung der Kurkosten der Gattin ohne Abzug eines
Selbstbehaltes nach dieser Gesetzesstelle zweifelsfrei ausscheidet. Aber auch
die anderen bezughabenden Bestimmungen ermöglichen eine Minderung der
Bemessungsgrundlagen um die strittigen Kuraufwendungen für die Gattin nicht
ohne Abzug des Selbstbehaltes.
Gemäß
§ 35 Abs. 5 EStG 1988 können
zwar anstelle des nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 wegen einer Behinderung
zustehenden Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der
Behinderung geltend gemacht werden, aber nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht
ein derartiger Freibetrag wegen einer Behinderung des (Ehe)Partners ebenfalls
nur bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Da der Berufungswerber
keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, ist demnach § 34
Abs. 6, 4. Teilstrich EStG 1988 gleichfalls nicht anwendbar.
Schließlich knüpft auch die zitierte Verordnung
an den bestehenden Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag an. In § 1
Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung wurde nämlich normiert, dass die
in den §§ 2 bis 4 der Verordnung genannten Mehraufwendungen durch eine
Behinderung des (Ehe)Partners nur bei Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen sind.
Eine Berücksichtigung der strittigen Kurkosten
für die Gattin kann somit nicht auf § 34 Abs. 6 EStG 1988
gestützt werden, weshalb eine Anerkennung der Aufwendungen ohne Abzug des
Selbstbehaltes jedenfalls ausgeschlossen ist. Es verbleibt daher nur die
Möglichkeit, eine Abzugsfähigkeit auf § 34 Abs.7 EStG 1988 zu
stützen. Darnach sind Unterhaltsleistungen an den Ehegatten insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsleistenden selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (§ 34
Abs. 1 EStG 1988) sind dabei nur jene Beträge absetzbar, welche auf Grund
der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung des Berufungswerbers gegenüber
seiner Gattin geleistet werden, wobei die eigenen Einkünfte der Gattin
entsprechend einzurechnen sind. Im gegenständlichen Fall übersteigt
jedoch der Selbstbehalt in Höhe von 2.819,45 € bereits den gesamten
Betrag der strittigen Aufwendungen in Höhe von 749,30 €, sodass die
Frage nach jenem Anteil der Kosten, zu deren Übernahme der Berufungswerber
aus Gründen der gesetzlichen Unterhaltspflicht verhalten war, dahingestellt
bleiben kann.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 31. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0759-I/07
- Stammnummer
- 32174
- Gültig
- 31.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF