Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2837-W/07
Befindet sich der Bw. auf Kosten der öffentlichen Hand in Heimerziehung bzw. in Anstaltspflege?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2837-W/07vom 20.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J. H., Z, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend erhöhte Familienbeihilfe
ab 1. März 2002 entschieden:
Die Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe
nebst Erhöhungsbetrag ab 1. September 2006 abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte im März 2007 einen
Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des
Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung rückwirkend auf
fünf Jahre.
Laut eingeholtem (Akten-)gutachten vom 21. Mai 2007 leidet
der Bw. an paranoider Schizophrenie. Der Grad der Behinderung wurde mit 70 %
festgestellt. Die Erkrankung trat vor dem 21. Lebensjahr ein. Die
voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde bescheinigt, die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
ab 1. Jänner 1995 vorgenommen.
Der Bw. wohnt seit 24. August 2006 in der Einrichtung
...Sozial (Vernetzte Einrichtungen für psychisch kranke Menschen).
Über Rückfrage des Finanzamtes teilte das ...Sozial mit, dass die
Kosten für den Aufenthalt sowie für die Teilnahme an der Tagesstruktur
vom Sozialamt Graz getragen werden. Seitens des Bw. und seiner Eltern wird kein
Kostenbeitrag geleistet. Die Kosten für ein monatliches therapeutisches
Taschengeld, Krankenkosten sowie Rezeptgebühren werden von der Sozialhilfe
(BH N.) übernommen. Der Bw. bezieht keine Invaliditätspension
(Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11. Dezember 2006).
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. auf Gewährung
der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages ab März 2002 mit der
Begründung ab, dass Kinder, die sich auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege
oder der Sozialhilfe in einem Heim befinden, gemäß
§ 6 FLAG
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hätten.
Der Bw. - vertreten durch das ...Sozial - brachte gegen
diesen Bescheid fristgerecht Berufung ein und stützte sich dabei auf das
Erkenntnis des VwGH vom 15.9.2003, 2003/10/0090, in dem klargestellt worden sei,
dass die erhöhte Familienbeihilfe zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur
dann herangezogen werden dürfe, wenn der Lebensunterhalt des
Sozialhilfeempfängers durch die gewährte Maßnahme vollends
gesichert sei.
Die Einrichtung ...Sozial würde keine
vollständige Sicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten und der Bw.
würde über keinerlei Einkommen verfügen, weshalb die im
Abweisungsbescheid angeführte Begründung nicht nachvollziehbar
sei.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Die Berufungsbehörde richtete an das Finanzamt am 5.
Dezember 2007 ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Strittig ist, ob
dem Bw. für Zeiträume ab 1. März 2002 Familienbeihilfe nebst
Erhöhungsbetrag zusteht. Das Finanzamt hat den Antrag mit der
Begründung abgewiesen, der Bw. befinde sich auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in einem Heim, weshalb nach § 6
FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Aus der Aktenlage
ist ersichtlich, dass der Bw. ab 24.8.2006 in
R., wohnt. Hierbei handelt es sich um die
Adresse des Heims des "...Sozial",
für das der Bw. offensichtlich keinen Kostenbeitrag leistet. Die
Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass für die Zeiten des
Aufenthalts in diesem Heim tatsächlich keine Familienbeihilfe
zusteht.
Es ist allerdings
nicht ersichtlich, ob sich der Bw. auch für Zeiträume vor dem
24.8.2006 in Heimerziehung befunden hat. Aus den Meldedaten ist nur erkennbar,
dass es sich bei der Adresse in G. laut
handschriftlichen Vermerk um ein Pflegeheim gehandelt hat; ob dies
tatsächlich zutrifft, und ob der Bw. auch hierfür keinen Kostenbeitrag
geleistet hat, ist aus der Aktenlage nicht ableitbar. Ebenso kann nicht
festgestellt werden, ob sich der Bw. auch schon vor den 13.1.2006 in
Heimerziehung bzw. in Anstaltspflege befunden hat.
Es wird daher
innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens um Mitteilung gebeten,
ob das Finanzamt weiterhin die Ansicht vertritt, dass die Abweisung des Antrags
auf Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag auch für Zeiträume vor
September 2006 gerechtfertigt ist."
Im Antwortschreiben gab das Finanzamt bekannt, die
amtlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass sich der Bw. in G. zwar in
einem Pflegeheim befunden hätte, die Kosten aber nicht von der
öffentlichen Hand getragen worden seien. Davor habe er in einer betreuten
Wohnung in Salzburg gewohnt, deren Kosten aus den Einkünften eines
geschützten Arbeitsplatzes bestritten worden seien. Es bestünden daher
keine Bedenken, für Zeiträume vor dem 24.8.2006 Familienbeihilfe und
Erhöhungsbetrag zu gewähren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den Bestimmungen des § 6 FLAG haben
volljährige Personen ua. dann Anspruch auf Familienbeihilfe für sich
selbst, wenn sie entweder Vollwaise sind oder ihre Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten, sie sich weder in Anstaltspflege noch,
für den Fall mangelnder Unterhaltsleistung durch die Eltern, auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, sie im
Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihnen nicht
Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist,
für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen und das Einkommen nach § 6 Abs. 3 FLAG nach Vollendung
des 18. Lebensjahres den in dieser Bestimmung angeführten Grenzbetrag nicht
übersteigt.
Alle diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein,
um den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen. Fehlt nur eine dieser
Voraussetzungen, besteht kein Anspruch.
Unstrittig ist im Berufungsfall, dass die Erkrankung des
Bw., die zur voraussichtlich dauernden Unfähigkeit geführt hat, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden
Erkenntnis vom 25.4.2002, 99/15/0210, das zwischenzeitig vom Gerichtshof
mehrfach bestätigt wurde, zwischen Heimerziehung und Anstaltspflege nicht
differenziert und wörtlich ausgeführt:
"Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend
Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder
der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen
Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf
Familienbeihilfe hat.
§ 6 Abs. 2
lit. d FLAG räumt volljährigen Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe ein, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Gemäß
den genannten Bestimmungen soll nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in
denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in
Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt
ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Es kommt dabei nicht auf die
Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern
ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur
Gänze an (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 114 BlgNR 14. GP 5
betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 290/76, sowie 694 BlgNR 15. GP 4 betreffend
FLAG-Novelle BGBl. Nr. 296/81 und 465 BlgNR 18. GP 7 betreffend FLAG-Novelle
BGBl. Nr. 311/92). Dem entspricht auch die bisherige Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Heimerziehung das hg. Erkenntnis vom 15.
April 1997, 96/14/0140, und zur Anstaltspflege das hg. Erkenntnis vom 12.
Dezember 1995, 95/14/0066).
Anstaltspflege im
Sinne des § 6 Abs. 2 lit d FLAG liegt nur dann vor, wenn der Unterhalt der
behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche
Hand gewährt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die
untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines
sozialversicherungsrechtlichen Anspruches beigetragen wird. Andernfalls
wäre eine behinderte Person, welche Pflegegeld bezieht und die sich -
mangels entsprechender Möglichkeiten im familiären Bereich - Pflege in
einer Anstalt verschafft, schlechter gestellt, als eine Person, welcher es
möglich ist, Pflege im häuslichen Bereich - etwa durch Angehörige
- zu erlangen, obwohl sie dafür regelmäßig mehr aufwenden muss
als bei Pflegeleistungen im Familienverband."
Wenn sich der Bw. auf das zum Niederösterreichischen
Sozialhilfegesetz ergangene Erkenntnis des VwGH vom 15.9.2003, 2003/10/0090,
bezieht, in dem der Gerichtshof ausführt, die (erhöhte)
Familienbeihilfe könne zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur dann
herangezogen werden, wenn der Lebensunterhalt des Sozialhilfeempfängers
durch die gewährte Maßnahme vollends gesichert sei, so unterliegt er
insofern einem Zirkelschluss, als im vorliegenden Berufungsverfahren erst
beurteilt werden muss, ob Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zusteht.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Kosten
für die Unterbringung in der Einrichtung ...Sozial zur Gänze durch die
öffentliche Hand getragen werden. Ist dies aber der Fall, so ist für
die Berufungsbehörde nicht erkennbar, warum im gegenständlichen
Verfahren die Ausschlussbestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d bzw. Abs. 5 FLAG
nicht anwendbar sein sollen.
Somit war die Berufung, soweit Zeiträume betroffen
sind, die nach der Aufnahme des Bw. in die gegenständliche Einrichtung
liegen, als unbegründet abzuweisen. Da die Kosten davor allerdings nicht
von der öffentlichen Hand getragen worden sind, steht für
Zeiträume vor September 2006 Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zu,
wobei die Amtspartei gegen eine Berufungserledigung in dieser Form keine
Einwendungen erhoben hat.
Wien, am 20.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2837-W/07
- Stammnummer
- 32155
- Gültig
- 20.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF