Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0029-I/05
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0029-I/05vom 28.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch WTT Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs
GmbH&CoKEG, 6020 Innsbruck, Rennweg 18, über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 26. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 25. August 2005, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben und der strafbestimmende Wertbetrag auf
€ 55.830,20 herabgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. August 2005 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als
steuerlich Verantwortliche der X-GmbH im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich 2001, 2002 und 2003 eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer im Gesamtbetrag von € 66.063,25
(S 909.050,14) bewirkt habe, indem Betriebsaufwendungen sowie Vorsteuern zu
Unrecht geltend gemacht worden seien. Sie habe hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 26. September 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die gegenständlichen
Abgabennachzahlungen würden sich ausschließlich aus
Bewertungsdifferenzen von Zulieferungen aus der gesellschaftereigenen
Landwirtschaft ergeben. Diesen Bewertungsdifferenzen liege aber kein
schuldhaftes Verhalten zugrunde. Es sei auch aus dem Prüfungsbericht kein
vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln der Beschwerdeführerin zu
entnehmen. Letztlich finde sich aber auch im angefochtenen Bescheid keine
Begründung, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich oder
fahrlässig gehandelt haben solle. Somit könne der Anfangsverdacht des
gegenständlichen Finanzvergehens in subjektiver Hinsicht gar nicht gegeben
sein, womit eine Einleitung des Strafverfahrens ausscheide.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Die Beschwerdeführerin ist seit 1999
Geschäftsführerin und Gesellschafterin der X-GmbH. Diese betreibt in
XY das Hotel1 sowie das Hotel2. Die Landwirtschaft X-Hof ist im Besitz der
Familie der Beschwerdeführerin.
Bei der X-GmbH wurde zu AB-Nr. Y für die
Zeiträume 2001 bis 2003 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei
wurde festgestellt, dass der Wareneinkauf für die Gastbetriebe unter
anderem aus der Landwirtschaft der Gesellschafter stammte. Den vorgelegten
Aufstellungen waren das Gewicht bzw. der Kilopreis der Tiere nicht zu entnehmen.
Teilweise wurden nicht nachvollziehbare Pauschalpreise verrechnet. Auch die
Angaben zu landwirtschaftlichen Produkten wie Milch, Butter und Rahm waren
unvollständig.
Der Prüfer hat anhand der Nächtigungszahlen in
Verbindung mit den in Rechnung gestellten Halbpensions- bzw.
Frühstücksabrechnungen den Küchenwareneinsatz ermittelt. Bei der
Gegenüberstellung des kalkulierte Wareneinsatzes mit dem gebuchten
Wareneinsatz wurden Einsatzdifferenzen festgestellt, welche nicht hinreichend
aufgeklärt werden konnten. Der Wareneinsatz aus der Landwirtschaft wurde
daher gekürzt und die geltend gemachte Vorsteuer berichtigt. Da die
Körperschaft der Beschwerdeführerin (als Gesellschafterin) sowie dem
Gesellschafter N.N. einen Vermögensvorteil zugewandt hat, wurde eine
verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt.
Betraglich stellen sich diese Feststellungen wie folgt
dar:
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2001 (S)
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2002 (€)
|
2003 (€)
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Kürzung Wareneinkauf Land- und
Forstwirtschaft
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344.000,00
|
25.000,00
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17.000,00
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Kürzung Vorsteuer
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41.280,00
|
3.000,00
|
2.040,00
|
verdeckte Gewinnausschüttung
|
385.280,00
|
28.000,00
|
19.040,00
|
Kapitalertragsteuer
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128.413,82
|
9.332,40
|
6.346,03
Weiters wurde festgestellt, dass in den Gastbetrieben der
X-GmbH im Jahr 2000 ausländische Arbeitnehmer ohne gültige
Arbeitserlaubnis bzw. Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wurden. Im
Verwaltungsstrafverfahren wurde über die Beschwerdeführerin eine
Geldstrafe in Höhe von S 70.000,00 verhängt, welche im Jahr 2001
als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde. Die Betriebsausgabe wurde vom
Prüfer nicht anerkannt und der Gewinn 2001 um S 70.000,00
erhöht.
Aufgrund dieser Feststellungen wurden nach Wiederaufnahme
der Abgabenverfahren mit Bescheiden vom 22. Juni 2005 die Nachforderungen
an Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer mit insgesamt
€ 66.063,25 festgesetzt. Diese Bescheide sind unbekämpft in
Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheiden vom 7. September 2005 wurden
Ausfertigungsfehler in den Körperschaftsteuerbescheiden für 2001 bis
2003 gemäß
§ 293 BAO berichtigt. Aufgrund dieser
Berichtigung ist der strafbestimmende Wertbetrag um € 8.503,43 zu
reduzieren.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Aufgrund obiger Feststellungen bestehen auch nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde hinreichende Verdachtsmomente, dass die
Beschwerdeführerin durch die ungerechtfertigte Geltendmachung von
Betriebsausgaben und Vorsteuern eine Verkürzung an Umsatzsteuer-,
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für 2001 bis 2003 bewirkt und
damit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG
verwirklicht hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die Beschwerdeführerin ist jedenfalls bereits seit
1999 unternehmerisch tätig und verfügt damit über umfangreiche
unternehmerische Erfahrungen. Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt,
dass die Umsätze und Einkünfte in tatsächlicher Höhe bekannt
zu geben sind; hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches
Spezialwissen voraussetzen. Auch der Beschwerdeführerin war dies
zweifelsfrei bekannt. Dem Beschwerdevorbringen, es habe sich bei den
gegenständlichen Abgabennachforderungen ausschließlich um
"Bewertungsdifferenzen" von Zulieferungen aus der gesellschaftereigenen
Landwirtschaft gehandelt, kann nicht gefolgt werden. Die Feststellungen der
Betriebsprüfungen stützen sich in erster Linie darauf, dass zwischen
der gelieferten Stückzahl (Lieferungen vom X-Hof an die X-GmbH) und dem
tatsächlichen Viehbestandes des X-Hofes eklatante Unterschiede festgestellt
wurden. Die Nachforderungen gründen sich keineswegs auf
Bewertungsdifferenzen, sondern auf nicht aufgeklärte Betriebsausgaben und
Kalkulationsdifferenzen, aus welchen die mit den (unbekämpften)
Abgabenbescheiden vorgeschriebenen Nachforderungen resultieren. Aufgrund der
oben dargestellten Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Betriebsausgaben
besteht der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin zumindest von der
Möglichkeit der Unrichtigkeit der von ihr verwerteten und in den
Steuererklärungen bekannt gegebenen Daten wusste. Aufgrund dieser
Umstände und des mehrjährigen Zeitraumes, für den die
Betriebsausgaben in erheblichem Umfang in unrichtiger Höhe bekannt gegeben
wurden, bestehen nach Ansicht der Beschwerdebehörde hinreichende
Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich (zumindest
bedingt) vorsätzlich gehandelt und damit auch die subjektive Tatseite des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Hingegen liegen nach Ansicht der Beschwerdebehörde
keine hinreichenden Verdachtsmomente zum Tatvorwurf vor, die
Beschwerdeführerin habe im Jahr 2001 eine Geldstrafe von S 70.000,00
vorsätzlich zu Unrecht als Betriebsausgabe geltend gemacht. Konkrete
Verdachtsmomente, die auf vorsätzliches Handeln schließen lassen,
wurden im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt. Nach Ansicht der
Beschwerdebehörde sind keine hinreichenden Verdachtsmomente gegeben. Die
Frage der Absetzbarkeit von Geldstrafen stellt sich als Rechtsfrage dar. Wenn in
der von der damaligen steuerlichen Vertreterin der X-GmbH erstellten
Körperschaftsteuererklärung für 2001 diese Geldstrafe als
Betriebsausgabe berücksichtigt wurde, so lässt sich allein aus diesem
Umstand kein hinreichender Verdacht auf vorsätzliches Handeln der
Beschwerdeführerin ableiten. Ob der Beschwerdeführerin allenfalls
fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist, ist in der gegenständlichen
Beschwerdeentscheidung nicht zu prüfen.
Unter Berücksichtigung der Berichtigungsbescheide nach
§ 293 BAO sowie nach Ausscheiden des Tatvorwurfes hinsichtlich der
Verwaltungsstrafe 2001 beläuft sich der strafbestimmende Wertbetrag auf
nunmehr € 55.830,20.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs.1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 28. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0029-I/05
- Stammnummer
- 32153
- Gültig
- 28.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF