Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0604-L/06
Nichtvorliegen eines Verschuldens an Lohnsteuerfehlberechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0604-L/06vom 18.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DI WM, geb. X, Adresse, vertreten
durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Landstraße 49,
vom 31. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels
vom 9. Februar 2006 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9
iVm. § 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der Fa. M GmbH wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes W vom 21. Juni 2004 das Konkursverfahren
eröffnet.
Mit Beschluss vom 4. Februar 2005 wurde der Konkurs
nach rechtskräftiger Bestätigung des am 11. November 2004
angenommenen Zwangsausgleichs aufgehoben. Die Gläubiger erhielten eine
Quote von 20 %.
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) war laut
Firmenbuch von 24. September 1998 bis 6. Februar 2004 alleiniger
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2006 nahm das Finanzamt
Grieskirchen Wels den Bw als Haftungspflichtigen gemäß
§§ 9, 80 ff BAO für aushaftende Abgabenschulden der Fa. M
GmbH im Ausmaß von 2.110,45 € in Anspruch:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeit
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Betrag
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Lohnsteuer
|
2001
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15.01.2002
|
351,76
|
Dienstgeberbeitrag
|
2001
|
15.01.2002
|
37,66
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2001
|
15.01.2002
|
3,19
|
Lohnsteuer
|
2002
|
15.01.2003
|
351,76
|
Dienstgeberbeitrag
|
2002
|
15.01.2003
|
37,66
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2002
|
15.01.2003
|
3,19
|
Lohnsteuer
|
2003
|
15.01.2004
|
1.203,99
|
Dienstgeberbeitrag
|
2003
|
15.01.2004
|
111,50
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2003
|
15.01.2004
|
9,41
|
Summe
|
2.110,45
Begründend führte das Finanzamt nach Zitierung
der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 9, 80 BAO aus, dass
über das Vermögen der Primärschuldnerin am 21. Juni 2004 ein
Konkursverfahren eröffnet worden sei. Dieses Verfahren sei nach
Bestätigung des Zwangsausgleiches mit Beschluss vom 28. Februar 2005
rechtskräftig aufgehoben worden. Die Abgabenschulden seien daher, abgesehen
von der 20%-igen Zwangsausgleichsquote, bei der Primärschuldnerin
uneinbringlich. Der Bw sei in der Zeit von 24. September 1998 bis
6. Februar 2004 Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen und
daher für die Entrichtung der Abgaben aus deren Mitteln verantwortlich. Das
Finanzamt legte unter Hinweis auf § 78 Abs. 3 EStG dar, dass die
haftungsgegenständliche Lohnsteuer vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen
sei. Die Geltendmachung der Haftung stelle die einzige Möglichkeit zur
Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Die Uneinbringlichkeit der
Haftungsschulden beim Haftungsschuldner könne nicht von vornherein
angenommen werden, sodass die Geltendmachung der Haftung geboten sei.
Auf Antrag des den Bw vertretenden Rechtsanwaltes
übermittelte das Finanzamt diesem drei die Jahre 2001 bis 2003 betreffende
Haftungs- und Abgabenbescheide vom 26. August 2004, die nach
Durchführung einer Lohnsteuerprüfung aus Anlass der
Konkurseröffnung, gestützt auf § 82 EStG, ergangen
waren.
Mit Überweisung vom 8. März 2006 wurde der
Betrag von 2.110,45 € bezahlt. Als Auftraggeberin scheint auf dem
Zahlungsbeleg die Fa. A GmbH auf. Laut Firmenbuch ist der Bw Gesellschafter und
einer der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser
GmbH.
In der gegen den Haftungsbescheid fristgerecht erhobenen
Berufung brachte der Vertreter des Bw vor, dass dieser gegen die
ursprünglichen Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend die Zeiträume
2001 bis 2003 gemäß
§ 248 BAO Berufung erhoben habe. Wie
bereits in der Berufung gegen die ursprünglichen Bescheide dargelegt, habe
der Anspruch gegen die Fa. M GmbH als Primärschuldnerin zumindest teilweise
nicht zu Recht bestanden. Selbst wenn ein Anspruch in geringerem Ausmaß
bestanden hätte, wäre eine Haftung des Bw nicht gegeben. Der
Prüfungszeitraum betreffe einen Zeitraum bis Mai 2004, wobei der Bw
aber lediglich bis 31. Jänner 2004 Geschäftsführer der
Primärchuldnerin gewesen sei; diesbezüglich sei auf den
beigeschlossenen Firmenbuchauszug mit historischen Daten zu verweisen.
Darüber hinaus sehe § 9 Abs. 1 BAO eine schuldhafte
Pflichtverletzung als haftungsbegründend an. Die Norm des § 9
Abs. 1 BAO sei nicht als Erfolgshaftung zu verstehen. Die
Primärschuldnerin habe zum damaligen Zeitpunkt zahlreiche Dienstnehmer
gehabt. Wie sich aus dem vorliegenden Prüfbericht ergebe, seien in diesem
Zeitraum alle Abgaben korrekt und ordnungsgemäß entrichtet worden.
Der vorliegende Haftungsbescheid beziehe sich ausschließlich auf
Sachbezüge betreffend zwei Firmenautos, wobei es sich diesbezüglich um
einen Spezialbereich der Lohnverrechnung handle, hinsichtlich dessen eine
gesteigerte Überwachungspflicht des Geschäftsführers nicht
angenommen werden könne. Eine schuldhafte Verletzung des Bw im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO liege somit nicht vor, sodass die ersatzlose
Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides, in eventu eine Abänderung
des vorliegenden Haftungsbescheides im Sinne der gemäß
§ 248 BAO eingebrachten Berufung beantragt werde.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt begründend aus, dass es bei Selbstbemessungsabgaben nicht auf den
Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabe ankomme, sondern darauf, wann diese bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre.
Bei den Lohnabgaben handle es sich um selbstzuberechnende Abgaben, deren
Fälligkeit am 15. des Folgemonats der Lohnzahlung (des
Lohnzahlungszeitraumes) entstehe. Die Abfuhr der Lohnsteuer 2001 hätte am
15. Jänner 2002, der Lohnsteuer 2002 am 15. Jänner 2003
und der Lohnsteuer 2003 am 15. Jänner 2004 erfolgen
müssen.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2006 stellte der Bw einen
Vorlageantrag. Er habe bereits in der Berufung nicht nur darauf hingewiesen,
dass der Anspruch gegen die Fa. M GmbH als Primärschuldnerin zumindest
teilweise nicht zu Recht bestehe, sondern auch darauf, dass keine schuldhafte
Pflichtverletzung vorliege und § 9 Abs. 1 BAO keinesfalls als
Erfolgshaftung zu verstehen sei. Der vorliegende Haftungsbescheid betreffe
ausschließlich Sachbezüge für zwei Firmenautos, wobei es sich um
einen Spezialbereich der Lohnverrechnung handle, hinsichtlich dessen keine
gesteigerte Überwachungspflicht des Geschäftsführers bestehe,
sodass das Verhalten des Bw als Geschäftsführer nicht als schuldhafte
Pflichtverletzung einzuordnen sei. Der Bw habe ergänzend darauf verwiesen,
dass der Prüfungszeitraum sich bis Mai 2004 erstreckt habe, er aber nur bis
31. Jänner 2004 Geschäftsführer der Primärschuldnerin
gewesen sei. Die Berufungsvorentscheidung stütze sich ausschließlich
darauf, dass bei Selbstbemessungsabgaben der Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung
nicht maßgeblich sei, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Abgabe unter
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre.
Auf die übrige Berufungsbegründung sei nicht eingegangen worden,
weshalb eine Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz geboten sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflicht nicht eingebracht werden können.
Haftungsvoraussetzungen sind somit eine Abgabenforderung
gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an
der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit.
Der Bw brachte in der Berufung u.a. vor, dass die
Abgabenforderung gegen die Primärschuldnerin zumindest teilweise nicht zu
Recht bestehe, weshalb er gegen die betreffenden Abgabenbescheide Berufung
erhoben habe. Weiters verneinte er das Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung hinsichtlich dieser Abgaben.
§ 248 BAO eröffnet dem nach
Abgabenvorschriften Haftungspflichtigen die Möglichkeit, unbeschadet der
Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der
für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden
Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu berufen.
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung
sind daher in einem gemäß
§ 248 BAO durchzuführenden
Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen. Beruft ein
zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch
gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch, hat nach ständiger
Rechtsprechung die Berufungsbehörde zunächst nur über die
Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus
dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den
Abgabenanspruch überhaupt besteht.
Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den
Haftungsbescheid ist einzig und allein die Frage, ob der
Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben der
Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht, nicht jedoch, ob die der
Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen oder nicht (Ritz,
BAO³, § 248 Tz. 14). Über die gegen die
Rechtmäßigkeit des Abgabenanspruches erhobenen Einwendungen des Bw
war daher in diesem Verfahren nicht abzusprechen.
Auch der Einwand, der Lohnsteuerprüfungszeitraum habe
bis Mai 2004 gereicht, wogegen der Bw lediglich bis Ende Jänner 2004
Geschäftsführer gewesen sei, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu
verhelfen.
Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erstreckt
sich die Haftung vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin
(Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt.
Die Haftung kann aber auch für Abgabennachforderungen bestehen, die nach
Beendigung der Vertretertätigkeit zu entrichten sind, wie dies bei sich im
Rahmen abgabenbehördlicher Prüfungen ergebender Nachforderungen der
Fall ist. Diesfalls ist maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten gewesen wären.
Entscheidend ist somit der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden
Abgabe, unabhängig davon, wann sie bescheidmäßig festgesetzt
wird.
Sämtliche im Spruch des angefochtenen Bescheides
angeführten Abgaben waren in dem Zeitraum, in dem der Bw selbstständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer der Fa. M GmbH war, fällig,
sodass der Einwand, die Haftung sei auch für nach der
Geschäftsführertätigkeit des Bw entstandene Abgabenschulden
geltend gemacht worden, ins Leere geht.
Zu den im Haftungsbescheid enthaltenen Lohnabgaben 2001 bis
2003, die im Zuge einer Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 24. August
2004) festgesetzt worden sind, ist im Hinblick auf obige Ausführungen,
festzuhalten, dass dem Umstand des Prüfungszeitraums bis Mai 2004 und der
Festsetzung der Lohnabgaben 2001 bis 2003 erst nach Beendigung der
Geschäftsführertätigkeit des Bw keine Bedeutung beizumessen ist,
weil entscheidend ist, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Die Vorschreibung von vor
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und während der
Geschäftsführertätigkeit des Bw fällig gewesenen Abgaben
erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens und nach Beendigung der
Geschäftsführertätigkeit des Bw ändert nichts daran, dass
diese Abgaben nicht zum Fälligkeitstermin entrichtet wurden.
Gegenständlich ergab sich die Nachforderung an
Lohnabgaben für den berufungsgegenständlichen Zeitraum 2001 bis 2003
dadurch, dass für zwei Dienstnehmer entweder kein bzw. ein zu niedriger
Sachbezugswert für die Privatnutzung eines Firmen-Pkw angesetzt bzw. bei
einem weiteren Dienstnehmer anlässlich der Übersiedlung der
Primärschuldnerin das Pendlerpauschale nicht korrigiert worden war.
Werden schuldhaft nicht entrichtete Abgaben in der Folge
uneinbringlich, werden der Rechtswidrigkeitszusammenhang und die Verursachung
des Abgabenausfalls durch die Pflichtverletzung vermutet. Eine weitere
Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des § 9 BAO ist
demnach eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter.
Der Bw brachte dazu vor, dass die Abgabennachforderung
ausschließlich auf den Ansatz eines Sachbezuges für zwei Firmenautos
zurückzuführen sei. Es habe sich dabei um einen Spezialbereich der
Lohnverrechnung gehandelt, wobei nicht von einer gesteigerten
Überwachungspflicht des Geschäftsführers auszugehen sei und eine
schuldhafte Pflichtverletzung daher nicht vorliege. Darüber hinaus habe die
Primärschuldnerin zum damaligen Zeitpunkt zahlreiche Dienstnehmer
gehabt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf
hingewiesen, dass im Haftungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung
nicht zu prüfen sei, der Haftungsschuldner aber dennoch Gründe
aufzeigen könne, wonach ihm ein Verschulden an Lohnsteuerfehlberechnungen
zum Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne nicht anzulasten sei.
Dem Bw ist zuzustimmen, dass nur schuldhafte Verletzungen
abgabenrechtlicher Pflichten zur Haftungsinanspruchnahme berechtigen. Eine
bestimmte Schuldform ist nicht gefordert, sodass bereits bei leichter
Fahrlässigkeit eine Haftungsinanspruchnahme zulässig ist.
Bei Betrauung Dritter (z. B. Angestellter) mit den
abgabenrechtlichen Pflichten besteht die Haftung vor allem bei Verletzung von
Auswahl- und Überwachungspflichten. Der Vertreter hat das Personal in
solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm
die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung
abgabenrechtlicher Zahlungspflichten, verborgen bleiben (Ritz, BAO³,
§ 9 Tz. 13).
Wenngleich die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im
Haftungsverfahren nicht zu prüfen ist, kann der Haftungsschuldner somit
dennoch Gründe aufzeigen, weshalb ihm ein Verschulden an (Lohnsteuer)
Fehlberechnungen im Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht anzulasten sei. Liegt ein
solches Verschulden nicht vor, fehlt es an den tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen für eine Haftung im Sinne des § 9 BAO (vgl. VwGH
28.2.2002, 96/15/0224).
An Hand der dem Finanzamt für den Zeitraum 2004
übermittelten Lohnzettel war feststellbar, dass die Primärschuldnerin
in diesem Zeitraum 99 Dienstnehmer beschäftigt hatte; die Anzahl der in den
Jahren 2001 bis 2003 beschäftigten Dienstnehmer konnte nicht mehr eruiert
werden.
Dem Berufungsvorbringen, dem Bw sei auf Grund obiger
Ausführungen kein Überwachungsverschulden vorwerfbar und ihm sei die
Fehlberechnung u.a. wegen der Vielzahl der Dienstnehmer nicht aufgefallen, trat
das Finanzamt nicht entgegen.
Die Ausführungen des Bw lassen - insbesondere auch im
Hinblick auf die Geringfügigkeit der auf drei Jahre aufzuteilenden
Nachforderungsbeträge in Relation zu den im Jahr 2003 angefallenen
Lohnabgaben von rund 20.000,00 € monatlich und darauf, dass dem
Geschäftsführer eine lückenlose Kontrolle der Lohnverrechnung
nicht zumutbar ist - nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates den
Vorwurf einer schuldhaften Verletzung der ihm als Geschäftsführer
obliegenden Sorgfaltspflichten nicht zu.
Hinsichtlich der sich aus der Lohnsteuerprüfung
ergebenden Nachforderungen fehlte es demzufolge bereits an der schuldhaften
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, sodass die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Haftung nicht
vorlagen und der Berufung antragsgemäß stattzugeben war.
Linz, am 18.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0604-L/06
- Stammnummer
- 32122
- Gültig
- 18.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF