Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0486-G/02
Krankheit und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0486-G/02vom 12.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Krankheiten kommen nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führten und so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998
vom 2. März 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der steuerliche Vertreter der
Bw. brachte am 14. Dezember 2000 beim Finanzamt einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung vom 12. Jänner 2000 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein.
Da die Frist für die
Einbringung des Vorlageantrags bereits am 13. Dezember 2000 abgelaufen war,
wurde der Vorlageantrag vom Finanzamt mit Bescheid vom 15. Jänner 2001 als
verspätet zurückgewiesen.
Am 7. Februar 2001 brachte der
steuerliche Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO ein. Dort wies er zunächst darauf hin, dass
er von seinem Klienten die Unterlagen rechtzeitig erhalten habe und diesen daher
keinerlei Verschulden an der verspäteten Abgabe treffe. Sein "Missgeschick
der Fristversäumnis" begründete der steuerliche Vertreter im
Wesentlichen mit seinen gesundheitlichen Problemen, die im fraglichen Zeitraum
zu einer "teilweisen Arbeitsunfähigkeit" geführt hätten.
Vom 22. Jänner bis 2. Februar 2001 sei er deshalb auch in
stationärer Behandlung in einer Grazer Privatklinik gewesen.
Mit Bescheid vom 2. März
2001 wurde der Wiedereinsetzungsantrag vom Finanzamt als unbegründet
abgewiesen, weil auf Grund der im Antrag gemachten Angaben nicht davon
auszugehen sei, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des
steuerlichen Vertreters im maßgeblichen Zeitraum zu einer
Dispositionsunfähigkeit geführt hätten.
In der dagegen gerichteten
Berufung vom 28. März 2001 verwehrte sich der steuerliche Vertreter gegen
die Schlussfolgerung der Abgabenbehörde, es habe keine
Dispositionsunfähigkeit seinerseits vorgelegen, ohne allerdings seinen
Standpunkt durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Im Übrigen sei die
vom Finanzamt zitierte Judikatur des VwGH als "übertrieben und als nicht
human zu bezeichnen".
Am 5. April 2002 reichte der
steuerliche Vertreter über Aufforderung des Finanzamtes zur
Glaubhaftmachung seiner Angaben eine ärztliche Stellungnahme vom
3. April 2002 vor, in welcher bestätigt wird, dass beim steuerlichen
Vertreter auf Grund seiner Erkrankung "die Dispositionsfähigkeit
zeitweise nicht gegeben" sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 22. Mai 2002 wurde die Berufung vom 28. März 2001 gegen die
Abweisungsbescheid vom 2. März 2001 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen brachte der
steuerliche Vertreter beim Finanzamt am 7. Juni 2002 einen Vorlageantrag ein.
Gleichzeitig wurde auch eine mündliche Verhandlung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308
Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110)
auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil
erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden
an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Ein "minderer Grad des
Versehens" im o.a. Sinne ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des
§ 1332 ABGB gleichzusetzen. Außerdem ist das Verschulden des
Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten, wobei allerdings an
berufliche Parteienvertreter ein strengerer Maßstab als etwa an
rechtsunkundige oder noch nie an derartigen Verfahren beteiligte Personen
anzulegen ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2984f).
Von der Partei ist der
behauptete Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu
machen, und es sind bereits im Antrag taugliche Beweismittel beizubringen (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar2
§ 308 Tz 19).
Krankheiten kommen nur dann
als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn sie zur
Dispositionsunfähigkeit führten und so plötzlich und schwer
auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage
gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. Ritz, § 308 Tz 11). Eine
die Dispositionsfähigkeit nicht ausschließende Krankheit stellt
demnach keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Ausgehend von der o.a.
herrschenden Rechtsauffassung ist der Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht
gelangt, dass im vorliegenden Fall die Glaubhaftmachung eines tauglichen
Wiedereinsetzungsgrundes nicht gelungen ist:
Zunächst wird
festgestellt, dass der steuerliche Vertreter den Vorlageantrag vom
14. Dezember 2000 beim Finanzamt "kommentarlos" verspätet - dh.
ohne jeden Hinweis auf seinen Gesundheitszustand bzw. auf die
Fristversäumnis - eingebracht hat.
Im Wiedereinsetzungsantrag vom
7. Februar 2001 hat der steuerliche Vertreter dann pauschal auf eine
krankheitsbedingte "teilweise Arbeitsunfähigkeit" hingewiesen,
ohne allerdings zu konkretisieren, wie sie sich diese im Detail
geäußert und von wann bis wann sie angedauert hätte. Aus den
Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag kann somit weder beurteilt werden,
ob die vom steuerlichen Vertreter angeführte "teilweise
Arbeitsunfähigkeit" eine Dispositionsunfähigkeit im o.a. Sinne
umfasst, noch, wann und wie lange eine solche gegebenenfalls angedauert hat. Im
Übrigen erwähnt der steuerliche Vertreter im Wiedereinsetzungsantrag
sogar, dass er seine gesundheitlichen Beschwerden ohnedies medikamentös
"kurzfristig" (!) beheben habe können.
Aber auch die Berufung vom 28.
März 2001 gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages bringt
diesbezüglich keine Aufschlüsse.
Das vom steuerlichen Vertreter
in weiterer Folge nachgereichte ärztliche Schreiben vom 3. April 2002
bestätigt zwar eine zeitweise Dispositionsunfähigkeit des steuerlichen
Vertreters, gibt aber ebenfalls keinen Aufschluss darüber, ob
überhaupt und, wenn ja, wann bzw. wie lange eine solche im
maßgeblichen Zeitraum vorgelegen sein soll.
Der steuerliche Vertreter
weist im Wiedereinsetzungsantrag vom 7. Februar 2001 darauf hin, dass er
bereits in der Zeit nach Erhalt der Berufungsvorentscheidung immer wieder unter
gesundheitlichen Beschwerden gelitten habe, die er - wie bereits
erwähnt - jeweils medikamentös kurzfristig beheben habe
können. Zu einem stationären Krankenhausaufenthalt sei es dann erst
Ende Jänner 2001 gekommen, weil er zuvor eine schon im November
angekündigte Betriebsprüfung eines anderen Klienten betreuen habe
wollen und auch betreut hat, wobei er auch während dieser Prüfung sein
Medikament gegen die gesundheitlichen Beschwerden wiederholt habe einnehmen
müssen.
Eine Abklärung mit dem im
Wiedereinsetzungsantrag angesprochenen Prüfungsorgan seitens des
Finanzamtes hat allerdings ergeben, dass im angesprochenen Fall die formelle
Prüfungsanmeldung und der tatsächliche Prüfungsbeginn erst im
Jänner 2001 (und zwar ohne vorherige Terminverschiebung) erfolgt sind und
dass der steuerliche Vertreter in diesem Verfahren erstmals bei der
Schlussbesprechung am 18. Jänner 2001 persönlich eingeschritten
ist (vgl. Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2002). Aus dem Hinweis des
steuerlichen Vertreters auf diesen Prüfungsfall ist für den
vorliegenden Fall also nichts zu gewinnen.
Der vom steuerlichen Vertreter
weiters relevierte Spitalsaufenthalt hat erst gegen Ende Jänner 2001 -
also mehr als einen Monat nach Ablauf der Frist zur Einbringung des
Vorlageantrags - stattgefunden.
Allerdings ist laut Aktenlage
dem Finanzamt aus verschiedensten Kontakten in den letzten Jahren bekannt, dass
der Gesundheitszustand des steuerlichen Vertreters bereits seit längerem
angegriffen und es deshalb auch immer wieder zu Verfahrensverzögerungen
gekommen ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet das aber, dass es sich bei
allfälligen gesundheitlichen Problemen des steuerlichen Vertreters in der
Zeit der Frist für die Stellung des verfahrensgegenständlichen
Vorlageantrags - selbst wenn diese zu "teilweiser
Arbeitsunfähigkeit" bzw. zu "zeitweiser
Dispositionsunfähigkeit" geführt hätten - wohl nicht
um unvorhergesehene bzw. unvorhersehbare Umstände im o.a. Sinne gehandelt
haben kann. Vielmehr wäre der steuerliche Vertreter gerade im Hinblick auf
seinen ihm bekannten Gesundheitszustand angehalten gewesen, für seine
Vertretung zeitgerecht Vorsorge zu treffen. Ein diesbezügliches Unterlassen
kann unter den gegebenen Umständen wohl nicht mehr als "minderer Grad des
Versehens" im o.a. Sinne angesehen werden. Im Übrigen ist für die
Einbringung eines Vorlageantrages auch gar kein fachliches Spezialwissen
erforderlich.
Zusammenfassend gesagt, ist es
im vorliegenden Fall also nicht gelungen, die behauptete
Dispositionsunfähigkeit des steuerlichen Vertreters im maßgeblichen
Zeitraum glaubhaft zu machen. Aber selbst wenn hier eine diesbezügliche
Glaubhaftmachung erfolgt wäre, könnte dem Berufungsbegehren nicht
entsprochen werden, weil diese Dispositionsunfähigkeit nach dem oben
Gesagten jedenfalls nicht als unvorhergesehen bzw. unvorhersehbar angesehen
werden könnte. Schließlich ist der Fristversäumnis aber auch
noch offenbar nicht bloß leichtes Verschulden zu Grunde gelegen.
Eine mündliche
Verhandlung hatte im vorliegenden Fall deshalb nicht stattzufinden, weil der
diesbezügliche Antrag im Vorlageantrag vom 5. Juni 2002 nach damaligem
Recht gemäß
§ 260 Abs. 2 BAO (keine
Senatszuständigkeit; vgl. Ritz, § 260, 261 Tz 7) unzulässig war
und sich die "Weitergeltung" gemäß
§ 323 Abs. 12 letzter Satz
BAO nur auf zulässige Anträge bezieht (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 216).
Eine "Nachholung" des Antrags auf mündliche Verhandlung gemäß
§ 323 Abs. 12 zweiter Satz BAO ist außerdem im vorliegenden Fall
nicht erfolgt. Im Übrigen hat der Referent eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich gehalten (vgl. § 284 Abs. 1 Z 2 BAO).
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
12. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0486-G/02
- Stammnummer
- 3211
- Gültig
- 12.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF