Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0202-I/05
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist zu begründen. Die Bgründung muss u.a. die Schätzungsmethode, die zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung des Schätzungsergebnisses darlegen (VwGH 28.5.1998, 96/15/0260)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0202-I/05vom 21.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 31. März 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes vom 1. März 2005 betreffend Festsetzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner 2004 bis
Juli 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige betrieb bis Juli 2004 ein Cafe. Er
versteuert seine Umsätze (ca. 50.000 € jährlich) nach
vereinnahmten Entgelten. Bei einer Umsatzsteuerprüfung über den
Zeitraum Jänner bis Juli 2004 wurde festgestellt, "dass Mängel in den
Grundaufzeichnungen derart bestehen, dass offensichtlich Biererlöse
(Flaschenbier) und Automatenerlöse (Anm. des Senates: gemeint ist ein im
Lokal aufgestellter Dartautomat) nicht vollständig erklärt wurden"
(Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 25.2.2005, AbNr.
225002/05). Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen wurden "unter Einbeziehung der
bisherigen Voranmeldungsdaten" neu ermittelt. Die nach Ansicht der Prüfung
vorzunehmende Erhöhung beträgt - wie dem Arbeitsbogen der Prüfung
zu entnehmen ist - 1.897 € monatlich.
Mit den am 1.3.2005 ausgefertigten Bescheiden entsprach das
Finanzamt den Feststellungen und setzte die Umsatzsteuer für die Monate
Jänner bis Juli 2004 neu fest.
In der gegen die angeführten Bescheide erhobenen
Berufung wurde eingewendet, die erfolgten Zuschätzungen seien "laut
Auskunft des zuständigen Prüforganes mittels äußerem
Betriebsvergleich" vorgenommen worden. Es sei aber nicht ersichtlich, worauf
sich die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach stütze und welche Betriebe
für Vergleichszwecke herangezogen worden seien. Ein innerer
(ziffernmäßig dargestellter), die Jahre 2001 bis 2003 umfassender
Betriebsvergleich zeige, dass die erfolgte Schätzung zu hoch sei.
Die Berufung wurde dem Antrag des Berufungswerbers
entsprechend ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei einer Schätzung müssen die herangezogenen
Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei die
Behörde Parteiengehör zu gewähren und insbesondere auf vom
Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragene, relevante Behauptungen einzugehen
hat. Die Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung.
Die Begründung hat u.a. die Schätzungsmethode, die der Schätzung
zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der
Schätzungsergebnisse darzulegen (VwGH vom 28.5.1998, 96/15/0260).
Im Bericht vom 25.2.2005 ist ausgeführt, dass die
Grundaufzeichnungen insofern mangelhaft seien, als offensichtlich
Biererlöse (Flaschenbier) und Automatenerlöse nicht vollständig
erklärt worden seien. Laut Niederschrift über die Schlussbesprechung
sind diese Feststellungen ausführlich besprochen worden. Näheres zur
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen geht aus dem Bericht nicht hervor.
Dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung ist zu entnehmen,
dass dem Prüfer das Kassabuch, die Eingangsrechnungen und die Kassastreifen
vorgelegt worden waren. In zwei Aktenvermerken ist festgehalten, dass bei einer
Betriebsbesichtigung u.a. ein Dartautomat und eine leere Kiste Bier im Lokal und
in einem abgetrennten Lagerraum weitere vier Kisten Bier vorhanden waren.
Erlöse aus dem Verkauf von Flaschenbier seien nicht erfasst worden. Auf
Grund von Erfahrungswerten könne davon ausgegangen werden, dass "in einem
Lokal dieser Art" ca. 12-15 Kisten Bier pro Monat verkauft würden, vor
allem weil Flaschenbier billiger als offenes Bier sei. Auf dieser Basis seien
die erklärten Erlöse um 1.897 € netto pro Monat zu erhöhen.
Den nicht erklärten Automatenerlösen sei durch Hinzurechnung von 2.000
€ monatlich Rechnung zu tragen.
Dem Arbeitsbogen ist weiters zu entnehmen, dass dem
Prüfer vor Abhaltung der Schlussbesprechung die im Schätzungswege
ermittelten Bemessungsgrundlagen schriftlich mitgeteilt wurden. Weder der
Prüfbericht noch der Arbeitsbogen der Betriebsprüfung geben aber
Aufschluss über die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen. Es ist lediglich
im Arbeitsbogen festgehalten, hinsichtlich des Verkaufes von Flaschenbier sei
von Erfahrungswerten ausgegangen worden. Zur Hinzurechnung der
Automatenerlöse ist festgehalten, dass der Geräteverleiher mitgeteilt
habe, der Automat würde zweimal jährlich geleert und der
Berufungswerber sei an den Einnahmen beteiligt. Hinweise zur Höhe der
Einnahmen oder sonstige Anhaltspunkte für eine vorzunehmende
Hinzuschätzung sind aber nicht ersichtlich.
Der Einwand in der Berufung, die Schätzung sei nicht
ausreichend nachvollziehbar und es sei nicht ersichtlich, "auf welche konkreten
anderen Betriebe der äußere Betriebsvergleich gestützt" worden
sei, erweist sich als gerechtfertigt. Die getroffenen Feststellungen reichen
nach Ansicht des Senates nicht aus, um die erfolgten Hinzurechnungen zu
rechtfertigen. Insbesondere ist das Finanzamt dem Einwand, Erlöse aus dem
Verkauf von Flaschenbier seien wie offenes Bier auf dieselbe Position boniert
worden und daher in den erklärten Erlösen enthalten, nicht entgegen
getreten. Zudem ist ein Verkauf von Flaschenbier auch in einer mit "Bierumsatz"
überschriebenen und den vorgelegten monatlichen Kassastreifen entnommenen
Aufstellung im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung enthalten. Der Berufung war
daher in diesem Punkt Folge zu geben. Die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für die Monate Jänner bis Juli 2007 sind daher wie in den
Voranmeldungen angegeben festzusetzen. Festgehalten sei, dass sich im
Veranlagungsakt die noch nicht veranlagte Umsatzsteuerjahreserklärung 2004
befindet. Nach Auskunft der steuerlichen Vertreterin (die ihre
Vertretungsvollmacht inzwischen zurückgelegt hat) sind darin die
zutreffenden Bemessungsgrundlagen für 2004 ausgewiesen.
Das Berufungsvorbringen, nicht der Berufungswerber sondern
seine frühere Gattin sei als Unternehmer(in) anzusehen, erwies sich dagegen
als unzutreffend. Bei Eröffnung des Lokales hat sich der Berufungswerber
als Unternehmer bezeichnet (siehe Fragebogen vom 13.11.2000). Er hat die Vergabe
einer Steuernummer beantragt und hat sich im Rahmen der
Identitätsprüfung mit Reisepass und Meldebestätigung
gegenüber dem Finanzamt ausgewiesen. Er hat den Mietvertrag über das
Geschäftslokal abgeschlossen. Nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung ist er auch Eigentümer der Geschäftsausstattung
(z.B. Kaffeemaschine und Kaffeemühle) und die Lieferanten rechneten
ausschließlich mit ihm als "Chef" ab. Diese Feststellungen hat der
Berufungswerber bei einer persönlichen Vorsprache vor dem UFS (am
7.12.2007) als zutreffend bezeichnet. Die Berufung war in diesem Punkt
abzuweisen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 21. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0202-I/05
- Stammnummer
- 32088
- Gültig
- 21.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF