Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0941-S/02
Vorsteuerabzug; Börsegang; Akquisition
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0941-S/02vom 21.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EMTS Technologie AG i. L., W.,
vertreten durch den Masseverwalter Rechtsanwalt Dr. Georg FREIMÜLLER,
1080 Wien, Alser Straße 21, vom 19. Dezember 2001 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 20. November 2001 betreffend
Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Zeiträume
Februar 2001, April 2001 und Juni 2001 wie folgt entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Festsetzung der Umsatzsteuer für Februar 2001, April 2001 und Juni 2001
werden hinsichtlich der Vorsteuerbeträge wie folgt
abgeändert:
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Februar 2001
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April 2001
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Juni 2001
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Vorsteuer lt.
Bescheid
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ATS 440.197.-- (
€ 31.990,36 )
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ATS 217.906.-- (
€ 15.835,85 )
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ATS 395.872,21 (
€ 28.769,16 )
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Vorsteuer
strittig
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ATS 170.000.- (
€ 12.354,38 )
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ATS 211.167.-- (
€ 15.346,10 )
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ATS 130.000.-- (
€ 9.447,47 )
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Vorsteuer gesamt
(lt.Berufungsentscheidung)
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ATS 610.197.-- (
€ 44.344,75 )
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ATS 429.073.-- (
€ 31.181,95 )
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ATS 525.872,21 (
€ 38.216,62 )
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 20.November 2001 setzte das Finanzamt
Salzburg-Stadt nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei
der EMTS Technologie AG die Umsatzsteuer für die Zeiträume Februar,
April und Juni 2001 in der Form fest, dass vom Unternehmen beantragte Vorsteuern
in Höhe von ATS 170.000.-( für 02/2001), ATS 211.167.-(für
04/2001) und ATS 130.000.-(für 06/2001) nicht anerkannt wurden. Nach den
Feststellungen der Betriebsprüfung seien die geltend gemachten Vorsteuern
für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an
Gesellschaften gem. § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abzugsfähig.
In der dagegen am 19.Dezember 2001 erhobenen Berufung
führte der seinerzeitige steuerliche Vertreter aus, dass die nicht
anerkannten Vorsteuern aus Rechnungen von Rechtsanwälten resultieren,
welche Leistungen im Prüfungszeitraum erbracht hätten, die jedoch
mangels Leistungsaufzeichnungen nicht anerkannt würden. Es seien jedoch
Leistungsaufzeichnungen zu jeder dieser Fakturen vorhanden. Mit Eingabe
vom 10.Jänner 2002 legte die Berufungswerberin weitere Unterlagen,
insbesondere Aufstellungen für die erbrachten anwaltlichen Leistungen vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.Oktober 2002 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und stellte begründend fest,
dass die zugesagte detaillierte Sachverhaltsdarstellung, inwieweit das
Unternehmen wirtschaftlich tätig sei, nicht vorgelegt wurde.
Durch den am 22.November 2002 eingelangten Vorlageantrag
gilt diese Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag verzichtet die
steuerliche Vertretung auf weitere Ausführungen zur Sache und beantragt
nochmals die geltend gemachten Vorsteuern in ihrer Gesamthöhe als
abzugsfähig zu behandeln.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 UStG 1994 regelt, dass
folgende Steuern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind: Nach Z 1 die
Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit
der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier
Umsätze verwendet; nach Z 2 die Steuer für sonstige Leistungen,
soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung
steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt; nach Z 3 die Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, soweit sie mit Umsätzen im
Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die -
wäre sie steuerbar- steuerfrei sein würden.
Die strittigen Vorsteuerbeträge stehen im Zusammenhang
mit dem Börsegang der EMTS Technologie AG i. L und mit der Akquisition
Italien und Spanien. Beide Vorgänge setzten umfangreiche rechtliche
Beratungsleistungen voraus, die von mehreren österreichischen
Anwaltskanzleien erbracht wurden. Als Ergebnis der im November 2001
durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde dazu festgestellt,
dass die geltend gemachten Vorsteuern für Beratungsleistungen im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen von Gesellschaften nicht
abzugsfähig seien. Eine nähere Begründung dieser Annahme wurde
weder von der Betriebsprüfung noch im Erstbescheid noch in der
Berufungsvorentscheidung dargetan.
Was die fehlenden Leistungsaufzeichnungen betrifft, so
wurden diese von der Berufungswerberin im Berufungsverfahren vorgelegt. Im Akt
erliegen eine Honorarnote des RA Dr. Denk vom 27.Februar 2001 samt Schreiben mit
exakter Leistungsbeschreibung, eine weitere Honorarnote des RA Dr. Denk vom
4.Juni 2001 mit detaillierten Leistungsangaben und schließlich eine
Honorarnote des RA Dr. Petsch vom 12.April 2001 mit genauer
Leistungsbeschreibung. Bei diesen Honorarnoten handelt es sich um
ordnungsgemäße Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, eine
Versagung des Vorsteuerabzuges aus formalen Gründen kommt daher nicht in
Betracht.
Das Finanzamt bezweifelte weiters, ob das Unternehmen
wirtschaftlich tätig und damit vorsteuerabzugsberechtigt sei. Nach der
Aktenlage war die EMTS Technologie AG i. L im Jahr 2001 neben der
Beteiligungsverwaltung auch europaweit durch die Übernahme von
Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation tätig. Im Jahr 2001
setzte die Aktiengesellschaft ihre Akquisitionspolitik fort. Durch den
Markteintritt in Spanien, Frankreich, Italien, Holland und Finnland konnte die
Marktposition in Europa weiter ausgebaut werden. Die Mitarbeiterzahl betrug zu
Jahresende 2001 1.905, der Konzernumsatz belief sich auf
€ 163,1
Mio. (Zitat Lagebericht im Prüfungsbericht 2001 der Deloitte & Touche
Salzburg Wirtschaftprüfungs GmbH).
Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte sind vom
Vorsteuerabzugsverbot auch jene Steuern betroffen, die in bloß mittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit unecht befreiten Umsätzen stehen (z.B.
Vorsteuern aus Verwaltungskosten, Vorsteuern aus Werbeaufwendungen für
unecht befreite Umsätze). Dieser Ausschluss vom Vorsteuerabzug gilt jedoch
nicht für Kosten im Zusammenhang mit dem "Börsengang" eines
Unternehmens. Diese Kosten stellen allgemeine Kosten des Unternehmens dar und
gehen als solche in den Preis seiner Produkte ein. Damit stehen diese
Dienstleistungen in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der
wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens. Sind die Umsätze des
Unternehmens steuerpflichtig, so kann der Unternehmer die gesamte Umsatzsteuer
abziehen, die seine Ausgaben für die Vergütung dieser Dienstleistungen
belastet (EuGH vom 22.2.2001, Rs C-408/98). Nach Ruppe,
Umsatzsteuerkommentar³, § 12 TZ 164, wird in der Regel eine enge
Auslegung des Vorsteuerausschlusses nahe liegen. Es sei problematisch, bei
Personen- oder Kapitalgesellschaften bei Vorsteuern einen strengeren
Maßstab anzulegen, als bei der Gründung von Einzelunternehmen. Wenn
das Unternehmen eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit entfalte,
sei ein Vorsteuerabzug für die Kosten im Zusammenhang mit der Ausgabe von
Gesellschaftsanteilen, einer Kapitalerhöhung oder den Börsegang
zulässig.
Diese Voraussetzungen liegen im Gegenstandsfall vor. Aus
den nachgereichten Leistungsverzeichnissen der Rechtsanwälte ist
ersichtlich, dass sich deren Leistungen auf die Vorbereitung des
Börsenganges sowie auf die Übernahme von Unternehmungen in Italien und
Spanien bezogen haben. Der Gang an die Börse und die Firmenübernahmen
wurden auch umgesetzt und führten in der Folge zu einer sprunghaften
Ausweitung des Geschäftsumfanges. Damit liegen nach Beurteilung des
Unabhängigen Finanzsenates aber keine Gründe vor, der EMTS Technologie
AG i. L. den Vorsteuerabzug aus den drei Honorarrechnungen zu versagen.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (Umsatzsteuer gesamt )
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Februar 2001
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April 2001
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Juni 2001
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Umsätze lt.
Erklärung
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0,00
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0,00
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ATS 2,379.155,86 (
€ 172.900,00)
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Umsatzsteuer 20
%
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0,00
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0,00
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ATS 475.831,17 (
€ 34.580,00 )
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Vorsteuer lt.
Bescheid
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ATS 440.197.-- ((
€ 31.990,36 )
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ATS 217.906.( € 15.835,85
)--
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ATS 395.872,21 (
€ 28.769,16 )
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Vorsteuer
strittig
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ATS 170.000.--( € 12.354,38 )
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ATS 211.167.--( € 15.346,10 )
|
ATS 130.000.--( € 9.447,47 )
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Vorsteuer gesamt
(lt.Berufungsentscheidung)
|
ATS 610.197.--( € 44.344,75 )
|
ATS 429.073.-- (
€ 31.181,95 ).--
|
ATS 525.872.--( € 38.216,62
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Zahllast/Gutschrift
gesamt
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ATS - 610.197.-- ( € - 44.344,75)
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ATS - 429.073.-- ( € 31.181,95)
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ATS -50.041,04 ( € 3.636,62 )
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Salzburg,
am 21. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0941-S/02
- Stammnummer
- 32083
- Gültig
- 21.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF