Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0139-W/05
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0139-W/05vom 21.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen IW, XY, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
11. November 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr.
Gerold Teibinger, vom 5. Oktober 2005, GZ. 100/91.199/2004-AFE/Sw, zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin
(Bf.) zur SN 100/2005/01137-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie im
Zeitraum 2003 bis einschließlich August 2005 im Bereich des Zollamtes Wien
vorsätzlich Sachen, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien,
nämlich 6.600 Stück Zigaretten der Marke Esse Menthol, 400 Stück
Zigaretten der Marke Vogue Menthol, 200 Stück Zigaretten der Marke Marlboro
und 200 Stück Zigaretten der Marke Salem Menthol, hinsichtlich derer zuvor
von unbekannnt gebliebenen Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels in
Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols
nach §§ 35 Abs. 1 lit. a, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden
sei, zum Teil von unbekannten Personen und zum Teil von BW übernommen und
an sich gebracht und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der
Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 11. November 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei nicht konkret auf die
entsprechenden Ermittlungsergebnisse sowie Verantwortungen oder Niederschriften
Bezug genommen worden. Die erstinstanzliche Behörde wäre verpflichtet
gewesen, konkret darzustellen, welche bisherigen Verfahrensergebnisse im
Einzelnen tatsächlich einen Verdacht hinsichtlich der der Bf. vorgeworfenen
Handlungen darstellen würden. Dies beziehe sich insbesondere auf den
Vorwurf, die Bf. hätte vorsätzlich gehandelt. Es sei auch nicht
ausgeführt worden, aufgrund welcher Umstände angenommen werden
könne, dass im Vorfeld das Finanzvergehen des Schmuggels oder sonstige
Eingriffe in die Rechte des Tabakmonopols erfolgt seien.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht
sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder
Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine
Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
gemäß
§ 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das
Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht
besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(vgl. VwGH 31.3.2004, 2003/13/0152). "Verdacht" ist mehr als eine bloße
Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung
auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 26.11.2002,
2002/15/0125).
Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als
auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (VwGH 25.2.2004,
2001/13/0250).
Am 6. September 2004 leitete das BM f. Finanzen eine
anonyme Anzeige an das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz
weiter. Es wurde angezeigt, dass die Bf. Zigaretten aus dem Comissaryshop
beziehe und verkaufe sowie auch selber Zigaretten schmuggle.
Anlässllich der freiwillig gestatteten Nachschau in
XY1, übergab die Bf. am 23. August 20005 den einschreitenden Organen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz 15 Stangen Zigaretten der Marke Esse
Menthol. Insgesamt wurden in der Wohnung der Bf. 4.040 Stück Zigaretten der
Marke Esse Menthol, 120 Stück Zigaretten der Marke Vogue Menthol, 140
Stück Zigaretten der Marke Marlboro und 200 Stück Zigaretten der Marke
Salem Menthol vorgefunden sowie gemäß
§ 89 Abs. 2 FinStrG
beschlagnahmt.
Bei der freiwillig gestatteten Nachschau im Sommerhaus der
Bf. in XY2, übergab die Bf. am 23. August 2005 im Beisein ihres Gatten BW
den og. Organen freiwillig 5 Stangen Zigaretten der Marke Esse Menthol und 1
Stange Zigaretten der Marke Vogue Menthol. Diese Zigaretten wurden ebenfalls
gemäß
§ 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt.
Die Bf. sagte am 23. August 2005 vor den og. Organen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
Einen Teil der Zigaretten habe die Bf. von Bekannten aus
Polen erhalten. Die Zigaretten der Marke Esse und Vogue habe die Bf. von HD, die
in XY3 wohne, zum Preis von € 20,00 übernommen. Es handle sich um eine
monatliche Durchschnittsmenge von ca. 5 Stangen, die sie von der vorgenannten
Person seit 3 Jahren beziehe. Die Bf. habe die Zigaretten ausschließlich
für den Eigenbedarf erworben.
Am 24. August 2005 sagte die Bf. vor Organen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
Sie habe die Zigaretten nicht von HD , sondern von BW
erhalten. Sie habe ihren Gatten nicht dazu aufgefordert. Der von der Bf. am 23.
August 2005 angegebene Zeitraum und die Menge sei ebenfalls unrichtig. BW habe
ihr erstmals ca. sechs Monate zuvor "solche Zigaretten" gebracht. Er habe der
Bf. erzählt, dass er die Zigaretten "irgendwo" in XY4 kaufe. Die Bf. habe
insgesamt ca. 35 Stangen Zigaretten, überwiegend solche der Marke Esse
Menthol, einige der Marke Vogue, von ihrem Gatten bekommen. Die Zigaretten habe
die Bf. selbst konsumiert. Von wem die Bf. die Zigaretten der Marke Marlboro und
Salem erhalten habe, wisse die Bf. nicht mehr. Sie habe im Sommer Besuch von
Verwandten und Bekannten aus Polen gehabt, die Zigaretten mitgebracht
hätten. Aus dem Comissaryshop habe die Bf. keine Zigaretten bezogen.
BW sagte am 24. August 2005 vor Organen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
Die Aussagen seiner Gattin seien richtig. Er habe erstmals
ca. ein halbes Jahr zuvor Zigaretten der Marke Esse und Vogue auf dem Flohmarkt
beim Autokino in XY4 gekauft, wo ihm diese Zigaretten von einem Mann angeboten
worden sein. In der Folge habe er diesen Mann dort öfters getroffen und
Zigaretten der Marke Esse und in geringer Zahl solche der Marke Vogue gekauft.
Insgesamt habe er ca. 35 Stangen solcher Zigaretten um ca. € 22,00 pro
Stange gekauft und seiner Gattin geschenkt.
Bei der Befragung zu den Zigaretten der Marken Marlboro und
Salem wurde dem Gatten der Bf. im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt:
Aufgrund der Aufmachung sei ersichtlich, dass es sich dabei
nicht um in einem EU-Land versteuerte Zigaretten handle. Es bestehe daher der
Verdacht, dass diese Zigaretten auf zollunredliche Weise nach Österreich
gelangt seien.
BW antwortete, dass er diesbezüglich keine genauen
Angaben machen könne, jedenfalls seien im Sommer viele Bekannte aus Polen
zu Besuch gewesen.
HD sagte am 25. August 2005 vor Organen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
Sie gebe zu, dass sie der Bf. ab und zu Zigaretten gebracht
habe. In XY5 sei ein Geschäft etabliert, in dem man Alkohol, Zigaretten,
Parfum, Schuhe und russische Lebensmitttel kaufen könne. Zutritt zu diesem
Geschäft habe man nur mit einer Mitgliedskarte in Verbindung mit einem
russischen oder ukrainischen Ausweis. Sie sei seit ca. 3 Jahren "dort Mitglied".
Die Bf. habe sie gebeten, ihr Zigaretten von dort mitzubringen. Im Jahre 2003
und 2004 habe sie der Bf. jeweils 12 Stangen Zigaretten gebracht. Im Jahre 2005
seien es 9 Stangen Zigaretten gewesen. Bei all diesen Zigaretten habe es sich
ausschließlich um solche der Marke Vogue Menthol gehandelt. Der Preis sei
nicht immer gleich gewesen. Er hätte in lezter Zeit € 20,00 "und auch
mehr" betragen. Zigaretten der Marke Esse Menthol habe sie der Bf. niemals
gebracht. Die Aussagen der Bf. vom 23. August 2005 verstehe sie nicht. Es sei
nicht üblich, in dem vorgenannten Geschäft große
Zigarettenmengen zu kaufen.
Am 29. August 2005 bestritt die Bf. anlässlich ihrer
Einvernahme durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz die
Richtigkeit der og. Angaben von HD.
Am 31. August 2005 sagte die Bf. anlässlich ihrer
Einvernahme durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz im
Wesentlichen wie folgt aus:
Ihre Angaben vom 24. August 2005 seien
wahrheitsgemäß erfolgt. Sei bleibe bei hrer Aussage, dass sie von HD
niemals Zigaretten gekauft habe. Letztere habe der Bf. nur hin und wieder
einzelne Stangen Zigaretten der Marke Vogue Menthol geschenkt. Insgesamt habe es
sich um ca. 9 Stangen Zigaretten gehandelt. Die Bf. habe ihren Gatten nach der
Herkunft der Zigaretten gefragt. Dieser habe geantwortet, dass "es schon in
Ordnung sein" werde. Von dem og. Geschäft hätten ihr HD und andere
Bekannte erzählt.
Der Bf. wurde bei der Einvernahme vom 31. August 2005
vorgehalten:
Es sei aufgrund ihres starken Zigarettenkonsums
unwahrscheinlich, dass ihr von den 35 Stangen Zigaretten, die sie von ihrem
Gatten erhalten habe, beinahe noch 27 Stangen übrig geblieben seien.
Die Bf. gab dazu an, dass sie von ihren Besuchern aus Polen
Zigaretten, die diese Besucher als erlaubte Reisefreimenge mitgebracht
hätten, als Geschenk bekommen und immer wieder Zigaretten in Trafiken
gekauft habe.
Der Bf. wurde bei der Einvernahme vom 31. August 2005
weiters vorgehalten:
Sie habe erwähnt, dass Zigaretten der Marke Esse nicht
erhältlich seien. Aus diesem Grund hätte ihr als Beschäftigter
des Zollamtes Wien klar sein müssen, dass diese Zigaretten nicht auf
legalem Weg nach Österreich gelangt sein konnten.
Die Bf. gab dazu an, dass sie nicht viel darüber
nachgedacht habe und ihr auch nicht bewusst gewesen sei, dass "es vielleicht
ungesetzlich sein könnte". Sie hätte sich auch nichts dabei gedacht,
als sie die Zigaretten hin und wieder an ihren Arbeitsplatz gebracht
habe.
HD sagte am 1. September 2005 vor Organen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
Die Bf. habe im Jahre 2003 und 2004 lediglich jeweils 5 bis
6 Stangen Zigaretten der Marke Vogue Menthol von ihr erhalten. Im Jahre 2005
habe es sich um 1 Stange Zigaretten der vorerwähnten Marke gehandelt. Geld
habe sie dafür von der Bf. nicht erhalten. Sie habe der Bf. die Zigaretten
als Gegenleistung für Dolmetscherdienste übergeben.
Die og. Ermittlungsergebnisse sind hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit,
dass die verfahrensggstl. Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels (einer der in
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten) behaftet sind; die Bf. hat
gestanden, diese Zigaretten, die zugleich Monopolgegenstände sind,
übernommen zu haben. Es besteht folglich der Verdacht, dass die Bf. die
objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach 37
Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a
FinStrG verwirklicht hat.
Das Wissen um das österreichische Tabakmonopol wird
als allgemein bekannt vorausgesetzt.
Aufgrund der og. Ermittlungsergebnisse besteht der
Verdacht, dass die Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten
zumindest vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG
gehandelt hat.
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der
Verantwortung der Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob die Bf. die ihr zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0139-W/05
- Stammnummer
- 32080
- Gültig
- 21.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF