Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0028-I/07
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0028-I/07vom 20.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 1. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 3. Juli 2007, SN X,
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Juli 2007 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 09-12/2005, 01-09/2006 und
10-12/2006 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von
insgesamt € 15.764,66 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als
"Berufung" bezeichnete) Beschwerde des Beschuldigten vom 1. August 2007, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Obwohl der Tatbestand gegeben
sei, sei nie Geld mit Vorsatz unterschlagen worden. Es hätten nur in der
Anfangsphase finanzielle Engpässe bestanden. Man sähe sich in der
Lage, die Rückstände bis Jänner 2008 beglichen zu haben. Mit
1. Oktober 2007 sei im Betrieb erstmals Vollauslastung gegeben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer betreibt seit 2006 das X-Cafe. Er
ist für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers, StNr. Y,
ist ersichtlich, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für 01/2006
(Fälligkeitstag 15. März 2006) am 14. August 2006 und somit
verspätet eingebracht wurde. Die Zahllast betrug € 1.286,12. Auf
dem Abgabenkonto bestand zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von
€ 379,09. Der restliche Betrag von € 889,03 wurde nicht den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet. Auch die Umsatzsteuervoranmeldungen
für 02/2006 (Fälligkeitstag 18. April 2006, Zahllast
€ 979,21) und 03/2006 (Fälligkeitstag 15. Mai 2006, Zahllast
€ 1.080,31) wurden am 14. August 2006 und somit verspätet
eingebracht. Hier erfolgte keine rechtzeitige Entrichtung der geschuldeten
Beträge.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume
04/2006 (Fälligkeitstag 16. Juni 2006, Zahllast € 1.440,16),
05/2006 (Fälligkeitstag 17. Juli 2006, Zahllast € 837,26),
06/2006 (Fälligkeitstag 16. August 2006, Zahllast
€ 1.656,94), 07/2006 (Fälligkeitstag 15. September 2006,
Zahllast € 1.055,73), 08/2006 (Fälligkeitstag 16. Oktober
2006, Zahllast € 262,03) sowie 09/2006 (Fälligkeitstag
15. November 2006, Zahllast € 2.224,06) wurden am
2. März 2007 und somit ebenfalls verspätet eingebracht. Auch hier
erfolgte keine rechtzeitige Entrichtung der geschuldeten Beträge.
Für die Zeiträume 09-12/2005 und 10-12/2006
wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und die geschuldeten
Beträge nicht entrichtet. Im Zuge der am 11. April 2007 zu AB-Nr. Z1
durchgeführten Außenprüfung wurden aufgrund der vorgelegen
Unterlagen die Umsatzsteuervorauszahlungen für 09-12/2005 mit
€ 1.102,67 und für 10-12/2006 mit € 4.237,16
festgestellt und dem Beschwerdeführer am 12. April 2007
vorgeschrieben.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Die Verkürzung einer Abgabe im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist schon dann bewirkt, wenn die
Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der
Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt
zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat.
Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede
Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit.
Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde
zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu
§ 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade bei dem in Rede
stehenden Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den
Regelfall dar (VwGH 3.5.2000, 98/13/0242).
Wie sich aus obigen Darstellungen ergibt, hat der
Beschwerdeführer für die Zeiträume 09-12/2005 und 01-12/2006 die
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bzw. verspätet bekannt gegeben, woraus
die Nachforderungen an Umsatzsteuer resultieren. Es besteht daher auch nach
Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer
durch diese Vorgehensweise, somit unter Verletzung der sich aus § 21
UStG 1994 ergebenden Verpflichtungen, eine Verkürzung an Umsatzsteuer
für die dargestellten Zeiträume im Gesamtbetrag von
€ 15.764,66 bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Die Vorinstanz
ist zutreffenderweise davon ausgegangen, dass der Vorsatz des
Beschwerdeführers auf eine vorläufige Abgabenverkürzung gerichtet
war, was sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer steuerlich erfasst
war und zwar verspätet, aber letztlich doch die Höhe mehrerer
Umsatzsteuerzahllasten bekannt gegeben hat, was aber den bereits verwirklichten
Tatbestand nicht mehr zu beseitigen vermag. Da keine nachfolgende Handlung auf
ein (versuchtes) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
gerichtet war, hat die Vorinstanz zu Recht einen Tatverdacht auf ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht
etwa § 33 Abs. 1 FinStrG) festgestellt (vgl. dazu z.B. VwGH
22.9.2005, 2001/14/0082 mwN).
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
rechzeitig inhaltlich richtige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Auch dem Beschwerdeführer war dies zweifelsfrei bekannt; dafür spricht
auch, dass sich das steuerliche Fehlverhalten über einen längeren
Zeitraum hingezogen hat. Der Beschwerdeführer hat auch zweifelsfrei
gewusst, dass die verspätete Abgabe bzw. die Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen zu einer Verkürzung der Umsatzsteuer
führt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Niederschrift
über die Schlussbesprechung zur Außenprüfung AB-Nr. Z2 vom
10. Oktober 2007 zu verweisen. Daraus ist ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer auch für die Zeiträume 01-08/2007 keine
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und bis zu dieser Prüfung auch die
Höhe der geschuldeten Beträge für 01-08/2007
(€ 8.125,90) nicht bekannt gegeben hat. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer nach Durchführung der hier gegenständlichen
Außenprüfung zu AB-Nr. Z1 seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen
offenkundig weiterhin nicht nachgekommen ist, ist ein Indiz dafür, dass er
hinsichtlich der hier inkriminierten Zeiträume vorsätzlich gehandelt
hat.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf
die "finanziellen Engpässe" in der Anfangsphase verweist, so ist dazu zu
bemerken, dass sich die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners
auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die hier
unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der
Beschwerdeführer durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien
können (vgl. dazu VwGH 22.10.1997, 97/13/0113).
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgte somit zu Recht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis
des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 20. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-I/07
- Stammnummer
- 32079
- Gültig
- 20.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF