Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0051-K/06
Krankheits- und pflegebedingte Unterhaltsleistungen für einen mittellosen Elternteil als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-K/06vom 20.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden von einem Steuerpflichtigen an einen mittellosen Elternteil laufende Unterhaltsleistungen erbracht, so ist davon nur jener Aufwandsbetrag, der auf die Übernahme von tatsächlichen Krankheits- oder Pflegekosten zurückzuführen ist, als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Selbst wenn der unterhaltsberechtigte pflegebedürftige Elternteil eine Behinderung mit einer MdE von mehr als 25 % haben sollte, sind die als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Unterhaltsleistungen um den Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichtenden zu kürzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, vom 3. Jänner
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. Dezember 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 entschieden:
Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der festgesetzten Abgabe des abgeänderten
Einkommensteuerbescheides 1999 sind im Detail dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden insoweit einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), die im Streitjahr 1999
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog, wies in einer Eingabe
vom 30. November 2004 ua. darauf hin, dass sie ihre pflegebedürftige Mutter
finanziell unterstützt habe. Entsprechend einer weiteren Anregung der Bw.
nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend die Einkommensteuer für das
Jahr 1999 gemäß
§ 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO)
wieder auf und erließ gleichzeitig einen neuen Sachbescheid hinsichtlich
der Einkommensteuer für das Jahr 1999 (Ausfertigungsdatum: 2. Dezember
2004). In der Bescheidbegründung des Einkommensteuerbescheides führte
das Finanzamt ua. aus, dass Unterhaltsleistungen (Unterstützungsleistungen
für bedürftige Angehörige) nur dann als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien, soferne derartige
Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Mangels Vorliegen
dieser Voraussetzung seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen gewesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
3. Jänner 2005 führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass die
erbrachten Unterhaltsleistungen gegenüber ihrer Mutter nicht nur wegen
Bedürftigkeit, sondern vor allem wegen ihrer alters- und
krankheitsbedingten besonderen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit, infolge
fortschreitender Demenz- bzw. Alzheimer- und Gallenerkrankung mit notwendiger
Diätverpflegung erfolgt seien. Diese Unterhaltszahlungen seien
zwangsläufig erwachsen und hätten ihre wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Die geltend gemachten
Unterhaltsleistungen, welche im Detail noch belegt werden würden,
wären auch bei ihrer Mutter als außergewöhnliche Belastung zu
bewerten gewesen.
Im Zuge verschiedener weiterer Eingaben an das Finanzamt so
ua. vom 9.2.2005, 18.2.2005, 21.3.2005 und 5.10.2005 legte die Bw. eine
Fülle von umfangreichen Beweisunterlagen (zB. Aufstellungen über mtl.
erwachsene Kranken-, Pflege- und Haushaltskosten der Mutter, Erläuterungen
zu den tabellarischen Kostenaufstellungen, Nachweise über die Eigen- und
Witwenpension der Mutter, Nachweise über die laufenden Wohnungskosten,
Fahrtkostenaufstellungen, Entlohnungsaufstellungen für die Pflegefrauen,
Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung des am 7.6.1993 verstorbenen
Vaters J.O., Übersetzung des Protokolles der Nachlassverhandlung der am
7.9.2004 verstorbenen Mutter Ja.O., ärztliche Bestätigung von Dr.H.
vom 29.7.2005, div. Kontoauszüge, Bestätigung bzw. Nachweise über
die Bezahlung der Pflegefrauen vom 7.5.2005) vor, welche die
Außergewöhnlichkeit der geltend gemachten Unterhaltsleistungen
dokumentieren sollten. Im Schriftsatz vom 26. September 2005 (Eingabe vom
5.10.2005) stellte die Bw. unter Verweis auf das Steuerbuch 2005, Seiten 50 - 53
ua. weiters auch den Antrag, die von ihr unter dem Titel
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Unterhaltsleistungen
ohne Abzug bzw. Anrechnung eines Selbstbehaltes steuerlich zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt erließ am 16. Jänner 2006
eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte darin im Wesentlichen
begründend aus, dass nach § 34 EStG 1988 eine
außergewöhnliche Belastung dann vorliege, wenn diese
außergewöhnlich und zwangsläufig sei sowie durch deren Tragung
weiters die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt worden sei. Alle genannten Voraussetzungen müssten im
Einzelfall zutreffen. Zu überprüfen sei, ob eine Zwangsläufigkeit
zur Tragung von Verpflegekosten (Anmerkung UFS: gemeint wohl Pflegekosten)
gegenüber der Mutter bestanden habe. Eine Zwangsläufigkeit aus
rechtlichen Gründen sei gegeben, wenn eine Unterhaltsverpflichtung
eingefordert werden könne. Nach § 143 ABGB schulde ein Kind unter
Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse jenen "Elternunterhalt",
soweit der Unterhaltsberechtigte dazu nicht selbst im Stande sei. Aus dem
vorgelegten Protokoll der Nachlassverhandlung der verstorbenen Mutter Ja.O. habe
entnommen werden können, dass sich in deren Vermögen eine
Eigentumswohnung und ein Wohnhaus befunden haben. Im Übrigen habe das
Nachlassvermögen Forint 19.373.773,00 und die Nachlassbelastungen Forint
12.222.199,00 betragen. Auf Grund der Vermögenslage der verstorbenen Mutter
habe keine rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Unterhaltsleistungen
bestanden. Die Leistungen seien somit freiwillig erbracht worden, weshalb eine
außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 nicht vorgelegen
sei.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 beantragte die Bw. die
Vorlage der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend zu ihrem bisherigen
Berufungsvorbringen wies die Bw. darauf hin, dass eine Verwertung der in
Budapest gelegenen Eigentumswohnung ihrer Mutter nicht möglich gewesen sei,
da sie diese bis zu ihrem Tode bewohnt hatte. Aus diesem Grunde habe ihre Mutter
aus diesem Vermögen auch keinerlei finanziellen Nutzen ziehen können.
Erst nach einer Renovierung dieser total abgenützten, desolaten Wohnung
habe an eine Vermietung oder an einen Verkauf gedacht werden können und
erst dann könne mit einiger Sicherheit festgestellt werden, wie hoch der
Erlös von diesem Nachlasswert ausfallen würde, da der im
Nachlassbescheid angeführte Wert nur ein Schätzwert der
Bezirks-Gemeinde sei. Ein genauer Wertbescheid vom ungarischen Gebührenamt
liege derzeit noch nicht vor. Zum Wohnhaus in Balatonszemes führte die Bw.
im Wesentliche aus, dass die gesamte Finanzierung (Kauf und Renovierung) dieses
Hauses, wie auch in der Nachlassverhandlung dargelegt wurde, zur Gänze
durch ihren Schwager erfolgt sei. Auch aus diesem Wohnhaus habe die Mutter
keinen finanziellen Nutzen ziehen können. Die bisher dargelegten Tatsachen
würden aufzeigen, dass ihre Mutter mit Ausnahme einer geringen monatlichen
Pension keinerlei finanzielle Mittel gehabt habe. Folglich habe für sie
sehr wohl eine rechtliche Verpflichtung bestanden ihrer Mutter die
vorgeschriebene ärztliche Pflege und Aufsicht zukommen zu lassen. Die
erbrachten Leistungen seien daher lebensrettend notwendig und nicht wie es das
Finanzamt vermeint im Rahmen einer freiwilligen Unterhaltsleistung erbracht
worden. In einem gesonderten Schriftsatz, ebenfalls mit 2.2.2006 datiert, wies
die Bw. ua darauf hin, dass ihre finanziellen Unterstützungsleistungen
gegenüber ihren mittellosen Eltern dem Finanzamt sehr wohl bereits seit
1970 bekannt gewesen seien und teilweise auch als außergewöhnliche
Belastung anerkannt worden wären.
Im Vorlagebericht vom 8. Februar 2006 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte das Finanzamt unter Verweis auf die
Begründungsausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom 16.
Jänner 2006 den Antrag, die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999
möge als unbegründet abgewiesen werden.
Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2006 wies die Bw.
ergänzend darauf hin, dass in den Jahren 1997 bis zum Jahre 2004 jeweils
"Pflegekosten, Rezeptkosten für ihre Mutter " und "Verpflegungskosten nur
für die Pflegefrauen" als außergewöhnliche Belastung beantragt
worden waren. Weiters wies die Bw. wiederholt darauf hin, dass ihre Mutter
über kein Vermögen verfügt habe, welches verwertbar gewesen
wäre. Die kleine Wohnung in Budapest sei von ihrer Mutter und den
Pflegefrauen bewohnt gewesen. Aufgrund des umfangreichen Sachverhaltvorbringens
und der vielfältigen Unterlagen die bereits vorgelegt worden seien, werde
aus der Sicht der Bw. auch eine mündliche Verhandlung bzw. Erörterung
des Falles beantragt. Im Schreiben vom 11. Dezember 2006 brachte die Bw. ua.
ferner vor, dass es in Ungarn keine Krankenkassen-Pflegeheime gegeben habe, in
welcher ihre Mutter eine persönliche Tag- und Nachtpflege und Betreuung
infolge Behinderung und Pflegebedürftigkeit hätte erfahren
können. Der langjährige Hausarzt ihrer Mutter Dr.K. habe jedoch eine
Tag- und Nachtpflege verordnet und bei ihr in Auftrag gegeben. Diese
ständige Tag- und Nachtpflege habe daher infolge Nichtvorhandenseins eines
geeigneten Pflegeheimes in der eigenen Wohnung erbracht werden müssen.
Darüber hinaus wäre ein privates Pflegeheim wesentlich teurer gekommen
als die häusliche Krankenbetreuung durch rumänische Pflegefrauen,
welche die Mutter Tag und Nacht zu pflegen hatten. Auch gäbe es in Ungarn
kein Pflegegeld seitens der ungarischen Krankenversicherung bzw. des
Sozialamtes. Dadurch sei eine Einstufung auf Grund einer Behinderung in Stufen
bzw. Prozentsätzen durch ungarische Ärzte nicht möglich gewesen.
Tatsache sei jedoch, dass ihre Mutter entsprechend der österreichischen
Pflegeverordnung in Stufe 6 einzuordnen gewesen wäre. Ebenso sei bei der
Zuerkennung von Pflegegeld in Österreich von einem mindestens 25 %igen Grad
der Behinderung der betreuten Person auszugehen. Die von ihr für die Mutter
getragenen Pflegekosten seien daher ohne Abzug eines "Selbstbehaltes" zu
berücksichtigen. Zum Verkauf der geerbten Budapester Wohnung über ein
Immobilienmaklerbüro im Jahr 2006 gab die Bw. unter Vorlage entsprechender
Unterlagen weiters bekannt, dass der Gesamterlös für sie
€ 18.094,03 betragen habe, welcher in Summe auch ihre "Selbstbehalte"
der Jahre 1997 bis 2004 nicht übersteigen würde.
Anlässlich eines Erörterungsgespräches am 5.
Dezember 2007 beim Unabhängigen Finanzsenat, bei dem die geladenen
Verfahrensparteien anwesend waren, wurde von den Vertretern des Finanzamtes
außer Streit gestellt, dass die Bw. im Kalenderjahr 1999 rechtlich und
sittlich verpflichtet gewesen sei ihre Mutter finanziell zu unterstützen.
Auch komme dem Berufungsbegehren der Bw. auf Zuerkennung einer
außergewöhnlichen Belastung insoweit Berechtigung zu, als die geltend
gemachten Unterhaltsleistungen krankheits- und pflegebedingte Aufwendungen der
(mittellosen) Mutter (80 % der beantragten Telefonkosten, Medikamente, Windel,
Diätkosten, Arztkosten, Aufwendungen für die Pflegefrauen inkl. deren
Verpflegungskosten) betroffen hätten. Von dem aus dem Titel
"Unterhaltskosten" als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden
Aufwandsbetrag des Streitjahres 1999 sei jedoch ein Selbstbehalt iSd § 34
Abs. 4 EStG 1988 in Abzug zu bringen. Nicht anzuerkennen seien im
Gegenstandsfalle jene Unterhaltsleistungen die dem Zweck der Bestreitung des
normalen Lebensunterhaltes der Mutter der Bw. (Verwaltungskosten, Erdgas, Strom,
Wohnungs-Versicherung, Wohnungssteuer, Kabel-TV. Wasser, 20 % der geltend
gemachten Telefonkosten) gedient hätten. Weiters seien aus der Sicht der
Amtsvertreter die Fahrtaufwendungen der Bw. für Besuchsfahrten mangels
"Außergewöhnlichkeit" nicht abzugsfähig. In Erwiderung
dazu wurde von der Bw. ihr bisheriges Antrags- und Berufungsbegehren zur
Gänze aufrechterhalten, wobei nochmals der Antrag gestellt wurde, die in
Rede stehenden "Unterhaltsleistungen" ohne Abzug eines Selbstbehaltes als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Über
Fragestellung der Bw. wurde dieser ua. mitgeteilt, dass die in der Niederschrift
über den Verlauf des Erörterungsgesprächs vom 5.12.2007 unter
Pkt. 1 angeführten EURO-Beträge mit den vom Bundesministerium für
Finanzen im "Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung" bzw. im
"Amtsblatt zur Wiener Zeitung" verlautbarten Kassenwerten (Stand 1.12.1999:
1 € = 255 HUF) umgerechnet worden waren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988
in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein
Sie
muss zwangsläufig erwachsen
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG
1988).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 34 Abs.
5 EStG 1988) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt wird je nach
Einkommen mit Prozentsätzen berechnet und vermindert sich um je einen
Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und für jedes Kind (§ 106 EStG
1988).
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für
Unterhaltsleistungen Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn
nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Anspruch auf diese
Beträge hat.
......
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden.
Mit Einkommensteuerbescheid 1999
vom 2. Dezember 2004 wurden vom Finanzamt nachfolgend angeführte
"Unterhaltsleistungen", welche von der Bw. unter dem Titel
außergewöhnliche Belastung beantragt wurden, nicht
berücksichtigt:
|
Pos.
|
Aufwandsarten
|
geltend gemachte
Beträge (Kurs: 255 HUF = 1
€)
|
in HUF
|
in EURO
|
1
|
Verwaltungskosten
|
34.980,00
|
137,20
|
2
|
Erdgas
|
47.311,00
|
185,60
|
3
|
Elektrizität
|
24.958,00
|
97,90
|
4
|
Telefonkosten
|
82.771,00
|
324,60
|
5
|
Kontoführung
|
3.530,00
|
13,90
|
6
|
Wohnungssteuer
|
3.000,00
|
11,80
|
7
|
Wohnungs-Versicherung
|
9.840,00
|
38,60
|
8
|
Kabel-TV
|
10.530,00
|
41,30
|
9
|
Wasser
|
5.731,00
|
22,50
|
10
|
Medikamente
|
144.000,00
|
564,70
|
11
|
Windel
|
36.000,00
|
141,20
|
12
|
Essen
|
360.000,00
|
1.412,00
|
13
|
Arztkosten
|
48.000,00
|
188,30
|
14
|
Pflegefrau 1
|
1,032.000,00
|
4.047,10
|
15
|
Pflegefrau 2
|
480.000,00
|
1.882,40
|
16
|
Fahrtkosten nach Budapest
|
84.383,00
|
331,00
Der entscheidungsrelevante
Sachverhalt ist im vorliegenden Berufungsfall dadurch festgelegt bzw.
gekennzeichnet, dass die von der Bw. getrennt lebende Mutter infolge eines im
Jahre 1997 erlittenen Schlaganfalles einer ständigen Kranken- und
Pflegebetreuung bedurfte. Auf Grund der in den Verwaltungsakten einliegenden
Unterlagen ergibt sich weiters unstrittig, dass das eigene Einkommen der Mutter
der Bw. zur Bestreitung von laufenden Lebenshaltungskosten sowie von anfallenden
Krankheits- und Pflegekosten nicht ausreichte und somit die Bw. rechtlich und
sittlich verpflichtet gewesen war, ihre unterhaltsberechtigte Mutter im
Kalenderjahr 1999 finanziell zu unterstützen.
Nach dem oben zitierten klaren Wortlaut des Gesetzes
(§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988) sind Unterhaltsleistungen an (mittellose)
Angehörige jedoch nur insoweit steuerrechtlich
berücksichtigungswürdig, als sie zur Deckung von Aufwendungen
gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Werden daher an
kranke oder pflegebedürftige Personen, die nicht im Haushalt des
Steuerpflichtigen leben, laufende Unterhaltsleistungen erbracht, so ist davon
nur jener Aufwandsbetrag, der auf die Übernahme von tatsächlichen
Krankheits- oder Pflegekosten zurückzuführen ist, als
außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Die von der Bw. geltend gemachten Unterhaltsleistungen
waren daher auf das Vorliegen dieser gesetzlich geforderten
Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen und rechtlich zu
würdigen.
Im Rahmen des Erörterungsgespräches am 5.12.2007
wurde von den Amtsvertretern des Finanzamtes außer Streit gestellt, dass
die von der Bw. für ihre unterhaltsberechtigte Mutter verausgabten
Krankheits- und Pflegekosten des Jahres 1999 in Höhe von
€ 8.495,40 (80 %iger Anteil der Telefonkosten € 259,70,
Medikamente € 564,70, Windel € 141,20, Diätkosten der
Mutter und Verpflegungskosten der Pflegerinnen € 1.412,00, Arztkosten
€ 188,30 und Kosten der Pflegefrauen € 5.929,50) als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien. Für alle
Übrigen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit Krankheits- und Pflegekosten
mitfinanzierten Unterhaltsleistungen - wie Verwaltungskosten € 137,20,
Erdgas € 185,60, Strom € 97,90, 20 %iger Anteil der
Telefonkosten € 64,90, Kontoführung € 13,90, Wohnungssteuer
€ 11,80, Wohnungsversicherung € 38,60, Kabel TV
€ 41,30, Wasser € 22,50 und Fahrtkosten nach Budapest
€ 331,00 - wurde von den Finanzamtsvertretern die gänzliche
Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung verneint.
Auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
stellt nur die Finanzierung besonderer Unterhaltsleistungen, die durch
Krankheit, Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit anfallen, eine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG
1988 dar.
Wie von den Vertretern des Finanzamtes rechtsrichtig
erkannt wurde, stellen aus dem Familienrecht entspringende Unterhaltsleistungen,
die zur Abdeckung normaler Lebenshaltungskosten (Wohnung, Kleidung, Nahrung,
Freizeitgestaltung, etc.) von Unterhaltsverpflichteten geleistet werden, keine
außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG dar. Im
gegenständlichen Fall sind daher die von der Bw. geltend gemachten
Unterhaltsleistungen für typische Kosten der Lebensführung (Wohnungs-
und Betriebskosten: Verwaltungskosten € 137,20, Erdgas
€ 185,60, Strom € 97,90, Wohnungssteuer € 11,80,
Wohnungsversicherung € 38,60, Kabel TV € 41,30, Wasser
€ 22,50) sowie von Kontoführungskosten (€ 13,90) der
unterhaltsberechtigten Mutter nicht als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen. Darüber hinaus vermag auch der Unabhängige Finanzsenat
der Bw. darin nicht zu folgen, dass die zwar belegmäßig
nachgewiesenen Telefonkosten (HUF 82.771,00) der Mutter zur Gänze auf deren
erwähnte Krankheits- und Pflegesituation zurückzuführen gewesen
seien. Dass die Krankheits- und Betreuungskosten (Telefonate mit Ärzten und
Pflegefrauen) zu einem erhöhten Telefonaufwand bei der Mutter im Streitjahr
1999 geführt hatten wird nicht in Abrede gestellt. Wenn die Amtsvertreter
des Finanzamtes jedoch mangels Aufzeichnungen über krankheitsbedingt
geführte Telefonate von den als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachten Telefonkosten des Jahres 1999 einen 20%igen Anteil (€
64,90) als nicht "krankheitsbedingt veranlasst" schätzten, so wird dieses
keinesfalls überzogene Schätzungsergebnis, welches auf Erfahrungen des
täglichen Lebens beruht, auch vom Unabhängigen Finanzsenat nicht in
Zweifel gezogen.
Zur Frage der "Außergewöhnlichkeit" betreffend
Fahrtkosten gilt zu bedenken, dass vielen Steuerpflichtigen aus dem Umstand,
dass sie ihre alten und kranken Angehörigen regelmäßig besuchen,
mitunter nicht unerhebliche Kosten entstehen. Jedoch erfüllen auch insoweit
nur Fahrtkosten im unmittelbaren Zusammenhang mit Krankheitskosten (zB. Fahrten
zum Arzt, zur Apotheke, zur ärztl. verordneten Therapie) das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit. Mit der Frage der Berücksichtigung von
Fahrtspesen in Zusammenhang mit der Betreuung eines 95-jährigen, zu 90 %
seh- und hörbehinderten Vaters hat sich der VwGH in seinem Erkenntnis vom
1.3.1989, 85/13/0091, auseinander gesetzt und erkannt, dass Fahrtkosten aus
Anlass von Besuchen, Besorgungen und Hilfestellungen zwischen Vater und Sohn
nichts Außergewöhnliches sind. Aktenkundig ist, dass die
geltend gemachten Fahrtkosten der Bw. ausschließlich auf vier
Besuchsfahrten zur getrennt lebenden Mutter beruhen. Aber auch das Argument der
Bw., dass die Fahrten dem Zwecke der Mitnahme von Barmitteln zur Finanzierung
des Unterhaltes der Mutter gedienten haben, vermag nicht zu überzeugen.
Unter Beachtung der Norm des § 34 Abs. 7 EStG 1988 und mangels
"Außergewöhnlichkeit" waren die von der Bw. für das Jahr 1999
geltend gemachten Aufwendungen (€ 331,00) für vier Besuchfahrten
nach Budapest nicht als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
Wenn seitens der Bw. wiederholt damit argumentiert wurde,
dass ihre unterhaltsberechtigte Mutter auf Grund ihrer körperlichen
Behinderung bzw. der ärztlich attestierten Krankheitsbilder in
Österreich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 25 %
bescheinigt bekommen hätte, so ist dieses glaubhafte Vorbringen für
den gegenständlichen Fall jedoch ohne Bedeutung. Zum allgemeinen Verweis
der Bw. auf das Steuerbuch 2005, Seiten 50 - 53, wonach
außergewöhnliche Belastungen bei "Behinderungen" ohne Abzug eines
Selbstbehaltes zu berücksichtigen seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass
unter dem Titel "außergewöhnliche Belastung" nur jene Aufwendungen
ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden können,
die im § 34 Abs. 6 EStG 1988 angeführt sind (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm.
39). Die im "Steuerbuch" getroffenen Aussage (Seite 53), dass bei
Zuerkennung von Pflegegeld von einer mindestens 25%igen Erwerbsminderung (Grad
der Behinderung) auszugehen sei, kann daher nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates nicht losgelöst von den Bestimmungen des § 34 Abs. 6
(dritter und vierter Teilstrich) EStG 1988 betrachtet werden. Nach diesen
Bestimmungen können aus einer (steuerlich relevanten) Behinderung
resultierende Aufwendungen, die an Stelle des Freibetrages nach § 35
Abs. 3 EStG 1988 geltend gemacht werden, ohne Abzug eines Selbstbehaltes geltend
gemacht werden. Auch gilt darauf hinzuweisen, dass nach § 35 Abs. 1 EStG
1988 ein derartiger Freibetrag nur dann zusteht, wenn einem Steuerpflichtigen
außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder
geistige Behinderung, bei Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine
Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) oder bei Anspruch
des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe) Partners auf den
Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2
EStG 1988) entstehen. Die diesbezüglichen Einwendungen der Bw., wonach im
konkreten Fall kein Selbstbehalt iSd § 34 Abs. 4 EStG 1988 zur Anwendung zu
kommen habe, gehen angesichts der klaren Gesetzeslage ins Leere.
Der Gesetzessystematik des § 34 EStG 1988 folgend
können demnach die als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennenden "Unterhaltsleistungen an (mittellose) Angehörige" nur bei
Überschreiten des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) des
Unterhaltsverpflichtenden dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen und insoweit einkommensreduzierend zum Abzug
kommen (vgl. veröffentlichte Entscheidung des UFS in der Findok vom
25.11.2004, RV/1571-W/04; 24.6.2005, RV/0916-W/05 und vom 30.12.2005,
RV/2005-W/03; sowie Doralt, EStG-Kommentar, Band III, zu § 34,
Tz 60).
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des
Selbstbehaltes gilt das Einkommen (§ 34 Abs. 5 EStG 1988) vor
Abzug der außergewöhnlichen Belastung. Sind im Einkommen sonstige
Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 enthalten, dann sind als
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit für Zwecke der
Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß
§
67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, anzusetzen.
Die Höhe des Selbstbehaltes wird durch Anwendung des
jeweils zutreffenden Prozentsatzes nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 auf die
Bemessungsgrundlage ermittelt.
Die im § 34 EStG angeführten
Prozentsätze betragen bei einem Einkommen von
|
höchstens 100.000 S
|
6 %
|
mehr als 100.000 S bis 200.0000 S
|
8 %
|
mehr als 200.000 S bis 500.000 S
|
10 %
|
mehr als 500.000 S
|
12 %
Der Prozentsatz für die Berechnung des Selbstbehaltes
vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der
Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, bzw. für
jedes Kind (§ 106).
Im berufungsgegenständlichen Fall ermittelt sich der
Selbstbehalt wie folgt:
|
|
Beträge in ATS
|
Bruttobezüge laut Lohnzettel
|
713.738,00
|
- steuerfreie Bezüge
|
3.097,00
|
- insgesamt einbehaltene SV-Beiträge
|
104.413,00
|
Zwischensumme
|
606.228,00
|
- Sonderausgaben
|
14.546,00
|
- Werbungskosten
|
1.800,00
|
Einkommen nach
Abs. 5
|
589.882,00
Das Einkommen nach § 34
Abs. 5 EStG 1988 der Bw. beträgt im Kalenderjahr 1999 S 589.882,00
somit beträgt der Prozentsatz, welcher gemäß
§ 34 Abs. 4
EStG 1988 anzuwenden ist 12 %.
Der Selbstbehalt beträgt somit gegenständlich
gerundet S 70.786,00 (€ 5.144,22).
Auf Grund der gegebenen Sach- und Aktenlage ergibt sich
für den Unabhängigen Finanzsenat, dass der Bw. für das Streitjahr
1999 Unterhaltsleistungen im Sinne des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 in
Höhe von € 8.495,40 (S 116.899,25) zuzuerkennen sind von
welchen ein Selbstbehalt in Höhe von € 5.144,22
(S 70.786,00) in Abzug zu bringen war.
Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit war folglich bei der Bw. im Kalenderjahr 1999 insoweit
gegeben, als die durch die gegenständliche Berufungsentscheidung als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig anerkannten
Unterhaltsleistungen den von der Bw. zu tragenden Selbstbehalt nach § 34
Abs. 4 EStG 1988 überschritten haben.
Aus den dargelegten rechtlichen Schlussfolgerungen war der
Berufung daher teilweise Folge zu geben, wobei das Ergebnis der Neuberechnung
der Einkommensteuer 1999 dem beigeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen
ist.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
20. Dezember
2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche BelastungenUnterhaltsleistungenKrankheits- und PflegekostenBesuchsfahrtenBehinderungSelbstbehalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0051-K/06
- Stammnummer
- 32071
- Gültig
- 20.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF