Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0440-K/06
Begünstigte Anlagenerrichtung im Ausland - Vorliegen einer EDV-Gesamtsystemlösung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0440-K/06vom 20.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberater,
vom 24. Juli 2006 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes
Klagenfurt vom 22. Mai 2006 für die Jahre 2000 bis 2005
entschieden:
Der
Berufung wird
stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
N.N. (im Folgenden: GSGF) war (und ist) mit 25% Anteilen
Gesellschafter und auch alleiniger Geschäftsführer der
Berufungswerberin (in der Folge: Bw.), einer GmbH mit Geschäftszweig
Consulting auf dem Gebiet der Informationstechnologie.
Beim Einzelunternehmen des GSGF fand Ende 2005 eine die
Jahre 2000 bis 2002 umfassende Lohnsteuerprüfung statt. Der
Prüfungsauftrag war mit 14. Dezember 2005 datiert und erkennbar vom
steuerlichen Vertreter zu Prüfungsbeginn am 19. Dezember 2005
nachweislich zur Kenntnis genommen worden. Weiters begann am 19. Dezember
2005 bei der Bw. eine Prüfung der lohnabhängigen Abgaben des
Zeitraumes vom 1. Jänner 2003 bis zum 31. Dezember 2004. Da sich
herausgestellt hatte, dass die Einzelfirma des GSGF bereits im Jahr 1998 in die
Bw. eingebracht worden war, die Ausstellung der Lohnzettel und die Abrechung der
Lohnabgaben für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis zum
31. Dezember 2002 aber nachwievor unter der Steuernummer des GSGF erfolgt
waren, dehnte der Prüfer den Prüfungszeitraum im Mai 2006 bei der Bw.
auf den letztgenannten Zeitraum sowie auf den Zeitraum vom 1. Jänner
2005 bis zum 31. Dezember 2005 aus.
Als Ergebnis der sohin den Zeitraum 1. Jänner
2000 bis zum 31. Dezember 2005 umfassenden Prüfung gelangte der
Lohnsteuerprüfer, nach Einholung eines Gutachtens eines
sachverständigen Systemprüfers, zur Ansicht, die von der Bw. an GSGF
für diesen Zeitraum ausbezahlten und bis dahin im Hinblick auf
§ 3 Abs. 1 Z 10 EstG 1988 steuerfrei belassenen
Gehälter unterlägen der Lohnsteuer (LSt), dem Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und dem Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ).
Der Systemprüfer hatte nach Einsichtnahme in die zur
Verfügung gestellten Unterlagen hinsichtlich der steuerlichen Qualifikation
der von GSGF als Dienstnehmer der Bw. ausgeübten Tätigkeit
wörtlich wie folgt ausgeführt:
"Die vorgelegten, umfangreichen Unterlagen in
elektronischer Form kann man als Projektdokumentation beschreiben, die bei
Projekten der EU-Bank zur Erstellung von spezieller Software zur laufenden,
automatischen Risikobewertung von Börsepapieren entstanden sind. Dies ist
mit Sicherheit eine unternehmenskritische Thematik für eine Bank. Aus den
Unterlagen, insbesondere den Protokollen der Projektbesprechungen, ist klar
ersichtlich, dass GSGF mit der Leitung von Teilprojekten und deren
Folgeprojekten betraut war. Es wurde dabei in klar abgrenzbaren Teilprojekten
Schritt für Schritt die Bewertung in Zusammenarbeit mit der Fachabteilung
der EU-Bank verbessert. Dabei waren in einem gemeinsamen Team von etwa 20 Leuten
EDV-Experten der EU-Bank, beigestellte Experten von Systemlieferanten und
externen EDV-Firmen, Fachleute der betroffenen Fachabteilungen der EU-Bank und
GSGF zusammengefasst. Die Teamzusammensetzung wechselte bei jedem Teilprojekt
und war von GSGF, der offenbar wichtige Kontroll- und Organisationsaufgaben im
Team ausübte (leitend), nicht bestimmbar, sondern von der Bank vorgegeben.
Die Teilprojekte wurden in mehr oder (manchmal) weniger kooperativer
Zusammenarbeit von Leuten der Bank und Leihpersonal abgewickelt. Das
Anwendungsdesign, die Arbeitsschritte und die Abfolge wurden gemeinsam
erarbeitet. Innerhalb der Teilprojekte, in denen GSGF leitend tätig war,
sind selbständige Unterprojekte von GSGF nicht erkennbar. Seine
Tätigkeit erschließt sich aus den vorgelegten Unterlagen als
allgemein leitend, organisierend und moderierend, nicht als abgrenzbare
selbständige Teilarbeiten. Die verwendeten Mittel und der Mitteleinsatz
konnten von GSGF nicht bestimmt werden, er berichtete ständig. Es
ist allgemein üblich, in Unternehmen, die sich Teile der
unternehmenskritischen Software aus strategischen Gründen selbst erstellen,
große EDV-Projekte mit wesentlicher Beteiligung von hochqualifiziertem
Leihpersonal und umfangreichem Consulting durchzuführen, weil für sehr
komplexe Aufgaben das eigene Wissen nicht ausreichen würde. Zusätzlich
ist es wirtschaftlich in der Regel nicht sinnvoll, solches Personal auch in der
Produktivphase weiterzubeschäftigen. Für die Beurteilung der
Frage, ob ein abgrenzbares Teilprojekt vorliegt, erscheint mir wesentlich, ob
die Erfüllung einer klar abgrenzbaren Aufgabe selbständig,
eigenverantwortlich und mit eigenen, bestimmbaren Mitteln möglich ist. Im
vorliegenden Fall ergibt sich aus den Unterlagen, dass GSGF die Teilprojekte
nicht unternehmerisch selbständig durchführen konnnte, sondern als
Teilprojektleiter in den Bereich Consulting einzuordnen ist."
Das Finanzamt Klagenfurt (im Folgenden auch: FA) folgte der
Auffassung des Prüfers und erließ der Bw. gegenüber die nunmehr
angefochtenen Haftungs- und Abgabenbescheide, mit denen die auf den Zeitraum der
Auslandstätigkeit entfallenden Lohnabgaben (LSt, DB, DZ) nachgefordert
wurden. Begründend hiezu verwies das FA auf das - die gutächtliche
Stellungnahme des Systemprüfers enthaltende - Ergebnis der Prüfung und
führte - hier zusammengefasst - aus, GSGF hätte die an sich
abgrenzbaren Teilprojekte nicht selbständig durchgeführt, sondern sei
er nur als Teilprojektleiter im Bereich Consulting tätig geworden, weshalb
die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht zuerkannt
werden könne.
Ihre innerhalb erstreckter Frist eingebrachte Berufung
begründete die Bw. zunächst damit, dass sämtliche in der
Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG normierten
Voraussetzungen erfüllt seien. So wäre GSGF Arbeitnehmer der Bw.,
diese wiederum inländische Arbeitgeberin iSd genannten Gesetzesstelle. Auch
habe die Tätigkeit des GSGF im Ausland bezogen auf das einzelne Projekt
jeweils mehr als einen Monat gedauert und je Kalenderjahr den Zeitraum von
insgesamt 183 Tagen nicht überschritten. Hinsichtlich des
Tatbestandsmerkmales der begünstigten Auslandstätigkeit wendete die
Bw. ein, auch EDV-Software-Produkte wären als Anlagen zu qualifizieren,
wenn sie aufgrund ihrer Komplexität einer Installierung im Ausland
bedürften. Eine Gesamtlösung liege dann vor, wenn verschiedene
Teilprodukte - selbst entwickelte, aber auch angekaufte Software-Produkte - zu
einem funktionierenden Gesamtsystem verbunden werden. Unter Hinweis auf
einschlägige Literaturmeinungen brachte die Bw. weiters vor, auch ein
Teilprojekt stelle für sich gesehen eine begünstigte Anlage dar, wenn
dieses von einem inländischen Subunternehmer für einen
ausländischen Generalunternehmer als Teil eines Gesamtprojektes
ausgeführt werde. Eine begünstigte Errichtung einer Anlage würde
auch dann vorliegen, wenn der Auftrag an das inländische Unternehmen nur
die Bauleitung umfasse, also Planung, Konstruktion und Engineering, und nicht
nur die unmittelbare Bauausführung. Die Montageüberwachung wie auch
ein zeitlich begrenzter Probebetrieb würden damit in Zusammenhang stehend
ebenso als begünstigt gelten wie die Einschulung nach Ablauf des
Probebetriebes. Nach Ansicht der Bw. entspreche die Projektleitung im
Analogieschluss der im Gesetz explizit angeführten Bauleitung, weshalb die
Tätigkeit des GSGF als Projektleiter ebenfalls begünstigt sein
müsste. Der Systemprüfer habe, gestützt auf und bestätigt
durch umfangreiche Projektdokumentationen, festgestellt, dass GSGF mit der
Leitung von Teilprojekten und mit Folgeprojekten betreut war. Insbesondere habe
der Systemprüfer auf das Vorliegen von klar abgrenzbaren Teilprojekten
hingewiesen. Dem gegenüber und im Widerspruch dazu stehend sei der
Systemprüfer dann zur Feststellung gelangt, bei GSGF als Leiter der
Projekte wären keine selbständigen Unterprojekte erkennbar. Dies sei
aber nach Meinung der Bw. keine Tatbestandsvoraussetzung und wäre auch die
Beteiligung ausländischer Firmen, zusätzlicher Experten und Fachleuten
der Bank nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)
der Begünstigung nicht abträglich. Insgesamt gesehen würde daher
die Tätigkeit des GSGF bzw. der Bw. - wie dies auch vom Systemprüfer
bestätigt worden sei - die Leitung von (Teil-) Projekten im Rahmen von
Gesamtsystemlösungen betreffen, welche nach der bereits zitierten Norm der
begünstigten Auslandstätigkeit zuzurechnen wäre.
Schließlich wendete die Bw. noch ein, in Ermangelung nach außen hin
erkennbarer Amtshandlungen sei das Recht, für das Jahr 2000 die
lohnabhängigen Abgaben vorzuschreiben bzw. im Haftungswege geltend zu
machen, bereits verjährt, weshalb insgesamt die Aufhebung der angefochtenen
Bescheide beantragt werde.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor und vertrat im Vorlagebericht die Ansicht, bei
GSGF sei von einer (bloß) beratenden Tätigkeit im Zusammenhang mit
der Leitung von Teilprojekten auszugehen. Es seien jedoch nicht verschiedene
Teilprodukte zu einem funktionierenden Gesamtsystem verbunden worden, weshalb
keine Gesamtsystemlösung und somit auch keine begünstigte
Auslandstätigkeit vorliege.
Im Zuge des von der Berufungsbehörde fortgesetzten
Ermittlungsverfahrens erging an die Bw. ein umfangreicher Fragenvorhalt. In
Beantwortung desselben reichte die Bw., soweit ihr zur Verfügung stehend,
zahlreiche Unterlagen, wie etwa Rahmenvereinbarungen, einen Kooperationsvertrag,
Einzel-Beratungsaufträge zu den jeweiligen Projekten, sämtliche
Einzelabrechungen sowie die bereits im Prüfungsverfahren vorgelegten
Tätigkeitsbeschreibungen nach. In einem Begleitschreiben legte die Bw.
nochmals erläuternd die Tätigkeiten des GSGF ausführlich dar und
übermittelte eine genaue Aufstellung sämtlicher von GSGF betreuter
bzw. geleiteter Projekte. Jedenfalls wäre das Vorliegen von Teil- oder
Einzelprojekten im Rahmen von Gesamtsystemlösungen gegeben, aus den
vorgelegten Unterlagen nachvollzieh- und erweisbar, was im Übrigen auch vom
Systemprüfer ausdrücklich bestätigt worden wäre. Umso
unverständlicher mute daher die darauf aufbauende, aber letztlich im
Widerspruch dazu stehende abschließende Feststellung der
Betriebsprüfung und in der Verständigung gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO an. Die Tätigkeit des GSGF könne aus
steuerrechtlich, arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlichen
Gesichtspunkten betrachtet durchaus auch als "Werkvertragsentsendung zur
Abwicklung von Teilprojekten im Rahmen einer Gesamtsystemlösung" angesehen
werden. Auch wäre die Steuerbefreiung unter dem Blickwinkel einer
Personalgestellung zu gewähren, da Hauptaufgabe und Hauptziel der Bw.
jeweils die Übernahme des Projektmanagements in Verbindung mit der
Übernahme von (Teil-) Projekten gewesen sei. Die anlässlich der
Übernahme dieser Teil- oder Einzelprojekte erfolgte
Zurverfügungstellung des GSGF erweise sich als begünstigte
Personalgestellung, wobei sich die Varianten Übernahme von (Teil-)
Projekten und Personalgestellung gegenseitig nicht ausschließen
würden. Da die Bw. nicht über sämtliche Kompetenzen zur
alleinigen Abwicklung von Implementierungsprojekten derartig komplexer EDV- bzw.
IT-Systeme verfüge, wäre es erforderlich gewesen, das eigene
Kerngebiet in Kooperationen mit anderen IT-Firmen einzubringen und ihre eigenen
Dienstnehmer hiefür zu entsenden.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden dem Finanzamt
das Vorhalteschreiben sowie die Antwort der Bw. samt allen Unterlagen
übermittelt.
Seitens des Finanzamtes wurde hinsichtlich der Frage der
Verjährung sinngemäß ausgeführt, der Beginn der
Prüfung beim ehemaligen Einzelunternehmen des GSGF stelle eine taugliche
Unterbrechungshandlung dar, weshalb noch keine Verjährung eingetreten
wäre. Zum Berufungspunkt begünstigte Auslandstätigkeit hielt das
FA an seinem bisherigen Standpunkt fest, da GSGF im Ausland - nach den
Feststellungen des Systemprüfers - lediglich allgemein leitend,
organisierend und moderierend tätig gewesen sei. Eine Erstellung und
Weiterentwicklung von individuellen komplexen Softwaresystemen bzw. die
Verbindung verschiedener Teilprodukte zu einem funktionierenden Gesamtsystem
liege indes nicht vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Ergebnis des erst- und zweitinstanzlichen
Ermittlungsverfahrens ist von nachstehendem und entscheidungsrelevantem
Sachverhalt auszugehen:
Der Geschäftsführer der Bw., GSGF, ist
anerkannter Experte im Bereich der Banken- Informationstechnologie und hatte
sein Einzelunternehmen im Jahr 1998 in die Bw. eingebracht. Dem entsprechend ist
Kerngebiet der Tätigkeit der Bw. das Projektmanagement im
Informationstechnologiebereich (mit Spezialgebiet
Banken-Informationstechnologie) in Verbindung mit der Übernahme von
diesbezüglichen (Teil-) Projekten. Im Mai 2000 hatten die Bw. und
die PM-Consulting-GmbH (in der Folge bloß: PM-GmbH) mit dem Sitz in
EU-Ausland einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Zweck dieses Vertrages war
die gemeinsame Durchführung von komplexen Datenverarbeitungs (DV)- und
Organisationsprojekten bei bestehenden oder künftigen Mandanten. Dies
geschah durch das Anbieten von ganzheitlichen Lösungen im Bereich von DV-
und Organisatonsprojekten, wie etwa Software-Evaluation,
Datenkonsistenzkonzepten, Datawarehousing, Wissens- und Qualitätsmanagement
sowie Unternehmensberatung. Für die Abwicklung der einzelnen von den
jeweiligen Mandanten der beiden Kooperationspartner übernommenen
Aufträge wurde ein führender Kooperationspartner bestimmt, der dem
Mandanten gegenüber als Auftragnehmer aufgetreten ist. Der zweite Partner
fungierte als bloßer Auftragnehmer des führenden Partners. Die
Abrechnung sollte nach Tagessätzen für die jeweils eingesetzten
Mitarbeiter erfolgen. Anstelle der PM-GmbH war für den Zeitraum Juli 2002
bis Dezember 2002 die TC-Consulting-GmbH (TC-GmbH), ebenfalls mit Sitz in
EU-Ausland, als Kooperationspartner in den Vertrag eingestiegen. Die Bw. trat
ausnahmslos als bloßer Auftragnehmer des führenden
Kooperationspartners (PM-GmbH bzw. TC-GmbH) in Erscheinung und verrechnete
für die Mitarbeit an den einzelnen Projekttätigkeiten der PM-GmbH bzw.
der TC-GmbH vereinbarungsgemäß die verabredeten Tagessätze. Die
Mitarbeiter des nachrangigen Kooperationspartners (hier die Bw.) hatten sich im
Verhältnis zum jeweiligen Mandanten (hier die EU-Bank) wie Mitarbeiter des
führenden Kooperationspartners (hier PM-GmbH bzw. TC-GmbH) verhalten. Bei
mangelnder Qualifikation eines Mitarbeiters der Bw. sollte die Dauer der
vereinbarten Leistung unverzüglich enden und würde ein Personalersatz
eines neuen Projektvertrages bedürfen. Die Bw. hatte nicht für einen
bestimmten Werkerfolg einzustehen, sondern bloß für Schäden zu
haften, die aufgrund von fehler- oder mangelhafter Leistungserbringung durch
Mitarbeiter der Auftragnehmerin (Bw.) entstehen würden. Die
AB-Consulting-AG (im Folgenden: AB-AG) mit Sitz in EU-Ausland ist ebenfalls im
Informationstechnologiebereich tätig und bietet komplexe Datenbanksysteme
für Finanzdienstleister an. Mit 17. März 2003 hatten die AB-AG
und die Bw. eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Nach dieser würde die
Bw. als Subunternehmer für die AB-AG tätig werden. Hiezu würde
die AB-AG der Bw. die Durchführung von Teilen einzelner
Beratungsaufträge bei Kunden oder Kooperationspartnern der AB-AG
übertragen. Dabei hatte die AB-AG die rechtliche Stellung eines
Generalunternehmers, die Bw. die eines Subunternehmers. Die Bw. hatte die von
ihr übernommenen Beratungsaufträge nach dem Vertragsinhalt als
Subunternehmerin möglichst persönlich zu erledigen, wobei sie jedoch
berechtigt war, Erfüllungsgehilfen zur Durchführung des jeweiligen
Auftrages einzusetzen, welche vorher zeitgerecht bekanntzugeben waren. Für
jeden einzelnen Beratungsauftrag waren Inhalt, Umfang und Termine zwischen der
AB-AG und der Bw. gesondert zu vereinbaren. Für die jeweiligen
Projekttätigkeiten der Bw. hatte diese in den solcherart abgeschlossenen
Einzelberatungsaufträgen verabredungsgemäß GSGF als Berater (im
Sinne eines Erfüllungsgehilfen) namhaft gemacht. Die Abrechnung der von der
Bw. mittels Einsatz des GSGF als Erfüllungsgehilfen von der AB-AG
übernommenen Projekttätigkeiten erfolgte laut Vereinbarung nach den
erbrachten Arbeitsstunden. Die EU-Bank in EU-Stadt betreibt im Bereich
Meldewesen/Regulatory Reporting seit 1998 das Softwaresystem COKAR mit der
Zielsetzung der täglichen Bewertung aller im Globalen Handelsdatenpool
(GHP) enthaltenen Handelsgeschäfte. Die Berechnung lieferte die Grundlage
zur Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung aller Handelsgeschäfte nach
Grundsatz I sowie zur Bereitstellung der Kreditäquivalenzbeträge
für die Meldung nach KWG §§ 13,14, Bewertungen für
die Bilanz nach IAS 39/IFRS und zukunftig auch für die Meldungen nach
Basel II. Um die Ausfallrisiken zu vermindern und dadurch die
Eigenmittelunterlegung zu reduzieren, wurden auch sukzessive sogenannte Risk
Mitigation Techniken implementiert. Dieses komplexe Programmsystem wurde
über Entwicklungsprojekte permanent verbessert und erweitert um einerseits
neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und andererseits auch den
Produktentwicklungen der dynamischen Finanzmärkte zu genügen, etwa
betreffend Kreditderivate oder strukturierter Produkte. Die PM-GmbH bzw.
deren Nachfolgerin TC-GmbH sowie in der Folge die AB-AG hatten im Rahmen von
Projektaufträgen bei der EU-Bank vor Ort das im letzten Absatz
angeführte komplexe Programmsystem entwickelt, permanent angepasst,
ergänzt und erweitert. Dabei fungierten die genannten Unternehmen jeweils
als Auftragnehmer der EU-Bank, die Bw. wiederum war (nachrangiger)
Kooperationspartner bzw. Subunternehmerin der (Haupt-) Auftragnehmerinnen und
hatte aus dieser Stellung heraus GSGF als Erfüllungsgehilfen nach
EU-Ausland entsendet. Die Erstellung einer speziellen Software zur
laufenden automatischen Risikobewertung von Börsepapieren stellt eine
unternehmenskritische Thematik für eine Bank dar. Da Unternehmen, die sich
aus strategischen Gründen Teile einer derartigen unternehmenskritischen
Software selbst erstellen (wollen), in der Regel nicht über das eigene
Wissen für solche komplexen Aufgaben verfügen, ist es allgemein
üblich, derartige große EDV-Projekte unter wesentlicher Beteiligung
von hochqualifiziertem Leihpersonal und umfangreichem Consulting
durchzuführen. Zusätzlich ist es wirtschaftlich in der Regel nicht
sinnvoll, solches Personal auch in der Produktivphase
weiterzubeschäftigen. GSGF war aufgrund seines ausgeprägten
Fachwissens und seiner langjährigen Erfahrung im Bereich IT-Lösungen
für Meldewesen und Reporting ein wichtiger Funktionsträger für
die jeweiligen Auftragnehmer der EU-Bank und wurde er für abgrenzbare
Teilprojekte innerhalb des komplexen Gesamtprojektes COKAR eingesetzt. Dabei
wurden zum bestehenden Gesamtsystem der Bank ergänzende Teilsysteme neu
entwickelt. Die Entwicklung der beauftragten Teilprojekte musste vor Ort bei der
EU-Bank erfolgen, da dies eine Abstimmung mit den übrigen Teilprojekten
sowie umfangreiche Kommunikation mit dem gesamten Entwicklungsteam, den
zuständigen Fachabteilungen sowie den IT-Dienststellen der Auftraggeberin
erforderte. Die für die jeweiligen Teilprojekte erforderlichen Teams
bestanden aus etwa 20 Personen und setzten sich aus EDV-Experten der EU-Bank,
beigestellten Experten von Systemlieferanten und externen EDV-Firmen, Fachleuten
der betroffenen Fachabteilungen der Auftraggeberin sowie GSGF zusammen. Die
Zusammensetzung der Teams wechselte bei jedem Teilprojekt und war von der Bank
vorgegeben. Innerhalb dieser Teams war GSGF mit der Leitung der einzelnen
Teilprojekte und deren Folgeprojekten betraut. In klar abgrenzbaren
Teilprojekten wurde von den Teams, deren Leitung GSGF oblag, Schritt für
Schritt das IT-System der Bank zur laufenden Bewertung der Börsepapiere
verbessert. Dabei wurden das Anwendungsdesign, die Arbeitsschritte und die
Abfolge in Zusammenarbeit von Personal der Bank und Leihpersonal, unter der
Leitung von GSGF, gemeinsam erarbeitet. Die Tätigkeiten des GSGF umfassten
im Wesentlichen Projektmanagement, Projektplanung, DV-Konzeption, Testkonzept
und Testplanung, Datenmodellierung, Datenbankentwurf und
Qualitätssicherung. Selbständige Unterprojekte des GSGF im Rahmen der
von ihm geleiteten Teilprojekte waren nicht erkennbar. Vielmehr erschloss sich
die Tätigkeit des GSGF als allgemein leitend, organisierend und
moderierend. Je nach Umfang lag die durchschnittliche Projektdauer zwischen 3
und 9 Monaten und war GSGF in den Berufungsjahren jeweils mehr als einen
Monat in EU-Ausland als Dienstnehmer der Bw. tätig.
Die vorstehenden Feststellungen gründen sich auf den
Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und auf das Ergebnis des
zweitinstanzlichen Vorhalteverfahrens, welches dem Finanzamt zur Wahrung des
Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, und sind als unstrittig
anzusehen.
Der oben dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt
zu würdigen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 10 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in der für die
Berufungsjahre geltenden Fassung sind von der Einkommensteuer
befreit: Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe
(lit. a) für eine begünstigte Auslandstätigkeit
(lit. b) von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit
jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat
hinausgeht. a) Inländische Betriebe sind Betriebe von
inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im
Ausland ansässigen Arbeitgebern. b) Begünstigte
Auslandstätigkeiten sind die Bauausführung, Montage,
Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen,
die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere
Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese
Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das
Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.
Unstrittig ist zwischen den Parteien des
Verwaltungsverfahrens - nach Ansicht der Berufungsbehörde auch zu Recht -,
dass GSGF im Berufungszeitraum als Arbeitnehmer eines inländischen
Betriebes Einkünfte für eine jeweils ununterbrochen über einen
Zeitraum von einem Monat hinausgehende Auslandstätigkeit bezogen
hatte.
In Streit gezogen ist
bloß, ob es sich bei den von GSGF ausgeübten Tätigkeiten um eine
der im § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 aufgezählten
"begünstigten" gehandelt hatte und ob diese überhaupt im Zusammenhang
mit der Errichtung einer Anlage ausgeübt worden sind.
Hiezu ist zunächst auf die
dem § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 inhaltlich entsprechende (vgl.
die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 621 BlgNR XVII. GP)
Vorgängerbestimmung des § 3 Z 14a EStG 1972 zu verweisen.
§ 3 Z 14a EStG 1972 lautete:
(Von der Einkommensteuer befreit sind:) "Einkünfte,
die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine im Ausland
ausgeübte Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber beziehen, wenn die
Auslandstätigkeit mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben
des Arbeitgebers im Zusammenhang steht und ihre Dauer jeweils ununterbrochen
über einen Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Inländische Betriebe
im Sinne dieser Bestimmung sind auch inländische Betriebsstätten von
im Ausland ansässigen Arbeitgebern. Begünstigte ausländische
Vorhaben im Sinne dieser Bestimmung sind die Bauausführung, Montage,
Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen,
die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere
Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese
Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das
Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland."
§ 3 Z 14a EStG 1972 wurde eingefügt
durch das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979, BGBl. Nr. 550. Die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 113 BlgNR XV. GP, führen dazu
aus:
"Da sich auf dem Sektor des Anlagenbaues im Ausland die
Konkurrenzverhältnisse zunehmend verschärfen, wirkt sich die
derzeitige steuerliche Behandlung der Arbeitslöhne von ins Ausland
entsendeten Arbeitnehmern im Vergleich mit anderen Ländern (z.B. der
Bundesrepublik Deutschland) für österreichische Unternehmen
wettbewerbsnachteilig aus. Die vorliegende Novelle sieht daher eine
Steuerbefreiung für alle Fälle einer Auslandstätigkeit von
inländischen Arbeitnehmern vor, die mit der Errichtung von Anlagen im
Zusammenhang steht."
Durch die Bestimmung des § 3 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 werden somit - was in der Formulierung des § 3
Z 14a EStG 1972 allerdings klarer zum Ausdruck kam - Einkünfte
steuerfrei gestellt, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine
im Ausland ausgeübte Tätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn
die Auslandstätigkeit mit einem begünstigten Vorhaben des Arbeitgebers
im Zusammenhang steht und ihre Dauer jeweils ununterbrochen über den
Zeitraum von einem Monat hinausgeht.
Grundlegende Voraussetzung für die Anwendung der
Begünstigungsbestimmung ist daher zunächst, dass die zu beurteilenden
Tätigkeiten mit der Errichtung einer Anlage in Zusammenhang stehen. Was als
Anlage zu werten ist, geht aus dem Gesetz indes nicht hervor. Nach der Literatur
liegen begünstigte Anlagen im genannten Sinne sowohl bei der Aufstellung
von ortsfesten Anlagen als auch bei der Aufstellung von nicht ortsfesten
Maschinen und Arbeitsgeräten, die wegen ihres Umfanges an Ort und Stelle
montiert werden müssen, vor (Els in FJ 1992, 11; Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 51 zu § 3). Darunter fallen
auch aus Hard- und Software bestehende EDV-Anlagen (Doralt, a.a.O.).
EDV-Software-Produkte für sich allein sind dann als begünstigte Anlage
zu qualifizieren, wenn sie aufgrund ihrer Komplexität einer Installierung
im Ausland bedürfen (Doralt, a.a.O.), bzw. aufgrund ihrer
Komplexizität einer längeren Zeitspanne der Installierung im Ausland
bedürfen (Els, a.a.O.). Nach Ansicht des BMF liegt im EDV-Bereich eine
sogenannte (begünstigte) Gesamtsystemlösung dann vor, wenn
verschiedene Teilprodukte (selbstentwickelte, aber auch angekaufte Software) zu
einem funktionierenden Gesamtsystem verbunden werden, während etwa eine
laufende Systembetreuung (Wartung und Betreuung von bestehenden Anlagen) nicht
begünstigungsfähig wäre (Protokoll über die
Bundeslohnsteuertagung 2004, Pkt. 1.1.3, AÖF 2005/52; LStR 2002,
Rz 57).
Im vorliegenden Fall hatte die EU-Bank ab dem Jahr 1998 das
Softwaresystem COKAR entwickeln, ergänzen und erweitern lassen. Hält
man sich nun vor Augen, dass dieses komplexe Programmsystem seit der
Erstinstallierung über Jahre hindurch mittels zahlreicher Einzelprojekte,
die ihrerseits selbst zwischen drei und neun Monaten dauerten, verbessert und
erweitert wurde, so handelt es sich nach Auffassung der Berufungsbehörde
allein schon vom Umfang her eindeutig um eine sogenannte
Gesamtsystemlösung. Davon ist auch zweifelsfrei der Systemprüfer in
seinem Gutachten ausgegangen, wenn er von großen EDV-Projekten,
umfangreichem Consulting und komplexen Aufgaben spricht sowie von klar
abgrenzbaren Teilprojekten, welche schon ihrer Bezeichnung nach das Vorliegen
eines größeren Gesamtsystems voraussetzen, innerhalb dessen dann die
einzelnen Teilprojekte verwirklicht werden können. Im Rahmen dieser klar
abgrenzbaren Teilprojekte wurden die dabei entwickelten Softwareprodukte in der
Folge in das bestehende Gesamtsystem integriert bzw. so zu einem
funktionierenden Gesamtsystem verbunden, was sogar nach der o.a. Ansicht des BMF
für das Vorliegen einer Gesamtsystemlösung spricht. Das Softwaresystem
COKAR ist demnach als sogenannte (EDV-) Gesamtsystemlösung als Anlage im
Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zu qualifizieren.
Nach der oben wiedergegebenen Auffassung von Doralt und Els
können (bloße) EDV-Software-Produkte für sich allein gesehen
schon als (grundsätzlich die Begünstigung vermittelnde) Anlagen
gewertet werden, wenn sie aufgrund ihrer Komplexität einer Installierung im
Ausland bedürfen bzw. eine solche Installierung längere Zeit in
Anspruch nimmt. Jedes einzelne der berufungsgegenständlichen Teilprojekte,
an denen GSGF - überwiegend - leitend beteiligt war, erstreckte sich
über einen Zeitraum von mehreren Monaten. Teilgenommen haben daran noch
etwa 20 Personen aus den verschiedensten Bereichen (externe Spezialisten,
Systemlieferanten, Fachexperten der Bank) und war mit Rücksicht auf die
erforderliche Abstimmung mit und Implementierung in das bestehende Gesamtsystem,
die Kommunikation und Zusammenarbeit der Teammitglieder sowie die
Komplexität der einzelnen so gemeinsam entwickelten Software-Produkte ein
Tätigwerden vor Ort in EU-Ausland unbedingt notwendig. Im Lichte all dieser
Umstände sind daher bereits die im Rahmen der einzelnen Teilprojekte
jeweils entwickelten und implementierten Software-Produkte als Anlagen im Sinne
des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 anzusehen. Dass es sich bei
den berufungsgegenständlichen Tätigkeiten von GSGF (als
Erfüllungsgehilfe der Bw.) um - nach Ansicht des BMF - bloße
(begünstigungsschädliche) Wartungs- und Betreuungsarbeiten an bereits
bestehenden Anlagen handelt, muss schon angesichts der Art, des Umfanges, der
Dauer und des jeweils beteiligten Personenkreises bei den einzelnen
Teilprojekten wohl ausgeschlossen werden.
Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates ist sohin
auch das Tatbestandserfordernis der Errichtung einer Anlage erfüllt. Der
nicht näher ausgeführten Rechtsmeinung des FA im Vorlagebericht bzw.
in der Stellungnahme zum Ergebnis der zweitinstanzlichen Ermittlungen, es
lägen weder komplexe Softwaresysteme allein noch eine Verbindung
verschiedener Teilprodukte zu einem funktionierenden Gesamtssystem, also keine
Anlagen im Sinne des Gesetzes (und der obzitierten Literaturmeinungen), vor,
kann im Hinblick auf die obigen Ausführungen daher nicht gefolgt
werden.
Weiters strittig ist, ob die von GSGF ausgeübten
Tätigkeiten unter die in lit. b) leg. cit. aufgezählten
subsummiert werden können. Soweit hier von Bedeutung, handelt es sich dabei
um die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme,
Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich
der Errichtung von Anlagen durch andere Untenehmungen sowie die Planung,
Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die
Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen.
Die PM-GmbH bzw. deren Nachfolgerin TC-GmbH hatten als
Auftragnehmerinnen von der EU-Bank Projektaufträge zur Entwicklung,
Ergänzung und Erweiterung des komplexen Softwaresystems COKAR erhalten. Die
Bw. wiederum war aufgrund eines Kooperationsvertrages vom Mai 2000 in den Jahren
2000 bis 2002 Auftragnehmerin der PM-GmbH bzw. der TC-GmbH und hatte ihren
Dienstnehmer GSGF zur Leitung und Koordination der einzelnen von der PM-GmbH
bzw. der TC-GmbH übernommenen Teil- und deren Folgeprojekte nach EU-Ausland
entsendet, wo er dann vereinbarungsgemäß eingesetzt worden war. Der
Mandantin (EU-Bank) gegenüber hatte sich GSGF als Mitarbeiter der PM-GmbH
bzw. der TC-GmbH zu verhalten, die Bw. ist sohin der EU-Bank gegenüber gar
nicht in Erscheinung getreten. Bei mangelnder Qualifikation eines Mitarbeiters
der Bw. sollte die Dauer der vereinbarten Leistung unverzüglich enden und
würde ein Personalersatz eines neuen Projektvertrages bedürfen. Die
Bw. hatte nicht für einen bestimmten Werkerfolg einzustehen, sondern
bloß für eine zur fehlerfreien Leistungserbringung ausreichende
Qualifikation der von ihr gestellten Mitarbeiter. Für die Mitarbeit des
GSGF an den einzelnen Projekten stellte die Bw. verabredungsgemäß
Tagessätze in Rechnung. Der Berufungsbehörde gegenüber stellt
sich dies somit unzweifelhaft als eine Personalgestellung dar. Da diese
Personalgestellung, wie oben ausführlich dargetan wurde, mit der Errichtung
einer Anlage durch andere Unternehmen, nämlich hier durch die PM-GmbH bzw.
die TC-GmbH, im Ausland in unmittelbarem Zusammenhang stand, hat die Bw. die
diesbezüglichen Einkünfte des GSGF zu Recht gemäß als
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit
behandelt.
Betreffend die Tätigkeiten des GSGF im Rahmen der von
der Bw. als Subunternehmerin von der AB-AG übernommenen
Beratungsaufträge ist vorerst darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung
der begünstigten Auslandstätigkeiten im § 3 Abs. 1
Z 10 lit. b) EStG 1988 eine erschöpfende ist. Aus der aktuellen
Rechtsprechung (VwGH vom 24. Oktober 2005, 2002/13/0068) muss aber
abgeleitet werden, dass nach der Intention des Gesetzgebers eine weite Auslegung
der Begünstigungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 geboten ist (in diesem Sinne auch die Entscheidung des UFS vom 7. Mai
2007, RV/0413-I/06). Während jedoch der im Gesetz enthaltene Begriff der
Bauausführung im landläufigen Sprachgebrauch üblicherweise in
Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken (Hoch- und/oder Tiefbauten)
gebraucht wird, bietet sich im Sinne der gebotenen weiten Auslegung für die
Entwicklung und Installierung von als Anlagen anzusehenden
EDV-Software-Produkten per analogiam eher die Bezeichnung
Projektdurchführung bzw. -abwicklung an. Wenn ein Auftrag an ein
inländisches Unternehmen die Bauleitung, also Planung, Konstruktion und
Engineering, umfasst, so liegt auch diesfalls eine begünstigte
Tätigkeit vor, wenn die unmittelbare Bauausführung durch ein
ausländisches Untenehmen erfolgt (Doralt, a.a.O., unter Hinweis auf
LStR 2002, Rz 56). Auf die Entwicklung und Installation von - als
Anlagen anzusehenden - komplexen Software-Produkten umgelegt bedeutet die
vorliegende Ansicht nach Meinung der Berufungsbehörde, dass diesfalls auch
eine Projektleitung als begünstigt anzusehen ist.
Die Tätigkeiten der Bw. bzw. des GSGF als deren
Erfüllungsgehilfe umfassten nach dem festgestellten Sachverhalt auch
Projektmanagement, Projektplanung, DV-Konzeption, Datenmodellierung und
Datenbankentwurf, insgesamt gesehen also eine Projektleitung. Über den
Umweg der - wie gerade oben dargelegt ebenfalls begünstigten - Bauleitung
erweist sich diese Projektleitung durch GSGF letztlich als eine der
Bauausführung vergleichbare begünstigte Tätigkeit.
Weiters begünstigt sind nach dem Gesetzeswortlaut die
Montage, Montageüberwachung, die Inbetriebnahme sowie nach herrschender
Auffassung (Doralt, a.a.O.) auch die Durchführung eines zeitlich begrenzten
Probebetriebes. Die von GSGF ausgeübten weiteren Tätigkeiten der
Testplanung, Erarbeitung von Testkonzepten und Qualitätssicherung
können als auf die Inbetriebnahme und die Durchführung eines zeitlich
begrenzten Probebetriebes abzielende und sohin begünstigte Maßnahmen
gewertet werden. Auch liegt es nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
selbstredend auf der Hand, dass GSGF im Rahmen seiner leitenden, organisierenden
und moderierenden Tätigkeiten aufgrund der Komplexität der
Teilprojekte auch laufend an der Installation (im Sinne von Montage),
Überwachung der Installation (Montageüberwachung) und an der
Inbetriebnahme der Software-Produkte teilgenommen hat bzw. in diese als
maßgeblicher Experte eingebunden war.
Unter Beachtung der von der Rechtsprechung (vgl. das
bereits zitierte Judikat des VwGH vom 24. Oktober 2005) geforderten weiten
Auslegung liegt es nahe, auch jene Fälle der Auslandsentsendung von
Arbeitnehmern miteinzubeziehen, in denen sich der inländische Arbeitgeber
an der Anlagenerrichtung bloß beteiligt, indem er eine der im Gesetz
aufgezählten Tätigkeiten beisteuert. Ob der inländische
Arbeitgeber als Bauherr, Generalunternehmer, Subunternehmer oder in anderer Form
unternehmerischer Kooperation an der Anlagenerrichtung mitwirkt, kann vor dem
Hintergrund des aufgezeigten Gesetzeszweckes keinen Unterschied machen.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass sich die Bw.
selbst bzw. durch GSGF als ihren Erfüllungsgehilfen an der Errichtung von
Anlagen im Ausland beteiligt hatte. Bei den dazu beigesteuerten
begünstigten Tätigkeiten handelte es jedenfalls um Personalgestellung
sowie die Bauausführung (in Form der Projektleitung). In Anwendung der
gebotenen weiten Auslegung bzw. Betrachtungsweise können auch noch die
Mitwirkung an der Montage, an der Montageüberwachung (Installation und
Überwachung derselben) sowie an der Inbetriebnahme (samt Probebetrieb) als
die Begünstigung vermittelnde Tätigkeiten gewertet werden. Die von
GSGF in den Streitjahren bezogenen Einkünfte waren demnach gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG in der bis zum Ablauf des Jahres 2005
geltenden Fassung von der Einkommensteuer befreit und ergingen daher die
angefochtenen Bescheide, mit denen die Bw. zur Haftung für Lohnsteuer
herangezogen worden war, zu Unrecht.. Diese Bezüge gehören nach
§ 41 Abs. 4 FLAG 1967 auch nicht zur Beitragsgrundlage für
den Dienstgeberbeitrag, weshalb die bekämpften DB- und DZ-Bescheide nach
Dafürhalten der Berufungsbehörde ebenfalls zu Unrecht erlassen worden
sind, sodass sämtliche in Berufung gezogenen Bescheide aufzuheben
waren.
Der Ansicht des Finanzamtes, dass GSGF die an sich
abgrenzbaren Teilprojekte nicht selbständig durchgeführt habe, sondern
als Teilprojektleiter im Bereich Consulting tätig geworden wäre, ist
zunächst zu entgegnen, dass selbst der Systemprüfer mehrfach betont
hatte, GSGF sei innerhalb der klar abgrenzbaren Teilprojekte leitend tätig
geworden. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass nach dem Gesetzeswortlaut
für die Steuerfreistellung eine selbständige Leitung und
Durchführung von Projekten durch Dienstnehmer nicht gefordert wird. Das
diesbezügliche Vorbringen des FA war daher nicht geeignet, zu einer anders
lautenden Entscheidung zu gelangen.
Zur - hier im Lichte der obigen Ausführungen indes
nicht mehr entscheidungsrelevanten - Frage der Verjährung ist die
Bestimmung des § 209 Abs. 1 BAO maßgebend, wonach sich die
gegenständlich gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO fünf
Jahre betragende Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn
innerhalb dieser Verjährungsfrist nach außen hin erkennbare
Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung
des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden.
Im vorliegenden Fall haben am 19. Dezember 2005 sowohl
beim Einzelunternehmen des GSGF als auch bei der Bw. eine
abgabenbehördliche Prüfung begonnen. Gegenstand der Prüfung
gemäß
§ 86 EStG 1988 bei GSGF sollten laut
Prüfungsauftrag eine Lohnsteuerprüfung sowie eine
Kommunalsteuerprüfung jeweils betreffend den Zeitraum vom
1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2002 sein. Die beiden
Prüfungsaufträge waren - dem Schriftbild nach eindeutig erkennbar -
vom steuerlichen Vertreter der Bw. zur Kenntnis ge- und je eine Ausfertigung
übernommen worden.
Stoll, BAO, Kommentar, Band 2, S 2190, führt
hiezu aus, dass bereits die Vorweisung oder die Übergabe des
Prüfungsauftrages eine Unterbrechung der Verjährung jener
Abgabenansprüche bewirke, die Gegenstand der Prüfung sind und der
sachlichen Zuständigkeit des den Prüfungsauftrag erteilenden
Finanzamtes unterfallen. Als Grundsatz könne gelten, dass
Prüfungshandlungen dann die Verjährung unterbrechen - selbst wenn sie
ohne Prüfungsauftrag vorgenommen werden - , wenn sie nur außenwirksam
auf die Erhebung von bestimmten Abgaben ausgerichtet und die geprüften
Abgaben von der Abgabenbehörde zu verwalten sind, deren Organe die
Prüfungsbeamten sind (Stoll, a.a.O., unter Hinweis auf VwGH vom
13. April 1987, 85/15/0377). Verjährungsunterbrechung trete bei
solchen Amtshandlungen auch dann ein, wenn sich die behördliche
Maßnahme als verfehlt, am Ziel vorbeigehend erweist, wenn also das
Ergebnis der Erhebungen das ist, dass eine andere Person Abgabepflichtiger ist,
als die Person, gegen die ermittelt wurde (Stoll, a.a.O., S 2188).
Hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben für das
Jahr 2000 wurde von einem hiezu befugten Organ der zuständigen
Abgabenbehörde eine nach außen hin erkennbare, sohin eine
unterbrechungswirksame und die an sich fünfjährige
Verjährungsfrist um ein Jahr verlängernde Amtshandlung, nämlich
die Überreichung des Prüfungsauftrages, am 19. Dezember 2005 an
den steuerlichen Vertreter sowohl des GSGF als auch der Bw. gesetzt. Der das
Jahr 2000 betreffende und am 29. Mai 2006 zugestellte kombinierte Bescheid
betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung von DB und DZ vom
22. Mai 2006 erging sohin noch innerhalb der (um ein Jahr
verlängerten) Verjährungsfrist, weshalb der diesbezügliche
Einwand der Bw. ins Leere gehen musste. Daran verschlägt - im Lichte der
oben dargelegten, herrschenden Meinung - auch nicht, dass die Amtshandlung im
Ergebnis gegen den unrichtigen Abgabepflichtigen gerichtet war.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass in den
angefochtenen Bescheiden, welche nach dem Bescheidformular jeweils die
"Festsetzung des Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe" und die "Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag"
zum Inhalt hatten, lediglich die für das einzelne Kalenderjahr zur
Nachzahlung verbleibenden Beträge angeführt sind. Eine
Bemessungsgrundlage oder eine für den jeweiligen Bescheidzeitraum erfolgte
Festsetzung von DB bzw. DZ selbst enthalten die in Streit gezogenen Bescheide
indes nicht.
Nun ist gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO jeder
Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu
enthalten und in diesem die Person (...) zu nennen, an die er ergeht. Nach
§ 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und
Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen
der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
Festsetzungsbescheide gemäß
§ 201 BAO, wie hier die DB- und
DZ-Bescheide, sind Abgabenbescheide (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3.,
überarbeitete Auflage, Tz 2 zu § 198 und Tz 42 zu
§ 201). Sie haben daher im Spruch jene Bestandteile zu enthalten, die
sich aus den §§ 93 Abs. 2 und 198 Abs. 2 ergeben (VwGH vom
12. November 1997, 95/16/0321, und vom 15. Dezember 2004,
2002/13/0118, angeführt von Ritz a.a.O., Tz 42 zu
§ 201).
Indem nun die angefochtenen DB- und DZ-Bescheide im Spruch
weder eine Bemessungsgrundlage noch die jeweils festgesetzte Abgabe enthalten,
haftet ihnen eine Rechtswidrigkeit an und wären sie schon aus diesem Grund
aufzuheben gewesen.
Insgesamt gesehen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0440-K/06
- Stammnummer
- 32055
- Gültig
- 20.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF