Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0197-S/02
Aufhebung der angefochtenen Bescheide gemäß § 289 BAO,
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0197-S/02vom 19.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vom 22. April 1999 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vom 18. März 1999 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1996 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide und
die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs.1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw erklärte als Immobilientreuhänder in den
Jahren 1993 bis 1997 Umsätze bzw. Verluste aus Gewerbebetrieb in folgender
Höhe:
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Jahr
|
Umsatz
|
Verlust
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1993
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84.051,--
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-129.061,--
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1994
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342.333,--
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-36.377,--
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1995
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353.166,--
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-97.413,--
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1996
|
284.166,--
|
-279.074,--
|
1997
|
116.333,--
|
-198.000,--
Im Zuge einer Prüfung der Aufzeichnungen
gemäß
§ 151 Abs.3 BAO wurde für diese Jahre einzig folgende
Feststellung getroffen (Tz 18 BP-Bericht):
Der Bw
sei im Zeitraum 1992 bis 1997 für das Bauträgerunternehmen XY
GmbH tätig gewesen. Er
habe den Verkauf der von der GmbH errichteten Wohnobjekte durchgeführt und
diese auch vor Behörden vertreten. Eine schriftliche Vereinbarung über
die seitens des Bw für die
XY GmbH zu
erbringenden Leistungen liege nicht auf. Ebenso gebe es keine Abrechnungen
über die erbrachten Leistungen des Bw. Es seien lediglich Akontierungen an
den Bw geleistet worden. Dieser wäre als Konsulent der
XY GmbH unter
anderem deshalb aufgetreten, weil er in diesem Zeitraum noch keine
Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Immobilienmaklers besessen
habe.
Der Bw
habe von der XY GmbH
in unregelmäßigen Abständen folgende Beträge inklusive
Umsatzsteuer überwiesen erhalten:
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
S
129.06,--
|
S
466.200,--
|
S
300.000,--
|
S
245.000,--
|
S
130.000,--
Mit Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag vom 12.Mai 1995 habe der Bw von der
XY GmbH folgende Wohneinheiten
erworben:
|
Top
2
|
1.Untergeschoß
|
95,33
m2
|
|
1
Tiefgaragenplatz
|
12,96
m2
|
Top
7
|
Dachgeschoß
|
41,45
m2
|
|
2
Tiefgaragenplätze
|
24,24
m2
|
Top
8
|
Dachgeschoß
|
82,04
|
|
3 Balkone
|
24,25
|
|
1 Tiefgaragenplatz
|
11,85
Der Kaufpreis für
alle drei Einheiten habe S 1.722.000,- betragen. Die baubehördliche
Genehmigung dieses aus insgesamt 8 Wohneinheiten bestehenden Objektes sei
bereits 1994 erfolgt. Um die in diesem Bereich vorgeschriebene maximale
Geschoßflächenanzahl nicht zu überschreiten, seien die vom Bw
erworbenen Einheiten im Dachgeschoß bzw. im Untergeschoß nicht
baubehördlich als Wohnraum genehmigt, sondern als Dachboden bzw. die im
Untergeschoß befindliche Einheit als Fitnessraum bezeichnet und genehmigt
worden. Die Planung sei jedoch
so
erfolgt, dass der Ausbau dieser Räumlichkeiten zu vollwertigem Wohnraum
jederzeit möglich wäre. Tatsächlich sei im Zuge der Errichtung
dieses Wohnobjektes durch die XY GmbH
auch der Ausbau der Dachgeschoßeinheiten zu vollwertigem Wohnraum erfolgt,
ebenso der Ausbau der im Untergeschoß befindlichen Räumlichkeiten,
d.h. der Ausbau des Dachgeschoßes zu Wohnraum wäre offensichtlich
geplant gewesen. Der Ausbau sei gößenteils durch die
XY GmbH erfolgt, die Ausbaukosten von S
590.000,- durch den Bw getragen worden.
Die Übergabe der
Wohnung an den Bw habe laut Kaufvertrag am 1.7.1996 stattgefunden. Am 17.9.1997
sei ein Ansuchen des Bw um Kenntnisnahme der Bauanzeige an die Gemeinde Hallwang
gestellt worden, in dem er eine Widmungsänderung des Dachgeschoßes
und des Untergeschoßes von Lagerraum zu Wohnraum begehrte. Am 23.9.1997
habe eine mündliche Verhandlung stattgefunden, deren Gegenstand die
baurechtliche Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 24.12.1994
sowie die Erteilung der Baubewilligung und gleichzeitige Kollaudierung des
Ausbaues des Dachgeschoßes und die Umwidmung des Untergeschoßes zu
Wohnzwecken gewesen sei. In der anläßlich der Verhandlung
aufgenommenen Niederschrift sei seitens des Bausachverständigen
ausgeführt worden, dass in der Bauplatzerklärung der
Bezirkshauptmannschaft vom 21.6.1994 eine bauliche Ausnützbarkeit nicht
festgesetzt worden sei und somit gegen eine nachträgliche Bewilligung des
Untergeschoßes sowie des Dachgeschoßes zu Wohnraum keine Bedenken
bestünden. Die restlichen im Objekt
E. Nr.21 befindlichen Wohnungen seien
im Lauf des Jahres 1996 von der RTW-Bau GmbH veräußert worden. Es sei
dafür jeweils ein Verkaufspreis pro Quadratmeter Wohnnutzfläche von
ca. S. 37.000,- erzielt worden.
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung sei der von der XY
GmbH an den Bw verrechnete Kaufpreis für die Wohneinheiten Top 2, 7 und 8
unangemessen niedrig. Die Einheiten seien zwar zum Zeitpunkt des Verkaufes nicht
als Wohnraum genehmigt gewesen, es wäre jedoch aus der planlichen
Gestaltung und der Vorgangsweise bei der Errichtung (sämtliche
Räumlichkeiten im Dachgeschoß wurden zu Wohnraum ausgebaut, ebenso
die Wohnung im Untergeschoß) davon auszugehen, dass eine Verwendung als
Wohnraum von vornherein beabsichtigt war. Auch bei der Errichtung vergleichbarer
Objekte durch die XY GmbH sei dieselbe
Vorgangsweise angewendet worden. Die Wohnungen dienten seit der Fertigstellung
auch tatsächlich Wohnzwecken. Die vom Bw erworbenen Wohneinheiten seien
zwar zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht als Wohnraum baubewilligt, weshalb daher
das Risiko bestanden habe, dass einem Umwidmungsersuchen die behördliche
Zustimmung versagt werden würde. Die Kaufpreisfestsetzung mit S 1.722.000,-
für insgesamt rund 220 Quadratmeter Nutzfläche zuzüglich vier
Tiefgaragenabstellplätzen sei jedoch als unverhältnismäßig
niedrig anzusehen und hätte nach Ansicht der Betriebsprüfung die
Ursache darin,
dass
die XY GmbH dem Bw
für seine geleisteten Tätigkeiten Honorare in einer verdeckten Form
zukommen lassen wollte.
Es lägen
keinerlei schriftliche Vereinbarungen über eine Abgeltung der Leistungen
des Bw für die GmbH vor, ebenso seien im gesamten Zeitraum 1992 bis 1997
keine Abrechnungen gestellt worden, aus denen Leistungen ersichtlich
wären.
Im Zuge der Prüfung
sei ein fremdüblicher Kaufpreis zum Ansatz gebracht worden. Der
durchschnittliche Verkaufspreis für die übrigen als Wohnraum
genehmigten Wohneinheiten errechne sich mit S 37.000,--.
Der fremdübliche
Kaufpreis für die berufungsgegenständlichen Wohneinheiten wurde von
der Betriebsprüfung daher wie folgt ermittelt:
|
Dachgeschoßwohnung
123 m2 a`S 30.000,--
|
3.690.000,--
S
|
Wohnung
Untergeschoß 95 m2 (wieder verkauft am 28.8.1997 um S
1Million)
|
950.000.-S
|
nachgewiesene
Ausbaukosten des Bw
|
-600.000,--
S
|
tatsächlich
geleisteter Kaufpreis
|
-1.722.000,--
S
|
Differenz brutto
lt.BP
|
2.318.000,--
S
|
Differenz
netto
|
1.931.666,67
S
|
Umsatzsteuer
|
386.333,33
S
|
|
Dieser
Kaufpreis stelle nach Ansicht der Betriebsprüfung ein Sachhonorar dar, das
einerseits der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei und ebenso eine Betriebseinnahme
darstelle.
Es wurden demgemäß unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der Betriebsprüfung ein Umsatz-und ein
Einkommensteuerbescheid 1996 vom 18.März 1999 erlassen, gegen welchen
fristgemäß Berufung erhoben und ausgeführt wurde:
Das Grundstück auf welchem das Bauobjekt errichtet
wurde, sei ursprünglich vom Bw angekauft worden. Dieser habe dafür
auch ein baureifes Projekt entwickelt und eine Baugenehmigung erlangt, jedoch
keine Finanzierung für seine Bebauung erreicht, weshalb der Bw letztendlich
der XY GmbH das Grundstück samt genehmigter Planung zum Kauf angeboten
habe. Der Ankauf des vom Bw aufgeschlossenen und zur Baureife gebrachten
Grundstückes durch die XY GmbH sei nur unter der Bedingung möglich
gewesen, dass sich der Bw einverstanden erklärt habe drei Gebäudeteile
selbst zu erwerben, welche nur als Lager bzw. Fitnessraum gewidmet bzw.
genehmigt worden seien. Die Baugenehmigung habe die damals zu bewertende Aussage
der Gemeinde, dass eine maximale Geschoßflächenanzahl von 0,52
genehmigt werde, enthalten. Die Umwidmung weiterer Räume in Wohnraum sei
aus damaliger Sicht nicht möglich erschienen. Deshalb sei der Kaufpreis dem
Wert des nicht als Wohnraum genehmigten Lagers im Dachgeschoß bzw. des
Fitneßraumes im Keller durchaus angemessen. Der Preis für die drei
Objekte sei in marktüblicher Höhe für Lagerrraum bzw.
Fitneßraum festgelegt worden.
Die von der Betriebsprüfung ermittelte Preisdifferenz
stelle auf keinen Fall ein Sachhonorar dar.
Alle Leistungen des Bw für die
XY GmbH seien durch die aufgelisteten
Zahlungen in angemessener Höhe abgegolten. Das Auftreten des Bw vor
den Baubehörden sei unter anderem deshalb erfolgt, um die Genehmigung
für das erworbene Objekt zu erhalten. In den anderen Fällen sei diese
Tätigkeit erstens von sehr geringem Umfang und zweitens als Arbeitsaufwand
für die Praxis für die Konzessionsprüfung erforderlich und daher
teilweise gleich einem Volontär erfolgt, wobei die für die
Verkäufe bezahlten Provisionen in einer im Bauträgerbereich
üblichen angemessenen Höhe erfolgt seien.
Ergänzend vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang ein
Ansuchen des Bw um Widmungsänderung des Dachgeschoßes vom 12.Mai 1999
sowie eine diesbezügliche Abweisung des Ansuchens um
Zweckwidmungsänderung des Gemeindeamtes H. vom 18.Mai 1999.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15.Juli 1999 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen, wobei Folgendes ausgeführt wurde:
Es sei richtig, dass das unbebaute Grundstück bereits baugenehmigt vom Bw
an die XY GmbH veräußert worden und am selben Tag der Verkauf von 3
Wohneinheiten, die zum Vertragsabschluß noch nicht errichtet waren, von
der XY GmbH an den Bw erfolgt sei. Der Ankauf von drei Wohnungen durch den BW
wäre jedoch nicht wie in der Berufung angeführt, Bedingung für
den Kauf des unbebauten Grundstückes durch die XY GmbH gewesen. Es sei
richtig, dass diese drei Wohneinheiten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
noch nicht baugenehmigt gewesen seien, doch hätte von Anfang an die Absicht
bestanden, die Wohnungen vorerst ohne Genehmigung zu errichten und erst nach
Fertigstellung um eine Baugnehmigung anzusuchen und so die Behörde vor
vollendete Tatsachen zu stellen. Diese Vorgangweise habe die XY GmbH in
derselben Gemeinde bereits bei anderen Bauvorhaben angewendet.
Daraufhin beantragte der Bw Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
28.Juli 2005 wurde dem Finanzamt unter anderem Folgendes vorgehalten:
"Der Bw hat laut Tz 18
des Bp-Berichtes von der XY GmbH in den
Jahren 1993 bis 1997 zusammen rund S 1,300.000,-- für erbrachte
Maklertätigkeit erhalten.
Zusätzlich wurde durch die BP die
genannte "Kaufpreisdifferenz" in Höhe von S 1,9 Millionen als Sachhonorar
und tauschähnlicher Umsatz in Ansatz gebracht. Die dafür erbrachte
Gegenleistung des Bw möge detailliert dargestellt und nachgeweisen werden.
Darüber hinaus wird ersucht, davon getrennt die Leistungen zu benennen,
für die der Bw seitens der XY GmbH
durch die in TZ 18 Bp-Bericht aufgeschlüsselten Überweisungen bereits
honoriert wurde."
Mit Schreiben vom 28.9.2005 wurde in Beantwortung dieses
Ermittlungsauftrages seitens des Finanzamtes Folgendes mitgeteilt:
"Wie aus den Unterlagen
der Betriebsprüfung hervorgeht, war der Bw in den Jahren 1993 bis 1997
für die XY GmbH tätig und
konnten aus den Geschäftsunterlagen des Bw bzw. der GmbH Zahlungen der
XY GmbH an den Bw in der unter Tz 18
des Bp-Berichtes angeführten Höhe festgestellt werden. Dazu ist
festzuhalten, dass weder schriftliche Vereinbarungen über die vom Bw zu
erbringenden Leistungen noch Aufstellungen über tatsächlich erbrachte
Leistungen und auch keine Honrorarabrechnungen als Grundlage für die
Zahlungen existierten bzw. vorgelegt wurden.
Festgestellt wurde auch,
dass der Bw die besagten Tops 2,7 und 8 im Vergleich zu den übrigen
Wohnungskäufern zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis erwarb. Da kein
vernünftiger wirtschaftlicher Grund für den
unverhältnismäßig niedrigen Kaufpreis dargelegt und festgestellt
werden konnte, musste bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Ursache
für die - aus angeführten Gründen auch sonst nicht den
üblichen kaumännischen Gepflogenheiten entsprechende -
Geschäftsbeziehung der XY GmbH zum
Bw erblickt werden. Dies konnte aus steuerlicher Sicht nur dazu führen,
dass der im Vergleich zu den übrigen Wohnungskäufen zu niedrige
Kaufpreis als
verdecktes
Honorar
zu behandeln und den
Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen war.
Hinsichtlich des
Ersuchens des UFS ist zu bemerken, dass bereits im BP-Verfahren die Grundlagen
für die Honorarzahlungen nicht existierten bzw. nicht vorgelegt wurden,
sodass es nicht
möglich war und aus heutiger Sicht noch viel weniger möglich ist, die
tatsächlich vom Bw für die
XY GmbH erbrachten
Leistungen in quantitativer
als auch
qualitativer Hinsicht und das dafür angemessene Entgelt
festzustellen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs.3 BAO ist die
Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die
Abgabenberechnung berechtigt, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Welche
Bücher oder Aufzeichnungen Abgabenpflichtige in welcher Form zu führen
haben, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 124 bis 131
BAO.
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl
der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen
frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgehalten werden,
müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge
schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im
Einklang stehen. Ziel der Schätzung muss stets die sachliche Richtigkeit
des Ergebnisses sein, das heißt, sie soll der Ermittlung derjenigen
Besteuerungsgrundlagen dienen, die auf Grund eines nur bruchstückhaft
vorliegenden Sachverhaltes die größte Wahrscheinlichkeit der
Richtigkeit für sich haben (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, Band 2, Seite 1903
ff).
Gemäß
§ 115 Abs.1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Entsprechend der amtswegigen Ermittlungspflicht iSd §
115 Abs.1 BAO ist es primär die Aufgabe des Finanzamtes, durch eine
entsprechende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens möglichst einwandfreie
und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln (VwGH 14.12.1998,
94/17/0101).
Dieser Aufgabe ist das Finanzamt im
streitgegenständlichen Fall nur unzureichend nachgekommen. Laut
Feststellungen der BP "besorgte der Bw in erster Linie den Verkauf der von der
RTW Bau-GmbH errichteten Wohnobjekte"... und erhielt hiefür Zahlungen in
unregelmäßigen Abständen".
Hiezu ist festzuhalten, dass die Entlohnung eines
Immobilienmaklers üblicherweise auf Provisionsbasis jeweils nach Abschluss
eines Wohnungsverkaufes mit einem fix vereinbarten Prozentsatz des Kaufpreises
erfolgt. Der Bw hat für das Berufungsjahr einen Jahresabschluss
eingereicht, der von der Betriebsprüfung in keinem einzigen Punkt
beanstandet wurde. Wenn das Finanzamt einen unterpreisigen Wohnungskauf des Bw
in diesem Jahr vemutet, so kann dies nicht zwangsläufig ohne weitere
Begründung zu einer Erlöszuschätzung führen, wenn kein
konkreter Verdacht aufgezeigt werden kann, dass Schwarzgeschäfte
getätigt wurden. Das Finanzamt hat es in diesem Zusammenhang
verabsäumt, im Zuge der Betriebsprüfung sowohl bei der XY GmbH als
auch beim Bw selbst Ermittlungen dahingehend durchzuführen, wieviele der
durch die XY GmbH im Berufungsjahr veräußerten Wohnungen über
Vermittlung des Bw verkauft wurden und in welchem Prozentsatz des
Verkaufspreises die XY GmbH Provisionen für Wohnungsverkäufe
gewährte.
Weiters ist aus dem Inhalt der
Betriebsprüfungsunterlagen nicht ersichtlich, ob eine inhaltliche
Überprüfung des Jahresabschlusses 1996 überhaupt stattgefunden
hatte, zumal auch das in der Gewinn- und Verlustrechnung erklärte Ergebnis
in Höhe eines Verlustes von S 279.000,- offensichtlich unbeanstandet in den
Betriebsprüfungsbescheid übernommen wurde. Es erhebt sich somit die
Frage nach dem Vorliegen der Berechtigung für eine Zuschätzung von
rund 1,9 Millionen Schilling (ausschließlich) im Berufungsjahr ohne
Darstellung der Schätzungsgründe und der Schätzungsmethode sowohl
dem Grunde als auch der Höhe
nach.Es fehlen nach
Ansicht des UFS Sachverhaltsermittlungen dahingehend, wieviele
Wohnungsverkäufe der Bw für die RTW-Bau GmbH im Berufungsjahr
insgesamt getätigt und wieviele davon in der von der Betriebsprüfung
unbeanstandet gelassenen G&V-Rechnung tatsächlich erklärt wurden.
Konkrete Indizien dafür, dass nicht alle Umsätze erklärt und
versteuert wurden, wurden von der Bp nicht aufgezeigt, sodass eine
tragfähige Begründung für die Zurechnung im Jahr 1996 fehlt.
Erhebungen und Feststellungen zu der Tatsache, dass der Bw
vorerst eine Liegenschaft mit fertigem Bebauungsplan an die GmbH
veräußert hat, dass er hieraus nach Aktenlage bereits 1995 einen
Veräußerungsverlust erklärte, weiters mit Kaufvertrag selben
Datums (Mai 1995) drei genau auf diesem
Grundstück in der Folge erst zu errichtende Wohnungen erworben hat,
läßt der Verwaltungsakt vermissen. Insbesondere fehlen Aussagen
darüber, in welchem Verhältnis diese Immobiliengeschäfte
zueinander stehen und ob der vorhergehende Grundstücksverkauf des Bw zu
einem fremdüblichen Preis erfolgte.
Nach § 289 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde
zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Durch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide tritt das Verfahren
in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieser Bescheide befunden
hat.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erachtete
es der Unabhängige Finanzsenat für angezeigt, den angefochtenen
Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster
Instanz aufzuheben.
Der UFS machte von dem ihm eingeräumten Ermessen auf
Aufhebung der angefochtenen Bescheide insbesondere deshalb Gebrauch, da im
gegenständlichen Fall die fehlenden Ermittlungen einen Umfang annehmen, die
allein in einem Vorhalteverfahren offensichtlich nicht abklärbar sind. Dem
Einkommensteuergesetz ist das Rechtsinstitut eines "verdeckten Honorares",
vergleichbar mit der verdeckten Ausschüttung des
Körperschaftsteuergesetzes, fremd. Hegt daher die Abgabenbehörde den
Verdacht, dass Zahlungen für wirtschaftliche Vorgänge bisher der
Besteuerung entzogen wurden, ist § 115 Abs.1 BAO zu beachten, wonach die
Abgabenbehörden die abgabenpflichtige Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die
Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, zu ermitteln haben.
Dass dies ist im Fall des Bw in ausreichendem Ausmaß geschehen wäre,
ist aus dem Akt nicht zu ersehen. So fehlen nach Ansicht des UFS die rechtliche
Begründung, die eine Erlöszuschätzung pauschal im Jahr 1996
rechtfertigen, als auch die Darstellung des Schätzungsverfahrens. Es
scheint daher zweckmäßig, dass diese Ermittlungen durch die
Abgabenbehörde erster Instanz nachgeholt werden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist noch festzuhalten,
dass der UFS trotz rechtzeitigen Antrages von einer mündlichen Verhandlung
absehen kann, wenn eine Berufungserledigung durch Aufhebung des angefochtenen
Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz nach § 289 Abs.1 BAO erfolgt. Im Hinblick darauf wurde im
vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 Abs.3 BAO Abstand genommen.
Salzburg, am
19. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0197-S/02
- Stammnummer
- 32047
- Gültig
- 19.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF