Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0514-I/06
Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0514-I/06vom 21.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 31. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 8. Mai 2006 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid vom 8. Mai 2006 und die Berufungsvorentscheidung vom 13.
Juli 2006 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige war im Jahr 2000 für die X-Bank
im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig, woraus sie Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bezog. Am 22. Dezember 2005 reichte sie beim
Finanzamt A die Einkommensteuererklärung für 2000 ein, in der sie
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in
Höhe von 84.000 S geltend machte. In einer Beilage hierzu führte sie
aus, dass es sich bei diesem Betrag um ein
"Honorar" für XY im Zusammenhang
mit einem "Beratungsvertrag zur Entwicklung
von Kommunikationsstrategien im Bankbereich" handle.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 5. Jänner 2006 wurde
die Abgabepflichtige ersucht, die Rechnung und den Zahlungsbeleg für die
geltend gemachten Werbungskosten nachzureichen. Mit Schreiben ohne Datum (Datum
der Einbringung beim Finanzamt: 12. Jänner 2006) legte die Abgabepflichtige
die "Honorarnote" des XY vom 22.
November 2000 mit folgendem Inhalt im Original vor:
"Als Honorar
für meine Leistungen im Rahmen des Projekts "Beratung zur Entwicklung von
Kommunikationsstrategien im Bankbereich" (Durchführungszeitraum: 02. -
11.2000) erlaube ich mir vereinbarungsgemäß den Betrag von 84.000 S
netto in Rechnung zu stellen.
Mehrwertsteuer
ist nicht enthalten und wird von mir nicht ausgewiesen.
Über
etwaige Informationen zu den Organisationsabläufen Ihres Arbeitgebers, die
mir durch die Beratungs- und Entwicklungsarbeit zufällig zur Kenntnis
gelangt sein könnten, werde ich Vertraulichkeit gegenüber Dritten auch
im Weiteren bewahren."
Auf der
"Honorarnote" findet sich auch der
Vermerk zuzüglich einer Bestätigung des XY, dass er den Betrag von
84.000 S am 23. November 2000 "bar
erhalten" habe.
Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor
dem Finanzamt A teilte die Abgabepflichtige am 15. März 2006 mit, dass XY
geringfügig beschäftigt sei und im Rahmen dieses
Beschäftigungsverhältnisses für sie folgende Arbeiten erledige:
"Aufsetzen und Anpassen verschiedener
Software, Übersetzungsprogramme". Diese Tätigkeit sei zu Hause
durchgeführt worden, die Bezahlung sei monatlich in bar erfolgt (Belege
seien vorhanden). Diese Aufwendungen beträfen ausschließlich das
Dienstverhältnis, die Ausgaben stellten im Jahr 2000 Werbungskosten
für ihre Tätigkeit als Vorstandsassistentin bei der X-Bank dar. Vom
Dienstgeber seien dafür keine Ersätze geleistet worden. Eine
Bestätigung der X-Bank, inwieweit die genannten Ausgaben beruflich
veranlasst gewesen seien, sei von der Abgabepflichtigen innerhalb einer Frist
von drei Wochen nachzureichen.
Bezüglich der Honorarzahlungen an XY wurde für
das Jahr 2000 ein Werkvertrag abgeschlossen, der dem Finanzamt anlässlich
der persönlichen Vorsprache der Abgabepflichtigen am 15. März 2006
vorgelegt wurde. Der zwischen der Abgabepflichtigen als
"Auftraggeber (Ag.)" und XY als
"Auftragnehmer (An.)" am 14. Februar
2000 abgeschlossene "Honorarvertrag -
Werkvertrag" hat folgenden Inhalt:
"(1)
Vertragsgegenstand
Beratung und
Erstellung von Analysen auf wissenschaftlicher Grundlage zur Entwicklung und
Implementation von Kommunikationsstrategien im Bankbereich, spezifisch in
Agenden der "Corporate Communication", "Management Workflow", "Intellectual
Network Architectures", elektronisch medialisierte Informationssysteme und
Fachtextmodellierung.
(2)
Honorarvereinbarung
Für den
Zeitraum 2000 wird ein Pauschalhonorar von 84.000 S netto vereinbart, der
Kalkulation liegt ein All-inclusive-Stundensatz von 1.000 S
zugrunde.
(3)
Zahlungsvereinbarung
Die Zahlung des
Honorars wird bei Abschluss des Projekts fällig. Teilzahlungen sind bei von
Ag. und An. einvernehmlich definierter Fertigstellung von einzelnen
Projektkomponenten möglich und vereinbart.
(4)
Vertraulichkeitsklausel
An. verpflichtet
sich auch, über den Abschluss des Werkvertrags hinaus Vertraulichkeit
gegenüber Dritten zu bewahren über etwaige Informationen zu den
Organisationsabläufen des Arbeitgebers der Ag.
(5)
Gerichtsstand
Als
Gerichtsstand wird A
vereinbart."
Am 8. Mai 2006 erließ das
Finanzamt A einen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000,
mit dem die geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannt wurden. Laut
Niederschrift vom 15. März 2006 sei vereinbart worden, dass die berufliche
Veranlassung der Werbungskosten innerhalb von drei Wochen nachgewiesen werde. Da
entsprechende Unterlagen nicht nachgereicht worden seien, hätten die
geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob die Abgabepflichtige am 31. Mai
2006 fristgerecht Berufung, wobei die Anerkennung des Betrages von 84.000 S als
"Fortbildungskosten" begehrt wurde. Die
Fortbildung im Rahmen des Beratungsvertrages betreffe in klarer und eindeutiger
Weise Kenntnisse und Kompetenzen, die fachspezifisch und ausschließlich
für die Tätigkeit im Bankbereich als
"Leiterin Vorstandsservices" relevant
und verwertbar werden. Eine objektive Betrachtung der in der Fortbildung und
Beratung bearbeiteten Problemkreise ergebe, dass eine Nutzung nur für den
privaten Bereich vollständig ausgeschlossen werden könne. Es werde
durch das Finanzamt auch nicht bestritten, dass Fortbildung und Beratung
realisiert und vertragskonform vergütet worden seien.
Die vom Finanzamt geforderte zusätzliche
"Bestätigung des Arbeitgebers zur
beruflichen Veranlassung" könne die entscheidende Bedeutung hier
nicht entfalten, da die Abgabepflichtige in einer leistungspauschalierten (alle
Mehrleistungen und Aufwendungen abgeltenden) Managementfunktion tätig
gewesen sei und Maßnahmen zur Erreichung der Leistungsziele im
persönlichen Bereich selbständig zu treffen gehabt habe. Objektiv sei
festzuhalten, dass die Zuerkennung einer Leistungsprämie für das Jahr
2000 die unmittelbare Wirksamkeit der gewählten Fortbildungsmaßnahmen
dokumentiere. Es entspreche somit der Sachlogik, dass der Arbeitgeber im Rahmen
einer Ziel- und Leistungspauschalierung der Vergütung nicht einzelne
Fortbildungsmaßnahmen der Abgabepflichtigen zu autorisieren habe. Die
objektive Betrachtung der unmittelbaren beruflichen Relevanz und
ausgeschlossenen privaten Nutzung führten zur Anerkennung als
Werbungskosten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juli 2006 wurde die
Berufung vom Finanzamt A als unbegründet abgewiesen. Laut Niederschrift vom
15. März 2006 stellten die für das Jahr 2000 geltend gemachten
Ausgaben laut Werkvertrag vom 14. Februar 2000 Werbungskosten im Zusammenhang
mit der nichtselbständigen Tätigkeit als ehemalige
Vorstandsassistentin der X-Bank dar. Werbungskosten seien gemäß
§ 16 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. In der Niederschrift sei vereinbart worden, dass
innerhalb von drei Wochen eine entsprechende Bestätigung des ehemaligen
Arbeitgebers vorgelegt werde, aus welcher die berufliche Veranlassung der
Aufwendungen ersichtlich sein sollte. Da auch im Berufungsverfahren weder diese
Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers noch sonstige Nachweise der
beruflichen Veranlassung erbracht worden seien, sei der Zusammenhang, ob bzw.
inwieweit es sich diesfalls um Ausgaben zur Sicherung bzw. Erhaltung der
Einkunftsquelle "nichtselbständige
Arbeit" handle, nicht nachgewiesen. Die beantragten Ausgaben hätten
daher nicht als Werbungskosten in Verbindung mit der nichtselbständigen
Arbeit qualifiziert werden können.
Am 7. August 2006 stellte die Abgabepflichtige fristgerecht
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Ergänzend führte sie aus, dass die Fortbildung im
Rahmen des dem Finanzamt vorgelegten Beratungsvertrages in klarer, eindeutiger
und nachvollziehbarer Weise Kenntnisse und Kompetenzen betreffe, die
fachspezifisch und ausschließlich für die Tätigkeit im
Bankbereich als "Leiterin
Vorstandsservice" relevant und verwertbar seien. Eine objektive
Betrachtung der in der Fortbildung und Beratung bearbeiteten Problemkreise
ergebe, dass eine Nutzung für den privaten Bereich vollständig
ausgeschlossen werden könne. Es werde durch das Finanzamt auch nicht
bestritten, dass Fortbildung und Beratung realisiert und vertragskonform
vergütet worden seien.
Strittig sei sohin allein die
"berufliche Veranlassung", die in
normwidriger Weise ohne Auseinandersetzung mit dem Berufsbild der
Abgabepflichtigen und den vertraglich im Detail spezifizierten
Fortbildungs-/Beratungsthemen allein aufgrund der Nichtbeibringung einer
"Bestätigung des Arbeitgebers"
verneint werde. Die normgerechte Beurteilung habe nach Judikatur und Lehre
darauf Bedacht zu nehmen, das objektive Berufsbild und Anforderungsprofil in
Bezug zu setzen zu den im Einzelfall erbrachten
Fortbildungs-/Beratungsmaßnahmen. Das Finanzamt hätte sohin von einem
Berufsbild "Leiterin Vorstandsservice in einer
international tätigen Bankaktiengesellschaft" auszugehen gehabt und
die von der Abgabepflichtigen nachgewiesenen Themen des individuellen
Fortbildungsprogramms, wie "Corporate
Communication", "Management
Workflow" oder "Fachtextmodellierung im
Bankbereich", auf ihren Bezug zu diesem objektiv gegebenen Berufsbild
prüfen müssen. Eine derartige Auseinandersetzung sei nicht erfolgt, es
seien keine Vorhalte mit sachlichen Einwendungen gegen die hier evidente
ausschließlich berufliche Veranlassung der Fortbildung gemacht worden.
Diese Vorgangsweise sei umso befremdlicher, als der
Verwaltungsgerichtshof mit durchaus deutlichen und grundsätzlichen Worten
für den Bereich des Finanzamtes A klargestellt habe, welche Prinzipien in
der Würdigung des Vorbringens einer Steuerpflichtigen zu gelten haben. Die
Abgabepflichtige habe dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Forderung nach
Beibringung einer "Bestätigung des
Arbeitgebers" in der Form unmöglich und unzumutbar sei, da der
gesamte für sie zuständige Vorstand der X-Bank, wie dem Finanzamt
zumindest aus der Tagespresse bekannt sein dürfte, in einer politisch nicht
unkontroversiellen Entwicklung ausgetauscht worden sei und der aktuelle Vorstand
für sie in keiner Weise zuständig sei, sohin eine diesbezügliche
"Bestätigung" gegenwärtig in
zumutbarer Weise nicht beigebracht werden könne.
Zum Beweis dafür legte die Abgabepflichtige dem
Vorlageantrag ein Schreiben des AB, Aufsichtsratsmitglied der X-Bank, und ein
Schreiben des BC, Vorsitzender des Aufsichtsrates der X-Bank, bei, aus denen
hervorgehe, in welcher Weise die Abgabepflichtige von unternehmenspolitischen
Umwälzungen jenseits ihrer Einflussmöglichkeiten betroffen sei. Sie
sei jedoch in der Lage, auf Basis eines von allen drei für sie
zuständigen Vorstandsmitgliedern unterzeichneten
"Zwischenzeugnisses" vom 12. Juni 2003
(das dem Vorlageantrag ebenfalls beigelegt wurde) im Detail zu dokumentieren,
wie eng und unmittelbar der berufliche Bezug zwischen dem vertraglich
vereinbarten Fortbildungs-/Beratungsprogramm und ihrer konkreten Tätigkeit
als "Leiterin Vorstandsservice" sich
dargestellt habe.
Im Einzelnen wurde dazu ausgeführt: Im
"Zwischenzeugnis" werde als
selbständig und erfolgreich umgesetzte Hauptaufgabe die
"Neugestaltung Vorstandssitzung auf Basis
Workflow" genannt. Im Beratungsvertrag werde explizit der Bereich
"Management Workflow" genannt, in dem
aktuelle Entwicklungen, insbesondere im angloamerikanischen Unternehmensbereich,
zu dieser Thematik behandelt worden seien. Weiters werde im Zeugnis in
besonderer Weise der Bereich "Erstellung des
Geschäftsberichtes (inkl. Halbjahresfolder): konzeptive Neugestaltung und
Professionalisierung. Für den Geschäftsbericht 2001 Nominierung bei
Trend Award" hervorgehoben. Im Beratungsvertrag erscheine spezifisch
dieses Tätigkeitsfeld als "Corporate
Communication", dh. aktuelle Entwicklungen zur Unternehmenskommunikation
mit Bezug auf die Berichte angloamerikanischer Banken. Diese Kenntnisse seien zu
einer grundlegenden Neukonzeption des Jahresberichtes der X-Bank genutzt worden,
der zu dem schönen Erfolg einer Nominierung des unter der Leitung der
Abgabepflichtigen erstellten Berichtes für den
"Business Report Wettbewerb" der
Zeitschrift TREND geführt habe. Weiters werde die
"Interne Prozessberatung im Rahmen der
Unternehmensentwicklung bei Großprojekten
(Y,
Z)" genannt. Im Beratungsvertrag
werde mit dem Themenfeld "Intellectual Network
Architectures" spezifisch die Vernetzung von Wissensfeldern im
Projektverbund eines Bankunternehmens behandelt.
Das
"Zwischenzeugnis" und die (dem
Vorlageantrag ebenfalls beigelegte)
"Stellenbeschreibung" zeigten in klarer
und nachvollziehbarer Weise, dass die berufliche Veranlassung der
Fortbildung/Beratung in geradezu idealtypischer Weise gegeben sei, die
leistungsorientierte "Befristung" der
Leitungsfunktion "Vorstandsservice"
(lt. Anlage) mache darüber hinaus deutlich, dass die Abgabepflichtige mit
der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Sicherung der Einkunftsquelle objektiv
konfrontiert gewesen sei. Abschließend und abrundend sei die Bemerkung
erlaubt, dass hinsichtlich der Qualität des Verfahrens im Weiteren noch zu
würdigen sein werde, wie die Abgabepflichtige einer
"Vorladung", datiert mit 1. März
2006, zu einer Vorsprache am 15. Februar 2006 hätte Folge leisten
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen
oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der ab
dem Veranlagungsjahr 2000 (somit auch für das Streitjahr) geltenden Fassung
StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, sind Werbungskosten auch Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit. Fortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine
bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen
Beruf besser ausüben zu können (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009).
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (VwGH
28.10.2004, 2001/15/0050). Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der
Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf
dient (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Ausbildungskosten sind demgegenüber
Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung
ermöglichen. Fortbildungskosten sind wegen ihres Zusammenhanges mit der
bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen schon
aufgrund des allgemeinen Werbungskostenbegriffes des § 16 Abs. 1 EStG 1988
abziehbar (VwGH 24.9.1999, 99/14/0096; VwGH 28.10.2004, 2001/15/0050).
Dem in Streit gezogenen Betrag von 84.000 S liegt der
zwischen der Berufungswerberin (Bw.) als
"Auftraggeber" und XY als
"Auftragnehmer" am 14. Februar 2000
abgeschlossene "Honorarvertrag -
Werkvertrag" zugrunde, der konkret die
"Beratung und Erstellung von Analysen auf
wissenschaftlicher Grundlage zur Entwicklung und Implementation von
Kommunikationsstrategien im Bankbereich" zum Inhalt hatte. Diese
Leistungen wurden von XY mit
"Honorarnote" vom 22. November 2000
auch so abgerechnet. Aufgrund des Auftragsverhältnisses hatte XY somit
Beratungsleistungen zu erbringen und
Analysen zu erstellen, die von der Bw.
in Auftrag gegeben wurden und unmittelbar in ihre damalige Tätigkeit als
Vorstandsassistentin bei der X-Bank ("Leiterin
Vorstandsservice") eingeflossen seien. Im Einzelnen habe es sich dabei um
Leistungen in den Bereichen "Corporate
Communication", "Management
Workflow", "Intellectual Network
Architectures", elektronisch medialisierte Informationssysteme und
Fachtextmodellierung gehandelt. Damit im Einklang steht auch die Aussage der Bw.
anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 15. März 2006,
wonach XY für sie folgende Arbeiten erledige:
"Aufsetzen und Anpassen verschiedener
Software, Übersetzungsprogramme".
Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen liegen
demnach nicht vor, von der Bw. wurden keine Fortbildungsveranstaltungen im
vorhin beschriebenen Sinn besucht. Bei den geltend gemachten Werbungskosten
handelt es sich vielmehr um Fremdleistungen (Beratungstätigkeit und
Erstellen von Analysen), die von ihr
"zugekauft" und im Rahmen ihres
Dienstverhältnisses verwertet wurden. Auch XY stellte im Zuge seiner
Einkommensteuerveranlagung klar, dass es sich bei dem im Jahr 2000 als Einnahmen
aus selbständiger Arbeit erklärten Betrag um ein
"Konsulentenhonorar X" gehandelt habe.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass XY einem
Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung zufolge
seit dem 1. September 2000 als
"geringfügig beschäftigt" im
Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG gemeldet ist; als Dienstgeber bzw.
meldepflichtige Stelle scheint die Bw. auf, für die bei der Tiroler
Gebietskrankenkasse ein eigenes Dienstgeber-Konto (Nr. 123) angelegt wurde.
Unter dem Titel
"Berufsfortbildung" können die
geltend gemachten Werbungskosten somit nicht berücksichtigt werden. Zu
prüfen ist weiters, ob die geltend gemachten Fremdleistungen unter dem
allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988 als abziehbar
angesehen werden können.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Im Streitjahr 2000 stand die Bw. unzweifelhaft in einem
Dienstverhältnis zur X-Bank, wobei sie als
"Leiterin Vorstandsservice" tätig
war. Zu ihrem Aufgabenbereich zählte eine
"umfassende Unterstützung, Servicierung
und Beratung des Vorstandes", weiters die
"Unternehmensentwicklung sowie Koordination
und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit" (vgl. die
vorgelegte "Stellenbeschreibung").
Das Finanzamt versagte die Anerkennung der geltend
gemachten Werbungskosten einzig mit der Begründung, dass eine entsprechende
Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers, aus welcher die berufliche
Veranlassung der Aufwendungen ersichtlich sein sollte, nicht innerhalb einer
gesetzten Frist vorgelegt worden sei. Dazu teilte die Bw. im Vorlageantrag mit,
warum die Beibringung einer "Bestätigung
des Arbeitgebers" in der gewünschten Form unmöglich und
unzumutbar sei. Der Umstand allein, dass der Arbeitgeber von der Bw. die
Einstellung und Entlohnung einer Hilfskraft nicht verlangte, schließt die
Anerkennung von Aufwendungen für eine Hilfskraft als Werbungskosten nicht
aus. Auch Aufwendungen, die der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht verlangt und
ihm nicht ersetzt, sind Werbungskosten, wenn die Aufwendungen eindeutig und
ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen
stehen (VwGH 22.12.1980, 2001/79; VwGH 25.1.1983, 82/14/0081). Feststellungen
zur beruflichen Veranlassung der Aufwendungen hat das Finanzamt nicht getroffen,
es setzte sich insbesondere nicht mit den im Veranlagungs- und
Berufungsverfahren vorgebrachten Argumenten der Bw. auseinander.
Die Umschreibung der aus einem Dienstverhältnis
resultierenden Pflichten des Arbeitnehmers macht deutlich, dass es einem
Arbeitnehmer grundsätzlich verwehrt ist, sich zur Erfüllung der ihm
obliegenden Aufgaben einer dritten Person zu bedienen bzw. sich durch eine
solche vertreten zu lassen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, welche
Qualifikation der Arbeitnehmer aufweisen muss. Nun mag es zwar vorkommen, dass
Arbeitnehmer ungeachtet dieser Grundsätze bei Ausübung ihrer
Tätigkeit die Hilfe dritter Personen entgeltlich in Anspruch nehmen. Der
Aufwand, der ihnen dadurch erwächst, gehört jedoch
regelmäßig nicht zu den Werbungskosten, weil es an dem hiefür
notwendigen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit fehlt.
Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in solchen
Fällen zum Tragen kommen, in denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit
zur Erzielung von Einnahmen in einem Maße gestalten kann, dass die
Tätigkeit bereits einer selbständigen Erwerbstätigkeit nahe
kommt, und er insbesondere die Möglichkeit hat, durch vermehrten Einsatz
von Arbeitskraft und daher auch durch die Mithilfe dritter Personen seine
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit wesentlich zu steigern, wie dies
zB. bei nichtselbständigen Handelsvertretern der Fall sein kann, bei denen
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vornehmlich aus
Provisionszahlungen bestehen. Auch in besonders gelagerten Fällen, in denen
der Arbeitgeber vorrangig eine bestimmte Leistung honoriert und nicht daran
interessiert ist, ob diese Leistung zur Gänze vom Arbeitnehmer
persönlich erbracht wird (zB. bei Hausbesorgerdienstverhältnissen),
können Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer dadurch erwachsen, dass er sich
zwecks Erfüllung des Arbeitsauftrages der Mithilfe anderer Personen
bedienen muss, Werbungskosten darstellen (vgl. ausführlich dazu VwGH
27.6.1989, 88/14/0112).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hätte das
Finanzamt erheben müssen, welche Gründe die Bw. veranlassten, die
Hilfe einer dritten Person entgeltlich in Anspruch zu nehmen. Es hätte auch
erheben müssen, inwiefern die Bw. im Interesse ihres beruflichen
Fortkommens einer Hilfskraft bedurfte, insbesondere, welche Leistungen von XY
erbracht wurden, die nicht auch von der Bw. selbst hätten erbracht werden
können. Feststellungen dahingehend, ob die Bw. imstande gewesen wäre,
ihre Tätigkeit als "Leiterin
Vorstandsservice" auch ohne Begründung eines
Werkvertragsverhältnisses mit XY auszuüben, wurden nicht getroffen.
Vom Finanzamt wäre somit die Notwendigkeit der
Inanspruchnahme von Fremdleistungen durch die Bw. zu überprüfen
gewesen, aber auch, ob nicht bankinterne Verschwiegenheits- bzw.
Geheimhaltungspflichten eine solche Inanspruchnahme allenfalls sogar
ausgeschlossen hätten. Schließlich wurden XY Informationen zu den
Organisationsabläufen der X-Bank zugänglich gemacht, weshalb er sich
seinerseits sogar verpflichtete, eine
"Vertraulichkeitsklausel" zu
unterschreiben (vgl. Pkt. 4 des Werkvertrages vom 14. Februar 2000).
Sachverhaltsfeststellungen zu dieser Frage wurden vom Finanzamt nicht getroffen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei einem Dienstverhältnis
allfälliges Hilfspersonal, das für die Ausübung einer gehobenen
nichtselbständigen Tätigkeit erforderlich ist, grundsätzlich vom
Dienstgeber beigestellt wird (VwGH 27.6.1989, 88/14/0112). Es hätte daher
auch (zweckmäßigerweise beim damaligen Arbeitgeber der Bw.)
abgeklärt werden müssen, inwieweit von der X-Bank als Arbeitgeber
Hilfspersonal zur Erbringung der von der Bw.
"zugekauften" Leistungen beigestellt
worden wäre bzw. inwieweit diese Leistungen bei Bedarf nicht ohnehin vom
Arbeitgeber selbst (und nicht von der Bw.) ausgelagert worden wären.
Dem vorgelegten
"Honorarvertrag - Werkvertrag" vom 14.
Februar 2000 ist zu entnehmen, dass XY die
"Beratung und Erstellung von Analysen auf
wissenschaftlicher Grundlage zur Entwicklung und Implementation von
Kommunikationsstrategien im Bankbereich" vorzunehmen hatte. Das Finanzamt
hat jedoch keine Feststellungen dahingehend getroffen, welche
Beratungsleistungen XY aufgrund des Auftragsverhältnisses konkret erbracht
und welche Analysen er konkret erstellt hatte. Es wäre (durch Vorlage
entsprechender Ergebnisse) auch zu erheben gewesen, inwieweit diese
Beratungsleistungen und Analysen in die Arbeit der Bw. als Vorstandsassistentin
bei der X-Bank eingeflossen sind. Mit
"Corporate Communication",
"Management Workflow",
"Intellectual Network Architectures",
elektronisch medialisierte Informationssysteme und Fachtextmodellierung wurden
zwar die Bereiche umschrieben, in denen XY Leistungen zu erbringen hatte; ob
bzw. welche Leistungen der Auftragnehmer in diesen Bereichen konkret erbrachte,
wurde vom Finanzamt jedoch nicht erhoben, genauso wenig, wie diese Leistungen
der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen der Bw. hätten dienen sollen. So
wäre es ua. notwendig gewesen, mit dem Rechnungsleger Kontakt aufzunehmen
und Aufklärung über Art und Umfang der konkret erbrachten Leistungen
zu verlangen.
In diesem Zusammenhang hätte das Finanzamt auch
erheben müssen, inwiefern die Bw. die Möglichkeit hatte, durch die
Mithilfe dritter Personen ihre Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
wesentlich zu steigern. Dazu wären aber die Vorlage des mit der X-Bank
abgeschlossenen Dienstvertrages und die Feststellung der besoldungsrechtlichen
Vereinbarungen (Gehaltsschema) unentbehrlich gewesen. Es wäre auch
festzustellen gewesen, inwiefern XY (aufgrund seiner Ausbildung und seiner
konkreten beruflichen Tätigkeit) überhaupt in der Lage gewesen ist,
Leistungen zu erbringen, die von der Bw. im Rahmen ihres
Dienstverhältnisses verwertet werden konnten. Vom Finanzamt wurden auch
keine Sachverhaltsfeststellungen zu dem von XY aufgewendeten Zeitausmaß
getroffen, das im Hinblick auf das vereinbarte Pauschalhonorar von 84.000 S
einer Würdigung zu unterziehen gewesen wäre.
XY schloss am 14. Februar 2000 einen
"Honorarvertrag - Werkvertrag" ab, der
zur Abrechnung eines
"Durchführungszeitraumes" Februar
bis November 2000 führte (vgl. die
"Honorarnote" vom 22. November 2000).
Demgegenüber ist der Auftragnehmer einem Versicherungsdatenauszug der
Österreichischen Sozialversicherung zufolge bereits seit dem 1. September
2000 als "geringfügig
beschäftigt" im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG gemeldet, wobei als
Dienstgeber bzw. meldepflichtige Stelle die Bw. aufscheint. Für die Bw.
wurde bei der Tiroler Gebietskrankenkasse dafür ein eigenes
Dienstgeber-Konto (Nr. 123) angelegt. Diese Diskrepanz bzw. die
tatsächliche Rechtsgrundlage der von XY erbrachten Leistungen wäre vom
Finanzamt ebenfalls aufzuklären gewesen.
Dem Amtlichen Telefonbuch der österreichischen Post
(www.herold.at) ist zu entnehmen, dass XY in A, "P-Straße", wohnt. Bei
dieser Adresse handelt es sich um die Wohnsitzadresse der Bw. Bei dieser
Sachlage hätte das Finanzamt die persönlichen Verhältnisse
zwischen "Auftraggeber" und
"Auftragnehmer" erheben müssen,
insbesondere, ob es sich bei XY um den Lebensgefährten der Bw. handelt.
Zutreffendenfalls hätten die geltend gemachten Fremdleistungen auch vor dem
Hintergrund der Angehörigenjudikatur einer Überprüfung unterzogen
werden müssen. Verträge zwischen nahen Angehörigen werden
nämlich - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den
Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (zB. VwGH 22.2.2000,
99/14/0082). Als "nahe
Angehörige", für welche diese Grundsätze anzuwenden sind,
gelten auch Personen, die untereinander in einem besonderen persönlichen
Naheverhältnis stehen (zB. Verlobte oder Lebensgefährten; VwGH
16.11.1993, 90/14/0179; VwGH 29.7.1997, 93/14/0056).
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO)
noch als zurückgenommen (§§ 85 Abs. 2, 86 a Abs. 1 und 275 BAO)
oder als gegenstandslos (§§ 256 Abs. 3 und 274 BAO) zu erklären,
so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs.
1 BAO die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Zu
erforschen ist die materielle Wahrheit (Untersuchungsgrundsatz). Auf der
Grundlage dieser Bestimmung hätte das Finanzamt den geltend gemachten
Werbungskosten die Anerkennung nicht ohne vorherige Überprüfung und
nur mit dem Hinweis auf die fehlende Bestätigung des ehemaligen
Arbeitgebers der Bw. über die berufliche Veranlassung der Aufwendungen
versagen dürfen. Im Abgabenverfahren gilt nicht die sog. Parteienmaxime;
daher darf die Abgabenbehörde ihren Entscheidungen Sachverhalte nicht
allein deshalb zugrunde legen, weil sie von der Partei außer Streit
gestellt werden. In Abgabenerklärungen behauptete Sachverhalte dürfen
somit den Bescheiden dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie objektiv
(materiell) unzutreffend sind (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
§ 115 Rz 5).
Um von der materiellen Unrichtigkeit der von der Bw.
geltend gemachten Ausgaben ausgehen zu können, hätte das Finanzamt
entsprechende (die vorhin dargestellten) Erhebungen durchführen
müssen. Erst dann hätte festgestellt werden können, ob und
gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Kürzung der geltend gemachten
Ausgaben gerechtfertigt gewesen wäre.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 21. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0514-I/06
- Stammnummer
- 32041
- Gültig
- 21.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF