Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0195-G/05
Befreiung von der Eingabengebühr?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0195-G/05vom 19.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.R., inB.A., vertreten durch
Reiffenstuhl & Reiffenstuhl, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG, 1020 Wien,
Hofenedergasse 3/1/2, vom 16. Februar 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebungvom 8. Februar 2005 betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Gebühr
wird gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG
als einfache Eingabengebühr mit 13,00 € zuzüglich einer
Erhöhung der Gebühr gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG mit 50 % des verkürzten
Betrages von 6,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Landesgendarmeriekommando, Wirtschaftsabteilung,
übermittelte am 16. Juni 2004 dem Finanzamt einen amtlichen
Befund über eine Verkürzung von Stempelgebühren betr. einem
schriftlichen Ersuchen um Datenbekanntgabe zu Erhebungen gegen A.R. (in der
Folge auch Berufungswerber genannt) lt. der beiliegenden Vorschreibung, da die
Gebührenschuld nicht entrichtet wurde.
Die Vorschreibung für die Stempelgebühr erging
auf Grund einer Anfrage des rechtsfreundlichen Vertreters des Berufungswerbers
an den Gendarmerieposten B.A., die per Fax am 22. März 2004
eingebracht wurde, und in der um Beantwortung folgender Fragen ersucht
wurde: 1. wer hat wann und in welcher Form gegen Herrn A.R. Anzeige wegen
des Verdachtes einer oder mehrerer strafbaren Handlung(en) erstattet? 2.
welcher konkrete Sachverhalt liegt dieser zu Punkt 1. genannten Anzeige zu
Grunde? 3. welche konkreten gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Verdachtsmomente welcher strafbaren Handlung(en)
liegen gegen Herrn A.R. vor?
Das Finanzamt setzte gegenüber dem Berufungswerber die
dreifache Eingabengebühr in der Höhe von 39,00 €
zuzüglich einer Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG von 50 % des verkürzten
Betrages, somit 18,00 € mit Bescheid vom 8. Februar 2005
fest. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Befreiungsbestimmung
für Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG nicht zur
Anwendung gelangt, da die ggst. Eingabe lediglich in einem entfernten
Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren steht. Die ggst. Eingabe sei
mit 22. März 2004 eingebracht worden, der Berufungswerber sei mit
Benachrichtigung vom 31. März 2004 zur Einvernahme geladen worden. Die
dreifache Eingabengebühr werde festgesetzt, da durch die o.a. Anfragen von
der Behörde mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in
keinem inneren Zusammenhang stehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber die
Berufung mit der Begründung, dass nur ein einziges - allenfalls zu
vergebührendes - Ansuchen vorliegen würde, ein innerer Zusammenhang
der Anträge gegeben sei und dann eine Kumulierung der Gebührenpflicht
nicht vorzunehmen wäre. In seinem Ansuchen habe der Berufungswerber einzig
und allein um eine Amtshandlung (Erteilung der Auskunft nach dem
Auskunftspflichtgesetz) ersucht. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass die
Eingabe gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG gebührenbefreit
sei, da ein bloß entfernter Zusammenhang mit einem einzuleitenden
Strafverfahren nicht vorliege. Der Grund für die Eingabe vom
22. März 2004 seien Ermittlungen im Sinne der Strafjustiz bzw.
wegen des Verdachtes der Setzung von Verwaltungsübertretungen, die gegen
ihngeführt worden seien. Diese gegen den Berufungswerber geführten
Amtshandlungen seien in keinerlei entfernten Zusammenhang mit dem gegen ihn
eingeleiteten Strafverfahren (Justizstrafverfahren, Verwaltungsstrafverfahren)
gestanden.
Daraufhin legte das Finanzamt - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - die Berufung zur Entscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vor.
Nach Einsichtnahme in den Ermittlungsakt des
Gendarmeriepostens (heute: Polizeiinspektion) B.A. werden vom Unabhängigen
Finanzsenat folgende Feststellungen getroffen: Im Jänner 2004
erhielt ein Beamter des Gendarmeriepostens B.A. vertrauliche Hinweise aus der
Bevölkerung über die bedenkliche Errichtung einer Berghütte im
Naturschutzgebiet. Einer informellen Befragung des Berufungswerbers und einer
zweiten Person folgte eine Besichtigung der errichteten Hütte am
19. März 2004. Am 31. März 2004 wurde der
Berufungswerber mittels Benachrichtigung ersucht wegen einer schriftlichen
Einvernahme im ggst. Fall zufolge Auftrag der Staatsanwaltschaft am
Gendarmerieposten persönlich zu erscheinen. Die Stellungnahme des
Gendarmeriepostens an die Staatsanwaltschaft und das Amt der
Steiermärkischen Landesregierung erfolgte dann am
14. April 2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im § 1 GebG 1957 ist geregelt, dass den
Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes Schriften und Amtshandlungen nach
Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt sowie Rechtsgeschäfte nach
Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitt unterliegen.
Im § 14 GebG findet man die Tarife der
festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen: Nach
TP 6 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und
juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von
13,00 Euro. Im Abs. 5 Z 7 dieser Tarifpost ist geregelt,
dass Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren von der Eingabengebühr befreit
sind.
Diese Befreiungsbestimmung hat ihre Ursache darin, dass das
Verwaltungsstrafverfahren als im öffentlichen Interesse gelegen angesehen
wird (siehe auch Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 120 zu
§ 14 TP 6 GebG)
Allerdings kommt eine Verallgemeinerung und Erweiterung der
Gebührenfreiheit auf alle hinzukommenden Schriftstücke, die "in
irgendeinem entfernten Zusammenhang" mit dem Verwaltungsstrafverfahren stehen,
nicht in Frage (vgl. VwGH 4.7.1963, 1242/62 und VwGH 16.12.1991/
91/15/0057). Der entfernte Zusammenhang der Eingabe vom
22. März 2004 mit der Anfrage, wer hat wann und in welcher Form
gegen den Berufungswerber Anzeige wegen des Verdachtes einer oder mehrerer
strafbaren Handlung(en) erstattet, welcher konkrete Sachverhalt liegt dieser
Anzeige zu Grunde und welche konkreten gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Verdachtsmomente welcher strafbaren Handlung(en)
liegen gegen den Berufungswerber vor, mit einem möglicherweise
einzuleitenden Strafverfahren genügt nicht, um den Befreiungstatbestand
nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG zu
erfüllen (vgl. VwGH 20.11.1956, 2682/54). Zu diesem Zeitpunkt war das
Verwaltungsstrafverfahren - wie auch in der Berufung vorgebracht: "die gegen
mich geführten Amtshandlungen standen in keinerlei entferntem Zusammenhang
mit dem gegen mich eingeleiteten Strafverfahren" - noch nicht formell
eingeleitet. Im Verwaltungsstrafgesetz ist im § 25 Abs. 1
normiert, dass Verwaltungsübertretungen grundsätzlich von Amts wegen
zu verfolgen sind und gemäß
§ 32 Abs. 1 VStG
ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende
Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten
Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Gendarmerieposten hat
erst mit Benachrichtigung vom 31. März 2004 den Berufungswerber
ersucht zur Einvernahme zu erscheinen.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG
ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der
verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt
wird.
Im ggst. Fall war auf Grund der nicht
vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr, ein
Abgabenbesheid zu erlassen. In Folge einer solchen bescheidmäßigen
Festsetzung der festen Gebühr ist die Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH zwingend zu erheben (siehe auch
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 6 und 7 zu
§ 9 GebG mit weiteren Judikaturverweisen)
§ 12 Abs. 1 GebG lautet: Werden in
einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die
Eingabengebühr zu entrichten.
Die Bestimmung des
§ 12 Abs. 1 GebG verfolgt den Zweck, eine Umgehung der
Gebührenpflicht durch subjektive Kumulierung von verschiedenen
Anträgen in einer Eingabe zu verhindern und ist damit nur eine
Bekräftigung des in der Rechtsordnung allgemein geltenden Grundsatzes,
Gesetzesumgehungen hintanzuhalten bzw. für unwirksam zu erklären (VwGH
19.1.1984, 82/15/0037).
Allerdings ist, trotz Vorliegens mehrerer Ansuchen in einem
Schriftsatz, die Gebühr nur einmal zu entrichten, wenn die mehreren
Ansuchen untereinander in einem Zusammenhang stehen (VwGH 6.3.1989, 88/15/0122,
0123 und VwGH 16.11.1995, 94/16/0057).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
rechtfertigt es der Umstand, dass ein Verfahrensgegenstand eine Trennung nach
Punkten zulässt, nicht, den zu Grunde liegenden Antrag der Partei in eine
Mehrheit von Ansuchen umzudeuten ( VwGH 11.2.1982, 81/15/0038 und VwGH
16.5.2002, 2001/16/0509).
Im vorliegenden Fall wurden vom Berufungswerber zwar
mehrere Fragen an den Gendarmerieposten gestellt, die aber alle im Zusammenhang
eines Strafverfahrens angesiedelt sind, somit ist davon auszugehen, dass ein
innerer Zusammenhang der gestellten Fragen gegeben ist. Zur Beantwortung der
Fragen waren auch nicht mehrere Amtshandlungen nötig, sondern wurden diese
vom Postenkommandanten mit Schreiben vom 29. März 2004
beantwortet.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 19.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0195-G/05
- Stammnummer
- 32036
- Gültig
- 19.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF