Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2808-W/06
Zurechnung von erzielten Zinserträgen für die Kapitalüberlassung in Form eines indirekten Gesellschafterzuschusses an die unmittelbar beteiligte Gesellschaft gemäß § 22 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2808-W/06vom 14.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Überlässt eine Kapitalgesellschaft einer Gesellschaft, an der über eine unmittelbar beteiligte Gesellschaft (Tochtergesellschaft) eine mittelbare Beteiligung besteht (Enkelgesellschaft), Kapital in Form eines indirekten, nicht rückzahlbaren Gesellschafterzuschusses, so sind die daraus erzielten Erträge der Tochtergesellschaft zuzurechnen, wenn zwar die Zwischenschaltung der Enkelgesellschaft gemäß § 22 BAO missbräuchlich erfolgt ist, jedoch hinsichtlich der Zwischenschaltung der Tochtergesellschaft kein Missbrauch vorliegt und die seitens der Enkelgesellschaft erzielten Gewinne zunächst an die Tochtergesellschaft ausgeschüttet und je nach Gewinnsituation der Tochtergesellschaft und den getroffenen Entscheidungen deren Gewinne wahlweise ausgeschüttet oder thesauriert wurden, wobei kein Unterschied gemacht wurde zwischen den Erträgen aus dem indirekten Gesellschafterzuschuss und den sonstigen Gewinnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufung
der Bw., vertreten durch
Ernst & Young Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
m.b.H., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften betreffend
Körperschaftsteuer
und Gewerbesteuer jeweils für die Jahre 1993 und 1994
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Hinsichtlich der
ziffernmäßigen Darstellung der Abgaben wird auf die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 16.12.2002, RV/143-11/08/97
verwiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die MutterG wurde am 29. April
1992 von der Vor-Stb-GmbH, künftig Stb-GmbH und Frau Angestellte, d.h. vom
Steuerberater der GroßmutterG, gegründet. Unternehmensgegenstand der
MutterG war gemäß Punkt 2. des Gesellschaftsvertrages 2.1. Der
Erwerb von und die Beteiligung an anderen Unternehmungen oder Teilen von anderen
Unternehmungen, die Verwaltung, der Besitz und der Verkauf solcher
Beteiligungen, die Beherrschung und Beeinflussung der wirtschaftlichen
Tätigkeit und die Übernahme von Geschäftsführungen im Rahmen
des jeweiligen Betriebsgegenstandes solcher Unternehmungen, im In- und
Ausland; 2.2. Die Anschaffung, Errichtung, Vermietung und sonstige
Nutzungsüberlassung, die Verwaltung und der Besitz von beweglichen und
unbeweglichen Anlagegütern, der Abschluss von Leasingverträgen
hinsichtlich solcher Anlagegüter, im In- und Ausland, die Vermittlung
solcher Rechtsgeschäfte; 2.3. Insbesondere die Vornahme von
Investitionen der sub 1. und 2. genannten Art im Raum Firmenort; vornehmlich im
Zusammenhang mit den dort ansässigen Fabriksunternehmungen. 2.4. Der
Handel mit Waren aller Art, die Geschäftsvermittlung
(Handelsagentur); 2.5. Der Erwerb, die Ausnützung und die Verwertung
von Patenten, Lizenzen, Konzessionen, Marken- und Musterschutzrechten oder
sonstigen gewerblichen Schutzrechten im In- und Ausland. 2.6. Die
Gründung von Tochtergesellschaften und die Errichtung von
Zweigniederlassungen im In- und Ausland; 2.7. Alle zum
Geschäftszweck erforderlichen oder nützlichen Hilfsgeschäfte;
Bankgeschäfte sind ausgenommen. Das Grundkapital der Gesellschaft
betrug 1.000.000,00 ATS.
Laut Protokoll über die
Aufsichtsratssitzung der GroßmutterG vom 23.6.1992 wurde beantragt, die
Aktien der MutterG für einen Betrag von 215 Mio. DM und 1 Mio.
ATS zu erwerben. Die Aktiva bestanden zu diesem Zeitpunkt aus einer 100 %-igen
Beteiligung an der TochterG, Guernsey, die mit 20.000 Pfund Sterling und 200
Mio. DM bewertet war, sowie liquiden Mitteln. Die Kapitalausstattung der
TochterG erfolgte noch vor dem Beteiligungserwerb durch einen
Großmutterzuschuss, der durch einen Kredit der Girokredit finanziert
wurde. Dieser Kredit wurde mit dem Veräußerungserlös aus dem
Verkauf der Anteile an BETEILIGUNG beglichen. Die MutterG sollte die weitere
Investitionstätigkeit der GroßmutterG zusammenfassen. Insbesondere
sollten die Masch. (d.h. Mschinen)-Kapazitäten ausgebaut und eine Maschine
X errichtet werden. Bis zum Zeitpunkt des Mittelbedarfes sollten die
verfügbaren finanziellen Mittel über die TochterG in Zusammenarbeit
mit dem Konzern optimal veranlagt werden. Der Aufsichtsrat stimmte diesem
Antrag zu und beauftragte den Vorstand, eine Geschäftsordnung für
beide Firmen vorzulegen. Weiters wurde die Genehmigung eines
Kapitalzuschusses bis zur Höhe von 500 Mio. ATS beantragt mit der
Begründung, im Sinne einer optimalen Veranlagung sollten die derzeit nicht
benötigten Mittel von der TochterG verwertet werden. Der
Aufsichtsrat stimmte auch diesem Antrag einstimmig zu.
Die Beteiligung an der MutterG
wurde 1992 an die GroßmutterG verkauft, der Kaufpreis noch am 23.6.1992
überwiesen.
Die geleisteten Zuschüsse
sind im Eigenkapital der MutterG als nicht gebundene Kapitalrücklagen
ausgewiesen und wurden auf die Beteiligung aktiviert. In den Erläuterungen
zur Bilanz zum 15.6.1993 wird ausgeführt: "Die Zugänge bei den
Beteiligungen betreffen einen nicht rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss an
die TochterG, St. Peter Port, in Höhe von 1.402.700.000,00 ATS
sowie indirekte, nicht rückzahlbare
Gesellschafterzuschüsse durch die GroßmutterG, Firmenort, in
Höhe von 499.465.000 ATS an die TochterG, St. Peter Port". In den
Bilanzen der TochterG sind die gesamten Zuschüsse in Höhe von
1.902.165.000,00 ATS als "distributable reserves", d.h. ebenfalls als nicht
gebundene Kapitalrücklagen ausgewiesen.
Bei der MutterG, deren
Unternehmen gemäß
§ 2 ff UmwG auf die Übernahme AG
übertragen wurde (die Übernahme AG als RNF der MutterG wird in der
Folge als Bw. bezeichnet), wurde 1995 und 1996 eine u.a. die Körperschaft-
und Gewerbesteuer 1992 bis 1994 umfassende Betriebsprüfung
durchgeführt. Bei dieser wurden verschiedene Feststellungen getroffen.
Aufgrund dieser Feststellungen nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend
Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 wieder auf und setzte die
Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 neu fest. Die Körperschaft- und
Gewerbesteuer 1994 wurden ebenfalls entsprechend festgesetzt. Begründend
verwies das Finanzamt auf den Betriebsprüfungsbericht und die diesem
angeschlossene Niederschrift.
Die gegen diese Bescheide
eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsentscheidung vom 16.12.2002, Zl.
RV/143-11/08/97 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
mit Erkenntnis vom 18.10.2006, Zl. 2003/13/0031 über die Beschwerde der Bw.
gegen die o.a. Berufungsentscheidung betreffend Körperschaft- und
Gewerbesteuer für die Jahre 1993 und 1994 entschieden und den angefochtenen
Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufgehoben.
Gemäß
§ 42 Abs.
3 Verwaltungsgerichtshofgesetz tritt durch die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides nach Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich
vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
Somit ist die genannte
Berufungsentscheidung vom 16.12.2002 aus dem Rechtsbestand getreten.
Über die Berufung vom
28.10.1996 gegen die Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer
für die Jahre 1993 und 1994 ist daher neuerlich zu entscheiden.
Hinsichtlich des Sachverhalts,
der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wird auf die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland, Zl. RV/143-11/08/97 sowie auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2006, Zl. 2003/13/0031
verwiesen, soweit der Verwaltungsgerichtshof der damals belangten Behörde
gefolgt ist bzw. die getroffenen Feststellungen und deren rechtliche Beurteilung
nicht mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft wurden.
In dem genannten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes wurde die Berufungsentscheidung mit der Begründung
aufgehoben, der Einwand der Beschwerdeführerin (im
Verwaltungsgerichtshof-Verfahren, hier: Bw.), die Zinseinkünfte wären,
wenn nicht der TochterG, dann der LAND-lichen Konzernspitze zuzurechnen und
nicht der MutterG (der österreichischen Muttergesellschaft der TochterG),
verfange insoweit nicht, als es sich nicht um Gelder der Konzernspitze gehandelt
hatte. Allerdings habe die belangte Behörde festgestellt, dass der TochterG
nicht nur von der MutterG ein Gesellschafterzuschuss von 200 Millionen DM,
sondern auch von der GroßmutterG "indirekte Gesellschafterzuschüsse"
von 30 Millionen DM und von 289 Millionen ATS zugeflossen seien. Die belangte
Behörde habe "die Gewinne der TochterG" abzüglich der "Gewinne aus
Warengeschäften" der MutterG zugerechnet. Dabei lasse die belangte
Behörde eine Begründung dafür vermissen, weshalb sie der MutterG
somit auch Gewinnanteile der TochterG zugerechnet hat, welche die TochterG aus
Zinsen für Darlehen(steile) erzielt hat, für welche das "Kapital der
TochterG" nicht aus den Gesellschafterzuschüssen der MutterG (200 Millionen
DM), sondern aus Geldflüssen von der GroßmutterG (30 Millionen DM und
289 Millionen ATS) stammte.
Im fortgesetzten
Berufungsverfahren wurde die Großbetriebsprüfung Linz ersucht,
darzulegen, aus welchen Gründen die Zurechnung der strittigen Gewinnanteile
(Zinsen für Gelder aus Gesellschafterzuschüssen der GroßmutterG)
an die MutterG erfolgt sei.
Die
Großbetriebsprüfung Linz hat in einer Stellungnahme dazu
erklärt, die GroßmutterG habe die MutterG am 23.6.1992 zu 100 %
erworben und damit folgende Beteiligungskette hergestellt:
|
Großmutter:
|
GroßmutterG
|
Mutter:
|
MutterG
|
Tochter:
|
TochterG
Am 30.6.1992 habe die
GroßmutterG einen Gesellschafterzuschuss von 30 Millionen DM und von 289
Millionen ATS an die TochterG geleistet. Dieser habe einen
Großmutterzuschuss dargestellt, der mit steuerlicher Wirkung durchzubuchen
sei und steuerlich sowohl bei der Großmutter GroßmutterG wie der
Mutter MutterG zu Anschaffungskosten der Beteiligung geführt habe. Da eine
Ertragszurechnung nicht sowohl bei der Großmutter- wie bei der
Muttergesellschaft möglich sei, sei diese bei der unmittelbar an der
TochterG beteiligten österreichischen Muttergesellschaft, der MutterG,
erfolgt, da die Zinserträge in Form einer steuerfreien Ausschüttung
der MutterG zugeflossen seien.
Die Stellungnahme der
Großbetriebsprüfung Linz wurde der Bw. im Rahmen des
Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und hat diese dazu erklärt, sie
halte die in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorgebrachten Argumente
aufrecht und verweise im Übrigen auf die zwischenzeitig ergangene
Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Cadbury-Schweppes. Die Anwendung des
Missbrauchstatbestandes des § 22 BAO bedeute, dass die Abgaben so zu
erheben seien, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen
und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben
wären. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass jene Steuerrechtsfolgen
anzuwenden seien, die unter Wegdenken der Zwischenschaltung der TochterG
eingetreten wären. Bei Wegdenken der TochterG wären die Zuschüsse
der "Übernahme AG" (richtig: der
GroßmutterG) und der MutterG nicht geleistet worden, sodass die von
der TochterG aus diesem Vermögen erzielten Einkünfte von den
jeweiligen Zuschussgebern erwirtschaftet worden wären. Folglich führe
die "Anwendung des Missbrauchstatbestandes im Sinne des
Verwaltungsgerichtshofes" dazu, dass die Einkünfte der TochterG zu 28 % der
Übernahme AG und nur zu 72 % der MutterG zuzurechnen seien.
Aus den Akten wird ferner
Folgendes festgestellt:
Seitens der TochterG wurden bis
zum 31.12.1994 folgende Jahresgewinne erwirtschaftet:
|
WJ bis zum
|
31.12.1992
|
31.12.1993
|
31.12.1994
|
Betrag in ATS
|
94.919.793,00
|
152.707.482,00
|
109.412.000,00
An die MutterG wurden folgende
Beträge ausgeschüttet:
|
WJ bis zum
|
15.06.1993
|
15.06.1994
|
15.06.1995
|
Betrag in ATS
|
|
170.000.000
|
189.627.275,00
Von der MutterG an die
GroßmutterG erfolgte eine Ausschüttung auf den zum 15.6.1994
festgestellten Jahresgewinn in Höhe von 80.000,000,00 ATS (laut Bilanz
zum 15.6.1995 der MutterG), deren restlicher Bilanzgewinn in Höhe von
3.934.060,79 ATS auf neue Rechnung vorgetragen wurde. Laut Bilanz zum
31.12.1996 der MutterG wurde der Bilanzgewinn zum 31.12.1995 in Höhe von
178.147.050,32 ATS auf neue Rechnung vorgetragen. Der Jahresgewinn zum
31.12.1996 in Höhe von 85.849.594,20 ATS wurde gemäß
Ergebnisabführungsvertrag (in der außerordentlichen Hauptversammlung
vom 19.12.1996 war zwischen der MutterG und der 100 %-igen
Muttergesellschaft GroßmutterG, Firmenort, rückwirkend mit 1.1.1996
ein solcher Vertrag abgeschlossen worden) an die GroßmutterG
überrechnet.
Die Beteiligung der MutterG an
der TochterG setzt sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum rechnerisch
wie folgt zusammen:
|
Stammkapital
|
414.800,00
|
0,02%
|
Gesellschafterzuschüsse
|
|
|
indirekter
|
499.465.000,00
|
26,25%
|
direkter
|
1.402.700.000,00
|
73,73%
|
gesamt
|
1.902.579.800,00
|
100,00%
In der Bilanz der MutterG zum
31.12.1999 wurde die Beteiligung an der TochterG auschüttungsbedingt auf
den Betrag von 1.381.449.718,40 ATS abgeschrieben.
Die Maschine X wurde laut
Vorhaltsbeantwortung vom 24.6.2002 mit Herstellungsbeginn August 2000 errichtet
und produziert seit Anfang Mai 2002. Das Finanzierungsvolumen hat ca.
EUR 225 Millionen betragen. Auf Grund der Errichtung der neuen Maschine sei
die alte Maschine Masch. 3 Ende April 2002 zur Gänze stillgelegt
worden.
Die TochterG wurde 2001
liquidiert, die MutterG mit Hauptversammlungsbeschluss vom 8.10.2001
gemäß
§§ 2 ff UmwG durch Übertragung des Unternehmens
auf den Gesellschafter Übernahme AG umgewandelt.
Die Referentin hat einen Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat
gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 2 BAO gestellt.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 10 Abs.
2 KStG sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen von der
Körperschaftsteuer befreit:
|
1.
|
Eine internationale
Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende
Steuerpflichtige an ausländischen Gesellschaften, die einer
inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, nachweislich in Form
von Gesellschaftsrechten unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt sind.
Der Unternehmensgegenstand der ausländischen Gesellschaften darf zu nicht
mehr als 25 % im Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren
(Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und
ähnliche Wertpapiere) und Beteiligungen an anderen Unternehmen mit einem
derartigen Unternehmensgegenstand liegen, es sei denn, die Gesellschaft
unterhält einen Bankbetrieb.
|
2.
|
Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen
sind:
|
|
a)
Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung. Voraussetzung ist, dass die
Beteiligung seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung
des Einkommens maßgeblichen Bilanzstichtag ununterbrochen bestanden
hat.
b)
Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung insoweit, als weder
für die gesamte Beteiligung noch für Teile hievon der niedrigere
Teilwert (§ 6 Abs. 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt
worden ist. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung zum letzten Bilanzstichtag
vor der Veräußerung mindestens zwölf Monate bestanden
hat.
Die in lit. a und b genannte
Frist von zwölf Monaten gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer
Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß
dadurch nicht erhöht hat.
Gemäß
§ 21 Abs.
1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß
§ 22 Abs.
1 leg. cit. kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten
des bürgerlichen Rechtes die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert
werden.
Gemäß
§ 22 Abs.
2 leg. cit. sind, wenn ein Missbrauch (Abs. 1) vorliegt, die Abgaben so zu
erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und
Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben
wären.
Unter Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des §
22 Abs. 1 BAO versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung eine solche rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den
angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und
ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet. Es ist
demnach zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn
man den Abgaben sparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat als
Steuerminderung einfach unverständlich wäre (siehe
Verwaltungsgerichtshof vom 18.10.2006, Zl. 2003/13/0031).
Werden Zuschüsse an
Enkelgesellschaften geleistet, so erfolgt dadurch in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zunächst eine Einlage in die Muttergesellschaft, mit der
Folge, dass es zunächst zu einer nachträglichen Erhöhung der
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten an der Tochtergesellschaft kommt. Der
Zuschuss stellt somit nach überwiegender Auffassung von Lehre und
Rechtsprechung auf Seiten der Zuschuss gebenden Großmuttergesellschaft
eine erfolgsneutrale Einlage in die Tochtergesellschaft dar. Durch den Zuschuss
an die Enkelgesellschaft kommt es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch zu
einer Einlage in die zwischengeschaltete Muttergesellschaft, wobei mangels
Kapitalerhöhung der Ausweis in der ungebundenen Kapitalrücklage
erfolgt. Dieser von der Großmuttergesellschaft in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise in die Muttergesellschaft eingelegte Zuschuss wird in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise in die Enkelgesellschaft eingelegt, sodass es
- trotz fehlender tatsächlicher Vermögenszuwendung - auf Ebene der
Muttergesellschaft zu nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
auf die Beteiligung an der Enkelgesellschaft kommt. Es kommt zur Aktivierung von
Großmutterzuschüssen im Sinne einer Doppeleinlage (vgl.
Bertl/Hirschler, RWZ 1998, 138 sowie Verwaltungsgerichtshof vom 18.4.2007, Zl.
2003/13/0053 mit weiteren Nachweisen).
Der indirekte
Gesellschafterzuschuss an die MutterG (Überweisung an die TochterG) ist
daher als Doppeleinlage anzusehen, wobei die Einlage zunächst der MutterG
zuzurechnen und erst in zweiter Linie von einer Weiterleitung an die TochterG
auszugehen ist.
Aufgrund der festgestellten
Funktionslosigkeit der TochterG in Verbindung mit der Steuerbefreiung von deren
erzielten Erträgen auf Guernsey geht der Unabhängige Finanzsenat davon
aus, dass die Zwischenschaltung der TochterG missbräuchlich erfolgt
ist.
Hinsichtlich des indirekten
Gesellschafterzuschusses von 499.465.000,00 ATS ist strittig, ob eine direkte
Zurechnung der aufgrund des überlassenen Kapitals erzielten Einkünfte
an die GroßmutterG erfolgen soll, oder ob diese der MutterG zuzurechnen
sind. Eine Zurechnung an die GroßmutterG würde voraussetzen, dass die
MutterG lediglich als - missbräuchlich zwischengeschaltete - funktionslose
Gesellschaft anzusehen ist.
Aufgrund des Vorbringens der
Bw. sollte die MutterG die Investitionstätigkeit der GroßmutterG
zusammenfassen. Zu diesem Zweck sollten die Mittel aus einer
Beteiligungsveräußerung von der MutterG veranlagt werden, wobei auch
damals nicht benötigte Mittel von rund 500 Millionen ATS mit veranlagt
werden sollten, weshalb nicht rückzahlbare Gesellschafterzuschüsse
gewährt wurden. Zwischen den Mitteln, die im Wege des direkten
Gesellschafterzuschusses durch die MutterG und jenen, die im Wege des indirekten
Gesellschafterzuschusses durch die GroßmutterG zur Verfügung gestellt
wurden, wurde weder in den Bilanzen der MutterG noch in den Bilanzen der
TochterG eine Unterscheidung getroffen (gemeinsamer Ausweis in den ungebundenen
Kapitalrücklagen). Auch die Gewinnausschüttungen der TochterG an die
MutterG sowie der MutterG an die GroßmutterG orientierten sich nicht an
dem im Verhältnis zur Verfügung gestellten Kapital, sondern an der
Gewinnsituation der Gesellschaft, an der die jeweilige Beteiligung bestanden hat
und an den jeweils getroffenen Entscheidungen, den Gewinn auszuschütten
oder zu thesaurieren.
Im Hinblick auf das hohe
Investitionsvolumen (beabsichtigte Errichtung der Maschine X) und die jeweils
nur kurzfristige Veranlagung der Gelder durch die TochterG geht der
Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass zum Zeitpunkt der
Kapitalüberlassung weder der Mittelbedarf der MutterG genau bestimmt noch
ein Errichtungszeitpunkt festgelegt war. Somit wäre die Errichtung der
Maschine X (das Finanzierungsvolumen betrug schließlich 225 Millionen
Euro) auch unter Verwendung des gesamten zur Verfügung gestellten Kapitals
möglich gewesen.
Die Ausstattung einer
Tochtergesellschaft mit Kapital ist an sich noch nicht missbräuchlich. Bei
der MutterG handelt es sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im
Hinblick auf die laut Bw. beabsichtigte Investitionstätigkeit um keine
künstliche Gestaltung, auch wenn diese hinsichtlich des unter Einschaltung
der TochterG veranlagten Kapitals im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
bloß Vermögen verwaltete.
Darüber hinaus hat die Bw.
in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst ausgeführt, dass die
Minderheitsaktionäre stets die Ausschüttung der
überschüssigen Liquidität forderten. In der Aufsichtsratssitzung
vom 23.6.1992 wurde der Betrag von rund 500 Millionen Schilling als "derzeit
nicht benötigte Mittel" bezeichnet. Die Kapitalausstattung der MutterG war
daher auch wirtschaftlich begründet.
Die Absicht der
GroßmutterG, dass das Kapital von der TochterG veranlagt werden sollte,
macht aus den erzielten Einkünften keine Einkünfte der
GroßmutterG, weil diese zunächst der MutterG zuzurechnen sind, die im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Organgesellschaft der
GroßmutterG war. Der Missbrauch ist daher auf der Ebene der MutterG
erfolgt. Die angemessene rechtliche Gestaltung hätte nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenats darin bestanden, dass die MutterG der Treasury BV
bzw. der Treasury-Gesellschaft das Kapital zur Verfügung gestellt und
dafür Zinsen erhalten hätte.
Soweit die Bw. auf "die
zwischenzeitig ergangene Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache
Cadbury-Schweppes" verweist, ist darauf hinzuweisen, dass Österreich erst
1995 der Europäischen Union beigetreten ist, die gegenständlichen
Steuerbescheide aber für die Jahre 1993 und 1994 erlassen wurden. Auf vor
dem Beitritt verwirklichte Sachverhalte war die Judikatiur des EuGH zum
EG-Vertrag nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht anwendbar.
Selbst wenn man jedoch die grundsätzliche Anwendbarkeit der Judikatur des
EuGH im gegenständlichen Fall bejahen würde, könnte dies der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom
12.9.2006, Rechtssache C-196/04, Cadbury Schweppes plc und Cadbury Schweppes
Overseas Ltd. gegen Commissioners of Inland Revenue im Spruch festgehalten, dass
die Artikel 43 EG und 48 EG dahin auszulegen sind, dass es ihnen
zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem
Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten
ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne
einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als
im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung
betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der
normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung
einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich
auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer
Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte ausländische
Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art
tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklich
wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht. Der Unabhängige Finanzsenat hat
im gegenständlichen Fall eine solche künstliche Gestaltung
hinsichtlich jener Geschäftsfälle angenommen, deren Gewinne der Bw.
zugerechnet wurden (vgl. VwGH vom 24.7.2007, 2007/14/0029).
Der Berufung konnte daher keine
Folge gegeben werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2808-W/06
- Stammnummer
- 32025
- Gültig
- 14.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF