Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1908-L/02
Grundsteuerbefreiung für Tiefgarage eines Krankenhauses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1908-L/02vom 05.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Tiefgarage, die den Bediensteten eines Krankenhauses während der Dienstzeit dem Abstellen ihrer Fahrzeuge dient, dient nur mittelbar und nicht unmittelbar dem Zweck einer Krankenanstalt. Die Grundsteuerbefreiung nach § 2 Z 8 steht daher nicht zu.
Nach § 4 Abs. 5 GrStG steht die Grundsteuerbefreiung für steuerbegünstigte Zwecke erst ab unmittelbarer Benützung zu und kommt daher für ein in Bau befindliches Gebäude nicht in Frage.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Feststellung des Einheitswert
(Artfortschreibung) zum 1.1.2000 und Grundsteuermeßbetrag zum 1.1.2000
vom 15. März 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die in den
angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen bleiben
unverändert.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist grundbücherlicher
Alleineigentümer der Liegenschaft EZ *** des Grundbuches der KG L.
bestehend aus dem Grundstück *** im Gesamtausmaß von 5435 m².
Im Norden des Grundstückes befinden sich die
Häuser B.straße 44 und 46, im Süden die Häuser
H.straße 17 und 19. Westlich des Grundstückes liegt eine an der
F.straße gelegene Häuserzeile und östlich davon eine an der
E.straße gelegenen Häuserzeile. Auf der dazwischen gelegenen
Grundstücksfläche wurde im Jahr 1999 mit dem Bau einer
dreigeschossigen Tiefgarage begonnen, welche nach den Angaben der Vertreter 2001
benützungsfertig wurde. Die Einfahrt zur Tiefgarage befindet sich an der
H.straße.
Für denjenigen Teil des Grundstückes im
Ausmaß von 3293 m² (als eigener wirtschaftlicher Einheit), auf
welchem sich die Tiefgarage befindet, nahm das Finanzamt Linz mit
Feststellungsbescheid
zum 1. Jänner 2000 vom 15.
März 2002 eine Artfortschreibung nach § 21 Abs.1 Z.2 BewG vor und
stellte die Art des Steuergegenstandes mit Geschäftsgrundstück fest.
Den Einheitswert zum 1. Jänner 2000 stellte das Finanzamt mit €
573.752,03 (entspricht S 7,895.000.-) und den erhöhten Einheitswert zum 1.
Jänner 2000 mit € 774.547,07 (entspricht S 10,658.000.-) fest. Mit
Grundsteuermeßbescheid zum 1. Jänner
2000 vom gleichen Tag wurde (ausgehend vom erhöhten besonderen
Einheitswert gemäß
§ 53 Abs.9 BewG) der
Grundsteuermeßbetrag mit S 4.614 (entspricht € 335,31)
festgesetzt.
Gegen den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2000 und
den damit verbundenen Grundsteuermeßbescheid zum 1. Jänner 2000 vom
15. März 2002 erhoben die Vertreter des abgabepflichtigen Konventes als
Rechtsträger des A.ö. Krankenhauses der E. fristgerecht
Berufung und beantragten die
Grundsteuerbefreiung für
Krankenhäuser nach § 2 Zif.8 GrStG 1955.
Sie führten aus, dass die Tiefgarage mit den 270
Stellplätzen von den Mitarbeitern des Krankenhauses während der
Dienstzeit benützt werde. Aus dem Gesetzestext schlossen sie, dass es sich
um Grundbeitz handle, der für Zwecke einer gemeinnützigen
Krankenanstalt benutzt werde. Sie verglichen das Abstellen der Autos in der
Tiefgarage mit den Umziehgarderoben des Personals im Krankenhaus. Im Unterschied
zu Dienstwohnungen, welche auch in der Freizeit zur Befriedigung des
Wohnbedürfnisses dienen, dienten die Garagen nur während der
Dienstzeit dem Abstellen der Fahrzeuge. Weiters wiesen sie darauf hin, dass sich
auch im Hauptgebäude des Krankenhauses PKW-Abstellplätze
befänden, welche von Bediensteten des Krankenhauses zum Abstellung ihrer
Fahrzeuge während der Dienstzeit benutzt würden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli
2002 als unbegründet ab.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die
Steuerbefreiung nur eintrete, wenn der Steuergegenstand unmittelbar für die
begünstigten Zwecke benutzt werde.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass eine Steuerbefreiung
erst dann in Frage komme, wenn der Steuergegenstand tatsächlich dem
Benutzungszweck zugeführt worden sei. Dies sei aber bei in Bau befindlichen
Gebäuden nicht der Fall.
Mit Eingabe vom 12. August 2002 beantragten die Vertreter
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, weshalb die Berufung wiederum als unerledigt gilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Grundsteuerbefreiung
für in Bau befindliche Gebäude
Nach § 4 Abs.5
Grundsteuergesetz 1955 wird ein Steuergegenstand für steuerbegünstigte
Zwecke erst von dem Zeitpunkt ab unmittelbar benutzt, in dem er dem
Benutzungszweck tatsächlich zugeführt worden ist. Ist die Benutzung
des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke in Aussicht
genommen oder wird er für diesen Zweck hergerichtet, so ist die
Voraussetzung für die Steuerbefreiung noch nicht erfüllt.
Wie in der Berufungsvorentscheidung zutreffend
ausgeführt wird, ergibt sich aus dieser Gesetzesstelle, dass die
begehrte Grundsteuerbefreiung zum 1.1.2000
allein deshalb nicht möglich, weil sich die berufungsgegenständliche
Tiefgarage zu diesem Zeitpunkt noch in Bau befunden hat und somit noch nicht dem
Benutzungszweck zugeführt worden war.
Auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt in seinem
Erkenntnis vom 10.10.1963, Zl.1535/62, dass die Befreiung erst möglich ist,
wenn der Steuergegenstand den steuerbegünstigten Zwecken schon
tatsächlich zugeführt worden ist.
Grundsteuerbefreiung
nach Fertigstellung der Tiefgarage
Hinsichtlich dervom Berufungswerber begehrten
Grundsteuerbefreiung für die Tiefgarage wird der
Vollständigkeit halber ausgeführt:
Nach § 2 Z 8 GrStG
ist keine Grundsteuer zu entrichten für
Grundbesitz, der für
Zwecke einer Krankenanstalt gemäß
§§ 1 und 2 des
Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr.1/1957, benutzt wird, wenn die Krankenanstalt
gemäß
§§ 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
194/1961, als gemeinnützig anzusehen ist.
Nach § 4 Abs.1 GrStG
tritt die Befreiung nur ein, wenn der Steuergegenstand für die in den
§§ 2 und 3 bezeichneten Zwecke unmittelbar benutzt
wird.
Dient der
Steuergegenstand auch anderen Zwecken und wird für die
steuerbegünstigten Zwecke ein räumlich abgegrenzter Teil des
Steuergegenstandes benutzt, so ist nach Abs. 2 nur dieser Teil befreit.
Dient der
Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes sowohl
steuerbegünstigten als auch anderen Zwecken, ohne dass eine räumliche
Abgrenzung für die verschiedenen
Zwecke möglich ist, so ist der
Steuergegenstand oder der Teil nach Abs. 3 nur befreit, wenn die
steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.
Aus § 4 Abs.1 GrStG ergibt sich, dass die begehrte
Grundsteuerbefreiung für den berufungsgegenständlichen Grundbesitz
davon abhängt, ob die strittige Tiefgarage
unmittelbar oder nur
mittelbar Zwecken einer Krankenanstalt
dient.
Nach den Berufungsausführungen dienen die Garagen den
Mitarbeitern des Krankenhauses während der Dienstzeit dem Abstellen ihrer
Fahrzeuge.
Das Zurverfügungstellen der Abstellplätze
für die Fahrzeuge dient damit
unmittelbar den Bediensteten, welche mit
einem Pkw zum Krankenhaus fahren. Sie ersparen sich Zeit, weil sie in
unmittelbarer Nähe des Krankenhauses parken können, oder sie ersparen
sich die unbequemere Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel. Den
Zwecken der Krankenanstalt selbst dienen die Garagen nur
mittelbar. Es ist nicht unmittelbarer
Zweck einer Krankenanstalt, dass ihre Bediensteten mit dem eigenen Auto zur
Arbeit fahren und dann in der krankenhauseigenen Garage ihr Auto abstellen.
Für den unmittelbaren Zweck einer Krankenanstalt ist es gleichgültig,
ob die Bediensteten mit dem Auto oder dem öffentlichen Verkehrsmittel zur
Arbeit fahren oder ob sie (von einem weiter entfernt liegenden Parkplatz) zu
Fuß zu ihrem Arbeitsplatz gelangen. Es ist eben nur
mittelbarer Zweck einer Krankenanstalt,
Parkplätze für die Bediensteten zu errichten, um damit die
Arbeitsplatzzufriedenheit erhöhen.
Damit unterscheidet sich das Zurverfügungstellen der
Autoabstellplätze von der in der Berufung erwähnten
Zurverfügungstellung von Umziehgarderoben. Denn es ist für den Betrieb
eines Krankenhauses notwendig, dass die Bediensteten Arbeitskleidung tragen; es
ist für den Betrieb eines Krankenhauses aber nicht notwendig, dass die
Bediensteten in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses einen Parkplatz zur
Verfügung haben.
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis
vom 9.10.1978, Zl. 1190/78, (betreffend Gerichtsgebühren) davon aus, dass
die Errichtung von Parkplätzen nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar der
Erfüllung der Aufgaben eines Krankenhauses (im Beschwerdefall eine
Unfallversicherunganstalt, welche ein Krankenhaus betreibt) dient.
Hinsichtlich des Einwandes, dass sich auch im
Hauptgebäude des Krankenhauses PKW-Abstellplätze befänden, welche
von Bediensteten des Krankenhauses zum Abstellen ihrer Fahrzeuge während
der Dienstzeit benutzt würden, ist auf § 4 Abs.3 GrStG zu verweisen,
wonach eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen
(steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten) Zwecke vorzunehmen
ist.
Aus den angeführten Gründen war daher die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz,
am 5. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 8 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 4 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 4 Abs. 5 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1908-L/02
- Stammnummer
- 3201
- Gültig
- 05.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF