Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0025-S/06
formelle Rechnungsvoraussetzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0025-S/06vom 18.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Y.KEG, vom 4. November 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 20. Oktober 2005
betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für Februar 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist eine
Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG).
Die Bw. hatte zunächst in Innsbruck ein Handelsgewerbe
betrieben. Mit Vertrag vom 24.Oktober/28.November 2001 mietete sie ab 1.Dezember
2001 ein Geschäftslokal in Salzburg zum Betrieb einer Gaststätte. Der
Vormieter dieses Geschäftslokales, F.E., stellte der Berufungswerberin am
19.November 2001 einen Betrag von 605.000,00 S brutto wie folgt in
Rechnung:
"S., am 19.11.2001
Wie vereinbart verrechne ich Ihnen für die
Verschaffung des Standortes, die Aufwendungen für die
Betriebsanlagengenehmigung, für die Aufwendungen im Zusammenhang mit den
von mir getätigten Investitionen, sofern diese mit dem Gebäude fest
verbunden sind, den vereinbarten Kaufpreis von 504.166,67 S zuzüglich 20 %
USt, d.s.100.833,33 S, sohin zusammen 605.000,00 S.
Betreffend die Einrichtung des Gastraumes (ausgenommen
Kühlanlage und Schank, welche im Eigentum der Brauerei stehen wie dies
Ihnen bekannt ist), die in meinem Eigentum steht, weise ich darauf hin, dass die
Einrichtungsgegenstände vom Vermieter pfandweise beschrieben wurden, bei
Bezahlung der ausstehenden 205.000,00 S des vereinbarten Kaufpreises aber frei
werden und soweit dies geschieht Ihnen von mir im Rahmen des vereinbarten
Kaufpreises ohne gesondertes Entgelt überlassen werden."
Die Rechnung nennt als Leistungsempfängerin die Bw
(unter ihrer damaligen Geschäftsadresse in Innsbruck) und als leistenden
Unternehmer F.E. (unter der Anschrift des Mietlokales in Salzburg).
Mit der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für November
2001 machte die Bw die in der Rechnung vom 19. November 2001 ausgewiesene
Umsatzsteuer (€ 7.327,84) als Vorsteuer geltend.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Rechnung
nicht den Anforderungen des § 11 Abs 1 UStG 1994 entspräche, weil die
angeführte Adresse des leistenden Unternehmers - nämlich die Anschrift
des Mietlokales in Salzburg - zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht mehr
zutreffend gewesen sei, weiters Angaben über den Leistungszeitpunkt fehlten
und zudem die in Rechnung gestellten Leistungen teilweise nicht erbracht worden
seien (Niederschrift vom 20.Februar 2002 über das Ergebnis einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung). Dem gemäß wurde mit Bescheid vom
22.Februar 2002 die Umsatzsteuer für den Monat November 2001 ohne Abzug der
Vorsteuer aus der Rechnung vom 19.November 2001 festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 15.März 2002
wendete der steuerliche Vertreter der Bw ein, nach Auskunft der Masseverwalterin
des F.E., über dessen Vermögen am 3.Dezember 2001 der Konkurs
eröffnet worden war, hätte der Rechnungsaussteller sein Unternehmen
bis dahin an der in der Rechnung ausgewiesenen Adresse betrieben. Die Rechnung
vom 19. November 2001 enthalte somit eine korrekte Adresse. Leistungszeitpunkt
sei das Rechnungsdatum. Bezüglich des Leistungsumfanges wurde im
Zuge des Berufungsverfahren ein Protokoll über die vom Vormieter an die Bw
zu übergebenden Gegenstände der Behörde vorgelegt (nur vom
Übergeber unterschrieben). Auf der Rechnung selbst fehlte aber der
Hinweis, mit dem in diesem Zusammenhang auf das von der Bw beigebrachte
Protokoll verwiesen wurde.
In der (abweisenden) Berufungsvorentscheidung vom 5.Juni
2002 wies das Finanzamt darauf hin, dass die Rechnung vom 19.November 2001
keinen Leistungszeitpunkt enthalte und die betreffenden Leistungen teilweise
nicht erbracht worden seien.
Im Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt, die
Lieferung beträfe die im Lokal befindlichen Einrichtungsgegenstände,
soweit diese Eigentum des Verkäufers gewesen seien, sowie die von ihm
vorgenommenen Einbauten in das Gebäude. Der Verkäufer hätte
seinen Betrieb eingestellt und anschließend die Liefergegenstände an
den Käufer übergeben. Leistungszeitpunkt wäre der 19. November
2001 gewesen, der Leistungsumfang ginge aus der Rechnung klar hervor.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 16.Februar 2004 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Der Unabhängige Finanzsenat führte aus, dass die
streitgegenständliche Rechnung vom 19. November 2001 nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigte, weil mangels Angabe des Leistungszeitpunktes die
Rechnung nicht den formalen Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994
entspräche.
Mit 13.Febraur 2004 stellte der Vormieter des
Geschäftslokales, F.E., erneut eine Rechnung mit dem Vermerk " diese
Rechnung ersetzt die Rechnung vom 19.November 2001 wegen formeller Fehler Re Nr.
1/2004" an die Bw aus. Die sich daraus ergebende Vorsteuer wurde im Rahmen einer
elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2004 von der Bw geltend
gemacht. Im Zuge einer Nachschau vom 18.Oktober 2005 durch das Finanzamt
wurde die sich aus der streitgegenständlichen - berichtigten - Rechnung
errechneten Vorsteuergutschrift für 2/2004 in Höhe von € 7.327,84
nicht anerkannt. In der Berufung gegen den Bescheid vom 20.Oktober 2005
betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung 2/2004 führte die Bw aus, dass es
sich dabei nicht um eine Neuausstellung einer Rechnung, sondern lediglich um die
Richtigstellung oder Konkretisierung einer bereits ausgestellten Rechnung
handelte. Es seien nur formelle Mängel beseitigt worden.
Mit 30.Juni 2003 wurde der Geschäftsbetrieb in
Salzburg durch die Bw eingestellt.
Die Berufung wurde ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs1 Z 1 UStG 1994 ist ein jeder Unternehmer dazu berechtigt, die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abzuziehen. Soweit der
gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser
Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt
und die Zahlung geleistet worden ist.
Nach § 11
Abs. 1 leg. cit. müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten: 1.
den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der
sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung
erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise
abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des
Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
und 6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
§ 11 UStG
1994 hat seit dem 6. Jänner 1995 weitere Änderungen erfahren, so ua ab
2003 die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes, die Notwendigkeit der Angabe der
UID-Nummer, wenn der Unternehmer im Inland Umsätze tätigt, für
die ein Vorsteuerabzug besteht.
Gemäß
§ 11 Abs 2 dritter Satz UStG 1994 können die nach Abs 1 erforderlichen
Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung aber
hingewiesen werden muss.
§ 11 UStG
1994 ergänzt somit die Vorschriften über den Vorsteuerabzug (§ 12
UStG), indem er die formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug regelt
und zugleich einem unberechtigten Vorsteuerabzug vorbeugen
möchte. Die in § 11 Abs 1 UStG 1994 für eine Rechnung
erschöpfend aufgezählte Merkmale sind zwingend. Es besteht keine
Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen
(Kolacny-Mayer, UStG 1994, 2. Auflage, Anm. 3
zu § 11). Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt in
ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Urkunde, die nicht die
in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben enthält, nicht als Rechnung iS
dieser Gesetzesstelle anzusehen ist und auf eine solche Urkunde der
Vorsteuerabzug nicht gestützt werden kann (vgl. VwGH 26.2.2004,
2004/15/0004; 26.6.2001, 2001/14/0023).
Die Angabe des
Namen und der Anschrift des Leistungsempfängers soll der Feststellung
dienen, ob derjenige, der den Vorsteuerabzug geltend macht, auch
tatsächlich Leistungsempfänger war. Fehlen auf der Rechnung die
Angaben über den Leistungsempfänger, so sind beim tatsächlichen
Leistungsempfänger die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug nicht gegeben.
Maßgebend
für den Leistungszeitraum ist der Zeitpunkt der Lieferung. Bei Lieferungen
ist der Zeitpunkt bestimmt, wenn die Rechnung ein Ausstellungsdatum enthält
und sich kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Tag der Lieferung nicht
mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt. Es genügen nicht die
Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht,
dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder
Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat.
Entspricht die
Rechnung nicht den Erfordernissen des § 11 UStG 1994, so kann der
Leistungsempfänger vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer
formgerechten Rechnung verlangen. In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug jedoch
erst für den Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die
Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt (VwGH
18.11.1987, 86/13/0204, VwGH 17.9.1996, 95/14/0068,
Ruppe, § 12, Tz. 42).
Der Vormieter des Geschäftslokales, Herr F.E., stellte
der Bw am 19. November 2001 eine Rechnung über einen Betrag von ATS
605.000,00 brutto (enthalten 20% USt =S 100.833,33= €7.327,84). Mit
dieser Rechnung erwarb die Bw vom Vormieter nicht genauer definierte
Wirtschaftsgüter zur Eröffnung seines Lokals.
Der in der UVA (Umsatzsteuervoranmeldung) November 2001
beantragte Vorsteuerabzug wurde ua mangels Angabe des Leistungszeitpunktes vom
Finanzamt nicht gewährt.
Mit Berufungsentscheidung vom TagY GZX bestätigte der
UFS, Außenstelle Innsbruck, die Rechtsansicht der Behörde I.
Instanz.
Mit 13.Februar 2004 berichtigte der damalige
Veräusserer F.E. die Rechnung vom 19.November 2001: In der
streitgegenständlichen - berichtigten - Rechnung vom 13.Februar 2004 wurde
der vom UFS (Berufungsentscheidung vom 16.Februar 2004) beanstandete fehlende
Leistungszeitraum mit 19. November 2001 (=Rechnungsdatum) angegeben.
Ungeachtet dessen weist die berichtigte Rechnung vom
13.Februar 2004 unter Beachtung der obigen Ausführungen erneuert formale
Rechnungsmängel auf: Zum einen fehlt der
Name und die Anschrift des die Leistung
empfangenden Unternehmens. Angaben über den Abnehmer der
Lieferung/Leistung in der Rechnung stellen ein absolutes Erfordernis im Sinne
der gesetzlichen Bestimmungen des §11 UStG 1994 dar (siehe obige
Ausführungen). Fehlen auf der Rechnung die Angaben über den
Leistungsempfänger, so sind beim tatsächlichen Leistungsempfänger
die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht
gegeben
Die berichtigte Rechnung enthält nun
eine Angabe über den Zeitpunkt der
Lieferung. Das Leistungsdatum wird mit 19. November, also mit dem
ursprünglichen Ausstellungsdatum der Rechnung, angegeben. Wie schon
der Unabhängige Finanzsenat Außenstelle Innsbruck, in seiner
Berufungsentscheidung vom 16.Februar 2004 ausführte, bestehen berechtigte
Zweifel daran, dass die Lieferung/Leistung bereits mit 19.November 2001
erfolgte, da F.E. als Vormieter und Übergeber der Wirtschaftsgüter
sein Unternehmen noch bis 3.Dezember 2001 in dem Mietlokal selbst
betrieb. Es darf in diesem Zusammenhang auf die widersprüchlichen
Aussagen der Bw in ihren Berufungsausführungen vom 15.März 2002
einerseits und im Schriftsatz vom 25.Juni 2002, Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde II. Instanz betreffend Berufung vom 15.3.2002 andererseits
verwiesen werden. Die Ausführungen im Vorlageantrag vom 25.Juni
2002, wonach die Übergabe am Tag der Rechnungsausstellung (sohin am
19.November 2001) nach vorheriger Einstellung des Betriebes des Vormieters F.E.
erfolgt sei, sind nicht mit dem Berufungsschriftsatz vom 15.März 2002 in
Einklang zu bringen; danach hätte F.E. sein Unternehmen noch bis 3.
Dezember 2001 selbst in dem Mietlokal betrieben. Der Lieferung der
Einrichtungsgegenstände durch den Vormieter an die Bw müsste demnach
noch vor Einstellung seiner Geschäftstätigkeit (Dezember 2001) erfolgt
sein.
Hinzu kommt, dass mit Dezember 2001 über das
Vermögen des Unternehmens des die Rechnung ausstellenden Unternehmers, des
Vormieters F.E., der Konkurs eröffnet wurde. Mit Konkurseröffnung
werden Rechtshandlungen des
"Gemeinschuldners", die die Konkursmasse betreffen,
unwirksam. Rechnungsberichtigungen nach
Eröffnung des Konkurses können ausnahmslos vom Masseverwalter
vorgenommen werden. Auch nach Beendigung des Konkurses und damit nach
Einstellung des Betriebes und Beendigung seiner Geschäftstätigkeit
daraus, ist es dem damaligen Rechnungsaussteller nicht mehr gestattet,
Rechnungen zu berichtigen. Eine Rechnungsberichtigung durch den
Masseverwalter war nicht erfolgt. Weist die Rechnung als leistenden
Unternehmer ein Rechtssubjekt auf, das zur Rechnungsausstellung nicht (mehr)
befähigt ist, liegt keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt.
In diesem Zusammenhang darf angemerkt werden, dass auch der
Umfang der Lieferung nicht klar definiert
ist. Sowohl in der Rechnung vom 19.November 2001 als auch in der
streitgegenständlichen - nun berichtigten - Rechnung vom 13.Februar 2004
ist der Umfang der tatsächlich erfolgten Lieferung nicht eindeutig
bezeichnet. Mit den verfahrensgegenständlichen Rechnungen erwarb die
Bw vom Vormieter nicht genauer definierte Wirtschaftsgüter zur
Eröffnung seines Lokals. Das der Berufung vom 15.März 2002
beigelegte (undatierte) Protokoll über die veräusserten
Wirtschaftsgüter - auf welches die Rechnung vom 19. November 2001 freilich
mit keinem Wort Bezug nimmt - enthält lediglich eine Aufzählung von
Einrichtungsgegenständen. Die Aufstellung wurde lediglich vom
Übergeber unterzeichnet und führt keinen Lieferungszeitpunkt
an. Es bestehen berechtigte Zweifel darüber, ob und in welchem
Umfang die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen von F.E. tatsächlich
erbracht wurden- insbesondere die Verfügungsmacht über die
Einrichtungsgegenstände, hinsichtlich derer der Vermieter Ansprüche
auf Grund seines gesetzlichen Pfandrechtes erhoben hat, verschafft wurde. Aus
den der Behörde vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Rechtsanwalt
der Bw, Dr. B.W., vom Veräusserer F.E. eine Summe von S 400.000,00.-
(€ 29.069,13) zurückfordert, weil nahezu sämtliches Inventar, das
der Ablösevereinbarung zugrunde gelegt wurde, nicht im Eigentum des
Vormieters (Übergeber) gestanden wäre.
Zusammenfassend kann unter Beachtung der oben
angeführten Ausführungen somit festgehalten werden, dass die
streitgegenständliche - berichtigte - Rechnung vom 13. Februar 2004 nicht
den formalen Erfordernissen des § 11 UStG 1994 entspricht (Fehlen des Namen
und der Anschrift des Leistungsempfängers, mangelnde Legitimation des
Rechnungsausstellers zur Rechnungsberichtigung). Liegt eine formgerechte
Rechnung iS des § 11 UStG 1994 nicht vor, ist die materiellrechtliche
Anspruchsvoraussetzung für einen Vorsteuerabzug nicht
gegeben.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
18. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0025-S/06
- Stammnummer
- 32001
- Gültig
- 18.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF