Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0025-Z1W/06
Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 239 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0025-Z1W/06vom 18.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der E-GmbH, XY, vertreten durch die
Rechtsanwalt-Partnerschaft Doralt-Seist-Csoklich, 1090 Wien,
Währingerstraße 2-4, vom 1. Februar 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 22. Dezember 2005,
GZ. 100/34832/2002-14, betreffend Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer nach
Art. 239 Zollkodex (ZK), entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Mai 2005, GZ. 100/34832/2002-12, wies
das Zollamt Wien (den mit Schreiben vom 14. Februar 2002 ergänzten) Antrag
der Beschwerdeführerin (Bf.) vom 2. Juli 2001 auf Erstattung der
Einfuhrumsatzsteuer in Gesamthöhe von € 83.065,41 gemäß
Art. 239 ZK iVm Art. 899 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und
§§ 2 Abs. 1, 83 ZollR-DG ab.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 22.
Juni 2005 brachte die Bf. im Wesentlichen wie folgt vor:
Es liege ein besonderer Fall im Sinne des § 83
ZollR-DG vor, da sich die Abgabenbelastung nach Lage der Sache als unbillig
erweise. Die M-AG habe weder einen Vorsteuerabzug geltend gemacht noch die an
sie weiterfakturierte Einfuhrumsatzsteuer bezahlt. Eine Geltendmachung des
Vorsteuerabzugs durch die M-AG sei nach Eröffnung des Ausgleichs über
das Vermögen der M-AG und des inzwischen erfolgten Rücktrittes des
Unternehmens D von den Kaufverträgen nicht mehr möglich. Der Bund sei
dadurch bereichert. Dies stehe in Widerspruch zu dem auch für die
Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorsteuersystem. Die entrichteten
Einfuhrumsatzsteuerbeträge würden im Falle der Nichterstattung zu
Lasten der Bf. zu einer endgültigen Einnahme des Bundes werden. Dieses
Ergebnis sei jedenfalls unbillig, da die Einfuhrumsatzsteuer innerhalb der
Unternehmerkette lediglich als aufkommensneutraler Durchlaufposten konzipiert
sei. Bei den auf Basis "DDP Wien" gelieferten Waren sei der Lieferant Schuldner
der Einfuhrumsatzsteuer. Jedenfalls sei auch nur dieser berechtigt, die
Einfuhrumsatzsteuer geltend zu machen. Allerdings stehe der Vorsteuerabzug nur
dann zu, wenn in der Rechnung des Unternehmens D an die M-AG für die
Lieferung österr. Umsatzsteuer ausgewiesen worden wäre.
Tatsächlich habe D jedoch ohne Umsatzsteuer fakturiert. Die Lieferung sei
daher gemäß Verordnung des BM f. Finanzen vom 11. Februar 1974, BGBl.
Nr. 800/1974, automatisch umsatzsteuerbefreit. Die Inanspruchnahme der
Steuerbefreiung führe dazu, dass das Unternehmen D den Vorsteuerabzug
hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer verliere. Eine nachträgliche
Berichtigung der Rechnung von D an die M-AG scheide aus, da der Kaufvertrag
bereits aufgelöst sei und die Waren von D inzwischen an einen anderen
Käufer geliefert worden seien. Mangels Erstattung würde es daher auch
in diesen Fällen zu dem unbilligen Ergebnis kommen, dass die
Einfuhrumsatzsteuer zu einer echten Einnahme des Bundes werden würde. Das
umsatzsteuerliche Risiko einer Insolvenz des Leistungsempfängers trage im
Bereich der "normalen" Umsatzsteuer der Bund. Es bestehe keine sachliche
Rechtfertigung dafür, dass im Falle der Einfuhrumsatzsteuer Abweichendes
gelten sollte. § 16 Abs. 3 UStG spreche vielmehr dafür, dass das
Risiko einer Insolvenz des Leistungsempfängers der Bund zu tragen habe.
Eine Nichterstattung sei daher auch aus diesem Grund unbillig. Darüber
hinaus sei die Existenz sowohl der Bf. als auch ihres Auftraggebers im Falle der
Nichterstattung der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer angesichts der Höhe
dieses Forderungsausfalls ernstlich gefährdet.
In Ergänzung der Berufung mittels Schreiben vom 8.
September 2005 führte die Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:
Beiliegend werde der Jahresabschluss der Bf. zum 31.
Dezember 2001 zum Beweis dafür übermittelt, dass die Existenz der Bf.
im Falle der Nichterstattung der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer ernstlich
gefährdet sei. Laut Punkt B.3. des Anhangs gemäß
§ 236 HGB
habe der Jahresabschluss der Bf. zu diesem Zeitpunkt ein negatives Eigenkapital
aufgewiesen. Die Einfuhrumsatzsteuer sei Teil der Abschreibungen/Verluste aus
"Wertmind.EWB", welche insgesamt € 100.733,41 betragen hätten.
Gemäß Punkt B.3. des og. Anhangs sei eine Überschuldung im Sinne
des Insolvenzrechts nur deshalb nicht gegeben gewesen, weil der Gesellschafter
der Bf. hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen
Unternehmen eine Nachrangigkeit eingeräumt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Dezember 2005, GZ.
100/34832/2002-14, wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet
ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 1. Februar 2006.
Darin führte die Bf. im Wesentlichen aus wie in der Berufung und in dem
ergänzenden Schreiben vom 8. September 2005.
In Ergänzung der Beschwerde beantragte die Bf. mittels
Schreiben vom 13. März 2006 die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung zwecks Einvernahme der von der Bf. in der Beschwerde beantragten
Zeugen BX und HX. Weiters führte die Bf. in diesem Schreiben im
Wesentlichen wie folgt aus:
Gemäß
§ 225 HGB sei im Anhang des
jeweiligen Jahresabschlusses anzugeben, ob eine Überschuldung im Sinne des
Insolvenzrechtes vorliege. Damit dokumentiere die Geschäftsführung,
dass sie in Zeiten der buchmäßigen Überschuldung zumindest am
Bilanzstichtag eine entsprechende insolvenzrechtliche Überprüfung
vorgenommen habe. In der Praxis bediene man sich zur Vermeidung der
insolvenzrechtlichen Überschuldung bei buchmäßiger
Überschuldung ua. der Nachrangigkeitserklärung. Es sei unrichtig, dass
aus den Vorjahresbeträgen (31. Dezember 2000) keine negative Bilanz
abgeleitet werden könne. Das Zollamt Wien verkenne, dass sich die
Aberkennung des Vorsteuerabzugs buchmäßig erst im Jahre 2001
niedergeschlagen habe. Die Schlussfolgerung, dass auch 2001 keine
Existenzgefährdung bestanden habe, sei verfehlt, da sich das Erfordernis
der Abgabe einer Nachrangigkeitserklärung durch die Muttergesellschaft nur
aufgrund der erforderlichen Wertberichtigung der Forderungen gegenüber dem
Finanzamt ergeben habe. Durch die Wertberichtigung der Forderungen
gegenüber dem Finanzamt sei ein negatives Eigenkapital entstanden und somit
liege auch eine buchmäßige Überschuldung vor. Die Einholung der
Nachrangigkeitserklärung könne insoweit bereits als Sanierungsakt
angesehen werden. Die ernstliche Gefährdung des Unternehmens der Bf. sei
somit nur durch die Beibringung einer Nachrangigkeitserklärung durch die
Muttergesellschaft zu verhindern gewesen. Der Schaden aus dem Verlust des
Vorsteuerabzugs werde somit von der Muttergesellschaft mitgetragen. Daraus
könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass keine Existenzgefährdung
des Unternehmens der Bf. vorgelegen sei. Die Nachrangigkeitserklärung sei
notwendig gewesen, um eine Überschuldung des Unternehmens der Bf. zu
verhindern.
Mit Schreiben an den Unabhängigen Finanzsenat vom 8.
Februar 2007 legte die Bf. ihre Gewinn- und Verlustrechnungen für die
Kalenderjahre 2003 bis 2005 vor. In diesem Schreiben führte die Bf. im
Wesentlichen wie folgt aus:
Der Bilanzverlust habe im Jahre 2003 € 127.736,40
betragen. Erst im Jahre 2004 habe die Bf. einen Gewinn von € 26.187,61
erwirtschaftet. Im Jahre 2005 habe der Bilanzgewinn € 323.238,68
betragen. Die zuvor genannten Gewinne hätten nicht erzielt werden
können, wenn die Bf. nicht die Nachrangigkeitserklärung ihrer
Muttergesellschaft erhalten hätte. Letztere habe die
Nachrangigkeitserklärung nur deshalb abgegeben, weil sie fest mit einer
Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer gerechnet habe. Anderenfalls hätte
sich die Muttergesellschaft zu einer Schließung des Unternehmens
entschlossen. Insoweit könne die Nachrangigkeitserklärung der
Muttergesellschaft bereits als Sanierungsakt angesehen werden. Die
Muttergesellschaft trage daher den Schaden aus dem Verlust des Vorsteuerabzugs
mit. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass keine
Existenzgefährdung des Unternehmens der Bf. bestanden habe. Die Bf.
hätte die Bilanzgewinne nicht erreicht, wenn sie (ohne
Nachrangigkeitserklärung ihrer Muttergesellschaft) im Jahre 2001 gezwungen
gewesen wäre, das Unternehmen zu schließen, bzw. einen
Insolvenzantrag zu stellen. Das aktuelle gute Ergebnis der Bf. beruhe im
Wesentlichen auf einem Geschäft mit einem Großkunden. Würde
dieser Großkunde "abspringen" oder würde es der Bf. nicht gelingen,
den aktuellen Auftragsstatus auch in den nächsten Jahren zu erreichen,
würde sich das Ergebnis der Bf. erneut verschlechtern. Das Fehlen der
Forderung aus der Geltendmachung der Einfuhrumsatzsteuer könnte diesfalls
"erneut" zu einer "ernstlichen Existenzgefährdung" der Bf. führen.
Mit Schreiben an den Unabhängigen Finanzsenat vom 14.
Februar 2007 legte die Bf. ihre Jahresabschlüsse für die Kalenderjahre
2003 bis 2005 vor.
Am 19. Juli 2007 wurden HX, MX und UX beim
Unabhängigen Finanzsenat außerhalb einer mündlichen Verhandlung
(die Ladung des Geschäftsführers JX war nicht ausgewiesen) in
Anwesenheit des Vertreters der Bf. und des Vertreters des Zollamtes Wien
antragsgemäß als Zeugen zum Beweis dafür, dass die Existenz der
Bf. durch die Belastung mit der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von €
83.065,41 ernstlich gefährdet wäre, einvernommen.
Der Vertreter (Rechtsanwalt Dr. Manfred Ton) der Bf. gab am
19. Juli 2007 vor den Zeugeneinvernahmen an, dass die Bf. noch keine
Ausgleichsquote erhalten habe. Weiters erklärte Dr. Ton, dass innerhalb
einer Gesamtbetrachtung, die im Jahre 2001 beginne, die Rückerstattung der
Einfuhrumsatzsteuer für die Existenz der Bf. wesentlich sei. Dr. Ton
verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
zur Einvernahme des og. Geschäftsführers der Bf. und auf die
neuerliche Einvernahme von BX als Zeugen.
Der Vertreter (Oberrat Harald Vollmer) des Zollamtes Wien
gab am 19. Juli 2007 vor den Zeugeneinvernahmen an, dass die Bf. seit dem Jahre
2001 gewachsen sei. Weiters erklärte Oberrat Vollmer, dass die Bf. es auch
ohne die Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer geschafft habe, ihre
Existenz zu sichern. Ein Unternehmerrisiko sei nie auszuschließen. Die
Einfuhrumsatzsteuer sei entrichtet worden.
Der Zeuge HX sagte im Wesentlichen wie folgt aus:
Das Unternehmen der Bf. habe sich im Jahre 2001 in einer
sehr schlechten wirtschaftlichen Lage befunden. Bei der Muttergesellschaft
handle es sich glaublich um die E-Holding. Das Unternehmen der Bf. in
Deutschland sei von der "amerikanischen Obergesellschaft" mit der Gründung
einer österr. "Landesgesellschaft" beauftragt worden. Der Zeuge habe an
dieser Firmengründung intensiv mitgearbeitet, vor allem bei der Auswahl des
Personals. Die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer habe zu der schlechten
wirtschaftlichen Lage der Bf. beigetragen. Im ersten Jahr würden nach
amerikanischer Geschäftsphilosophie Verluste toleriert, im dritten Jahr
dann allerdings Gewinne erwartet. Entscheidungen über die Schließung
des Unternehmens würden rasch getroffen. Es habe großer Anstrengungen
bedurft, um die Nachrangigkeitserklärung zu erhalten. Diese sei nur in der
Erwartung abgegeben worden, dass die Einfuhrumsatzsteuer erstattet würde.
Die Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer sei besonders deshalb
gewünscht worden, weil im Jahre 2001 ein ausgeglichenes Ergebnis gefordert
worden sei. Seit dem Jahre 1996 sei in XY1 eine Betriebsstätte etabliert.
Zur Stärkung der Bf. habe man sich entschlossen, diese Betriebsstätte
in die Bf. einzugliedern. Dies habe positive Resultate gebracht. Mitte 2006 sei
"dieses Geschäft verlorengegangen". Im Falle der Nichterstattung der
Einfuhrumsatzsteuer seien die Perspektiven negativ, denn die Bf. würde kein
profitables Betriebsergebnis erzielen.
Der Zeuge MX sagte im Wesentlichen wie folgt aus:
Die "fehlende Einfuhrumsatzsteuerforderung" vermindere den
"Cash-flow" und damit die Kreditwürdigkeit der Bf. Die Bf. könne ihre
Steuer- und sonstigen Verbindlichkeiten aber fristgerecht wahrnehmen. Im Jahre
2005 seien "Projektgeschäfte gelaufen", das Geschäftsergebnis sei
danach aber wieder abgeflacht. Das Geschäft mit dem Großkunden in XY1
sei im Mai 2006 zerfallen. Dies wirke sich in XY1 und damit auch für die
Bf. aus. Im Falle der Nichterstattung der Einfuhrumsatzsteuer würde sich
die Bf. wieder in derselben Situation wie im Jahre 2001 befinden und Verluste
erzielen. In der fiktiven Halbjahresbilanz 2007 habe die Bf. einen Verlust
ausgewiesen. Im Jahre 2007 habe die Bf. Investitionen getätigt (Personal
und E-Zoll-Programm). Die Bf. sei in über 100 Ländern, teilweise mit
Agenten, teilweise über eigene Konzernfirmen, vertreten. Im Falle der
Nichterstattung der Einfuhrumsatzsteuer würde der Konzern auf das
Agentensystem zurückgreifen. Die Bf. wäre damit von einer Liquidation
oder Insolvenz bedroht. Bei schlechtem Geschäftsverlauf wäre Letzteres
bereits Ende des Jahres 2007 möglich.
Der Zeuge UX sagte im Wesentlichen wie folgt aus:
Es sei noch keine einzige Dividendenzahlung an die
Muttergesellschaft abgeführt worden. Die Betriebsstätte in XY1 sei mit
dem Unternehmen in XY2 zusammengeführt worden, um wieder zu einem positiven
Eigenkapital zu gelangen. Im Jahre 2007 seien im Personal- und Zollbereich
Investitionen erfolgt. Größere Investitionen seien aber nicht
möglich gewesen. Die Bf. habe im Jahre 2007 nicht profitabel gearbeitet.
Die Existenz der Bf. sei daher gefährdet. Bis Juni 2007 scheine in der
fiktiven Halbjahresbilanz ein Verlust auf. Durch die Erstattung der
Einfuhrumsatzsteuer würde ein ausgeglichenes Ergebnis herbeigeführt
und der Fortbestand der Bf. ermöglicht werden.
Am 31. Juli 2007 langte die Stellungnahme des Zollamtes
Wien zu den og. Eingaben der Bf. vom 13. März 2006, 8. Februar 2007 und 14.
Februar 2007, die Oberrat Vollmer am 19. Juli 2007 beim Unabhängigen
Finanzsenat in Ablichtung ausgefolgt worden waren, beim Unabhängigen
Finanzsenat ein. Darin brachte das Zollamt Wien im Wesentlichen wie folgt
vor:
Die wirtschaftliche Lage der Bf. habe sich, ausgehend vom
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001, sehr positiv entwickelt. Im
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2004 sei ein Bilanzgewinn von € 26.187,61,
in jenem zum 31. Dezember 2005 sogar ein Bilanzgewinn von € 323.238,68
ausgewiesen. Es sei auch auf die positive Entwicklung des Personalstandes der
Bf. hinzuweisen. Im Jahre 2001 habe die Bf. vier, in den Jahren 2002 und 2003
(trotz Bilanzverlusten) acht bzw. neun Personen beschäftigt. Im Jahre 2005
seien sogar zehn Personen beschäftigt gewesen. Im Jahre 2007 seien im
Personal- und Zollbereich Investitionen erfolgt. Es sei daher keine
Existenzgefährdung im Sinne einer persönlichen Unbilligkeit
gegeben.
Mit Schreiben vom 22. August 2007 an den Unabhängigen
Finanzsenat legt die Bf. den Entwurf des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2006
und die interne Halbjahresbilanz 2007 vor. In diesem Schreiben führte die
Bf. ua. an, dass der aus dem Jahresabschluss 2006 ersichtliche Gewinn im
Wesentlichen auf dem XY1-Geschäft, welches im Jahre 2007 teilweise
weggefallen sei, beruhe. Daraus resultiere laut Bf. "der Bilanzverlust, wie aus
der Halbjahresbilanz 2007 ersichtlich". Weiters brachte die Bf. vor, dass die
Nichterstattung der Einfuhrumsatzsteuer EU-rechtswidrig sei und zu einer
Wettbewerbsverzerrung führe. Ergänzend verwies die Bf. auf die
"bisherigen Zeugenaussagen".
Zu dieser Eingabe der Bf. nahm das Zollamt Wien aufgrund
des Vorhaltes des Unabhängigen Finazsenates vom 29. November 2007 mit
Schreiben vom 14. Dezember 2007 im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Im Jahresabschluss für das Jahr 2006 sei ein
Bilanzgewinn von € 486.682,19 ausgewiesen. Damit sei der für das
Geschäftsjahr 2005 ausgewiesene Bilanzgewinn von € 323.238,68 um
€ 163.443,51 übertroffen worden. Forderungen von insgesamt €
668.631,38 stehe ein Guthaben von € 792.370,18 gegenüber. In Relation
zu diesen Forderungen seien die in der Bilanz zum 31. Dezember 2006
angeführten Verbindlichkeiten nicht existenzbedrohend hoch. Der
Personalstand sei im Jahre 2006 auf elf Beschäftigte erhöht worden.
Bezüglich des Bilanzverlustes laut Halbjahresbilanz für das Jahr 2007
sei auf das jeden Unternehmer treffende und nie auszuschließende
Unternehmerrisiko hinzuweisen. Im Übrigen sei eine verlässliche
Beurteilung des Geschäftsjahres 2007 aufgrund der von der Bf. vorgelegten
Halbjahresbilanz nicht möglich. Es sei nochmals die bisherige positive
Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Bf., trotz der vor Jahren erfolgten
Entrichtung der verfahrensggstl. Einfuhrumsatzsteuer, hervorzuheben. Eine
Existenzgefährdung des Unternehmens im Sinne einer persönlichen
Unbilligkeit sei daher nicht gegeben,
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 239 Abs. 1 ZK können
Einfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten
Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle
werden
nach dem Ausschussverfahren festgelegt;
ergeben
sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder
offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen
sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welche Fällen diese
Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu
beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen
Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK erfolgt die Erstattung
oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen auf
Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der
Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu
stellen.
Jedoch können
in
begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist
verlängern,
in
bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt
werden.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten das im
Abs. 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in
Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich
anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex) weiters in allen nicht
vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten
Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes,
einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder
Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder
in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung
übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 83 ZollR-DG liegt im Falle einer
Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach
den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 ZK-DVO
ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach
Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die
Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die
betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen
Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder
eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine
Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers
spricht. Eine Vorlage an die Kommission hat zu unterbleiben.
Die Bf. meldete in indirekter Vertretung der M-AG,
XY3,
am
17. Oktober 2000 "Drucke" (WE-Nr. XYZ),
am
18. Oktober 2000 "Andere Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät"
(WE-Nr. XYZ1),
am
18. Oktober 2000 "Andere Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät"
(WE-Nr. XYZ2) und
am
16. November 2000 "Antennen für den Funksprechverkehr" (WE-Nr.
XYZ3)
beim Zollamt Flughafen Wien zur Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr an.
Die Anmeldungen, in denen das Unternehmen D, XY4, als
Versender aufscheint, wurden am 17. Oktober 2000, 18. Oktober 2000 und 16.
November 2000 vom Zollamt Flughafen Wien antragsgemäß
angenommen.
Die Bf. hat die auf die og. Waren entfallende
Einfuhrumsatzsteuer in Gesamthöhe von € 83.065,41
ordnungsgemäß entrichtet.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2001 und 14. Februar 2002
beantragte die Bf. die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art.
239 ZK.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne
seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels
das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht
gestützt werden kann (vgl. VwGH 15.2.2006, 2005/13/0176).
Die Unbilligkeit der Abgabenbelastung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 83
ZollR-DG vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der
Abgabenbelastung (Rechtsentscheidung) zu verneinen, bleibt für eine
Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. VwGH 23.3.1999, 98/14/0147).
Eine "sachliche" Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommen. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist
aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage
vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus
dem Gesetz selbst folgt. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in
ähnlicher Lage treffen, Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des
allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht
nicht (vgl. VwGH 23.3.1999, 98/14/0147).
Eine "sachlich" bedingte Unbilligkeit der Abgabenbelastung
liegt nach Ansicht des Senates nicht vor, weil eine ungewöhnliche
Belastungswirkung, verglichen mit ähnlichen Fällen, nicht eintritt.
Die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer als indirekte Vertreterin der og.
Empfängerin ist eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage. Die von der Bf.
dargestellte Belastung hat ihre Ursachen nicht in der Abgabeneinhebung, sondern
im Verhalten ihres Geschäftspartners. Die von der Bf. geltend gemachten
Umstände im Zusammenhang mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
über das Vermögen der og. Empfängerin sind dem Bereich des die
Bf. treffenden Unternehmerrisikos zuzuordnen.
Eine "persönliche" Unbilligkeit im Sinne des § 83
ZollR-DG liegt vor, wenn die Existenz des Nachsichtswerbers durch die
Abgabenbelastung ernstlich gefährdet wäre.
Im Rahmen der Prüfung der "persönlichen"
Unbilligkeit ist die wirtschaftliche Lage der Bf. zum Zeitpunkt der Entscheidung
durch den Unabhängigen Finanzsenat entscheidend (vgl. VwGH 19.5.1994,
92/17/0235, und VwGH 30.1.2006, 2005/17/0245).
In der internen Halbjahresbilanz 2007 ("Report: 2007
Financiall Highlights") ist in der Spalte "Actual Income Statement" als "Net
Income (Loss) Before Taxes" die Zahl 121 (TEuro), in der Spalte "Prior Income
Statement" als "Net Income (Loss) Before Taxes" die Zahl 129 (TEuro), dazwischen
das Budget in Höhe von 369 (TEuro) und in der Spalte "Budget
Variance-Better (Worse)" ein Budget von 490 (TEuro) ersichtlich. Neben dem
letztgenannten Budget scheint die Eintragung "-132,7 %" und daneben die Zahl 250
(TEuro) für das Vorjahresbudget sowie die Eintragung (-193,4 %) auf. In der
Spalte "Actual Percent of Net/Gross Revenue" ist die Eintragung "-21,2 %",
daneben beim Budget die Eintragung "34,2 %" und in der Spalte "Prior Percent of
Net/Gross Revenue" die Eintragung "21,7%" ersichtlich. Ein Vergleich dieser
Zahlen mit dem im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von € 486.682,19, das Vorbringen der Bf.
betreffend den Zerfall des Geschäftes mit dem Großkunden in XY1 und
die diesbezügliche Aussage des Zeugen HX sowie MX zeigt jeweils deutlich,
dass diese Zahlen nicht entscheidend auf die Belastung der Bf. mit der
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 83.065,41 zurückzuführen
sind.
Der Bf. ist somit der Nachweis, dass die von ihr behauptete
ernstliche Existenzgefährdung durch die Belastung mit der
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 83.065,41 verursacht oder
entscheidend mitverursacht (vgl. VwGH 30.8.1995, 94/16/0125) wurde, nicht
gelungen.
Der Zeuge MX hat im Übrigen glaubwürdig
ausgesagt, dass die Bf. ihre Steuer- und sonstigen Verbindlichkeiten
fristgerecht wahrnehmen könne. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bf.
laut glaubwürdiger Aussage des Zeugen MX und des Zeugen UX im Jahre 2007
Investitionen (Personal und E-Zoll-Programm) getätigt hat.
Dass die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer zu einer
Stärkung der Eigenkapitalbasis führen würde, liegt nicht in der
Lage des Falles begründet, sondern ist immer gegeben, wenn einem
Unternehmen Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden (vgl. VwGH 23.3.1999,
98/14/0147).
Es liegt daher kein besonderer Fall gemäß Art.
239 ZK iVm § 83 ZollR-DG vor.
Die Frage, ob und inwieweit die Muttergesellschaft zur
Sanierung des Unternehmens durch eine Nachrangigkeitserklärung
beiträgt, wäre im Rahmen der Ermessensübung von Bedeutung
gewesen, zu der es aber bei Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen für die
Ermessensübung nicht kommt (vgl. VwGH 23.3.1999, 98/14/0147).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0025-Z1W/06
- Stammnummer
- 31998
- Gültig
- 18.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF