Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0119-K/05
Investitionszuwachsprämie für stehendes Holz?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-K/05vom 17.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr. IZH und Dr. GDI ARR Ges.n.b.R vom
18.1.2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
ABC. DE ZZZ vom 15.12. 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Investitionszuwachsprämie (IZP)
betragen:
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Anschaffungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter 2002
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35.963,32 €
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Durchschnitt der Anschaffungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter der Vorjahre
1999-2001
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-5.581,33 €
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Investitionszuwachs 2002
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30.381,99 €
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IZP 2002
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3.038,20 €
Entscheidungsgründe
In ihrer Beilage zur Feststellungserklärung für
2002 begehrte die Berufungswerberin (Bw.), die als Ges.n.b.R eine Land- und
Forstwirtschaft betreibt (Schreiben der Gesellschafter dieser Ges.n.b.R vom
2.2.1976 an das Finanzamt), eine Investitionszuwachsprämie (IZP) in
Höhe von 41.510,10 €. Sie gab ihre Anschaffungskosten 2002 mit
420.682,01 € an. Als Durchschnitt der Anschaffungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter der Vorjahre gab die Bw.
5.581 € an. Ein Teil ihrer Anschaffungskosten 2002 von 384.718,69 €
entfiel auf stehendes Holz.
Im bekämpften Bescheid über die Festsetzung der
IZP 2002 vom 15.12.2004 vertrat das Finanzamt die Auffassung, stehendes Holz
gehöre zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen (VwGH vom 27.3.1985,
83/13/0079). Für das stehende Holz gewährte das Finanzamt daher keine
IZP. Es setzte die IZP in Höhe von 3.038,10 € an. Dieser Betrag
errechnet sich wie folgt:
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Anschaffungskosten 2002 laut Bw.
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420.682,01 €
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-stehendes Holz
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-384.718,69 €
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Anschaffungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter laut Finanzamt
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35.963,32 €
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Durchschnitt der Anschaffungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter der Vorjahre 1999-2001:
(5.271 + 3.238 + 8.235 €) = 16.744 : 3
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-5.581,33 €
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30.381,99 €
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IZP 2002 laut Finanzamt
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3.038,10 € (rechnerisch richtig: 3.038,20
€)
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Schriftsatz vom
18.1.2005 Berufung.
Sie brachte vor: Dem Einkommensteuergesetz könne nicht
entnommen werden, dass das stehende Holz zum nicht abnutzbaren
Anlagevermögen gehöre. Stehendes Holz dürfe jedenfalls nach den
§§ 7 und 8 EstG abgeschrieben werden. Die Verringerung des Bestandes
berechtige zur Abschreibung. Wenn ein Waldbesitzer einen größeren
Teil seines zugekauften stehenden Holzes zur Gänze schlägere und damit
einen wesentlichen Teil seines Holzvorratsvermögens vermindere, sei er
berechtigt, eine Abschreibung gemäß
§ 8 Abs 5 EstG vorzunehmen.
Bergbauunternehmen, Steinbrüche und ähnliche Betriebe, die einen
Verbrauch der Substanz mit sich brächten, seien von der IZP nicht
ausgenommen. Die Schlägerung eines bestimmten Holzvorrates aus der
gesamten, bekannten Menge sei analog zum Abbau eines Erzvorrates zu behandeln.
Daher sei der Holzvorrat gleich abnutzbar wie der Erzvorrat - entsprechend dem
Substanzverbrauch.
Über die Berufung
wurde erwogen:
Stehendes Holz ist nicht abnutzbares Anlagevermögen
(VwGH 18.1.1963, 1520/62; VwGH 27.3.1985, 83/13/0079; VwGH 21.10.1986,
86/14/0021). Für die Anschaffung des stehenden Holzes kann daher eine IZP
nicht gewährt werden.
Bemessungsgrundlagen:
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Anschaffungskosten 2002 laut Bw.
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420.682,01 €
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-stehendes Holz
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-384.718,69 €
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Anschaffungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter laut UFS
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35.963,32 €
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Durchschnitt der Anschaffungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter der Vorjahre 1999-2001:
(5.271 + 3.238 + 8.235 €) = 16.744 : 3
|
-5.581,33 €
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30.381,99 €
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IZP 2002 laut UFS
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3.038,20 €
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 17. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-K/05
- Stammnummer
- 31993
- Gültig
- 17.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF