Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0204-S/04
Grobes Verschulden bei Überweisungsauftrag am letzten Tag der Respirofrist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-S/04vom 17.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 2. Februar 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 14. Jänner 2004
betreffend Säumniszuschläge in der Gesamthöhe von €
7.035,90, StNr., im Beisein der Schriftführerin nach der am 13. Dezember
2007 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14.1.2004 wurden folgende
Säumniszuschläge festgesetzt:
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Datum
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Abgabe
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Bemessungsgrundlage
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Betrag
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14.1.2004
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11/03 - L
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44.674,48
|
893,49
|
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11/03 - DB
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15.520,29
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310,41
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10/03 - U
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291.600,22
|
5.832,00
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Summe
|
7.035,90
Die Bw hat mit Schreiben vom 2.2.2004 Folgendes
vorgebracht:
"Mit Bescheid vom
14.1.2004, bei uns eingelangt am 16.1.2004, wurde uns für die
verspätete Entrichtung von Abgaben ein Säumniszuschlag in Höhe
von insgesamt € 7.035,90
vorgeschrieben.
Wir bedauern
außerordentlich, dass das Geld bei Ihnen verspätet eingegangen ist,
trotz dem wir die Überweisung in der gleichen Art wie in den Vormonaten
durchgeführt haben.
Wir
haben die Bank beauftragt die ELBA Überweisung am 18.12.2003
durchzuführen (siehe beil. Kopie der Datenträgernachweisliste und des
Sendeprotokolls). Irrtümlich wurde diese Überweisung von der Bank
verspätet durchgeführt (siehe beil. Schreiben der Bank vom
30.1.2004).
Es trifft uns daher
kein Verschulden am verspäteten Zahlungseingang bei Ihnen, weshalb wir Sie
höflich ersuchen, den vorgeschriebenen Säumniszuschlag wieder
gutzuschreiben."
Die Abgbenbehörde I. Instanz hat dieses Schreiben als
Berufung gewertet und mit Berufungsvorentscheidung vom 23.3.2004 als
unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag rügt die Bw, dass in der
Berfungsvorentscheidung lediglich auf § 217 Abs. 1 und § 211 Abs.
2 BAO eingegangen worden sei, während § 217 Abs. 5 und 7 BAO
unerwähnt geblieben seien.
Insbesonders wird die letzte Säumnis, welche für
die Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO hinderlich war, in Zweifel gezogen. Die
Berechnung des mit Bescheid vom 11.8.2003 festgesetzten Säumniszuschlages
sei der Höhe nach von der Köperschaftsteuervorauszahlung 7-9/03
erfolgt, diese sei jedoch erst am 18.8.2003 fällig gewesen, während
für die Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2002 tatsächlich
ein Säumniszuschlag hätte verhängt werden müssen, der aber
deswegen nicht zu berücksichtigen sei, weil die Fälligkeit der
Umsatzsteuernachforderung außerhalb des Zeitraumes von 6 Monaten gelegen
sei, sodass hinsichtlich der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden
Säumnis jedenfalls § 217 Abs. 5 BAO zur Anwendung hätte gelangen
müssen.
Diese Angaben wurden anhand der durchgeführten
Buchungen und in telefonischer Abstimmung mit den beiden Verfahrensparteien
einer Überprüfung unterzogen, die folgendes Bild ergab:
Mit
Buchungstag 17.7.2003 wurde die KöSt - VZ 07-09/03 mit Fälligkeit
18.8.2003 im Betrag von € 23.766,00 eingewiesen.
Mit
Buchungstag 23.7.2003 wurde die Überweisung vom 21.7.2003 gebucht, mit der
folgende Abgaben entrichtet worden sind:
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Fälligkeit
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Entrichtung
|
Abgabenart
|
Betrag
|
15.7.2003
|
21.07.2003
|
06/03 - L
|
42.879,12
|
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|
06/03 - DB
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16.781,88
|
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06/03 - DZ
|
1.661,00
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(Buchungstag 28.7.2003)
|
05/03 - U
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350.411,01
|
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Summe
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411.733,01
Folgende Fehler sind bei den nachfolgenden Buchungen vom
11.8.2003 aufgetreten:
Für
die KöSt - VZ 07-09/03 hätte gemäß
§ 210 Abs. 6 BAO
eine Nachfrist gesetzt werden müssen.
Stattdessen
wurde für einen Umsatzsteuerteilbetrag 05/03 (im Ausmaß des Betrages
der Köst-VZ 07-09/03 = 23.766,00) mit Bescheid vom 11.8.2003 ein
Säumniszuschlag in Höhe von € 475,32 (rechtskräftig)
festgesetzt.
Gleichzeitig
(11.8.03) wurden die Jahresveranlagungen 2002 durchgeführt. Da die
Umsatzsteuer eine Nachforderung in Höhe von € 23.492,20 ergab, welche
schon am 15.5.2003 fällig gewesen wäre, hätte ein
Säumniszuschlag in Höhe von 469,85 festgesetzt werden müssen,
welcher - aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen - nicht festgesetzt
worden ist.
Da aber die Fälligkeit der
Umsatzsteuerjahresveranlagung 2002 bereits am 15.5.2003 gegeben war, ist diese
Säumigkeit außerhalb der Halbjahresfrist des § 217 Abs. 5
BAO.
Der am 11.8.2003 rechtskräftig festgesetzte
Säumniszuschlag (betreffend U 05/03) in Höhe von € 475,32 darf im
Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 217 Abs. 5 BAO - weil zu
unrecht festgesetzt - nicht herangezogen werden.
Die Überprüfung der weiteren Buchungen ergab
jedoch, dass innerhalb der Frist des § 217 Abs. 5 BAO (= innerhalb der
letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis) folgende Abgaben
verpätet entrichtet worden sind:
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Fälligkeit
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Entrichtung
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Abgabenart
|
Betrag
|
15.7.2003
|
21.07.2003
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06/03 - L
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42.879,12
|
|
|
06/03 - DB
|
9.298,44
|
|
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05/03 - U
|
350.411,01
|
|
|
Summe
|
411.733,01
Eintritt der Säumnis war die Entrichtung am
19.12.2003. Die vorstehend angeführten Abgaben wurden somit innerhalb der
letzten sechs Monate nicht zeitgerecht entrichtet. Zwar wurde ein
Säumniszuschlag nicht festgesetzt, weil § 217 Abs. 5 BAO zur Anwendung
gelangte, es ist dies jedoch keine Tatbestandsvoraussetzung.
Dieser Sachverhalt wurde von beiden Verfahrensparteien in
der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt. In der am 13.
Dezember 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde seitens der Bw
ergänzend zu § 217 Abs. 7 BAO ausgeführt:
"Im Grunde und dem Inhalt
nach ist der von der Bw selbst gestellte Antrag als ein Antrag nach § 217
Abs. 7 BAO zu werten, weil kein grobes Verschulden der Partei vorliegt. Die
Abgabenbehörde I. Instanz hat in der BVE nur auf die
Rechtmäßigkeit des Säumniszuschlages Bezug genommen und ist
nicht auf die Verschuldensfrage
eingegangen.
Wie die
Bestätigung der Bank zeigt, ist die Verspätung ausschließlich
auf ein Fehlverhalten der Bank zurückzuführen und dadurch ist also die
Abgabe einen Tag zu spät entrichtet worden, obwohl der Auftrag rechtzeitig
erteilt worden ist.
Es geht hier
nicht nur um Verschulden, sondern es muss grobes Verschulden vorliegen. Von der
Firma ist alles richtig ermittelt worden und es ist auch richtig beauftragt
worden. Ich sehe bei der Firma überhaupt kein Verschulden, weil der Fehler
nicht bei der Fima lag, sondern bei der Bank, die die Überweisung nicht
rechtzeitig durchgeführt hat. Ich möchte auch verweisen auf das
Steueraufkommen der Berufungswerberin und dass das immer ohne große
Probleme entrichtet worden ist. Ich sehe nicht nur kein grobes, sondern gar kein
Verschulden bei der Bw, weil eben der Fehler auswärts verursacht worden
ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Zur Frage der Wertung
des verfahrensgegenständlichen Antrages vom 2.2.2004:
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat das Schreiben vom
2.2.2004, in dem die Bw weder eine Bezeichnung verwendet noch sich auf eine
konkrete Bestimmung der BAO beruft, aber auf den Bescheid vom 14.1.2004
betreffend Säumniszuschlag Bezug nimmt, als Berufung gewertet.
Die Bw hat im Schreiben vom 2.2.2004 ihr mangeldndes
Verschulden an der verspäteten Entrichtung der Abgaben darlegt und die
Gutschrift des Säumniszuschlages beantragt.
Wenn nun die Abgabenbehörde I. Instanz dieses
Schreiben als Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid und nicht nur als
Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO gewertet hat, so kann die Bw dadurch nicht in
ihren Rechten verletzt sein. Denn einerseits ist über einen Antrag nach
§ 217 Abs. 7 BAO auch im Berufungsverfahren betreffend Säumniszuschlag
abzusprechen und anderseits war es der Bw dadurch möglich, im Rahmen des
Berufungsverfahrens auch Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der
Festsetzung des Säumniszuschlages zu erheben.
Nach der Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung
von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen, sondern auf den
Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an
(VwGH 27. 1. 2005, 2004/16/0101), und dem Anbringen einer Partei, das sie zur
Wahrung ihrer Rechte einbringt, ist im Zweifel kein solcher Inhalt beizumessen,
der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH 28. 1. 2003,
2001/14/0229).
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat mit der Wertung des
gegenständlichen Antrages als Berufung im Sinne der Rechtsprechung
gehandelt, indem sie der Bw dadurch die weitestgehende
Rechtsverteidigungsmöglichkeit eingeräumt hat.
2.)
Sachverhaltsfeststellung:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird
folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Betrag von € 396.081,57 wurde am 19.12.2003 am
Postscheckkonto gutgeschrieben. Die am 15.12.2003 fälligen Abgaben an
Umsatzsteuer 10/2002, an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
sowie an Lohnsteuer 11/03 wurden dadurch nicht zeitgerecht entrichtet. Unter
Berücksichtigung der Frist des § 211 Abs. 2 BAO hätte die
Gutschrift spätestens am 18.12.2003 am Konto der empfangsberechtigten Kasse
erfolgen müssen.
Die Bw hat ihre Bank am 16.12.2003 elektronisch angewiesen,
am 18.12.2003 eine Überweisung an das Finanzamt Salzburg-Land in Höhe
von € 396.081,57 durchzuführen.
Diese Überweisung wurde von der beauftragten Bank
versehentlich verspätet durchgeführt, wie die Bank mit Schreiben vom
30.1.2004 bestätigt hat. Die Bw hat die Lohnabgaben für den
Monat Juni 2003 und die Umsatzsteuer für Mai 2003 mit der Fällgkeit
jeweils 15.7.2003 erst am 21.7.2003 also nicht zeitgerecht entrichtet, da die
Respirofrist bereits am Freitag 18.7.2003 geendet hatte.
Die Festsetzung eines Säumniszuschlages unterblieb
gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO, da der mit Bescheid vom 10.3.2003
festgesetzte Säumniszuschlag die Umsatzsteuernachforderung für 2001
betraf, deren Fälligkeit bereits am 15.5.2002 - also außerhalb der
sechsmonatigen Frist - eingetreten war, nicht zu berücksichtigen
war.
3.)
Beweiswürdigung:
Der festgestellte und unstrittige Sachverhalt ergibt sich
aufgrund der im Abgabenakt (AS 1-3) enthaltenen Kontoauszüge und dem
mündlichen Vorbringen der Verfahrensparteien vor und in der
Berufungsverhandlung vom 13.12.2007 zur früheren Säumnis der Bw; sowie
der von der Bw bereits mit Antrag vom 2.2.2004 vorgelegten Unterlagen betreffend
elektronische Bankanweisung und Bankbestätigung.
4.)
Rechtslage:
Gemäß
§
211 Abs. 1 lit. d BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das
Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag
der Gutschrift.
Erfolgt in den
Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem
sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch
innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe
zustehenden Frist, so hat gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO die
Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen
Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24.
Dezember nicht einzurechnen.
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1
BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Gemäß
§
217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§
217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Gemäß
§
217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften
selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
5.) Rechtliche
Erwägungen:
Im Sinne der dargelegten Rechtsvorschriften ist die
Festsetzung des angefochtenen Säumniszuschalges anhand der folgenden
Bestimmungen und in dieser Reihenfolge zu prüfen:
§ 211 Abs. 2 BAO
(Respirofrist von drei Tagen)
§ 217 Abs. 5 BAO
(ausnahmsweise Säumnis von fünf Tagen)
§ 217 Abs. 7 BAO
(manglendes grobes Verschulden)
Zu
§ 211 Abs. 2 BAO:
Die dreitägige Respirofrist gemäß
§
211 Abs. 2 BAO kommt u.a. dann zur Anwendung, wenn die Entrichtung einer
Abgabenschuld durch Überweisung durch ein Bankinstitut auf das
Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse
erfolgt.
Die Gutschrift am Postscheckkonto ist erst am 19.12.2003
erfolgt. Fälligkeitstermin der Abgaben war der Montag, 15.12.2003, sodass
die dreitägige Respirofrist am Donnerstag, 18.12.2003, geendet hatte, da in
dieser Woche kein Feiertag lag.
§ 211 Abs. 2 BAO kann daher nicht zur Anwendung
gelangen.
Zu
§ 217 Abs. 5 BAO:
Die Abgaben wurden am ersten Tag, also innerhalb der - an
die dreitätige Respirofrist anschließenden - fünftägigen
Frist des § 217 Abs. 5 BAO entrichtet. Weitere Voraussetzung ist, dass
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintrittt der Säumnis, alle
Abgaben rechtzeitig entrichtet wurden.
Die Berufung rügt zurecht,
a.) dass für die Umsatzsteuer 05/03 kein
Säumniszuschlag hätte verhängt werden dürfen, da für
die zuvor eingewiesene Köperschaftsteuervorauszahlung 7-9/03
gemäß
§ 210 Abs. 6 BAO eine Nachfrist zu setzen gewesen
wäre, da diese erst am 18.8.2003 fällig geworden wäre,
b.) dass stattdessen für die Nachforderung an
Umsatzsteuer für 2002 mit Fälligkeit 15.5.2003 ein
Säumniszuschlag hätte verhängt werden müssen (allerdings mit
einem anderen Betrag),
c.) dass die Säumnis hinsichtlich der
Umsatzsteuernachforderung 2002 nicht berücksichtigt werden dürfe, da
es nicht auf den Zeitpunkt der Festsetzung eines Säumniszuschlages ankomme,
sondern ob in den letzten sechs Monaten fällige Abgaben nicht rechtzeitig
entrichtet worden sind. Die Umsatzsteuernachforderung 2002 war aber
außerhalb der Frist von sechs Monaten fällig, sodass diese
Säumnis für die Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO nicht hätte
berücksichtigt werden dürfen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz machte aber zurecht
geltend, dass der Bw dennoch innerhalb der Frist des § 217 Abs. 5 BAO eine
Säumnis vorzuwerfen ist.
Die Überweisung des Betrages von € 411.733,01 ist
ebenfalls einen Tag nach Ablauf der Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO
(21.7.2003) am Postscheckkonto gutgeschrieben worden und somit nicht zeitgerecht
entrichtet worden. Die Fälligkeit der Abgaben (15.7.2003) lag innerhalb der
Frist von sechs Monaten. Dass tatsächlich ein Säumniszuschlag
verhängt wird, ist nicht erforderlich.
Damit ist aber die Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO
ausgeschlossen.
Zu
§ 217 Abs. 7 BAO:
Da die Festsetzung des Säumniszuschlages formal
zurecht erfolgte, war nunmehr zu prüfen, ob der Bw ein grobes Verschulden
an der Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vorzuwerfen ist.
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann auch
in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl.
Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes tritt bei einem Begünstigungstatbestand die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer - wie im
gegenständlichem Fall - eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat
also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all
jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Fischerlehner,
Säumniszuschlag - Liquiditätsengpass, ecolex 2004, 411; Stoll,
BAO-Kommentar, 1274, und VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112).
Diesen Anforderungen wird der Antrag vom 2.2.2004
gerecht.
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht
nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich
auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112). Grobe
Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für
die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Kein grobes Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn ein
Abgabepflichtiger sich für die Überweisung einer Abgabe eines idR
verlässlichen Kreditinstituts bedient und dieses Kreditinsitut die
Überweisung verspätet durchführt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 217, Tz. 46).
Dies gilt allerdings nur bei einem rechtzeitigen Auftrag an
das Kreditinstitut (UFS 22.7.2004, RV/1735-W/03).
Im gegenständlichen Fall wurde der Online-Auftrag am
16.12.2003 erteilt und zudem mit der Anweisung, die Überweisung am
18.12.2003, also am letzten Tag der Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO
durchzuführen. Die Gutschrift am Postscheckkonto erfolgte erst am
19.12.2003.
Der Sinn der Bestimmungen über die Respirofrist ist
keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung,
vielmehr geht der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass die Bearbeitung von
Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann (VwGH
24.4.1996, 94/13/0020, 22.3.2000, 99/13/0264).
Das bedeutet aber, dass der Auftrag zur Entrichtung der
Abgaben der Bank jedenfalls bis zum Fälligkeitstag hätte erteilt
werden müssen (UFS 02.01.2007, RV/2616-W/06, 8.4.2003, RV/0620-I/02,
22.7.2004, RV/1735-W/03, 22.8.2007, RV/0844-L/06 und zuletzt 7.11.2007,
RV/0104-L/07).
Da nach den eigenen Angaben der Bw die Anweisung zur
Überweisung erst am 16.12.2003 erteilt worden ist und zudem mit der
weiteren Anweisung, den am 15.12.2003 fälligen Abgabenbetrag am 18.12.2003
zur Überweisung zu bringen, ist vom Vorliegen eines groben Verschuldens bei
der Bw selbst auszugehen.
Auch wenn die Bank bestätigt hat, dass der Fehler, die
Überweisung nicht am 18.12.2003 durchgeführt zu haben, bei ihr gelegen
sei, kann dies das Verhalten der Bw nicht exkulpieren. Sie hat durch den
verspätet - also erst nach eingetretener Fälligkeit - erteilten
Auftrag und die zusätzliche Anweisung, die Überweisung am letzten Tag
der Respirofrist durchzuführen, sich grob fahrlässig verhalten. Denn
sie hat Grundprinzipien der Abgabeneinhebung missachtet. Abgaben sind
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Aufgrund der Erfahrungen
im Geldverkehr hat der Gesetzgeber die Respirofrist geschaffen. Damit verbunden
ist aber weder eine Änderung in der Fälligkeit noch die
Einräumung einer zusätzlichen Zahlungsfrist. Es bleibt lediglich die
bereits eingetretene Verspätung ohne Rechtsfolgen. Denn der Gesetzgeber ist
davon ausgegangen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere
Zeit in Anspruch nehmen kann.
Eine Abgabepflichtige handelt grob fahrlässig, wenn
sie diese klare Rechtslage bewusst außer Acht lässt und selbst nur
einen Tag für die Banküberweisung einkalkuliert, indem sie die Bank
anweist, am letzten Tag der Respirofrist die Überweisung
durchzuführen.
Der Bw ist daher vorzuwerfen, dass sie auffallend sorglos
vorgegangen ist und die ihr zumutbare und objektiv erforderliche Sorgfalt bei
der Einhaltung von Terminen und Fristen außer Acht gelassen hat. Aufgrund
dieses Fehlverhaltens, das über den Grad einer leichten
Fährlässigkeit hinausgeht, kann sie sich nicht damit exkulpieren, dass
der Bank ein Fehler unterlaufen ist, indem diese die Überweisung nicht an
dem ihr aufgetragenen Tag durchgeführt hat.
Die Auftragserteilung nach Fälligkeit wäre nur
dann nicht schädlich, wenn das Geld tatsächlich rechtzeitig am
Postscheckkonto gutgeschrieben worden wäre.
Im Antrag vom 2.2.2004 wird darauf verwiesen ("trotzdem wir
die Überweisung in der gleichen Art wie in den Vormonaten durchgeführt
haben"), dass durch die gewählte Vorgangsweise bislang keine Probleme
aufgetreten seien. Dies ist jedoch nicht zutreffend, da bereits im Juli 2003
eine Säumigkeit eingetreten ist, die allerdings zu keiner Festsetzung eines
Säumniszuschlages geführt hat, da die Bestimmung betreffend
ausnahmsweise Säumnis (§ 217 Abs. 5 BAO) zur Anwendung
gelangte.
Das Vorbringen der Bw, es treffe sie im
gegenständlichen Falle kein Verschulden, da der Fehler bei einer sonst
verläßlichen Bank gelegen sei, berücksichtigt nicht, dass der Bw
bereits durch die verspätete - nach Fälligkeit erfolgte -
Auftragserteilung und die Art des Auftrages - nämlich die Überweisung
am letzten Tag der Respirofrist durchzuführen - wie eben dargestellt ein
grobes Verschulden anzulasten ist.
Bei allem Verständnis für die Praxis in den
Finanzabteilungen der Firmen, jeden möglichen Zinsvorteil zu lukrieren,
kann aber aus rechtlichen Gründen keine andere Beurteilung Platz greifen,
da mit der Bestimmung über die Respirofrist kein Hinausschieben der
Fälligkeit verbunden ist. Bei einem Auftrag, am letzten Tag der
Respirofrist zu überweisen, liegt ein Verschulden der Bw an der
verspäteten Gutschrift zweifellos vor (VwGH 24.4.1996, 94/13/0020, zur
Verschuldensprüfung im Rahmen des § 236 BAO).
Es kann daher auch bei der Prüfung des Verschuldens
nach § 217 Abs. 7 BAO keine andere Beurteilung erfolgen (UFS 02.01.2007,
RV/2616-W/06, 8.4.2003, RV/0620-I/02, 22.7.2004, RV/1735-W/03, 22.8.2007,
RV/0844-L/06 und zuletzt 7.11.2007, RV/0104-L/07).
Salzburg, am
17. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-S/04
- Stammnummer
- 31983
- Gültig
- 17.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF