Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0030-S/07
Säumniszuschlag; Bescheidqualität; grobes Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0030-S/07vom 14.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.M., Sbg., vertreten durch die NIKA
Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H., 5020 Salzburg,
Fürstenallee 54, vom 19. Dezember 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 11. Dezember 2006 betreffend die Festsetzung
eines Säumniszuschlages wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 11.Dezember 2006 wurde
dem Abgabepflichtigen D.M. gem. § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von € 96,10 vorgeschrieben, weil die
Einkommensteuer für den Zeitraum 10-12/2006 nicht spätestens am
Fälligkeitstag, dem 15.11.2006, entrichtet wurde.
Mit Anbringen vom 19.Dezember 2006 wurde gegen diesen
Bescheid berufen und die ersatzlose Aufhebung des Säumniszuschlages
beantragt. Es wurde unter Hinweis auf § 217 Abs. 7 BAO im Wesentlichen
ausgeführt, dass dem Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden anzulasten
sei. Der Abgabepflichtige sei als russischer Staatsbürger der deutschen
Sprache kaum mächtig und die Korrespondenz müsste in englischer
Sprache geführt werden. Dadurch habe der Abgabepflichtige die Bescheide
nicht immer richtig interpretiert. So habe er angenommen, dass mit der Zahlung
im August bereits alle Vorauszahlungen für das Jahr 2006 erfolgt seien. Er
habe den neuerlichen Zahlschein mit dem gleichen Einzahlungsbetrag nicht richtig
verstanden, sondern für eine Erinnerung gehalten.
Überdies
wurde darauf verwiesen, dass kein rechtmäßiger Bescheid vorliege,
weil der Bescheid automatisch ausgefertigt wurde und keine Unterschrift trage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf
eines bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen.
Im Gegenstandsfall steht die Vorschreibung des
Säumniszuschlages im Zusammenhang mit der verspäteten Entrichtung der
Einkommensteuer für 10-12/2006. Die Vorauszahlung von
€
4.804,94 war am 15.11.2006 fällig, wurde aber erst am 30.11.2006 durch
Überweisung abgedeckt. Damit sind die objektiven Voraussetzungen für
den Anfall des Säumniszuschlages eingetreten. Grundsätzlich
handelt es sich beim Verfahren betreffend die Festsetzung eines
Säumniszuschlages um ein reines Formalverfahren, bei dem einzig auf
formelle Kriterien wie Fälligkeitstag, Zahlungstermin und Zahlungsfrist
sowie Entrichtung bzw. Nichtentrichtung abzustellen ist. Subjektive Aspekte, wie
die Frage nach dem Verschulden, können nur im Wege des § 217 Abs. 7
BAO Berücksichtigung finden. Diese Bestimmung normiert, dass auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte
Fahrlässigkeit vorliegt. Eine leichte Fahrlässigkeit liegt nach der
Rechtsprechung dann vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch
ein sorgfältiger Mensch begeht (Ritz, BAO, § 217 TZ 44). Keine
leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt.
Auffallend sorglos handelt wiederum, wer die im Verkehr mit Behörden
für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der
Berufungswerber nicht der (deutschen) Amtssprache mächtig ist. Er hat sich
aber an einen Vertreter gewandt, der die Aufgabe hat, Aufklärung im
Hinblick auf den Inhalt von gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Die
Nichtkenntnis der deutschen Sprache befreit nicht von der Pflicht zur
fristgerechten Entrichtung von Abgaben. Sofern das Verstehen der deutschen
Sprache so gering wäre, wie dies im Vorlageantrag dargestellt wird,
hätte sich der Abgabepflichtige aktiv darum bemühen müssen, dass
sämtliche behördlichen Schriftstücke zunächst dem Vertreter
zugestellt werden. Damit hätte das eingewendete Missverständnis von
vornherein ausgeschlossen werden können. Bei dieser Sachlage kann
der Unabhängige Finanzsenat das Fehlen einer groben Fahrlässigkeit
nicht erkennen, da ein sorgfältiger Mensch in derselben Situation entweder
veranlasst hätte, dass Bescheide dem Vertreter zugestellt werden oder
zumindest hätte er bei der Zustellung des Zahlscheines für die
Vorauszahlung sofort mit dem Vertreter Rücksprache gehalten.
Zum vorgebrachten formellen Argument des Berufungswerbers,
dass es sich beim angefochtenen Bescheid um keinen wirksamen Bescheid handle,
ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2006, Zl.
2005/14/0014, zu verweisen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die vom
Berufungswerber herangezogene Berufungsentscheidung des UFS Linz wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat. In diesem Erkenntnis hat der VwGH
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes festgestellt,
dass gegen die vom Gesetzgeber im § 96 letzter Satz BAO getroffene Regelung
(wonach Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer
Beglaubigung bedürfen, und als durch den Leiter der auf der Ausfertigung
bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt gelten) keine
verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dies gelte jedenfalls für den
Bereich der Nebengebühren, da es sich bei diesen Nebengebühren um
Ansprüche handle, die bereits durch gesetzliche Vorgaben ( § 217 BAO
hinsichtlich des Säumniszuschlages) weitgehend determiniert sind.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Salzburg, am
14. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0030-S/07
- Stammnummer
- 31968
- Gültig
- 14.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF